Was ist eine Festnahme nach der StPO in Österreich?

Was ist eine Festnahme nach der StPO in Österreich?

Sie finden hier einige Informationen zum Thema der Festnahme in Österreich, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können.

Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung wünschen oder aber bereits festgenommen wurden, dann können Sie mich gerne anrufen und ich freue mich als Rechtsanwalt für Strafrecht mit Ihnen in Kontakt zu treten.

Ein Ersuchen um einen Besuch in Untersuchungshaft (falls eine solche bedauerlicherweise bereits verhängt wurde) kann auch gerne über Familienangehörige und Bekannte mit mir erfolgen.

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Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Inhaltsverzeichnis

Definition der Festnahme nach der StPO in Österreich?

In Österreich ist die Festnahme gem. § 170 StPO ein Mittel der Strafverfolgung, mit dem der Staatsanwalt oder die Polizei eine Person vorläufig in Gewahrsam nehmen können. Die Festnahme kann auf Antrag des Staatsanwalts oder auf eigenes Ermessen der Polizei erfolgen. Die Festnahme ist eine vorläufige Maßnahme und dient dazu, eine Person, die einer Straftat bezichtigt wird, davon abzuhalten, die Flucht zu ergreifen oder sie für eine sofortige Vernehmung stellig zu machen.

Festgenommene Personen werden in der Regel in einer Polizeiinspektion festgehalten, bis weitere strafrechtliche Maßnahmen über sie erwogen werden.

Welches Gesetz regelt die Festnahme/Verhaftung in Österreich?

In Österreich regeln die Strafprozessordnung (StPO) und das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Festnahme.

Die Strafprozessordnung ist das maßgebliche Gesetz, das die Voraussetzungen einer Festnahme regelt. Es enthält die Normen für die Vornahme einer Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft.

Das Sicherheitspolizeigesetz enthält die Regeln für die Festnahme durch die Polizei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Polizei aus Eigenem eine Festnahme durchführen.

Wann darf die Polizei jemanden in Gewahrsam nehmen (§ 170 StPO)?

Eine Festnahme ist dann zulässig wenn eine Person

  • der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist,
  • wenn die Person auf frischer Tat betreten wird oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wurde oder mit Gegenständen angetroffen wurde, die auf eine Tatbeteiligung hinweisen lassen
  • wenn eine – einer strafbaren Handlung bezichtigte – Person flüchtig ist oder sich verborgen hält, oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, die Person werde flüchten oder sich weiterhin verborgen halten
  • wenn eine Person, die verdächtig ist eine strafbare Handlung begangen zu haben, Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflusst oder Spuren der Tat beseitigt bzw. sonst die Ermittlungen erschwert, oder dies zumindest versucht
  • wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig ist und wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eben solche Taten, gegen dasselbe Rechtsgut begehen oder die ihr vorgeworfene Tat oder bereits versuchte Tat ausführen.

Wie verläuft eine Festnahme in Österreich?

Bei einer Festnahme ist stets auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung der Person Bedacht zu nehmen (§ 47 Abs 1 SPG).

Welche Rechte hat eine Person, die festgenommen wird (Belehrung, vorläufige Festnahme)? 

Eine festgenommene Person ist sofort oder unmittelbar nach der Festnahme schriftlich über ihre Rechte in Kenntnis zu setzen und darüber hinaus zu informieren, dass sie

  • falls sie nicht freigelassen wird, ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert werden muss und auch dem Gericht zur Entscheidung über die Verhängung der Haft vorzuführen ist.
  • berechtigt ist, einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von ihrer Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen. (Falls der Festgenommene über nicht hinreichend finanzielle Mittel verfügt, um sich einen Verteidiger zu leisten, so ist er darüber zu informieren, dass er allenfalls auch einen Verteidiger in Bereitschaft zur Seite gestellt bekommt, dessen Kosten er nicht tragen muss).
  • jederzeit ihre Freilassung beantragen kann
  • Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten hat. 
Diese Belehrung ist in einer für die Person verständlichen Sprache vorzunehmen.

Wie lange darf eine Person festgehalten werden?

Der Betroffene darf für maximal 48 Stunden in der Polizeiinspektion festgehalten werden. Spätestens nach Verstreichen dieser Zeitspanne ist er entweder freizulassen oder in die Justizanstalt einzuliefern, damit ein Haft- und Rechtsschutzrichter über die Verhängung der Untersuchungshaft entscheidet. 

