Diebstahl § 127 StGB (Österreich) – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Sie finden hier einige Informationen zu den Tatbeständen des Diebstahls § 127 StGB, des schweren Diebstahls § 128 StGB und des Einbruchs- bzw. bewaffneten Diebstahls nach § 129 StGB, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können.

Wenn Sie eine eingehendere Rechtsberatung mit einem Strafverteidiger wünschen oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei  der Polizei zu den genannten Tatbeständen erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.

Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Rechtsanwaltskanzlei Bleichergasse 8/12 in 1090 Wien, Alsergrund (Nähe Währinger Straße / Volksoper)

Diebstahl § 127 StGB

Einen Diebstahl begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Die Strafe für Diebstahl beträgt bis sechs Monaten Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 720 Tagessätzen.

Definition: Fremde bewegliche Sache Fremde bewegliche Sache

Wie aus dem Gesetzestext hervorgeht, kann man nicht an den eigenen Sachen einen Diebstahl begehen, sondern muss die Sache “fremd” sein. Das bedeutet, dass die Sache im Alleineigentum oder Miteigentum einer anderen Person stehen muss.

Dazu hält der oberste Gerichtshof fest (Ris – Justiz, RS0093664):

“ Fremd ist jede Sache, die nicht im Alleineigentum steht.“

Ferner:

„Selbst eine im Miteigentum des Täters und eines anderen stehende Sache ist für den Täter eine fremde Sache. „

“völlig wertlose Sachen”

Auch muss die Sache einen bestimmten Wert haben. An völlig wertlosen Sachen kann auch kein Diebstahl begangen werden.

Dazu der oberste Gerichtshof (Ris-Justiz, RS0093635):

„Für die Diebstahlstauglichkeit einer Sache ist entscheidend, ob ihr wirtschaftlich gesehen ein Wert zukommt. Nur völlig wertlose Sachen können kein taugliches Diebstahlsobjekt sein, weil in einem solchen Fall ein zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne des § 127 StGB erforderliches Handeln des Täters mit Bereicherungsvorsatz gar nicht in Betracht kommen kann. Hingegen steht ein bloß geringer wirtschaftlicher Wert (Bagatellwert) einer Sache der Annahme eines Diebstahls nicht entgegen, was sich bereits aus der Strafbarkeit der Entwendung nach dem § 141 StGB ergibt.“

Ferner (Ris – Justiz, RS0093585):

„Nur nach der Verkehsauffassung gänzlich oder nahezu („praktisch“) wertlose Sachen scheiden als taugliche Diebstahlsobjekte aus. Hingegen steht der Annahme der Diebstahlsfähigkeit nicht entgegen, daß eine Sache bloß dem persönlichen Gebrauch des Gewahrsamsträgers dient, der Handel mit ihr verboten ist oder ihr kein Tauschwert nach Art einer Handelsware zukommt. Auch Gegenstände, die sich im redlichen Verkehr nicht oder bloß schwer „zu Geld machen“ lassen, können dem strafrechtlichen Sachbegriff des § 127 Abs 1 StGB entsprechen. Es kommt vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf der äußeren Tatseite auch auf die wirtschaftliche Funktion der Sache im Vermögen des Bestohlenen an. Die Reduktion des Wertes solcher funktionellen Sachen allein auf ihren Materialwert liefe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zuwider.“

Beispielsweise kann an Urkunden entsprechend dieser Rechtsprechung kein Diebstahl begangen werden, da sie keinen Tauschwert haben. Die “Trägersubstanz” einer Urkunde, wie etwa eines Sparbuchs hat nicht genügend Wert, damit sie Gegenstand eines Diebstahls werden kann (Entscheidung des OGH  13 Os 52/10m):

„Auch wenn Urkunden, zu denen Kennzeichentafeln (§ 49 KFG 1967) zählen, nicht ohne Trägersubstanz auskommen, begründet die Verknüpfung der in einer Urkunde gelegenen Gedankenerklärung mit einer Trägersubstanz noch keinen Tauschwert im Sinn des § 127 StGB. Aus Gestehungskosten oder aus mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz zwangsläufig verbundenem „Sachwert“ ist der für eine Subsumtion nach § 127 StGB erforderliche Tauschwert nicht abzuleiten.“

Wegnehmen…

…bedeutet die Gewahrsam des Eigentümers an der Sache zu brechen und eigene Gewahrsam daran zu begründen (Ris – Justiz, RS0090659):

„Die Sache ist im Sinne des § 127 StGB erst dann „weggenommen“ (und damit der Diebstahl vollendet), sobald der Täter durch die Wegnahme die tatsächliche Herrschaft über sie erlangt hat und der bisherige Gewahrsaminhaber dadurch nicht mehr in der Lage ist, über die Sache zu verfügen.“

Zur Definition des Tatbestandsmerkmals “Gewahrsam” (Ris-Justiz, RS0093817):

„Gewahrsam ist die tatsächliche, unmittelbare (nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte) Herrschaft über eine Sache.“

Vollendung

Der Diebstahl bei kleineren Sachen ist bereits mit einstecken vollendet, bei größeren Sachen mit dem Entfernen aus dem Tatort (Ris – Justiz, RS0090659, T3):

„Gewahrsamsbruch setzt in aller Regel das Wegschaffen der Sache vom Tatort voraus, ausgenommen den Diebstahl an verhältnismäßig kleinen Sachen. „

Wenn es nicht zur Vollendung des Diebstahls durch Einstecken oder Wegschaffen kommt, dann bleibt es beim strafbaren Versuch.

