Untreue Österreich StGB (§ 153 StGB) – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Sie sind Geschäftsführer einer GmbH in Wien. Gestern noch Routine, heute ein Anruf der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft: Untreue nach § 153 StGB. Der Vorwurf wiegt schwer – bei einem Vermögensschaden über EUR 300.000 drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verhandelt solche Fälle regelmäßig vor dem Schöffengericht.

Die gute Nachricht: Ein Vorwurf ist kein Urteil. Die Staatsanwaltschaft muss den wissentlichen Befugnismissbrauch nachweisen – und genau an dieser Schwelle scheitern viele Anklagen. Denn Wissentlichkeit ist ein erhöhter Vorsatzgrad, den das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen muss. Dort setzt die Verteidigung an.

Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien den Tatbestand der Untreue, die aktuellen Strafrahmen, die Abgrenzung zu verwandten Vermögensdelikten und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis funktionieren.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie sind Geschäftsführer oder Vorstand und haben eine Vorladung wegen Untreue erhalten
  • Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren der WKStA wegen Befugnismissbrauchs
  • Ein Gesellschafter hat Anzeige erstattet, weil Gelder angeblich zweckwidrig verwendet wurden
  • Ein Angehöriger ist betroffen und Sie suchen einen spezialisierten Strafverteidiger in Wien

→ Dann lesen Sie weiter – oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746

Ablauf eines Untreueverfahrens

Das Strafverfahren wegen Untreue nach § 153 StGB gliedert sich in vier Phasen. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten – je früher ein Strafverteidiger eingebunden wird, desto besser die Aussichten.

ANZEIGE
Anzeige durch Gesellschafter, Aufsichtsrat oder Behörde
ERMITTLUNG
Prüfung des Befugnismissbrauchs, Akteneinsicht, Beweissicherung
SCHADENSBERECHNUNG
Vermögensvergleich, Sachverständigengutachten
HAUPTVERHANDLUNG
Verhandlung vor dem Landesgericht Wien

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Der zentrale Verteidigungsansatz bei Untreue ist die Wissentlichkeit. § 153 StGB verlangt, dass der Täter den Befugnismissbrauch nicht bloß für möglich hält, sondern davon weiß. Das ist ein erhöhter Vorsatzgrad nach § 5 Abs 3 StGB. In der Praxis bedeutet das: Wer nachweisen kann, dass er im guten Glauben gehandelt hat – etwa gestützt auf Rechtsauskünfte, interne Compliance-Richtlinien oder Zustimmung von Gremien – hat einen starken Verteidigungsansatz. Sichern Sie alle internen Freigaben, Protokolle und E-Mails, die Ihre Entscheidungsgrundlage dokumentieren.

Was ist Untreue nach § 153 StGB?

Untreue gemäß § 153 StGB liegt vor, wenn jemand die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt. Es handelt sich um ein Vermögensdelikt im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.

Die Untreue zählt neben dem Betrug und der Veruntreuung zu den häufigsten Delikten im Wirtschaftsstrafrecht. Aufgrund der Tragweite eines Untreuedelikts für Unternehmen und dem in der Regel umfangreichen Ermittlungsaufwand sind Verfahren wegen Untreue erfahrungsgemäß langwierig und komplex.

Der Tatbestand setzt drei Elemente voraus:

  • Befugnis: Die einem Machthaber eingeräumte Macht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen rechtsgeschäftlich zu verpflichten
  • Befugnismissbrauch: Die bestimmungswidrige Ausübung dieser Befugnis – ein Verstoß gegen die internen Pflichten gegenüber dem Machtgeber
  • Vermögensschaden: Ein messbarer finanzieller Nachteil beim Machtgeber als Folge des Missbrauchs

Befugnis im Sinne des § 153 StGB

Unter Befugnis versteht man die einer Person eingeräumte Macht, im Namen und auf Rechnung des Machtgebers diesen rechtsgeschäftlich zu verpflichten oder über sein Vermögen zu verfügen. Die Befugnis ist die Vertretungsmacht nach außen hin. Sie kann sich aus einem Vertrag, einer Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.