Wo wird eine Person festgehalten?

Der Festgenommene wird zunächst auf der jeweiligen Polizeiinspektion festgehalten, bis er dann letztlich entweder freigelassen oder in die Justizanstalt überstellt wird. Dort verbleibt er, bis er aus der Justizanstalt enthaftet wird. 

Wann darf die Polizei Handschellen anlegen?

Die Polizei darf einem Festgenommenen Handfesseln anlegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Betroffene werde 

    • sich selbst oder andere gefährden,
    • fremde Sachen nicht nur geringen Wertes beschädigen
    • flüchten
    • eine Amtshandlung, an der er mitzuwirken hat, zu vereiteln versuchen.

Was passiert in der Justizanstalt, was ist U-Haft?

Entscheidend bei einer Festnahme ist die Frage, ob gegen die Person in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt wird oder nicht. Die Untersuchungshaft wird aufgrund Anordnung der Staatsanwaltschaft nach richterlicher Bewilligung verhängt, nachdem der Festgenommene dem Haft- und Rechtsschutzrichter vorgeführt wurde. Dies erfolgt, nachdem der Festgenommene binnen 48 Stunden nach der Festnahme in die Justizanstalt eingeliefert wurde. 

In der Praxis ist nicht die Festnahme das Problem (obwohl auch diese ein dramatisches Ereignis für den Betroffenen darstellt), sondern die Untersuchungshaft, die bisweilen viele Monate anhalten kann. 

Siehe dazu: Untersuchungshaft.

Was tun, wenn man festgenommen wird?

Es ist auf jeden Fall ratsam einen Strafverteidiger zu kontaktieren, wenn man festgenommen wird, da eine Festnahme üblicherweise erst dann erfolgt,wenn zahlreiche Vergehen bzw. ein (schwerwiegenden) Verbrechen vorgeworfen wird oder aber bereits (mehrere) Vorstrafen vorliegen und deshalb von einer erhöhten Tatbegehungsgefahr ausgegangen wird. Mit anderen Worten – bei einer Festnahme wird es ernst!

Erstes Einschreiten

Ein Strafverteidiger, der auf solche Fälle spezialisiert ist, hat entweder die Möglichkeit sofort zur Polizeistation zu fahren und bei einer Vernehmung (nachdem er die Beweismittel eingesehen hat) unterstützend zu wirken, oder aber nachdem die Person bereits in die Justizanstalt überstellt wurde bei der Anhörung durch den Haft und Rechtsschutzrichter anwesend zu sein und alle Argumente für den Betroffenen vorzubringen, um vielleicht die Verhängung der Untersuchungshaft abzuwenden. 

Was tun ohne Strafverteidiger?

Ungeachtet ob ein Strafverteidiger sofort erscheint oder nicht, kann der Betroffene verlangen, dass ihm der Grund genannt wird, weshalb er festgenommen wurde, sowie auch die Beweismittel einsehen, die gegen ihn vorliegen – diese können zwar unter bestimmten Voraussetzungen zurückgehalten werden (und zwar dann wenn zu befürchten ist, dass die Ermittlungen durch die Akteneinsicht erschwert werden), doch ist es nicht erlaubt, dem Betroffenen die Akteneinsicht von vornherein (und  vor allem ohne Begründung) zu versagen. Der Beschuldigte hat auf jeden Fall das Recht, die Aussage zu verweigern. Das bedeutet, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen kann und sich zu den Vorwürfen nicht äußern muss. 

Verteidiger in Bereitschaft

Falls (wie in der Praxis oft der Fall) ein spezialisierter Verteidiger nicht sofort vor Ort sein kann (da er anderweitig im Einsatz ist), so besteht immer noch die Möglichkeit, dass ein Verteidiger in Bereitschaft in Anspruch genommen wird und dann in weiterer Folge bei Verhängung der Untersuchungshaft ein spezialisierter Verteidiger in Strafsachen kontaktiert wird. In einem solchen Fall kann nach dem ersten Einschreiten des Verteidigers in Bereitschaft,  der (gewählte) Verteidiger in Strafsachen zu einem späteren Zeitpunkt den Betroffenen in Untersuchungshaft besuchen und allenfalls einen Antrag auf Enthaftung stellen.