Eine Ausnahme bildet das Einstecken von elektronisch gesicherten Sachen mit Diebstahlssicherung bei einem Ladendiebstahl, da bleibt es trotz Einsteckens der Sache beim strafbaren Versuch (Ris – Justiz, RS0090718):

„Ist eine Ware elektronisch gesichert, so verliert der berechtigte Gewahrsamsinhaber die Verfügungsgewalt durch bloßes Einstecken der Ware noch nicht, weil seine Zugriffsmöglichkeit weiterhin gegeben ist. Wird der Täter beim Verlassen des Geschäftes auf Grund des Signales des von einem Bediensteten überwachten Magnetschranken gestellt, so ist der Diebstahl bloß versucht.“

Vorsatz

Der Täter hat den Vorsatz sich unrechtmäßig am Wert der gestohlenen Ware zu bereichern. Das bedeutet, dass er den Wert der gestohlenen Sache in sein Vermögen überführen möchte. Dabei genügt, dass er es ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet, dass der Wert der Sache in sein Vermögen überführt wird, ohne dass er einen Anspruch darauf hat (Ris – Justiz, RS0093496)

„Unrechtmäßig bereichert ist, wer keinen Anspruch auf die infolge der Tat bewirkte Vermehrung seines Vermögens hat.“

Wie hoch ist die Strafe für Diebstahl?

Die Strafe für Diebstahl:  Diebstahl nach § 127 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.

Deliktsqualifikationen – schwerere Formen des Diebstahls

Schwerer Diebstahl StGB

Einen schweren Diebstahl in Österreich begeht, wer den zuvor genannten Diebstahl während einer

  • Feuersbrunst, Überschwemmung, allgemeinen oder dem Opfer zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnutzung eines hilflosen Zustands des Opfers (Abs 1 Z 1)

begeht, oder

  • in einem Raum begeht, der der Religionsausübung dient oder an einer Sache die dem Gottesdienst oder einer anderen im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist (Abs 1 Z 2)
  • an einer Sache begeht, die einen allgemein anerkannten wissenschaftlichen, volkskundlichen, künstlerischem oder geschichtlichem Wert aufweist, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet.
  • an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur begeht.

Der weitaus häufigste Tatbestand des schweren Diebstahls wird mit § 128 Abs 1 Z 4 StGB abgedeckt und zwar, wenn der Wert der gestohlenen Sache EUR 5000,– übersteigt.

Schwerer Diebstahl Strafe

Die Strafe für schweren Diebstahl beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Übersteigt der Wert der gestohlenen Sache jedoch EUR 300 000,– so ist die Tat mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren bedroht.

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen – § 129 StGB:

Ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist die Begehung eines Diebstahls bestraft, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, Transportmittel, in einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum

  • einbricht,
  • einsteigt,
  • mit einem nachgemacht oder widerrechtlich erlangten Schlüssel,
  • einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
  • einem widerrechtlich erlangten Zugangscode

eindringt.

Oder

  • ein Behältnis aufbricht oder mit einem der zuvor genannten Mittel öffnet.
  • eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der zuvor genannten Mittel öffnet
  • eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist die Tat bedroht, wenn auf die genannte Art und Weise in eine Wohnstätte eingebrochen.

Bewaffneter Diebstahl (129 Abs 2 Z 2 StGB)

Wer eine Waffe bei sich führt oder wer im Wissen, dass ein Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um bei der Verübung eines Diebstahls den Widerstand einer anderen Person zu verhindern oder zu überwinden, macht sich nach § 129 Abs 2 Z 2 StGB strafbar und ihm droht eine Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Siehe auch zur Abgrenzung: Raub § 142 StGB.

Wer die Tat jedoch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, dem drohen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Wann verjährt Diebstahl?

Bei “einfachem Diebstahl” nach §” 127 Abs 1 StGB verjährt die Tat bereits nach einem Jahr. Übersteigt der Wert der gestohlenen Sache EUR 5000,–  oder ist ein anderer Tatbestand des schweren Diebstahls nach § 128 Abs 1 StGB erfüllt, so verjährt die Tat nach fünf Jahren. Nach fünf Jahren verjähren auch die Tatbestände des Einbruchsdiebstahls bzw. des bewaffneten Diebstahls (§ 129 Abs 1 StGB) sowie des Diebstahls nach § 130 Abs 1 und 2 StGB. Bei einem Einbruchsdiebstahl nach § 129 Abs 2 StGB oder § 130 Abs 3 StGB bzw. übersteigt der Wert der gestohlenen Sache EUR 300.000,– beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

Zusammengefasst

Beim Diebstahl handelt es sich um ein sehr häufiges Delikt. In den meisten Fällen begehen die Täter keinen einfach Diebstahl, sondern einen schweren Diebstahl, einen gewerbsmäßigen Diebstahl, oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen.

Der Diebstahl in seinem Grunddelikt ist kein schwerwiegendes Vergehen und kann in der Regel mit einer milden Strafe das Auslangen gefunden werden. Wenn jedoch weitere Tatqualifikationen wie die genannten hinzutreten, dann wird die Tat strenger geahndet. Bei einem Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen drohen dem Täter aufgrund des massiven Unrechtsgehalts der Tat bisweilen empfindliche Freiheitsstrafen.

Ich habe schon zahlreiche Verfahren wegen Diebstahl verteidigt und unterstütze Sie daher gerne in Ihrem Verfahren.

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