Sie finden hier einige Informationen zu den Straftatbeständen der gefährlichen Drohung, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine ausführlichere Rechtsberatung mit einem Rechtsanwalt wünschen oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei zum Thema der gefährlichen Drohung erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.
Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
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Gefährliche Drohung – § 107 StGB
In Österreich begeht jemand den Straftatbestand des § 107 StGB, wenn er eine andere Person gefährlich bedroht, um diese Person in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis von einer gefährlichen Drohung – etwa bei einer Strafanzeige – von Amtswegen ermitteln müssen. Es wird im Dritten Abschnitt des Strafgesetzbuch (strafbare Handlungen gegen die Freiheit) im § 107 StGB gemeinsam mit anderen Delikten gegen die Freiheit – etwa Hausfriedensbruch oder Freiheitsentziehung – behandelt.
Aus dem Tatbestand des § 107 StGB lässt sich bereits erkennen, dass der Gesetzgeber bestimmte Voraussetzungen an die Annahme einer strafbaren Drohung knüpft.
Drohung StGB
Der Täter bedroht eine andere Person “gefährlich”, wenn er dieser Person ein Übel in Aussicht stellt, dass diese in Furcht und Unruhe versetzen soll.
Unter “Furcht und Unruhe” versteht der oberste Gerichtshof folgendes (Ris-Justiz, RS0093200):
„Unter Furcht und Unruhe im Sinne des § 107 Abs 1 StGB ist ein nachhaltiger, das ganze Gemüt ergreifender, peinvoller Seelenzustand des Opfers zu verstehen.“
Wohl auch (Ris-Justiz, RS0093200, T2):
„Furcht und Unruhe ist ein Gemütszustand, der über die psychische Belastung durch begründete Besorgnisse (§ 74 Z 5 StGB) hinaus durch eine tatbedingt nachhaltige Übervorstellung tiefgreifend beeinträchtigt ist. „
Dabei spielt es keine Rolle, ob die inkriminierten Äußerungen tatsächlich Besorgnis bei der Bedrohten Person ausgelöst haben (vgl. dazu die Entscheidung des obersten Gerichtshofs – 14 Os 92/08y).
Dabei erachtet der Gesetzgeber nicht jedes in Aussicht gestellte Übel als gefährliche Drohung. Der Gesetzgeber orientiert sich zur Eingrenzung der Frage, was denn nun als tatbestandsmäßiges Übel im Sinne des § 107 StGB zu qualifizieren ist und was nicht, an der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 5 StGB:
„Eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;“
Der oberste Gerichtshof hält zum Beispiel fest, dass die Androhung von (leichten) Ohrfeigen, nicht die Qualität des Drohens mit einer Körperverletzung erreicht, weil leichte Ohrfeigen als Misshandlung zu erachten sind, die keine Körperverletzung nach sich ziehen. Die gefestigte Rechtsprechung setzt für die Annahme einer Körperverletzung zumindest eine gewisse Intensität der körperlichen Beeinträchtigung voraus (Ris – Justiz, RS0092969) .
Hingegen ist es als geeignete Drohung zu erachten, wenn ein Geschäftsführer einem anderen Geschäftsführer androht, er mache “die Firma kaputt” (Entscheidung des obersten Gerichtshofs vom 19.09.1995, 14Os97/95).
Diese Drohungen müssen nicht direkt dem Opfer mitgeteilt, sondern können auch “mittelbar” an das Opfer herangetragen werden.
Dazu hält der oberste Gerichtshof fest (Ris – Justiz, RS0093718):
„Als Begehungsmittel der Nötigung kommt auch eine nur mittelbar gefährliche Drohung in Betracht, sofern sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters auch darauf erstreckt, daß die in Abwesenheit des Opfers geäußerte Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt.“
Drohungen in Hinblick auf andere Personen
Die Drohung kann auch auf eine andere Person bezogen sein, die der bedrohten Person nahe steht. Etwa fällt die Äußerung, dass man den Kindern oder der Ehegattin einer Person etwas antun werde ebenfalls unter die Legaldefinition einer Drohung nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB.
Der oberste Gerichtshof stellt diesbezüglich klar fest (Ris – Justiz, RS0120471)
„Eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB kann auch gegenüber einer dem Bedrohten persönlich nahe stehenden Person (Sympathieperson) verwirklicht werden, sofern der Täter die Absicht hat, diesen Erklärungsempfänger in Furcht und Unruhe um den in der drohenden Äußerung bezeichneten Menschen zu versetzen. Solche persönliche Naheverhältnisse können durch tatsächliche Umstände begründet werden, welche objektiv (ob tatsächlich zwischenmenschliche Beziehungen bestehen, ist unerheblich) eine Verbundenheit zu der in der Drohung bezeichneten Person begründen, sodass durch diese Äußerung bei der Sympathieperson eine Besorgnis um den nahe stehenden Menschen hervorrufen werden könnte. Unter die Gruppe der Sympathiepersonen fallen insbesondere auch die Arbeitskollegen eines in der Drohung Angesprochenen.“
Vorsatz beim § 107 StGB
Der Täter muss es dabei ernsthaft für möglich halten, dass
- er eine Drohung ausstößt,
- dass die Drohung auf irgendeine Weise vom Opfer wahrgenommen wird und sich damit abfinden.
