Bedingte Haftstrafe Österreich – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Bedingte Haftstrafe Österreich

In Österreich gibt es die Möglichkeit, bedingte Freiheitsstrafen zu verhängen, was oft als „Rechtswohltat“ bezeichnet wird. Dies bedeutet, dass das Gericht in bestimmten Fällen anstelle einer sofortigen unbedingten Haftstrafe eine bedingte Strafe ausspricht, bei der die verurteilte Person unter bestimmten Bedingungen nicht ins Gefängnis muss.

Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Inhaltsverzeichnis

Bedingte Freiheitsstrafe (Strafnachsicht) in Österreich

Die bedingte Freiheitsstrafe ist ein wichtiges Instrument im österreichischen Rechtssystem, da ein Großteil der Freiheitsstrafen auf diese Weise ausgesprochen wird. Besonders bei Ersttätern oder geringfügigen Delikten wird die bedingte Strafe oft angewendet, da die bloße Androhung der Strafe eine abschreckende Wirkung haben soll, um weitere Straftaten zu verhindern.

Die Voraussetzungen für die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe sind im § 43 des österreichischen Strafgesetzbuches festgelegt. Eine bedingte Freiheitsstrafe kann verhängt werden, wenn die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erfolgt und das Gericht davon ausgeht, dass die Androhung der Strafe ausreicht, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dabei werden die Art der Tat, die Persönlichkeit des Täters, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat berücksichtigt.

Bei Ersttätern wird häufig angenommen, dass sie sich zukünftig wohlverhalten werden, weshalb eine bedingte Strafe wahrscheinlicher ist. Bei Personen mit Vorstrafen steigt jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass eine bedingte Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen nicht in Frage kommt. 

Bestimmte Delikte, wie Mord oder schwerer sexueller Missbrauch, erlauben aufgrund der Höhe des Strafrahmens (Mord 10 bis 20 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe) oder aus sogenannten generalpräventiven Gründen keine bedingte Strafe. In solchen Fällen spricht das Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe aus, um auch andere von der Begehung solcher Taten abzuhalten.

Die Verhängung von harten Freiheitsstrafen aus generalpräventiven Gründen ist in der juristischen Fachwelt umstritten. Obwohl ein abschreckender Effekt empirisch nicht eindeutig nachgewiesen ist, schließen Richter dennoch in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer bedingten Freiheitsstrafe aus diesen Gründen aus.

Eine Grundbedingung für die bedingte Nachsicht einer Strafe ist, dass weder spezialpräventive noch generalpräventive Überlegungen einer solchen Entscheidung im Wege stehen.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, dass er seiner Freundin in Aussicht gestellt habe, sie zu strangulieren. Jene Drohung nahm sie sehr ernst und geriet deshalb in Furcht und Unruhe. Der reumütig geständige Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Dies insbesondere auch aus generalpräventiven Gründen, da Gewalt oder auch in Aussicht gestellte Gewalt an Frauen besonders streng zu ahnden ist.

Dem reumütig einsichtigen Täter wird jedoch die Rechtswohltat nach § 43 Abs 1 StGB gewährt und die gesamte Freiheitsstrafe wird unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. 

Das bedeutet, dass der Angeklagte, sollte er in den nächsten drei Jahren neuerdings von einem Strafgericht verurteilt werden und der Beschluss gefasst wird, dass die zur gegenständlichen Verurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht widerrufen wird, so muss er die Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten in der Justizanstalt verbüßen. 

Der abschreckenden Wirkung wurde somit genüge getan.

Teilbedingte Freiheitsstrafe

Das österreichische Strafgesetzbuch sieht neben der Möglichkeit einer vollständig bedingten Freiheitsstrafe auch die Option einer teilbedingten Freiheitsstrafe vor. Diese Regelung ist in § 43a Abs 3 und Abs 4 des Strafgesetzbuches festgehalten.

Bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe wird nur ein Teil der Gesamtstrafe als unbedingte Haftstrafe vollzogen, während der restliche Teil unter bestimmten Voraussetzungen bedingt nachgesehen wird. 

Dies bedeutet, dass der Verurteilte einen Teil der Strafe tatsächlich in einer Justizanstalt absitzen muss, aber den restlichen Teil unter der Bedingung nicht verbüßen muss, dass er sich während einer festgelegten Probezeit nach der Haftentlassung gesetzeskonform verhält.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB kann ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen werden, wenn das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkennt und weder eine vollständige bedingte Strafanachsicht noch eine Vorgehensweise nach Abs. 2 möglich ist. Der unbedingt zu verbüßende Teil der Strafe muss dabei mindestens einen Monat und darf maximal ein Drittel der Gesamtstrafe betragen.

In Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, aber nicht mehr als drei Jahren verhängt wird und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte keine weiteren Straftaten begehen wird, kann ebenfalls ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen werden (§ 43a Abs 4 StGB). 

Hierbei findet ebenfalls die Regelung Anwendung, dass der unbedingt zu verbüßende Teil der Strafe eine bestimmte Mindest- und Höchstdauer nicht überschreiten darf.

Ein Beispiel für eine solche teilbedingte Freiheitsstrafe wäre der Fall eines Angeklagten, der zuvor bereits straffällig geworden ist und nun wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird. Hier könnte das Gericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängen, von der 16 Monate bedingt nachgesehen werden. 

Das bedeutet, dass der Verurteilte 8 Monate unbedingt in einer Justizanstalt absitzen muss, während der bedingte Teil der Strafe unter der Auflage steht, dass er sich während einer festgelegten Probezeit nach der Haftentlassung gesetzeskonform verhält.

