Waffenverbot in Österreich: Eine umfassende Erläuterung gemäß § 12 WaffenGa

Waffenverbot in Österreich: Eine umfassende Erläuterung gemäß § 12 WaffenGa

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Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Inhaltsverzeichnis

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Waffenverbot: Gründe und Verfahren

In Österreich kann ein Waffenverbot ausgesprochen werden, wenn eine Person aufgrund ihres Verhaltens oder psychischen Zustandes als nicht zuverlässig im Umgang mit Waffen gilt. Die Kriterien und Voraussetzungen für ein solches Verbot sind im Waffengesetz klar definiert.

“(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.”

Strafverfahren als Auslöser für ein Waffenverbot

Häufig basiert ein Waffenverbot auf einem laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahren. Besonders bei Delikten gegen Leib, Leben und Freiheit, wie gefährliche Drohung oder Nötigung, wird oft ein Waffenverbot verhängt.

Vorläufiges vs. Dauerhaftes Waffenverbot

Es ist wichtig, zwischen dem vorläufigen Waffenverbot gemäß § 13 WaffG und dem Waffenverbot nach § 12 WaffG zu unterscheiden. Während das vorläufige Verbot zeitlich begrenzt ist und von der Behörde der Anlasstat ausgesprochen wird, ist das Waffenverbot nach § 12 WaffG von unbestimmter Dauer und wird von der zuständigen Waffenbehörde verhängt.

Voraussetzungen für ein Waffenverbot

Das Waffengesetz legt genau fest, unter welchen Bedingungen ein Waffenverbot ausgesprochen werden kann. Die zuständige Behörde kann einem Individuum verbieten, Waffen zu besitzen, wenn es Anzeichen gibt, dass die Person durch unsachgemäßen Gebrauch von Waffen andere gefährden könnte. Diese Entscheidung basiert oft auf Ermittlungen in Strafverfahren.

Rechtsprechung und Waffenverbot

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) spielt eine wesentliche Rolle in der Beurteilung solcher Fälle. Sie hält fest, dass bereits gewalttätiges Verhalten in einem Moment der Aufregung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit betrachtet wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Person bereits Waffen missbräuchlich verwendet hat – die potenzielle Gefahr reicht für ein Verbot aus.

Verhaltensbedingte Gefahren für die Öffentliche Sicherheit gemäß VwGH-Entscheidungen

Die Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) stellt klar, dass Personen, die in einem Moment der Aufregung gewalttätig gegen andere vorgegangen sind, als potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen werden.

Eine zentrale Erkenntnis aus diesen Entscheidungen ist, dass das Risiko solcher Personen nicht nur auf einzelne Ereignisse beschränkt bleibt. Vielmehr könnte die betreffende Person auch in zukünftigen Momenten der Aufregung durch unangemessenen Gebrauch von Waffen eine Bedrohung darstellen.

Deshalb ist es notwendig, solchen Personen das  Besitzen von Waffen zu verbieten, um die allgemeine Sicherheit zu gewährleisten. Diese Praxis basiert auf der Beobachtung, dass solche Personen unter ähnlichen Umständen die Kontrolle verlieren und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten (vgl. VwGH v. 27.4.1994, Zl. 93/01/0337 und vom 23.1.1997, 97/20/0019).

Grundlagen für die Anordnung eines Verbots von Waffen?

Weiterhin verdeutlicht die Rechtsprechung des VwGH die Grundlagen für die Anordnung eines Verbots Waffen und zwar, dass für die Anordnung eines Waffenverbots vernünftige Gründe genügen.

Es ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person bereits Waffen missbräuchlich  verwendet hat.

Bei der Beurteilung potenzieller Gefahren, die mit dem Besitz und der Nutzung von Waffen, insbesondere Schusswaffen, verbunden sind, wird eine strenge Überprüfung empfohlen.

So soll sichergestellt werden, dass Waffen und Munition ausschließlich von verantwortungsbewussten Personen genutzt werden. Selbst in Fällen, in denen noch keine konkreten Missbrauchsfälle vorliegen, kann ein Waffenverbot verhängt werden, wenn vernünftige Gründe im Interesse der öffentlichen Sicherheit dies rechtfertigen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76).

