Kosten eines Rechtsanwalts / Strafverteidigers

Kosten eines Rechtsanwalts oder Strafverteidigers

Grundsätzlich steht es dem Rechtsanwalt, der Rechtsanwältin frei sein/ihr Honorar zu vereinbaren. Im Zweifel – wenn also nichts vereinbart wurde – steht eine angemessene Entlohnung zu.

Meine Kosten richten sich nach dem Aufwand meiner Leistungen im konkreten Fall. Die Kosten der Strafverteidigung bemessen sich nach der jeweiligen Deliktsart und werden gesondert für den jeweiligen Verfahrensabschnitt (Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren, Berufungsverfahren) vereinbart. Im Zivilverfahren wird häufig nach Tarif abgerechnet (siehe weiter unten).

Die Kosten werden im Rahmen des Erstgespräches in meiner Kanzlei im Vorhinein besprochen.

Kosten eines Anwalts

Welche Honorarvereinbarung mit einem Strafverteidiger?

Ich stelle Ihnen verschiedene Optionen für die Gestaltung unserer Honorarvereinbarung zur Verfügung:

  • Pauschalvereinbarung

Ich biete meinen Mandanten üblicherweise eine Pauschale ­– je nach Delikt und Verfahrensstand ­– an. Das hat für den Mandanten den Vorteil, dass er zu Beginn bereits einen Überblick über die Gesamtkosten hat und für mich ist es angenehm keine gesonderte Zeiterfassung durchzuführen. Selbstverständlich können hierbei meine Leistungen aufgeschlüsselt werden. Die konkreten Kosten Ihres Falles werde ich Ihnen am Ende des Erstgespräches mitteilen können. Sie können sich danach entscheiden, ob Sie meine Unterstützung in Anspruch nehmen.

  • Stundensatz

Daneben gibt es jedoch auch die Möglichkeit meine Leistungen als Strafverteidiger oder Rechtsanwalt nach Stunden abzurechnen. Mein Stundensatz beträgt € 360,- netto. Angefangene Stunden werden hierbei aliquot (im 4tel Stunden Takt) verrechnet. Der Vorteil für meinen Mandanten liegt bei dieser Variante darin, einen Überblick über die Kosten zu haben und nur das zu bezahlen, was tatsächlich an Zeit in die Arbeit geflossen ist. Bei zeitintensiven Leistungen, können hierbei die Kosten allerdings rasch in die Höhe steigen. Da Verhandlungen stehts zeitintensiv sind, wird diese Variante im Strafverfahren wenig in Anspruch genommen. Bei der Verfassung von Rechtsmitteln, kann jedoch eine Verrechnung nach Stundensatz in manchen Fällen durchaus Sinn ergeben.

  • Gesetzlichen Tarifbestimmungen (RATG und AHK)

Vor allem im streitigen Zivilverfahren bietet sich zudem die Möglichkeit an, nach einem bestimmten Tarif (Rechtsanwaltstarif, Allgemeine Honorarkriterien) abzurechnen. Hierbei wird der Streitwert des individuellen Falles herangezogen und in ein bestimmtes Tarifposten System eingeordnet. Die Höhe des konkreten Honorars richtet sich nach der Höhe des Streitwertes/Prozessart sowie der Anzahl und/oder Dauer der rechtsanwaltlichen Leistungen. Wird der Prozess im Zivilverfahren gewonnen, werden die anwaltlichen Kosten vom Gegner ersetzt.

Häufige Fragen meiner Klienten und FAQs: ​

Grundsätzlich trägt sie der Beschuldigte bzw. der Angeklagte. Bei einem Freispruch besteht die Möglichkeit einen Antrag nach § 393a StPO auf Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu stellen. Dieser entspricht jedoch leider nicht der vollen Höhe des Honorars.

Nach dem RATG kann ebenfalls das Honorar vereinbart werden. In einem solchen Fall bestimmt sich das Honorar für jede einzelne Leistung , wobei als Bemessungsgrundlage entweder der Streitwert oder der vorgeworfene Tatbestand herangezogen wird.

  • Während des gesamten Verfahrens, wenn die Person in Untersuchungshaft oder Strafhaft sitzt.
  • Im gesamten Verfahren, wenn es um die Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum geht.
  • Bei der Hauptverhandlung, wenn über die Einweisung in eine spezielle Anstalt entschieden wird.
  • Bei der Hauptverhandlung vor einem Geschworenen- oder Schöffengericht.
  • Bei der Hauptverhandlung vor einem Einzelrichter am Landesgericht, wenn für die Straftat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren droht, mit Ausnahme bestimmter Fälle.

 

Bei einer Wahlverteidigung sucht sich der Betroffene den Rechtsanwalt aus und muss diesen auch nach Honorarvereinbarung bezahlen. Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann ein Verfahrenshelfer (Pflichtverteidiger) beigegeben werden – diesen muss der Betroffene nicht bezahlen, jedoch kann er sich diesen nicht aussuchen.

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