Ein typisches Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH verfügt kraft seiner Bestellung über die Befugnis, im Rahmen seiner Tätigkeit über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen. Ebenso der Prokurist, der Vorstand einer AG oder der gerichtlich bestellte Sachwalter.

Die Befugnis erstreckt sich auf alle mit Vertretungshandlungen verknüpften tatsächlichen Maßnahmen – nicht nur auf den eigentlichen Rechtsgeschäftsabschluss.

„Eine Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen liegt dann vor, wenn jemand kraft Rechtsgeschäfts, obrigkeitlichen Auftrags oder kraft des Gesetzes die Macht hat, einem anderen durch Rechtsgeschäfte Pflichten aufzuerlegen oder über sein Vermögen zu verfügen. Die Befugnis erstreckt sich auch auf alle mit Vertretungshandlungen verknüpften tatsächlichen Maßnahmen.“ — OGH RS0096491
„Die Befugnis zu rechtlichen Verfügungen erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit eines Machthabers und somit auch auf alle der Effektuierung der eigentlichen Rechtshandlung dienenden tatsächlichen Maßnahmen, welche daher nicht als bloß rein faktische Zugriffsmöglichkeit gewertet werden können.“ — OGH RS0094545, T2

Befugnismissbrauch nach § 153 StGB

Der Befugnismissbrauch liegt vor, wenn der Machthaber die ihm eingeräumte rechtliche Handlungsfähigkeit missbraucht, indem er gegen seine Pflichten gegenüber dem Machtgeber verstößt. Entscheidend ist, ob die Handlung den wirtschaftlichen Interessen des Machtgebers objektiv widerspricht.

Der Tatbestand der Untreue richtet sich somit gegen denjenigen, der in unvertretbarer Weise seine Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht. Der Täter handelt in Missachtung der ausdrücklichen Verpflichtungen im Innenverhältnis – er darf zwar nach außen hin über fremdes Vermögen verfügen, ihm wurde diese Handlung aber aufgrund interner Vereinbarungen mit dem Machtgeber untersagt.

Missbrauch auch ohne ausdrückliches Verbot

Befugnismissbrauch liegt auch dann vor, wenn der Machthaber – ohne ausdrücklich gegen interne Vereinbarungen zu verstoßen – gegen die Grundsätze redlicher und verantwortungsbewusster Geschäftsführung verstößt und dabei dem Machtgeber einen Vermögensschaden zufügt.

Beispiel: Untreue des Geschäftsführers

Ein klassisches Beispiel für Untreue ist der Geschäftsführer, dem durch Vollmacht die Befugnis eingeräumt wurde, über Gelder zu verfügen und bestimmte Geschäfte zu tätigen. Er verwendet das Geld nicht für das vereinbarte Rechtsgeschäft, sondern investiert es anderweitig – wodurch der Gesellschaft ein Schaden entsteht. Bei einer Anlegergesellschaft investiert er das Geld etwa nicht in Edelmetalle, sondern anderweitig, obwohl vereinbart wurde, dass zeitnahe Investitionen in Edelmetalle getätigt werden sollen (vgl. OGH 12 Os 148/19k).

„Seine Befugnis missbraucht, wer sie im Verhältnis zum Machtgeber bestimmungswidrig ausübt oder auszuüben unterlässt, mithin als Machthaber etwas tut oder zu tun unterlässt, wozu er zwar nach seiner Vertretungsmacht nach außen hin berechtigt ist, es jedoch nach den Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht darf und solcherart im Rahmen seines rechtlichen Könnens gegen das interne Dürfen verstößt.“ — OGH RS0094545, T12
„Seine Befugnis mißbraucht nicht nur, wer seinen – ausdrücklichen – Verpflichtungen im Innenverhältnis, sondern auch, wer überhaupt den Grundsätzen redlicher und verantwortungsbewußter, an den Interessen des Geschäftsherrn und an den besonderen Umständen des Falls orientierter Geschäftsführung zuwiderhandelt.“ — OGH RS0094545, T7

Wissentlichkeit – der erhöhte Vorsatz bei Untreue

Im Gegensatz zu vielen anderen Vermögensdelikten setzt § 153 StGB voraus, dass der Täter den Befugnismissbrauch wissentlich begeht. „Wissentlich“ nach § 5 Abs 3 StGB ist ein erhöhter Vorsatzgrad – er liegt über dem bedingten Vorsatz (dolus eventualis), der bei den meisten Delikten genügt.

