Einführung zum Führerscheinentzug in Österreich
Dieser Beitrag bietet Ihnen eine Einführung zum Thema Führerscheinentzug in Österreich. Ziel ist es, Ihnen einen ersten Überblick zu verschaffen. Sollten Sie detaillierte rechtliche Beratung benötigen oder falls Ihr Führerschein bereits entzogen wurde, können Sie gerne telefonisch ein Erstgespräch mit mir vereinbaren.
Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
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Inhaltsverzeichnis
Bedeutung des Führerscheinentzugs
Der Entzug der Lenkberechtigung ist eine gravierende Maßnahme, die das Leben der Betroffenen erheblich beeinflussen kann. Dieser Artikel zielt darauf ab, zu erklären, unter welchen Umständen ein Führerschein entzogen werden kann und welche rechtlichen Schritte möglich sind, um einen solchen Entzug abzuwenden.
Kriterien für den Führerscheinentzug
Gemäß § 7 FSG muss eine Person als verkehrszuverlässig gelten, um ein Kraftfahrzeug lenken zu dürfen. Der Gesetzestext definiert, was unter „verkehrszuverlässig“ zu verstehen ist. Personen, die die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten oder durch Beeinträchtigung infolge von Alkohol, Drogen oder Medikamenten gefährden, oder die sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, gelten als nicht verkehrszuverlässig.
Spezifische Gründe für den Führerscheinentzug
Im Folgenden werden einige Beispiele für Gründe des Führerscheinentzugs aufgeführt, die im § 7 Abs. 3 FSG festgelegt sind.
Alkohol- und Drogenkonsum
Fahrzeuge dürfen in Österreich nur geführt oder in Betrieb gesetzt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes unter 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt in der Atemluft weniger als 0,25 mg/l liegt.
In Fällen, in denen eine Person mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille am Straßenverkehr teilnimmt, sieht das Gesetz Geldstrafen von 800 Euro bis 3.700 Euro vor. Zusätzlich wird der Führerschein für die Dauer von einem Monat entzogen. Für Ersttäter ist zudem die Teilnahme an einem Verkehrscoaching vorgesehen, um das Bewusstsein für die Gefahren solcher Vergehen zu schärfen und zukünftiges Fehlverhalten zu verhindern.
Wenn der Alkoholgehalt des Blutes eines Kraftfahrzeugführers zwischen von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille liegt, erfolgt der Entzug des Führerscheins für vier Monate und es wird eine verpflichtende Nachschulung vorgeschrieben.
Zusätzlich wird eine Geldbuße in Höhe von 1.200 bis 4.400 Euro fällig. Sollte die Geldstrafe nicht eingetrieben werden können, droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens zehn Tagen bis zu höchstens Wochen.
Das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stellt einen Hauptgrund für die Entziehung der Fahrerlaubnis dar. Aber auch das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit stellt einen häufigen Entziehungstatbestand dar.
Diese häufigen Gründe können Sie in separaten Artikel nachlesen:
- Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer
- Führerscheinentzug wegen Drogen am Steuer
- Führerscheinentzug wegen überhöhter Geschwindigkeit
Schwere Verkehrsverstöße
Nicht nur Alkohol- und Drogenkonsum, sondern auch gravierende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften können zur Entziehung des Führerscheins führen.
Dazu gehören beispielsweise erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere in sensiblen Bereichen wie Schulen, Kindergärten, auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten. Der Verwaltungsgerichtshof hat naturgemäß entschieden, dass solche Verstöße zu besonders gefährlichen Verkehrssituationen führen können.
Weitere schwerwiegende Verkehrsverstöße
Das Unterschreiten des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren, insbesondere wenn dieser weniger als 0,2 Sekunden beträgt und durch technische Messgeräte festgestellt wurde, stellt ebenfalls einen gravierenden Verstoß dar.
Ebenso verhält es sich mit dem Überfahren von Überholverboten bei schlechten Sichtverhältnissen und der Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder dem Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen. Diese Aufzählung ist beispielhaft; andere Verstöße können ähnlich bewertet werden, wenn sie eine entsprechende Intensität aufweisen.