Weisungen

Das österreichische Strafrecht sieht vor, dass bei der Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe oder der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe bestimmte Weisungen an den Verurteilten erteilt werden können. Diese Regelung ist in § 50 des Strafgesetzbuches (StGB) festgehalten.

Gemäß dieser Bestimmung kann das Gericht Weisungen erteilen oder Bewährungshilfe anordnen, um den Verurteilten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Entscheidung, ob und welche Weisungen erteilt werden, basiert auf der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit im Einzelfall.

Solche Weisungen können beispielsweise Vorgaben bezüglich des Wohnortes des Straftäters, des Meidens bestimmter Orte oder Personen, oder des Verzichts auf Alkohol umfassen. Der Straftäter kann auch verpflichtet werden, Änderungen seines Wohn- oder Arbeitsortes zu melden und sich regelmäßig bei Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle zu melden. Darüber hinaus kann ihm auferlegt werden, den durch seine Straftat entstandenen Schaden zu ersetzen.

Mit Zustimmung des Straftäters können auch Weisungen für eine Entwöhnungsbehandlung, psychotherapeutische oder medizinische Behandlung erteilt werden, solange diese keinen operativen Eingriff beinhalten. In der Praxis werden Weisungen zu Entwöhnungstherapien oder Anti-Aggressionstherapien häufig erteilt. Insbesondere bei Sexualstraftaten ist es üblich, Weisungen für Therapien zu erteilen, die sich auf sexuelle Störungen konzentrieren.

Diese Weisungen dienen dazu, das Risiko weiterer Straftaten zu minimieren und den Verurteilten bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu unterstützen. Sie sind ein wichtiges Instrument im Rahmen der bedingten Nachsicht und tragen zur Prävention von Straftaten bei.

Widerruf der bedingten Strafnachsicht

In Österreich kann die bedingte Strafnachsicht unter bestimmten Umständen widerrufen werden. Dies ist dann möglich, wenn der Täter innerhalb der offenen Probezeit erneut eine Straftat begeht und dafür verurteilt wird. Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit, von einem Widerruf abzusehen und stattdessen die Probezeit auf bis zu fünf Jahre zu verlängern, falls es der Meinung ist, dass ein Widerruf nicht notwendig ist, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten.

Ein weiterer Grund für den Widerruf der bedingten Nachsicht kann das Nichtbefolgen der vom Gericht erteilten Weisungen sein. Wenn der Täter beispielsweise eine angeordnete Therapie nicht wahrnimmt oder die vereinbarten Treffen mit dem Bewährungshelfer nicht einhält, auch nach einer Mahnung des Gerichts, kann dies ebenfalls zum Widerruf führen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die bedingte Freiheitsstrafe ein wesentlicher Bestandteil der Strafzumessung in Österreich ist. Die meisten Freiheitsstrafen werden bedingt verhängt, insbesondere bei Ersttätern, wo dies eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Unbedingte Freiheitsstrafen werden in der Regel nur bei bestimmten Delikten oder bei besonders schwerwiegenden Tatbegehungen ausgesprochen.

Bei Vorliegen mehrerer Vorverurteilungen und bei Begehung von Straftaten innerhalb der Probezeit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wird.

Für Fragen rund um drohende Freiheitsstrafen, ob bedingt oder unbedingt, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Häufige Fragen meiner Klienten und FAQs: ​

Eine bedingte Freiheitsstrafe ist eine Form der Strafe, bei der das Gericht statt einer sofortigen unbedingten Haftstrafe eine bedingte Strafe ausspricht. Dies bedeutet, dass die verurteilte Person unter bestimmten Bedingungen nicht ins Gefängnis muss.

Sie wird besonders bei Ersttätern oder bei geringfügigen Delikten angewendet. Eine Bedingung hierfür ist, dass die Androhung einer Strafe allein ausreicht, um den Straftäter von zukünftigen kriminellen Aktivitäten abzuschrecken. Zudem sollte die Vollstreckung der Strafe nicht erforderlich sein, um potenzielle Nachahmer von ähnlichen Straftaten abzuhalten.

Die Verurteilung darf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren umfassen, und das Gericht muss davon ausgehen, dass die Androhung der Strafe ausreicht, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten.

Ja, bei schweren Delikten wie Mord oder schwerem sexuellem Missbrauch wird in der Regel eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen.

Bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe wird ein Teil der Strafe als unbedingte Haft vollzogen, während der Rest unter Auflagen bedingt nachgesehen wird.

Weisungen können beispielsweise Wohnortvorgaben, Meidung bestimmter Orte oder Personen, Verzicht auf Alkohol, regelmäßige Meldungen bei Gericht oder Bewährungshelfern und Schadensersatzleistungen umfassen.

Ja, wenn der Täter innerhalb der Probezeit erneut straffällig wird oder die erteilten Weisungen nicht befolgt, kann die bedingte Nachsicht widerrufen werden.

In diesem Fall muss der Verurteilte den bedingt nachgesehenen Teil der Strafe in der Justizanstalt verbüßen.

Ja, das Gericht kann die Probezeit auf bis zu fünf Jahre verlängern, anstatt den Widerruf auszusprechen, wenn es dies für angemessen hält.

Bei Fragen zu bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafen können Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Rechtsberatung wenden.

    Benötigen Sie Hilfe von einem Anwalt? Kontaktieren Sie mich jetzt:




    Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien: