Üble Nachrede Anzeige erstatten Österreich
Sie finden hier einige Informationen zum Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung von einem Strafverteidiger wünschen, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren. Gerne berate und unterstütze ich Sie auch bei einer Anzeigeerstattung wegen übler Nachrede.
Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
Rechtsanwaltskanzlei Bleichergasse 8/12 in 1090 Wien, Alsergrund (Nähe Währinger Straße / Volksoper)
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Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet üble Nachrede iSd § 111 StGB?
- Üble Nachrede Privatanklagedelikt
- Üble Nachrede beweisen
- Welche Äußerungen fallen in den Tatbestand?
- Üble Nachrede Beispiele
- Wann ist üble Nachrede strafbar?
- Wahrheitsbeweis
- Wie hoch ist die Strafe?
- Üble Nachrede Verjährung
- Ehrenbeleidigung § 1330 ABGB
- Häufige Fragen (FAQ)
Anzeige üble Nachrede und Rufschädigung – Was bedeutet üble Nachrede iSd § 111 StGB in Österreich?
Den Tatbestand nach § 111 StGB erfüllt, wer eine andere Person
- einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung ‚zeiht‘ oder
- eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt
das
- geeignet ist ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen
und das
- in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise.
Im Volksmund ist der Tatbestand der üblen Nachrede auch als „Rufschädigung“ bekannt.
Üble Nachrede Privatanklagedelikt
Beim Tatbestand der üblen Nachrede wird das Rechtsgut der Ehre beeinträchtigt und es handelt sich dabei um ein Privatanklagedelikt. Im Gegensatz zu einem Offizialdelikt ermitteln die Behörden nicht von Amtswegen, wenn sie in Kenntnis einer üblen Nachrede gelangen (bei Körperverletzung § 83 StGB oder Betrug § 146 StGB müssen die Behörden einem Anfangsverdacht nachgehen und ermitteln).
Üble Nachrede beweisen
Der in seiner Ehre Beeinträchtigte erstattet privat sozusagen Anklage und hat sämtliche Beweismittel, die die Täterschaft der beschuldigten Person darlegen selbst zu ermitteln und in das Verfahren einzubringen. Der Privatankläger trägt auch im Falle eines Freispruchs die Kosten des Verfahrens.
Allein aus diesem Grund sollte eine Privatanklageerhebung wohlüberlegt sein und gemeinsam mit dem Rechtsanwalt (realistisch) die Erfolgsaussicht erörtert werden, und zwar anhand der Beweisergebnisse, die gegen den Beschuldigten bestehen (und nicht anhand des Unmuts über vermeintlich getätigte Äußerungen).
Welche Äußerungen fallen in den Tatbestand der üblen Nachrede?
Zusammengefasst sind Äußerungen darunter zu verstehen, die eine andere Person eines „unehrenhaften“ Verhaltens bezichtigen.
Der Oberste Gerichtshof versteht unter „unehrenhaft“ (Ris – Justiz, RS0093181):
Üble Nachrede Beispiele
Was auf jeden Fall als „unehrenhaft“ zu erachten ist, ist der Vorwurf einer Vorsatztat nach dem StGB. Wenn man also einer Person vorsätzliches strafbares Verhalten vorwirft, so „zeiht“ man sie eines unehrenhaften Verhaltens.
Dazu der oberste Gerichtshof (Ris – Justiz, 14 Os 74/13h):
Der Oberste Gerichtshof formuliert das Tatbestandsmerkmal „gegen die guten Sitten“ iSd § 111 StGB wie folgt (Ris – Justiz, RS0093181):
Als Beispiel für „unehrenhaftes“ oder „gegen die guten Sitten“ verstoßendes Verhalten wird etwa das „Unterhalten einer ehewidrigen Beziehung“ erachtet (OGH 15 Os 42/09d).
Auch stellt die Beschäftigung von Mitarbeitern, ohne sie anzumelden („Schwarzarbeiter“) ein unehrenhaftes Verhalten dar (OGH 14 Os 74/13h).
Hingegen zu behaupten, dass eine Person „lästig“ sei, fällt nicht darunter (Ris – Justiz, RS0093173):
Kritik (vor allem sachliche) an Werken, Entscheidungen, Erklärungen oder Leistungen anderer ist nicht Gegenstand der üblen Nachrede (Ris – Justiz, RS0075710):
Wann ist üble Nachrede strafbar?