In subjektiver Hinsicht verlangt § 153 StGB zweierlei: Der Täter muss den Befugnismissbrauch wissentlich begehen, und er muss zumindest bedingt vorsätzlich hinsichtlich des Vermögensschadens handeln. Der Täter hält es also ernsthaft für möglich und findet sich damit ab, dass durch seine Handlungen ein Vermögensschaden eintritt – und er hält es für gewiss, dass er seine Befugnis missbraucht.

Das bedeutet: Der Täter darf den Missbrauch nicht bloß für möglich halten, sondern muss ein entsprechendes Wissen davon haben. Genau hier liegt der häufigste Verteidigungsansatz bei Untreue.

„Wissentlichkeit erfordert, dass der Täter den Umstand, auf den sich die Wissentlichkeit bezieht, nicht bloß für möglich hält, sondern ein entsprechendes Wissen davon hat, was sein Bewusstsein vom Vorhandensein des in Betracht kommenden Sachverhaltselements voraussetzt. Das bedeutet, dass der Täter dieses Wissen als gegeben hinnimmt.“ — OGH RS0089624
„Zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 153 StGB ist in subjektiver Hinsicht – neben einem wenigstens bedingt auf Vermögensschädigung gerichteten Vorsatz – bezüglich des Befugnismissbrauchs durch den Machthaber Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) erforderlich.“ — OGH RS0090558

Vermögensschaden bei Untreue

Die Tathandlung des Befugnismissbrauchs muss einen Vermögensschaden bewirkt haben. Der Schaden ergibt sich aus der Differenz des Vermögens des Machtgebers nach dem Missbrauch und der hypothetischen Vermögenslage ohne Missbrauch. Diese Berechnung erfordert in der Praxis häufig Sachverständigengutachten.

Der Vermögensschaden ist das dritte zentrale Element des Tatbestands. Ohne nachweisbaren Schaden liegt keine strafbare Untreue vor – selbst wenn Befugnis und wissentlicher Missbrauch feststehen.

„Der Vertretene hat nur dann einen Vermögensnachteil erlitten, wenn der Vergleich des Vermögensstandes, wie er sich als Folge des Missbrauchs ergibt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne den Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Machthaber ergeben würde, eine Differenz zu Ungunsten des Machthabers ausweist.“ — OGH RS0095517
„Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn das Vermögen des Geschädigten nach der Tat geringer ist, als es ohne den Missbrauch wäre.“ — OGH RS0094848

Strafrahmen: Welche Strafe droht bei Untreue?

Der Grundtatbestand der Untreue wird mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Bei qualifizierter Untreue mit höherem Schaden steigt der Strafrahmen erheblich – bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Tatbestand Schadenshöhe Strafrahmen Zuständigkeit
Grunddelikt (§ 153 Abs 1 StGB) bis EUR 5.000 bis 6 Monate oder 360 Tagessätze Bezirksgericht
Qualifikation (§ 153 Abs 3 StGB) über EUR 5.000 bis 3 Jahre Landesgericht (Einzelrichter)
Qualifikation (§ 153 Abs 3 StGB) über EUR 300.000 1 bis 10 Jahre Landesgericht (Schöffengericht)

Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht zahlreiche Faktoren. Mildernd wirken insbesondere Unbescholtenheit, Geständnis, Schadensgutmachung und das längere Zurückliegen der Tat. Erschwerend fallen einschlägige Vorstrafen, ein langer Tatzeitraum, hohe Schadenssummen und die Vielzahl der Geschädigten ins Gewicht.

