Untreue Österreich StGB (§ 153 StGB) – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Untreue Österreich StGB (§ 153 StGB)

Inhaltsverzeichnis

Sie finden hier einige Informationen zum Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. 

Wenn Sie eine eingehendere Rechtsberatung wünschen oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei  der Polizei zum Vorwurf “Untreue” erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.

Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Was bedeutet Untreue?

Untreue in Österreich (§ 153 StGB)

Die Untreue (§ 153 StGB) zählt neben dem  Betrug, und der Veruntreuung zu einem der häufigsten Delikte im Rahmen des Wirtschaftsstrafrechts.

Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt. Aufgrund der Tragweite eines Untreuedeliktes für Unternehmen und dem in der Regel äußerst umfangreichen Ermittlungsaufwandes sind Verfahren wegen Untreue erfahrungsgemäß sehr langwierig und zeitaufwendig.

Nicht selten kann ein “Whitecollar Verfahren” wegen Untreue mehrere Monate, wenn nicht sogar Jahre dauern und die Beteiligten an den emotionalen und wirtschaftlichen Ruin führen. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes „Compliance Delikt“

Unternehmen oder deren Geschäftsführer, gegen die ein Strafverfahren wegen Untreue (§ 153 StGB) geführt wird, erleiden häufig einen Reputationsverlust nach außen und ist es besonders wichtig in solchen Verfahren nicht nur die “rechtlichen Aspekte” der Rechtsvorschrift in die strategischen Entscheidungen mit einzubeziehen.

Was bedeutet Untreue nach § 153 StGB in Österreich?

Untreue nach § 153 StGB begeht in Österreich wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten missbraucht. Diesen Befugnismissbrauch begeht der Täter wissentlich. Dabei ist es erforderlich, dass durch diesen Befugnismissbrauch ein Schaden am Vermögen des Berechtigten entsteht.

Was bedeutet Befugnis iSd § 153 StGB?

“Befugnis” bedeutet einfach ausgedrückt die Vertretungsmacht nach außen hin (siehe dazu Ris – Justiz RS 0094545, T4).

Der Machtgeber räumt dem Machthaber die Befugnis ein über dessen Vermögen rechtlich zu verfügen. Darunter sind sämtliche Vertretungshandlungen zu verstehen und alle damit verbundenen tatsächlichen Maßnahmen (Ris – Justiz, RS0094545, T2):

“Die Befugnis zu rechtlichen Verfügungen erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit eines Machthabers und somit auch auf alle der Effektuierung der eigentlichen Rechtshandlung dienenden tatsächlichen Maßnahmen, welche daher nicht als bloß rein faktische Zugriffsmöglichkeit gewertet werden können.”

Was bedeutet Befugnismissbrauch iSd § 153 StGB?

Ein Missbrauch der Befugnis im Sinne des § 153 StGB liegt dann vor, wenn der Machthaber den wirtschaftlichen Interessen des Machtgebers zuwider handelt. Der Tatbestand der Untreue richtet sich somit gegen denjenigen, der in unvertretbare Weise seine Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht.

Der Täter handelt in Missachtung der ausdrücklichen Verpflichtungen im Innenverhältnis – das bedeutet, dass er zwar nach außen hin etwas tun darf (und zwar darf er über fremdes Vermögen verfügen), ihm aber aufgrund interner Vereinbarungen mit dem Machtgeber diese Handlung untersagt wurde und er nimmt sie dennoch vor.

Der Täter hat somit die Befugnisse, über fremdes Vermögen zu verfügen – dieser Befugnis ist jedoch im Innenverhältnis Schranken aufgrund der Vereinbarungen mit dem Machtgeber gesetzt.

Der oberste Gerichtshof stellt hiezu fest (Ris – Justiz, RS0094545, T12):

Seine Befugnis missbraucht, wer sie im Verhältnis zum Machtgeber bestimmungswidrig ausübt oder (bestimmungsgemäß) auszuüben unterlässt, mithin als Machthaber etwas tut oder zu tun unterlässt, wozu er zwar nach seiner Vertretungsmacht nach außen hin berechtigt ist, es jedoch nach den Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht darf und solcherart im Rahmen seines rechtlichen Könnens gegen das interne Dürfen verstößt. Dabei schließt eine auf bewusst unrichtiger oder unvollständiger Information beruhende Zustimmung des Machtgebers zu einer bestimmten Vertretungshandlung die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus.