Festnahmerecht Privater – Festnahme durch jedermann Österreich

Das Festnahmerecht (oder Anhaltrecht) Privater leitet sich aus § 80 StPO ab. 

Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.

Die Festnahme in der Praxis

Die Festnahme ist ein invasiver Eingriff in die Grundrechte einer jeden Person und darf deshalb nur in absolut dringenden und gebotenen Fällen erfolgen. Bei einer Festnahme bedarf es eines erfahrenen Strafverteidigers, um mit dieser rechtlich sehr heiklen und belastenden Situation umzugehen. 

In der Praxis ist es notwendig, sich schnell einen Überblick über die zentralen Aspekte des Ermittlungsaktes zu verschaffen, sehr schnell zu reagieren und die richtigen Entscheidungen zu treffen. Da alles blitzschnell zu erfolgen hat, ist es ratsam, sich an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden, der die richtigen Schritte “aus dem FF” beherrscht und für den solch heikle Situationen kein “Neuland” sind. 

Aufgrund meiner nunmehr langjährigen und intensiven Tätigkeit als Strafverteidiger habe ich schon viele Festnahmen erlebt und kann daher mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Sehr gerne können Sie mich im Falle einer  Festnahme anrufen. Ich stehe Ihnen dabei mit vollem Einsatz und all meiner Erfahrung zur Seite und bin bemüht, sie so schnell wie möglich aus dieser Situation zu befreien.
Ihr Rechtsanwalt Mag. Rauf!

Mail: office@ra-rauf.at

Tel: 06766017746

Häufige Fragen meiner Klienten und FAQs: ​

Eine Festnahme nach der Strafprozessordnung (StPO) in Österreich ist eine vorläufige Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft oder Polizei), bei der eine Person, die einer Straftat verdächtig ist, in Gewahrsam genommen wird. Dies dient dazu, die Flucht zu verhindern oder die Person für eine sofortige Vernehmung verfügbar zu machen.

Die Festnahme in Österreich basiert auf der Strafprozessordnung (StPO) und dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Die StPO regelt die Voraussetzungen und das Verfahren einer Festnahme, während das SPG die polizeilichen Befugnisse in diesem Kontext festlegt.

Die Polizei darf eine Person festnehmen, wenn diese:

  • der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist,
  • auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach beschuldigt wird,
  • flüchtig ist oder sich verbirgt,
  • die Ermittlungen beeinflusst oder zu beeinflussen versucht,
  • einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig ist und weitere Taten befürchtet werden.

Eine festgenommene Person hat das Recht:

  • über die Gründe der Festnahme und ihre Rechte informiert zu werden,
  • einen Angehörigen, eine Vertrauensperson und einen Verteidiger zu benachrichtigen,
  • jederzeit ihre Freilassung zu beantragen,
  • Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten.

Eine Person darf nach der Festnahme maximal 48 Stunden in polizeilichem Gewahrsam bleiben. Innerhalb dieser Frist muss sie entweder freigelassen oder einem Gericht zur Entscheidung über eine eventuelle Untersuchungshaft vorgeführt werden.

Nach der Überstellung in die Justizanstalt entscheidet ein Haft- und Rechtsschutzrichter über die Anordnung der Untersuchungshaft. Diese kann angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr oder die Gefahr der Beeinflussung des Verfahrens besteht und kann mehrere Monate andauern.

Bei einer Festnahme ist es ratsam, sofort einen spezialisierten Strafverteidiger zu kontaktieren. Ein erfahrener Anwalt kann bei der Polizeivernehmung unterstützen oder bei der Anhörung durch den Haft- und Rechtsschutzrichter verteidigen, um die Untersuchungshaft möglicherweise abzuwenden.

Ja, die Polizei darf einem Festgenommenen Handfesseln anlegen, wenn die Gefahr besteht, dass die Person sich selbst oder andere gefährdet, flieht oder die Amtshandlung vereitelt.

Privatpersonen dürfen jemanden festnehmen, wenn sie auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen können, dass eine strafbare Handlung ausgeführt wurde oder wird. Sie sind jedoch verpflichtet, die festgenommene Person unverzüglich der Polizei zu übergeben und dies anzuzeigen.

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