Abgrenzung zur Veruntreuung und zum Diebstahl

Die drei Vermögensdelikte Diebstahl, Veruntreuung und Untreue unterscheiden sich grundlegend in der Art des strafbaren Zugriffs auf fremdes Vermögen. Die Abgrenzung ist in der Praxis entscheidend – sie bestimmt den anwendbaren Tatbestand und damit den Strafrahmen.

Delikt Kernmerkmal Paragraph
Diebstahl Wegnahme einer fremden Sache durch Gewahrsamsbruch § 127 StGB
Veruntreuung Zueignung eines schon im Gewahrsam des Täters befindlichen Gutes § 133 StGB
Untreue Zufügung eines Vermögensschadens durch Befugnismissbrauch § 153 StGB

Bei einem Diebstahl bricht der Täter die Gewahrsam an einer fremden Sache und begründet eigene Gewahrsam mit dem Vorsatz, den Wert der Sache in sein Vermögen zu überführen. Bei der Veruntreuung ist die Sache bereits in die Gewahrsam des Täters gelangt – ohne Gewahrsamsbruch – und er eignet sich den Wert widerrechtlich zu. Bei der Untreue missbraucht der Täter seine ihm eingeräumte Befugnis und es entsteht dadurch ein Vermögensschaden.

„Diebstahl: Wegnahme einer fremden Sache durch Gewahrsamsbruch; Veruntreuung: Zueignung eines schon im Gewahrsam des Täters befindlichen Gutes; Untreue: Zufügung eines Vermögensschadens durch Befugnismißbrauch.“ — OGH RS0094566, T3

Verjährung bei Untreue

Die Verjährungsfrist bei Untreue richtet sich nach der Strafdrohung des jeweiligen Tatbestands. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die strafbare Handlung abgeschlossen ist. Bei fortgesetzten Untreuehandlungen kann sich der Beginn der Verjährung bis zur letzten Tat hinauszögern.

Schadenshöhe Strafdrohung Verjährungsfrist
bis EUR 5.000 bis 6 Monate 1 Jahr
über EUR 5.000 bis EUR 300.000 bis 3 Jahre 5 Jahre
über EUR 300.000 1 bis 10 Jahre 10 Jahre

Werden innerhalb der Verjährungsfrist Ermittlungsschritte gesetzt, verlängert sich die Frist um die Hälfte. Bei einem Schaden über EUR 300.000 kann die verlängerte Verjährungsfrist somit bis zu 15 Jahre betragen.

Untreue in der Praxis

Untreueverfahren gehören zu den komplexesten Verfahren im Strafrecht. Sie betreffen regelmäßig Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen – Personen in verantwortungsvollen Positionen, für die ein Strafverfahren nicht nur persönlich belastend ist, sondern auch existenzbedrohende wirtschaftliche Folgen haben kann.

Die Sachverhalte ziehen sich meist über lange Zeiträume. Es liegt selten eine einzelne Tathandlung vor, sondern ein Verhaltensmuster, das erst nachträglich aufgedeckt wird. Die Ermittlungen erfordern umfangreiche Aktenanalysen, Sachverständigengutachten und die Einvernahme zahlreicher Beteiligter.

Beschuldigte verantworten sich regelmäßig damit, dass sie nicht wissentlich die Befugnis missbraucht, sondern im Interesse des Machtgebers gehandelt haben. Das Gericht muss letztlich entscheiden, ob diese Verantwortung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit widerlegt werden kann.

Nicht selten kann ein solches Verfahren mehrere Monate oder Jahre dauern und die Beteiligten an den emotionalen und wirtschaftlichen Rand führen. Unternehmen, gegen deren Geschäftsführer ein Strafverfahren wegen Untreue geführt wird, erleiden häufig erhebliche Reputationsschäden – auch wenn das Verfahren letztlich mit einem Freispruch endet.

Häufige Fragen zur Untreue nach § 153 StGB

1. Was ist Untreue nach § 153 StGB?

Untreue im Sinne des § 153 StGB liegt vor, wenn jemand die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem Machtgeber einen Vermögensnachteil zufügt. Es handelt sich um ein Vermögensdelikt im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.