Wenn man jemanden „unter vier Augen“ ein unehrenhaftes Verhalten vorwirft, so ist das nicht Gegenstand einer üblen Nachrede iSd § 111 StGB, da mindestens noch eine weitere Person anwesend sein muss, die die Äußerung hört. „Mitbeleidigte“ fallen nicht darunter (Ris – Justiz, RS0093188):
Diese Dritte Person muss die Äußerung auch tatsächlich wahrnehmen, ansonsten besteht keine Gefahr, dass die Ehre durch die Äußerung verletzt werden kann (Ris – Justiz, RS0093120):
Wahrheitsbeweis und Grund zur Annahme, dass die Behauptungen wahr sind
Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Täter darlegen kann, dass die Behauptung wahr ist oder zumindest im Wesentlichen als wahr erachtet werden kann.
Dazu der Oberste Gerichtshof (Ris – Justiz, RS0079693):
Gleiches gilt, wenn der Täter hinreichend Gründe hatte die Behauptungen als wahr zu erachten und die Umstände erwiesen werden.
Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens können jedoch nicht erbracht werden bei Behauptungen über
- Tatsachen des Privat- oder Familienlebens
- strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden.
Wie hoch ist die Strafe für eine „üble Nachrede“ iSd § 111 StGB
Dem Täter droht eine Strafe bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe.
Qualifikation nach Abs 2
Der Gesetzgeber knüpft an die Verbreitung einer üblen Nachrede in Medien eine höhere Strafdrohung.
Wer die üble Nachrede jedoch
- in einem Druckwerk
- im Rundfunk
- oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (üble Nachrede im Internet),
dem drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Auch findet die Privilegierung nach Abs 3, wonach die Strafbarkeit entfällt, wenn hinreichend Gründe dargelegt werden, weshalb der Täter die Behauptungen als wahr erachten konnte keine Anwendung auf die Qualifikation nach Abs 2.
Üble Nachrede Verjährung
Der Tatbestand der üblen Nachrede verjährt nach drei Jahren (§ 57 StGB).
Ehrenbeleidigung § 1330 ABGB
Eine Anzeige wegen übler Nachrede nach § 111 StGB kann in Verbindung mit einer zivilrechtlichen Klage nach § 1330 ABGB wegen Ehrenbeleidigung bei einem österreichischen Zivilgericht eingebracht werden, um materielle zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Häufige Fragen zur üblen Nachrede
Üble Nachrede liegt vor, wenn jemand eine andere Person einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, und zwar in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise. Der Tatbestand ist als Privatanklagedelikt ausgestaltet.
Ja, üble Nachrede ist ein Privatanklagedelikt. Das bedeutet, dass die Behörden nicht von Amts wegen ermitteln. Der Betroffene muss selbst Privatanklage erheben und die Beweise selbst beibringen.
Bei übler Nachrede droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Erfolgt die üble Nachrede über Medien oder das Internet, erhöht sich die Strafdrohung auf bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätze.
Der Tatbestand der üblen Nachrede verjährt nach drei Jahren gemäß § 57 StGB.
Ja. Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Täter darlegen kann, dass die Behauptung wahr ist (Wahrheitsbeweis) oder er hinreichend Gründe hatte, die Behauptung als wahr zu erachten. Bei der Qualifikation nach Abs 2 (Medien/Internet) gilt die Privilegierung des guten Glaubens jedoch nicht.
Bei der üblen Nachrede (§ 111 StGB) wird jemand eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt. Bei der Verleumdung (§ 297 StGB) wird jemand einer strafbaren Handlung falsch beschuldigt, um ein behördliches Verfahren gegen ihn auszulösen. Die Verleumdung ist ein Offizialdelikt und wird von Amts wegen verfolgt.
Ja. Üble Nachrede im Internet fällt unter die Qualifikation nach § 111 Abs 2 StGB, da die Äußerung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Es droht eine erhöhte Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätzen.
Der Privatankläger trägt im Falle eines Freispruchs die Kosten des Verfahrens. Daher sollte eine Privatanklageerhebung wohlüberlegt und die Erfolgsaussicht gemeinsam mit einem Rechtsanwalt erörtert werden.
Beratung vom Strafverteidiger
Sie haben Fragen zur üblen Nachrede oder benötigen Unterstützung bei einer Privatanklage? Als Strafverteidiger in Wien berate ich Sie gerne persönlich.
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