Spezifische Verstöße und ihre Konsequenzen
Das Überholen als Dritter in Kombination mit deutlicher Geschwindigkeitsübertretung kann beispielsweise einen solchen Verstoß darstellen. Fahrerflucht und Fahren ohne Führerschein sind ebenfalls schwerwiegende Verstöße. Bei Fahrerflucht nach einem Unfall oder dem Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis drohen ernsthafte rechtliche Konsequenzen, darunter auch der Führerscheinentzug.
Führerscheinentzug aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung – Gefängnisstrafe
Strafrechtliche Verurteilungen können ebenfalls zum
Führerscheinentzug führen. Dies gilt insbesondere für Straftaten, die auf eine allgemeine Tendenz zu rücksichtslosem Verhalten hinweisen.
Rechtsprechung des VwGH zu Straftaten und Verkehrszuverlässigkeit
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass es für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit irrelevant ist, ob die Straftaten beim Fahren oder im Zusammenhang mit einem Fahrzeug begangen wurden.
Entscheidend ist, ob aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass die Person schwere strafbare Handlungen begehen könnte, deren Ausführung durch die Nutzung eines Fahrzeugs erleichtert wird.
Weitere relevante Straftaten
Auch Straftaten gegen Leib und Leben gemäß §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholte Straftaten gemäß § 83 StGB können zur Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit herangezogen werden.
Dasselbe gilt für Straftaten gemäß §§ 102, 131, 142, 143 sowie §§ 278b bis 278g StGB. Obwohl Betrug und Veruntreuung nicht explizit in § 7 Abs. 3 FSG aufgeführt sind, können diese dennoch zur Verkehrsunzuverlässigkeit führen.
Das Gericht berücksichtigt auch andere schwere Straftaten, wie solche gegen Leib und Leben gemäß §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB, oder wiederholte Straftaten gemäß § 83 StGB. Ebenso werden Straftaten gemäß §§ 102, 131, 142, 143 sowie §§ 278b bis 278g StGB einbezogen.
Obwohl Betrugs- und Veruntreuungstatbestände nicht explizit in § 7 Abs. 3 FSG aufgeführt sind, können sie dennoch die Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit beeinflussen. Der VwGH hat klargestellt, dass die Aufzählung in § 7 Abs. 3 FSG als beispielhaft, nicht als abschließend zu verstehen ist.
Bedeutung der Straftaten für die Verkehrszuverlässigkeit
Der VwGH betont, dass auch nicht explizit aufgeführte Straftaten zur Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit herangezogen werden können. Dies gilt insbesondere, wenn sie in ihrer Schwere und Art den aufgezählten Taten gleichzustellen sind und wenn ihre Begehung durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs erleichtert wird.
Entscheidung des VwGH zu schweren Diebstählen
In einer Entscheidung (VwGH 98/11/0300) wurde hervorgehoben, dass wiederholte schwere Diebstähle, wie Einbruchsdiebstähle, die durch die Nutzung von Fahrzeugen erleichtert werden, die Verkehrszuverlässigkeit beeinflussen können. Dies basiert auf der Annahme, dass solche Straftaten auf eine allgemeine Neigung zu rücksichtslosem Verhalten hindeuten.
Grenzen der Beurteilung – Diversion
Was eine Diversion ist, können Sie in diesem Artikel im Detail nachlesen.
Es ist jedoch nicht ausreichend, dass sich die Behörde allein auf das Bestehen einer Diversion stützt, um die Verkehrsunzuverlässigkeit zu begründen. Entscheidend ist die Gesamtbewertung der Tatsachen und deren Einfluss auf die Verkehrssicherheit.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Erkenntnis 2004/11/0201 klargestellt, dass die Einstellung eines Strafverfahrens durch Diversion nicht die gleiche Wirkung wie eine rechtskräftige Verurteilung hat.
