Sie finden hier einige Informationen zum Tatbestand der Unterschlagung nach § 134 StGB, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können.
Wenn Sie eine eingehender Rechtsberatung von einem Rechtsanwalt wünschen oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei zum Vorwurf der “Unterschlagung” erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.
Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
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Unterschlagung Österreich § 134 StGB
Den Tatbestand der Unterschlagung begeht in Österreich, wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, zueignet. Dabei hat er den Vorsatz sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Abgrenzung zur Veruntreuung
Der Tatbestand der Unterschlagung nach § 134 StGB ist vergleichbar mit dem der Veruntreuung (§ 133 StGB). Die Unterschlagung unterscheidet sich von der Veruntreuung durch die Art wie das Gut in die Gewahrsam des Täters gelangt ist.
Dazu der Oberste Gerichtshof (Ris – Justiz, RS0094591):
„Veruntreuung und Unterschlagung unterscheiden sich (im wesentlichen) nur durch die Art, wie der Gewahrsam an dem den Gegenstand der deliktischen Handlung bildenden Gut erlangt wurde („durch Anvertrauen“ bzw „auf andere Weise“) nicht aber darin, wenn der Entschluß dieses Gut vorzuenthalten, gefaßt wurde.“
Bei der Veruntreuung wurde dem Täter die Sache anvertraut – bei der Unterschlagung hingegen, hat der Täter sie gefunden oder sie ist durch Irrtum “oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam gelangt.
Nach Absatz 2 macht sich strafbar wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt. Bei Absatz 1 hingegen irrt ein Dritter und durch diesen Irrtum gelangt die Sache in Gewahrsam des Täters
Der OGH dazu (Ris-Justiz, RS0094746):
„Ist fremdes Gut durch einen auf dritter Seite liegenden Irrtum in den Gewahrsam des Täters geraten, kommt Abs 1 des § 134 StGB zur Anwendung; Abs 2 setzt hingegen voraus, daß der (später das Gut unterschlagende) Täter selbst bei Gewahrsamerlangung irrte.“
Wann ist ein Gut “Fremd”?
Fremd ist ein Gut, wenn es im Allein oder Miteigentum einer anderen Person steht.
Dazu der Oberste Gerichtshof (Ris – Justiz, RS0093664):
“ Fremd ist jede Sache, die nicht im Alleineigentum steht.“
Wohl auch:
„Selbst eine im Miteigentum des Täters und eines anderen stehende Sache ist für den Täter eine fremde Sache. „
Was bedeutet “Zueignen”? (Definition)
Der Täter begeht dann eine “Unterschlagung” wenn er sich den Wert der Sache, nachdem die Sache in seine Gewahrsam gelangt ist, zueignet. Dabei reicht es unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der Täter verschweigt, dass die Sache in sein Gewahrsam gelangt ist.
Dazu der oberste Gerichtshof (Ris-Justiz, RS0104660):
„Das Wesen der Zueignung besteht darin, daß der Täter die Sache unter Ausschluß des wirklich Berechtigten dem eigenen Vermögen einverleibt. Hiezu reicht zwar der bloße Entschluß (Zueignungswille) als innerer Vorgang nicht aus, vielmehr ist eine nach außen erkennbare Handlung notwendig. Eine Betätigung des Zueignungswillens nach außen kann jedoch im Verschweigen des Besitzes der Sache liegen, sofern eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht, ferner auch im Verheimlichen des Standorts der Sache gegenüber dem Eigentümer.“
Wohl auch Ris – Justiz, RS0094729:
„Zugeeignet ist ein gefundenes Gut, wenn es zumindest zeitweilig in das Vermögen des Täters (oder das eines Dritten) überführt wird; auf eine solche Zueignung der gefundenen Sache ist in der Regel dann zu schließen, wenn der Täter die Sache behält und den Fund bei einer Nachfrage verschweigt bzw den Vorschriften des § 389 ABGB zuwiderhandelt.“
Was bedeutet Unrechtmäßige Bereicherung ? (Definition)
Der Täter hat den Vorsatz sich unrechtmäßig am Wert des unterschlagenen Guts zu bereichern. Das bedeutet, dass der Täter den Wert der gestohlenen Sache in sein Vermögen zu überführen trachtet. Dabei genügt, dass er es ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet, dass der Wert des Guts in sein Vermögen überführt wird, ohne dass ein Anspruch darauf besteht (Ris – Justiz, RS0093496):
„Unrechtmäßig bereichert ist, wer keine Anspruch auf die infolge der Tat bewirkte Vermehrung seines Vermögens hat.“
Wie hoch ist die Strafe für Unterschlagung?
Dem Täter drohen eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten.
Qualifikation nach Abs 3
Wenn der Wert des fremden Guts EUR 5.000,– übersteigt so drohen dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wenn der Wert der Sache über EUR 300.000,– übersteigt, so beträgt die Strafdrohung sechs Monate bis zu fünf Jahren.
In der Praxis
Der Tatbestand der Unterschlagung kommt eher selten in der Praxis vor. Meistens werden Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Veruntreuung angezeigt und zur Anklage gebracht. Eine Unterschlagung kommt etwa dann vor, wenn eine Person eine fremde Sache findet und dann behält.
Da die Unterschlagung nach § 134 StGB im Grunde denselben Strafrahmen hat wie ein Diebstahl nach § 127 StGB oder eine Veruntreuung nach § 133 StGB, spielt es auch für die Sanktionsfindung keine entscheidende Rolle, von welchem Tatbestand nun auszugehen ist.
Wenn Sie jedoch Probleme aufgrund des Vorwurfs nach § 134 StGB bekommen haben, so können Sie mich natürlich gerne anrufen und ich helfe Ihnen gerne weiter.
Ihr Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
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