Befugnismissbrauch liegt allerdings auch dann vor, wenn der Machthaber (ohne ausdrücklich gegen interne Vereinbarungen zu verstoßen) gegen die Grundsätze redlicher und verantwortungsbewusster Geschäftsführung verstößt und dabei dem Machtgeber einen Vermögensschaden zufügt.

Dazu hält der oberste Gerichtshof fest (Ris – Justiz, RS0094545, T7):

Seine Befugnis mißbraucht nicht nur, wer seinen – ausdrücklichen – Verpflichtungen im Innenverhältnis, sondern auch, wer überhaupt den Grundsätzen redlicher und verantwortungsbewußter, an den Interessen des Geschäftsherrn und an den besonderen Umständen des Falls orientierter Geschäftsführung zuwiderhandelt.

Der Tatbestand der Untreue iSd § 153 StGB dient somit dem Vermögensschutz des wirtschaftlich berechtigten.

Was bedeutet Vermögensschaden iSd § 153 StGB?

Wie bereits angeführt bedarf es für die Annahme der Untreue iSd § 153 StGB eines Vermögensschadens, welcher durch die missbräuchliche Handlung entstanden ist. Für die Beantwortung der Frage, ob nun ein Vermögensschaden eingetreten ist oder nicht bedarf es eines Vergleichs der Vermögenslage nach der Missbrauchshandlung mit dem Vermögensstand, der sich ergeben würde, wenn die Missbrauchshandlung nicht gesetzt worden wäre.

Hierzu eindrücklich der oberste Gerichtshof (Ris – Justiz, RS0095517):

Der Vertretene hat (nur) dann einen Vermögensnachteil erlitten, wenn der Vergleich des Vermögensstandes, wie er sich als Folge des Missbrauchs ergibt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne den Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Machthaber ergeben würde, eine Differenz zu Ungunsten des Machthabers ausweist (so schon SSt 41/58).

Vorsatz und Wissentlichkeit

Der Täter hält es ernsthaft für möglich und findet sich damit ab, dass durch seine Handlungen ein Vermögensschaden eintritt und er hält es für gewiss, dass er seine Befugnis missbraucht. Das bedeutet mit anderen Worten, der Täter weiß, dass er die Tathandlungen nicht vornehmen darf. (Ris-Justiz RS0090558):

Zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 153 StGB ist in subjektiver Hinsicht – neben einem wenigstens bedingt auf Vermögensschädigung gerichteten Vorsatz – bezüglich des Befugnismissbrauchs durch den Machthaber Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) erforderlich.

Ein klassisches Beispiel für Untreue iSd § 153 StGB ist der Geschäftsführer, dem durch Vollmacht eine Befugnis eingeräumt wurde über Gelder zu verfügen und entgegen der Verpflichtung bestimmte Geschäfte zu tätigen das Geld nicht für das vereinbarte Rechtsgeschäft verwendet, sondern anderweitig investiert – wodurch der Gesellschaft ein Schaden entsteht. Bei einer Anlegergesellschaft investiert er das Geld etwa nicht in Edelmetalle, sondern anderweitig, obwohl vereinbart wurde, dass zeitnahe Investitionen in Edelmetalle getätigt werden sollen (vgl. hiezu etwa die Entscheidung 12Os148/19k.)

Wie hoch ist die Strafe für Untreue iSd § 153 StGB?

Wer eine Untreue begeht, drohen bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Qualifikation nach Abs 3

Einem Täter, der durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. 

Übersteigt der Vermögensschaden jedoch EUR 300 000,– so drohen dem Täter ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Abgrenzung zur Veruntreuung und zum Diebstahl

Bei einem Diebstahl bricht der Dieb die Gewahrsam an einer fremden Sache und begründet eigene Gewahrsam an der gestohlenen Sache mit dem Vorsatz den Wert der Sache in sein Vermögen zu überführen.

Bei der Veruntreuung ist die Sache bereits in die Gewahrsam des Täters gelangt (ohne, dass er die Gewahrsame gebrochen hat) und er eignet sich den Wert der Sache widerrechtlich zu.

Bei der Untreue missbraucht der Täter seine ihm eingeräumte Befugnis und es entsteht dadurch ein Vermögensschaden.

Vergleich hiezu der oberste Gerichtshof (Ris – Justiz, RS0094566, T3):

Diebstahl: Wegnahme einer fremden Sache durch Gewahrsamsbruch; Veruntreuung: Zueignung eines schon im Gewahrsam des Täters befindlichen Gutes; Untreue: Zufügung eines Vermögensschadens durch Befugnismißbrauch.”