Darüber hinaus muss es dem Täter gerade darauf ankommen, dass er das Opfer in Furcht und Unruhe versetzt (Ris – Justiz, RS0089063).
„Der Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht (einfachen) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 StGB) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (§ 74 Z 5 StGB) darstellende Tathandlung und (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei Fehlen einer solchen Absicht kann allenfalls Ehrenbeleidigung vorliegen.“
An einer solchen Absichtlichkeit fehlt es, wenn der Täter lediglich eine wut- oder mileubedingte Unmutsäußerung von sich gibt (Ris – Justiz, RS0092182):
„Keine im Sinne des (damaligen) § 98 lit b StG taugliche Bedrohung, wenn die Äußerung des Täters angesichts der spezifischen Begleitumstände den Charakter einer bloßen Unmutsäußerung tragen, die eine Zufügung des angekündigten Übels nicht erwarten läßt.“
Wie hoch ist die Strafe für die Gefährliche Drohung iSd § 107 StGB?
Wer eine gefährliche Drohung iSd § 107 StGB begeht, dem droht eine Freiheitsstrafe in der Dauer bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Die Tat fällt in die Sonderzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen.
Schwerere Form der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 2 StGB
Die qualifizierte Variante nach § 107 Absatz 2 StGB normiert eine intensivere Form der gefährlichen Drohung bei der entweder die Tatmittel des Drohens oder die Folgen der Tat als gravierender zu erachten sind.
Wer mit
- dem Tod
- einer erheblichen Verstümmelung
- einer auffallenden Verunstaltung
- einer Entführung
- einer Brandstiftung
- Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen, Sprengmitteln
- Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz (“Firma kaputt”)
- gesellschaftlichen Stellung (etwa Bekanntmachung von Prostitution)
droht, oder die Äußerungen die bedrohte Person längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt ist mit drei Jahren zu bestrafen.
Hat die Tat jedoch den Suizid oder einen Selbstmordversuch des Opfers zur Folge, so ist die Tat mit einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
Gem. § 33 Abs 2 StGB bildet es einen Erschwerungsgrund, wenn die gefährliche Drohung gegen eine minderjährige Person oder gar gegen einen Unmündigen gerichtet
Gesetzestext zu § 107 StGB:
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/107
Anzeige Drohung Österreich
In Österreich werden häufig Anzeigen wegen gefährlicher Drohung iSd § 107 StGB erstattet. Die Ermittlungsbehörden sind dann von Amtswegen angehalten weitere Erhebungen vorzunehmen.
In der Regel werden Zeugen befragt und allenfalls Medien ausgewertet, über die die Drohung erfolgt sein soll (Mobiltelefon, Facebook, Emails etc).
Gefährliche Drohung unter Alkoholeinfluss
Nicht selten werden gefährliche Drohungen unter Alkoholeinfluss geäußert. Der Umstand, dass der Täter alkoholisiert war, vermag sich nicht auf die Strafbarkeit auszuwirken – die Tat ist dennoch strafbar. Doch kann der Umstand, dass die Tat unter Alkoholeinfluss begangen wurde, sich auf die Strafbemessung mildernd auswirken.
Morddrohung Stafe Österreich
Wenn der Täter dem Opfer in Aussicht stellt, dass es das Opfer töten werde, so kann unter Umständen der Tatbestand nach § 107 Abs 2 StGB erfüllt sein. In diesem Fall droht dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (anstelle von bis zu einem Jahr).
Was tun bei Morddrohung?
Morddrohungen werden von den Strafverfolgungsbehörden (nicht ohne Grund) sehr ernst genommen und führen derartige Drohungen zu schnellen Ermittlungsmaßnahmen. In einem solchen Fall kann unter Umständen sogar die Untersuchungshaft verhängt werden.
Gefährliche Drohung Beispiele Österreich
Der Klassiker ist der Täter, der dem Opfer Schläge in Aussicht stellt. Aber auch Drohungen, dass intime Bilder veröffentlicht werden oder aber, dass der Arbeitgeber oder Familienmitglieder über unliebsame private Umstände in Kenntnis gesetzt werden, sind unter Umständen geeignet den Tatbestand nach § 107 StGB zu erfüllen.
Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
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