Indikatoren für ein potentielles Waffenmissbrauchsrisiko

Der VwGH stellt außerdem fest, dass bestimmte Situationen als hinreichender Grund für die Annahme eines Missbrauchsrisikos angesehen werden können, wie es im Waffengesetz von 1996 festgelegt ist. Dazu zählen das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder zu gefährden, sowie Vorfälle von Gewalttätigkeit im betrunkenen Zustand oder generelle Neigungen zu aggressivem Verhalten.

Diese Indikatoren können von den Behörden als Anlass genommen werden, um ein Waffenverbot zu verhängen und somit die öffentliche Sicherheit zu schützen.

Kriterien für die Entscheidung über ein Waffenverbot

Wichtig zu betonen ist, dass für die Feststellung von „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des § 12 WaffG keine strafrechtliche Verurteilung notwendig ist. Bereits Verdachtsmomente, die im Ermittlungsverfahren auftreten, können ausreichen. Die Waffenbehörde hat bei der Anwendung des § 12 Abs 1 WaffG 1996 eine Prognoseentscheidung zu treffen.

Allein der Hinweis auf einen Tatverdacht in einer Anzeige reicht jedoch nicht aus, um ein Waffenverbot zu rechtfertigen. Die Entscheidung muss auf bekannten und beweispflichtigen Tatsachen basieren, die eine künftige missbräuchliche Verwendung von Waffen und damit verbundene Gefahren für Leben, Gesundheit,

Freiheit oder fremdes Eigentum nahelegen (Hinweis E vom 10. Juli 1997, 96/20/0126).

Auswirkungen eines Waffenverbots

Ein Waffenverbot hat weitreichende Folgen: Die betroffene Person darf keine Waffen, Munition oder entsprechende Urkunden besitzen oder mit sich führen. Im Falle eines Waffenverbots und der Abgabe von Waffen und Munition kann der Betroffene bei der Behörde eine angemessene Entschädigung beantragen.

Rechtsmittel gegen Waffenverbot

Gegen das Waffenverbot kann innerhalb einer bestimmten Frist ein Rechtsmittel erhoben werden. Dies kann entweder als Vorstellung binnen zwei Wochen bei der bescheiderlassenden Behörde oder als Beschwerde gegen den Bescheid binnen vier Wochen ab Zustellung an das Verwaltungsgericht erfolgen.

Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots

Nach einer gewissen Zeit, in der Regel fünf Jahre, kann ein Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots gestellt werden. Dabei sollten triftige Gründe für eine Aufhebung vorgebracht werden.

Für detaillierte Informationen oder bei Fragen zu einem bestehenden oder drohenden Waffenverbot stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die notwendigen Schritte einzuleiten.

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Häufige Fragen meiner Klienten und FAQs: ​

Das Waffenverbot in der Republik Österreich gemäß § 12 WaffG ist eine rechtliche Maßnahme, die Personen das Besitzen, Erwerben und Führen von Waffen untersagt, wenn sie als nicht zuverlässig im Umgang mit Waffen eingestuft werden.

Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder psychischen Zustandes als gefährlich im Umgang mit Waffen gelten, können von einem Waffenverbot betroffen sein. Dies umfasst insbesondere Personen, die in der Vergangenheit gewalttätiges Verhalten gezeigt haben.

Ein Strafverfahren kann ein wichtiger Auslöser für die Verhängung eines Waffenverbots sein, besonders bei Delikten gegen Leib, Leben und Freiheit.

Ein vorläufiges Waffenverbot ist zeitlich begrenzt und wird von der Behörde der Anlasstat ausgesprochen, während ein dauerhaftes Waffenverbot von unbestimmter Dauer ist und von der zuständigen Waffenbehörde verhängt wird.

Waffenverbote werden auf der Grundlage von Verhaltensmustern und potenziellen Risiken ausgesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die betreffende Person bereits Waffen missbräuchlich verwendet hat.

Die Entscheidung über ein Waffenverbot basiert auf Verdachtsmomenten und beweispflichtigen Tatsachen, die auf ein potenzielles Missbrauchsrisiko hinweisen.

Personen, gegen die ein Waffenverbot verhängt wurde, dürfen keine Waffen, Munition oder entsprechende Urkunden besitzen oder mit sich führen. Sie können auch eine Entschädigung von der Behörde beantragen.

Betroffene können innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch gegen das Waffenverbot erheben, entweder als Vorstellung bei der erlassenden Behörde oder als Beschwerde gegen den Bescheid.

a, nach einer bestimmten Zeit, üblicherweise fünf Jahre, kann ein Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots gestellt werden, sofern triftige Gründe dafür vorliegen.

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