2. Was versteht man unter Befugnis im Sinne des § 153 StGB?

Unter Befugnis versteht man die erteilte Macht, im Namen und auf Rechnung eines anderen rechtlich über dessen Vermögen zu verfügen. Die Befugnis kann sich aus einem Vertrag, einer Satzung oder dem Gesetz ergeben. Sie umfasst sämtliche Vertretungshandlungen und alle damit verbundenen tatsächlichen Maßnahmen (OGH RS0094545).

3. Was bedeutet Befugnismissbrauch nach § 153 StGB?

Ein Befugnismissbrauch liegt vor, wenn die Handlungen des Machthabers den wirtschaftlichen Interessen des Machtgebers entgegenstehen. Das umfasst sowohl Verstöße gegen ausdrückliche interne Vereinbarungen als auch Handlungen, die gegen die Grundsätze redlicher und verantwortungsbewusster Geschäftsführung verstoßen (OGH RS0094545, T7).

4. Was kennzeichnet einen Vermögensschaden im Sinne des § 153 StGB?

Der Vermögensschaden ergibt sich aus der Differenz zwischen der Vermögenslage nach dem Missbrauch und der hypothetischen Vermögenslage ohne den Missbrauch. Ist das Vermögen des Machtgebers nach der Handlung geringer als es ohne die Handlung gewesen wäre, liegt ein Vermögensnachteil vor (OGH RS0095517).

5. Gibt es ein typisches Beispiel für Untreue nach § 153 StGB?

Ein klassisches Beispiel ist der Geschäftsführer, der trotz anderslautender Verpflichtungen Gelder nicht wie vereinbart verwendet und dadurch der Gesellschaft einen Schaden zufügt. Etwa wenn er Anlegergelder nicht in die vereinbarten Edelmetalle investiert, sondern anderweitig verwendet (vgl. OGH 12 Os 148/19k).

6. Welche Strafen drohen bei Untreue nach § 153 StGB?

Der Grundtatbestand wird mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Bei einem Schaden über EUR 5.000 drohen bis zu drei Jahre. Übersteigt der Schaden EUR 300.000, liegt der Strafrahmen bei ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe.

7. Wie ist die Verjährung bei Untreue geregelt?

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Schadenshöhe: Bei einem Schaden bis EUR 5.000 beträgt sie ein Jahr, bis EUR 300.000 fünf Jahre und bei über EUR 300.000 zehn Jahre. Die Frist beginnt mit Abschluss der letzten Tathandlung und verlängert sich bei Ermittlungsschritten um die Hälfte.

8. Wie verlaufen typischerweise Verfahren wegen Untreue?

Untreueverfahren sind komplex und langwierig. Sie umfassen viele Beteiligte und Interessen – die Anklagebehörde, den geschädigten Machtgeber und den Beschuldigten. Die Sachverhalte erstrecken sich meist über lange Zeiträume. Beschuldigte verantworten sich häufig damit, dass sie nicht wissentlich gehandelt haben bzw. im Interesse des Machtgebers agiert haben.

9. Was bedeutet Wissentlichkeit bei Untreue?

Wissentlichkeit nach § 5 Abs 3 StGB ist ein erhöhter Vorsatzgrad. Der Täter muss den Befugnismissbrauch nicht bloß für möglich halten, sondern ein konkretes Wissen davon haben. Das bedeutet: Wer gutgläubig handelt oder sich auf eine vertretbare Rechtsansicht stützt, handelt nicht wissentlich – und kann daher nicht wegen Untreue verurteilt werden.

10. Was kostet ein Strafverteidiger bei Untreue?

Die Kosten richten sich nach dem Umfang und der Komplexität des Falls. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten werden im Erstgespräch transparent besprochen und richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensabschnitt. Eine genaue Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.

11. Kann Schadensgutmachung bei Untreue strafmildernd wirken?

Ja, erheblich. Vollständige Schadensgutmachung vor Entdeckung der Tat kann nach § 167 StGB (tätige Reue) sogar zur Straffreiheit führen. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens wirkt die Gutmachung zumindest stark strafmildernd. Auch Teilgutmachungen werden positiv berücksichtigt und können die Tür zur Diversion öffnen.