 

Untreue Verjährung

Je nachdem, ob der Vermögensschaden der durch die Untreue entstanden ist  bis zu EUR 5000,– oder bis zu EUR 300 000 beträgt, verjährt die Tat in erstem Fall nach einem Jahr. Im zweiten Fall nach fünf Jahren und wenn der Schaden EUR 300.000 übersteigt, dann beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

In der Praxis:

Bei Untreuedelikten handelt es sich erfahrungsgemäß um äußerst komplexe und langwierige Sachverhalte mit sehr vielen Beteiligten und unterschiedlichsten Interessen. Die Anklagebehörde hat naturgemäß ein Interesse daran Personen, die den Tatbestand gesetzt haben, strafrechtlich zur Veraantwortung zu ziehen.

Der geschädigte Machtgeber hat ein Interesse daran den Schaden ersetzt zu bekommen und dafür zu sorgen, dass dem schädigenden Verhalten ein Ende gesetzt wird und schließlich hat der wegen Untreue angeklagte ein Interesse daran möglichst glimpflich aus der Sache zu kommen. Meistens handelt es sich bei Vorwürfen nach § 153 StGB um Sachverhalte bei denen nicht nur eine einzelne Tat gesetzt wurde, sondern liegt meist ein Verhalten vor, das sich über einen längeren Zeitraum gezogen hat und erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgedeckt werden konnte.

In Schließlich verantworten sich Personen, denen der Tatbestand der Untreue iSd § 153 StGB vorgeworfen wird, damit, dass Sie nicht wissentlich die Befugnis missbraucht, bzw. dass sie im Interesse des Machtgeber gehandelt haben. Im Verfahren muss das Gericht letztlich entscheiden, ob eine solche Verantwortung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit widerlegt werden kann. 

Da sich die Verfahren oftmals über einen sehr langen Zeitraum hindurch ziehen können, sehen sich Personen, die solchen Vorwürfen ausgesetzt sind, mit einer einer emotionalen und bisweilen auch wirtschaftlichen Herausforderung konfrontiert.

Sehr gerne stehen ich Ihnen bei solchen schwierigen Verfahren zur Seite.

Häufige Fragen meiner Klienten und FAQs: ​

Untreue im Sinne des § 153 StGB tritt auf, wenn jemand in Österreich die ihm erteilte Befugnis missbraucht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder jemanden zu verpflichten, und dabei wissentlich Schaden am Vermögen des Berechtigten verursacht.

Unter „Befugnis“ versteht man die erteilte Macht oder Erlaubnis, im Namen eines anderen rechtlich über dessen Vermögen zu verfügen. Dies umfasst alle Handlungen der Vertretung und damit verbundene tatsächliche Maßnahmen.

Ein Befugnismissbrauch liegt vor, wenn die Handlungen des Machthabers den wirtschaftlichen Interessen des Machtgebers entgegenstehen. Dies beinhaltet insbesondere Handlungen, die dem Machthaber durch interne Vereinbarungen untersagt wurden, die er aber dennoch vornimmt.

Ein Vermögensschaden ergibt sich aus der Differenz zwischen der Vermögenslage nach der missbräuchlichen Handlung und der hypothetischen Lage ohne diese Handlung. Der Schaden tritt auf, wenn das Vermögen des Geschädigten durch den Missbrauch verringert wurde.

Ein klassisches Beispiel ist ein Geschäftsführer, der trotz anderslautender Verpflichtungen, Gelder nicht wie vereinbart verwendet und dadurch der Gesellschaft einen Schaden zufügt.

Bei Untreue drohen bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen. Bei einem Schaden über 5.000 Euro kann die Strafe bis zu drei Jahren betragen. Übersteigt der Schaden 300.000 Euro, sind ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe möglich.

Der Grundtatbestand verjährt nach einem Jahr. Bei einem Schaden bis zu 5.000 Euro beträgt sie ein Jahr Jahre, bis zu 300.000 Euro fünf Jahre und bei höherem Schaden zehn Jahre.

Untreueverfahren sind oft komplex und langwierig, da sie viele Beteiligte und Interessen umfassen. Beschuldigte versuchen häufig nachzuweisen, dass sie nicht wissentlich gehandelt haben. Die emotionalen und wirtschaftlichen Herausforderungen für die Beteiligten sind oft groß.

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