Verlust der Österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erwerb einer Fremden Staatsbürgerschaft – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Verlust der Österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erwerb einer Fremden Staatsbürgerschaft

In Österreich führt der Antrag auf Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft automatisch zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dieser rechtliche Akt ist nicht auf formelle Anträge beschränkt, sondern erstreckt sich auf jegliche Form von Willenserklärungen, die auf den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit abzielen.

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Inhaltsverzeichnis

In welchen Fällen wird die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen?

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (z.B. VwGH 2010/01/0061) klargestellt, dass jede Willenserklärung, die auf den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft ausgerichtet ist, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach sich zieht. Dabei ist es unerheblich, ob die fremde Staatsangehörigkeit tatsächlich formell verliehen wurde.

Die Staatsbürgerschaft Österreichs wird ebenfalls entzogen, falls ein Staatsangehöriger sich freiwillig zum Militärdienst eines fremden Staates meldet.

Rechtsirrtum ist kein Entlastungsgrund:

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass ein Irrtum über die Konsequenzen des Erwerbs einer fremden Staatsbürgerschaft die Rechtswirksamkeit des Antrags nicht beeinträchtigt.

Der VwGH hat in Entscheidungen wie etwa VwGH 2010/01/0026 festgehalten, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig von der Absicht des Antragstellers erfolgt. Selbst wenn der Antragsteller irrtümlich und ohne Verschulden eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, bleibt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bestehen.

Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ist ein komplexes rechtliches Thema, das in der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) mehrfach behandelt wurde. Drei besonders interessante Entscheidungen in diesem Kontext sind die Fälle Ra 2020/01/0074, E1832/2019 (Verfassungsgerichtshof) und Ra 2018/01/0378. 

Diese Entscheidungen beleuchten verschiedene Aspekte des Staatsbürgerschaftsrechts und bieten aufschlussreiche Einblicke in die juristische Handhabung von Staatsbürgerschaftsfragen in Österreich.

In der Entscheidung Ra 2020/01/0074 wurde der Fall einer Person behandelt, die nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erneut die türkische Staatsangehörigkeit annahm. Hierbei spielte die Eintragung in das türkische Wählerverzeichnis eine entscheidende Rolle als Beweis für den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft. Laut § 27 Abs. 1 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) führte dies zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Interessanterweise wurde in diesem Kontext auch auf die Möglichkeit einer neuerlichen Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen hingewiesen​​.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) befasste sich in der Entscheidung E1832/2019 mit der Auslegung des § 28 Abs. 2 StbG. Die Regelung ermöglicht Personen, die durch Abstammung österreichische Staatsbürger sind, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Vorliegen einer extremen Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens. Der VfGH betonte, dass diese Möglichkeit auch für Personen gelten sollte, die die Staatsbürgerschaft auf einem anderen Weg als durch Abstammung erworben haben. Dies sei erforderlich, um Bindungen nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) angemessen zu berücksichtigen. Diese Entscheidung zeigt, wie Verfassungsrecht und internationale Menschenrechtsnormen das Staatsbürgerschaftsrecht beeinflussen können​​.

In der Entscheidung Ra 2018/01/0378 wurde klargestellt, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft unabhängig von der Absicht des Betroffenen eintritt, wenn jemand aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Interessant ist hierbei, dass selbst ein unverschuldeter Irrtum über die Auswirkungen des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit die Rechtswirksamkeit eines solchen Antrages nicht aufhebt. Dies unterstreicht die strenge Handhabung des § 27 Abs. 1 StbG und zeigt die Bedeutung einer umfassenden rechtlichen Aufklärung bei Staatsbürgerschaftsangelegenheiten​​.

Zusammenfassend verdeutlichen diese Entscheidungen die Vielschichtigkeit und die rechtliche Tragweite von Staatsbürgerschaftsfragen in Österreich. Sie illustrieren, wie nationales Recht, internationale Normen und individuelle Umstände in der juristischen Praxis zusammenwirken.

Verzicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft

er Verzicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft ist ein formeller Prozess, der an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Diese Regelungen sind dazu gedacht, sowohl die Interessen des Einzelnen als auch jene der Republik Österreich zu schützen und sicherzustellen, dass der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft nicht zu rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Komplikationen führt. Im Folgenden werden die wesentlichen Bedingungen für den Verzicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft dargelegt.

Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit

Zunächst muss eine Person, die auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten möchte, die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen oder zumindest nachweisen, dass sie diese erhalten wird. Dies stellt sicher, dass niemand durch den Verzicht staatenlos wird, was zu einer Reihe von rechtlichen und praktischen Problemen führen könnte.