Wenn eine Behörde aufgrund einer Straftat über den Entzug der Fahrerlaubnis entscheidet, kann sie sich nicht allein auf die Einstellung durch Diversion berufen. Sie muss eigene Untersuchungen durchführen und auf Basis eigener Beweise entscheiden. Dies wurde im VwGH-Hinweis vom 31. März 2005 (2003/03/0051) bestätigt.
Bewertung der Verkehrszuverlässigkeit bei Körperverletzung im Einzelfall
In einem Fall, in dem eine Person für 29 Monate als verkehrsunzuverlässig eingestuft wurde wegen einer Verurteilung wegen Körperverletzung, betonte der VwGH die Bedeutung der Strafzumessung.
Hierbei war relevant, dass ein Großteil der Geldstrafe bedingt ausgesetzt wurde, was bedeutet, dass das Gericht keinen vollständigen Strafvollzug für notwendig hielt. Diese Umstände sind bei der Bewertung der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 4 FSG 1997 zu berücksichtigen.
Führerscheinentzug bei Nicht-Fahrzeugführern
Führerscheinentzug als Fußgänger
Es mag überraschend klingen, aber selbst Fußgänger können ihre Verkehrszuverlässigkeit verlieren, insbesondere wenn sie betrunken und dadurch eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Obwohl es keine spezifische Promillegrenze gibt, ist ein Führerscheinentzug bei Fußgängern eher selten.
Führerscheinentzug für Radfahrer
Auch für Radfahrer, die betrunken fahren, kann der Führerschein entzogen werden, da sie als Verkehrsteilnehmer gelten und bei Alkoholkonsum ihre Verkehrszuverlässigkeit infrage gestellt werden kann.
Führerscheinentzug für E-Scooter-Fahrer
Für E-Scooter-Nutzer gelten seit Juni 2019 einheitliche Verkehrsregeln ähnlich denen für Radfahrer. Die Promillegrenze beträgt 0,8 Promille. Bei Alkoholkonsum über dieser Grenze drohen Strafen und potenziell der Führerscheinentzug.
Für stärker motorisierte Fahrzeuge wie S-Pedelecs gelten strengere Grenzen von 0,5 Promille. Alkoholkonsum beim Fahren von E-Scootern oder Pedelecs kann ebenfalls auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit hinweisen, was zum Entzug des Kfz-Führerscheins führen kann.
Häufige Fragen meiner Klienten und FAQs:
Der Entzug des Führerscheins ist eine gravierende Maßnahme, die das Leben der betroffenen Person erheblich beeinflussen kann.
Unter welchen Umständen kann in Österreich ein Führerschein entzogen werden?
Ein Führerschein kann entzogen werden, wenn eine Person als nicht verkehrszuverlässig eingestuft wird, zum Beispiel bei rücksichtslosem Verhalten oder Beeinträchtigung durch Alkohol, Drogen oder Medikamente.
Verkehrszuverlässigkeit bezieht sich darauf, dass eine Person die Verkehrssicherheit nicht durch ihr Verhalten gefährdet.
Der Verwaltungsgerichtshof legt Wert darauf, dass nicht die Gesamtbetrachtung einer Person ausschlaggebend ist, sondern der spezifische Einzelfall und konkrete, als erwiesen geltende Tatsachen.
Das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist ein Hauptgrund für die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Schwere Verkehrsverstöße wie erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Missachtung des Sicherheitsabstands, Überfahren von Überholverboten und Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen können zum Führerscheinentzug führen.
Ja, strafrechtliche Verurteilungen, auch solche, die nicht unmittelbar mit dem Lenken eines Fahrzeugs zusammenhängen, können zum Führerscheinentzug führen.
Eine Einstellung durch Diversion hat nicht dieselbe Wirkung wie eine rechtskräftige Verurteilung und bindet die Behörden nicht. Die Behörden müssen eigene Untersuchungen durchführen und auf Basis eigener Beweise entscheiden.
Ja, auch Fußgänger und Radfahrer können unter bestimmten Umständen, wie beispielsweise bei Trunkenheit, ihren Führerschein verlieren.
Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
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