Führerscheinentzug in Österreich bei Geschwindigkeitsübertretung – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Führerscheinentzug in Österreich bei Geschwindigkeitsübertretung

Sie finden hier einige Informationen zum Thema Geschwindkgeitsübertetungen im Straßenverkehr in Österreich, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung wünschen oder aber eine Verwaltungsstrafe aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung erhalten haben, können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.

Allgemeines:

In Österreich zählen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu den häufigsten Verwaltungsübertretungen.Demjenigen der die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet drohen entweder eine Geldbuße oder im schlimmsten Fall sogar die Entziehung der Lenkberechtigung. Sie sehen: Schnellfahren ist kein Kavaliersdelikt!

Mehr Informationen zum Thema Führerscheinrecht finden Sie hier.

Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Inhaltsverzeichnis

Wie schnell darf man in Österreich grundsätzlich fahren?

20 StVO normiert im Hinblick auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Wesentlichen folgendes:

Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Ansonsten gibt es zahlreiche weitere Ausnahmeregelungen, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit je nach Situation regeln. Zusätzlich kann die Behörde auch durch Verordnungen andere als im Abs 2 des § 20 StVO festgelegte Grenzen für die zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen. 

Wie hoch ist die Strafe bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit?

Grundsätzlich gelten die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsstrafen nach der Straßenverkehrsordnung, die im § 99 StVO geregelt sind.

Demjenigen, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschreitet, drohen eine Geldbuße bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Führerscheinentzug in Österreich bei Geschwindigkeitsübertretung

Eine massive Geschwindigkeitsübertretung kann bisweilen sogar einen Entziehungstatbestand für eine FSG Führerscheinabnahme darstellen. So regelt § 7 Abs 3 Z 3 lit a FSG, dass  eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 80 km/h und außerhalb des Ortsgebiets um 90 km/h zur Entziehung der Lenkberechtigung führt. 

Das gleiche gilt für eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen, sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten. 

In solchen Fällen entscheidet die Behörde und das Gericht sehr restriktiv, wie folgende Entscheidung veranschaulicht (VwGH 98/11/0317):

Der Beschwerdeführer hat fahrlässig den Tod einer Person dadurch herbeigeführt, dass er im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 bis 125 km/h, somit mit extrem überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, wobei er lediglich das Abblendlicht eingeschaltet hatte und sein Sichtbereich auf lediglich ca. 40 m eingeschränkt gewesen war, wodurch er einen den Fahrstreifen überquerenden Fußgänger zu spät bemerkte und niederstieß. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers unter § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 und damit die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG 1997 als unbedenklich. Die belangte Behörde hat in ihre Wertung der bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG 1997 zu Recht die außerordentliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet bei schlechten Sichtverhältnissen einfließen lassen. Da fast während der gesamten Dauer der seit der Tat verstrichenen Zeit das Entziehungsverfahren anhängig war, kam dem Verhalten des Beschwerdeführers seit der Tat jedenfalls nicht zu seinen Gunsten Bedeutung zu. Es ist auch die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden, weshalb er als nicht verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG 1997 anzusehen sei, unbedenklich.

Wie wird die Geschwindigkeit  gemessen?

Die Fahrgeschwindigkeit kann mittels Radarüberwachung, Lasermessgerät und Tachogerät in einem Polizeiwagen gemessen werden  – das Gesetz erlaubt auch die Messung der Fahrtgeshwindigkgeit per Schätzung durch Exekutivbeamte der Polizei.

Die Messtoleranz bei Lasermessungen beträgt 3 % oder 3 km/h, jene beim Radargerät 5 % oder 5 km/h und bei Messung per Tacho 10% – 15%.

Zum Tachometer hält der VwGH fest (VwGH 96/11/0313):

Auch Tachometer und „Laserpistole“ sind technische Hilfsmittel iSd § 66 Abs 2 lit i KFG zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahren mit einem mit einem geeichten Tachometer ausgestatteten Kraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand über eine Strecke von 300 m stellt auch im Grunde des § 66 Abs 2 lit i KFG eine geeignete Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines beobachteten Fahrzeugs dar (Hinweis E 3.3.1989, 88/11/0036).

Eine Schätzung durch Polizeibeamte ist ebenfalls zulässig, wie der VwGH feststellt (1287/76):

Der Gerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass den Sicherheitsorganen grundsätzlich ein Urteil im Wege der Schätzung darüber zuzubilligen sei, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet (Hinweis E 16.6.1952, 0614/52, VwSlg 2572 A/1952)

Vorläufige und sofortige Führerscheinabnahme bei Geschwindigkeitsübertretung

Vorläufige Führerscheinabnahme

Die vorläufige Abnahme der Lenkberechtigung ist eine rechtliche Maßnahme, die ergriffen wird, wenn Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem erheblichen Maße festgestellt werden. Gemäß der definierten Grenzen kann dies erfolgen, wenn die Geschwindigkeitsübertretung mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h beträgt. Entscheidend für diese Maßnahme ist jedoch, dass die Übertretung der Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein technisches Hilfsmittel zweifelsfrei festgestellt wurde.

Sofortige Führerscheinabnahme

In besonders gravierenden Fällen kann es sogar zu einer sofortigen Führerscheinabnahme kommen. Dies bedeutet, dass der betroffene Fahrer unmittelbar nach der Feststellung des Verstoßes vorübergehend seinen Führerschein abgeben muss. Die Regelung zielt darauf ab, besonders schwerwiegende Verstöße gegen die Geschwindigkeitsvorschriften sofort und wirksam zu ahnden. Die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Geschwindigkeitsmessung stellt sicher, dass die Ahndung auf genauen und zuverlässigen Daten basiert.