Keine anhängigen Strafverfahren oder Strafvollstreckungen

Weiterhin darf gegen die Person kein anhängiges Strafverfahren wegen einer Straftat, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegen. Ebenso darf keine Strafvollstreckung anhängig sein. Diese Regelung dient der Sicherstellung, dass Personen, die sich schwerer Vergehen schuldig gemacht haben oder denen solche Vergehen zur Last gelegt werden, nicht durch den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft einer möglichen Verantwortung entziehen können.

Militär- und Zivildienstverpflichtungen

Besondere Bestimmungen gelten für Angehörige des Bundesheeres sowie für männliche österreichische Staatsbürger hinsichtlich des Militär- und Zivildienstes. Ein Verzicht ist nur möglich, wenn:

  • der Betroffene das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das 36. Lebensjahr bereits vollendet hat,
  • der Grundwehrdienst oder der ordentliche Zivildienst bereits geleistet wurde,
  • der Betroffene von der Stellungskommission als untauglich oder von der zuständigen Amtsärztin/vom zuständigen Amtsarzt als dauernd unfähig zu jedem Zivildienst festgestellt wurde,
  • der Betroffene wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von der Einberufung in das Bundesheer ausgeschlossen ist, oder
  • der Betroffene seine Militärdienstpflicht oder eine entsprechende Dienstverpflichtung in einem anderen Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, erfüllt hat und aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages oder internationalen Übereinkommens von der Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes in Österreich befreit ist.

Diese Bedingungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Verteidigungs- und Sicherheitsbelange der Republik Österreich gewahrt bleiben müssen, auch wenn Einzelne auf ihre Staatsbürgerschaft verzichten möchten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Verzicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft an klare und nachvollziehbare Bedingungen geknüpft ist, die den Schutz der Rechtsordnung, der inneren Sicherheit und der Verteidigungsfähigkeit Österreichs gewährleisten sollen. 

Diese Regelungen reflektieren einen ausgewogenen Ansatz, der individuelle Freiheiten respektiert, während er gleichzeitig sicherstellt, dass die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft nicht umgangen werden können

Häufige Fragen meiner Klienten und FAQs: ​

Wenn du als österreichischer Staatsbürger eine andere Staatsbürgerschaft beantragst, verlierst du automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft. Das gilt für jeden Antrag oder jede Willenserklärung, die darauf abzielt, eine andere Staatsangehörigkeit zu erlangen.

  • Ja, auch wenn du dich über die Konsequenzen nicht im Klaren bist, bleibt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bestehen. Ein Irrtum über die Folgen ändert nichts an der Rechtswirksamkeit des Antrags.

Die Erlaubnis zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird erteilt, wenn sie aufgrund von bereits erzielten und zukünftig erwarteten Verdiensten oder aus einem speziell zu beachtenden Grund im Sinne der Republik Österreich erforderlich ist, oder wenn sie aufgrund eines besonders wichtigen Grundes im privaten oder familiären Leben der antragstellenden Person gerechtfertigt ist, oder wenn sie im Falle von minderjährigen Personen dem Wohl des Kindes dient. Die Erlaubnis kann jedoch nicht rückwirkend erteilt werden, nachdem die österreichische Staatsbürgerschaft bereits aberkannt wurde.

Ja, ein Anwalt kann sehr hilfreich sein. Er kann sicherstellen, dass alle Unterlagen korrekt sind, mögliche Probleme erkennen und dich bei der Erfüllung finanzieller Voraussetzungen unterstützen.

Wenn dein Antrag abgelehnt wird, kann ein Anwalt Beschwerde einlegen und dich vor dem Verwaltungsgericht vertreten. Bei Entscheidungen höherer Instanzen ist die anwaltliche Vertretung sogar gesetzlich vorgeschrieben.

  • Ja, der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ist endgültig, sobald du eine andere Staatsangehörigkeit annimmst, unabhängig davon, ob diese formell verliehen wurde.

Wenn ein Kind bei seiner Geburt neben der österreichischen auch eine weitere Staatsbürgerschaft erwirbt – sei es durch die Abstammung von einem Elternteil gemäß dem Prinzip des Blutsrechts („ius sanguinis“) oder durch die Geburt in einem Land, das das Bodenrechtsprinzip („ius soli“), wie zum Beispiel die USA, anwendet –, führt dies nicht zum Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit. Stattdessen besitzt das Kind beide Staatsbürgerschaften und ist somit ein Doppelstaatsbürger.

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