Die vorläufige und gegebenenfalls sofortige Abnahme der Lenkberechtigung dient nicht nur der Bestrafung, sondern auch der Verkehrssicherheit, indem sie potenziell gefährliche Fahrer vorübergehend von der Straße entfernt. 

Außer Führerscheinentzug – welche Strafen?

Wenn sich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als gravierend erweist, so sieht das Gesetz spürbare Maßnahmen als Konsequenz vor, etwa die Abnahme des Führerscheins für eine bestimmte Dauer und allenfalls auch die Anordnung von Maßnahmen wie Nachschulungen oder verkekehrspsychologische Begutachtungen.

Bei nicht allzu erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen findet der Gesetzgeber mit Geldbußen das Auslangen. 

Wichtig ist, dass der Gesetzgeber bei Fahrbahnen, die dem “Immissionenschutzgesetz – Luft” unterstehen (“IG-L”) im Falle der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit höhere Geldstrafen vorsieht. 

Hervorzuheben ist auch, dass bei Personen, die noch in die Phase eines Probeführerscheins fallen, zu den Geldstrafen noch hinzutritt, dass die Zeit für den Probeführerschein verlängert wird.

Ungeachtet der Geldstrafen nach dem “IG-L” bestehen folgende Geldstrafen für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Erlaubt sich der Raser eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, so droht ihm eine Geldstrafe von bis zu EUR 726,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. 

Überschreitet der Lenker eines Kraftfahrzeugs die zulässige Höchstgeschwindigkeit um nicht mehr als 40 km/h so droht ihm eine Geldstrafe von EUR 150,– bis EUR 5.000,– und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen. 

Wenn hingegen der Raser die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb es Ortsgebiet um mehr als 50 km/h überschreitet, dann blüht ihm eine Geldbuße in der Höhe von EUR 300,– bis EUR 5.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden bis zu sechs Wochen.  

Die Dauer des Führerscheinentzugs

Für welche Dauer wird der Führerschein entzogen bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit?

Wie bereits dargelegt kann eine (massive) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch zur Entziehung der Lenkberechtigung führen. 

Die Dauer der Entziehung hängt von der Intensität der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab und ist im § 26 FSG geregelt.

Gem. § 26 Abs FSG kommt es zu einem Führerscheinentzug in der Dauer von mindestens einem Monat, wenn die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/kh und außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten wird. Ferner muss der Betroffene eine Nachschulung innerhalb von vier Jahren absolvieren.

Wenn hingegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um (beträchtliche) 70 km/h innerhalb des Ortsgebiets und 80 km/h außerhalb des Ortsgebiets überschritten wird, dann wird die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen unter Anordnung einer Nachschulung innerhalb von vier Jahren.  Hinzu kommt eine amtsärztliche und eine verkehrspsychologische Untersuchung.

Überschreitet der Lenker eines Kraftfahrzeugs die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 80 km/h im Ortsgebiet und um mehr als 90 km/h außerhalb des Ortsgebiets, dann wird ihm der Führerschein für ein halbes Jahr abgenommen und natürlich muss er eine Nachschulung innerhalb von vier Jahren absolvieren. Hinzu kommt eine amtsärztliche und eine verkehrspsychologische Untersuchung. Der Betroffene muss auch eine Fahrprobe absolvieren. 

Sie merken, eine derart beträchtliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit veranlasst den Gesetzgeber ernsthaft an der Verkehrstauglichkeit des Betroffenen zu zweifeln. 

Im Wiederholungsfall

Die Frist zur Berechnung des Wiederholungsfalls beginnt ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Übertretung und endet nach Verstreichen von vier Jahren. Das bedeutet, dass eine Tatwiederholung innerhalb von vier Jahren ab dem ersten Vorfall angenommen wird. Nach dem Verstreichen von vier Jahren gilt eine neue Begehung als erstmalige Tat. 

Sollte der Betroffene auf die Idee kommen sein auffälliges Fahrverhalten innerhalb von vier Jahren zu wiederholen, so erhöht sich die angedrohte Entziehungsdauer bei einer Überschreitung von nicht mehr als 60 km/h im Ortsgebiet, sowie nicht mehr als 70 km/h und 70km/h außerhalb des Ortsgebiets auf mindestens drei Monate. 

Wenn im Wiederholungsfall der Lenker im Ortsgebiet eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets von mehr als 70 km/h zu verantworten hat, dann wird ihm der Führerschein auf jeden Fall für mindestens 6 Monate entzogen. 

Wie kann mir ein Rechtsanwalt bei einer Geschwindigkeitsübertretung helfen?

Es besteht zunächst ein großer Unterschied zwischen einem Führerscheinentziehungsverfahren nach § 7 FSG und der Verhängung einer (bloßen) Geldstrafe. In Fällen in denen der Führerschein entzogen wird, tritt zusätzlich zur verhängten Geldstrafe ein Führerscheinentziehungsverfahren hinzu, bei dem zunächst die Gelegenheit eingeräumt wird bei der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen Stellung zum beabsichtigten Führerscheinentzug zu nehmen.

Wie ausführlich dargelegt, besteht für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung eine großer Ermessensspielraum für die Behörde, weshalb es auch einem Rechtsanwalt allenfalls möglich sein kann, die geplante Dauer auf ein Minimum herabzusetzen. 

Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall einen Rechtsanwalt mit der Sache zu betrauen.

Auch die Überschreitung der Alkohol-Höchstgrenze kann zu einem Führerscheinentzug führen. Informieren Sie sich hier die Details.

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