Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung in Österreich – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Sie finden hier einige Informationen zu den Straftatbeständen der Urkundenfälschung und der Urkundenunterdrückung, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung wünschen oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei  der Polizei zum Thema Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.

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Was ist eine Urkundenfälschung  in Österreich – Wann liegt eine Urkundenfälschung vor?

Eine Urkundenfälschung nach dem StGB begeht, wer eine falsche Urkunde vorsätzlich herstellt oder aber eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, damit sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, zum Beweis eines Rechtsverhältnisses oder zum Beweis einer Tatsache gebraucht wird.

Was ist eine Urkunde im Sinne des § 223, 224 und § 229 StGB?

Um eine Urkundenfälschung annehmen zu können, muss zunächst eine Urkunde im (straf-)rechtlichen Sinn vorliegen. Hier gibt es im Gesetz eine eigene Definition, die jedoch von der Rechtsprechung weiterentwickelt wurde. Nach § 74 Z 7 StGB ist eine Urkunde unter anderem eine Schrift, um Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.

>Dieser Urkundenbegriff war für die  Praxis zu ungenau, weshalb sich folgende Voraussetzungen für eine Urkunde in der Rechtsprechung durchgesetzt haben. Eine Urkunde muss

  • eine rechtserhebliche Gedankenerklärung sein
  • schriftlich verkörpert sein
  • zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr abgegeben und
  • der Aussteller der Urkunde muss erkennbar sein

Falsche, unechte oder verfälschte Urkunde

Was ist eine falsche Urkunde?

Eine falsche Urkunde stellt derjenige her, der den Inhalt einer Urkunde auf die Art gestaltet, als ob sie eine andere Person verfasst hätte. Das bedeutet, dass der Hersteller einer falschen Urkunde den Anschein erweckt, als stamme der Erklärungsinhalt der Urkunde nicht von ihm, sondern von jemand anderem.

Dazu der oberste Gerichtshof (Ris – Justiz, RS0095446):

Eine falsche Urkunde produziert, wer urkundliche Erklärungen mit dem Anschein ausstellt, als stammten sie von einer anderen Person. „Falsch“ ist daher im Sinne von unecht in Bezug auf den Urkundenaussteller zu verstehen.

Wohl auch (OGH 13Os15/84):

Herstellung einer falschen Urkunde ist Verleihen eines falschen Ausstelleranscheins 

Was ist eine verfälschte echte Urkunde?

Bei dieser Tatvariante ändert der Täter den gedanklichen Inhalt einer Urkunde. Wobei bereits geringfügige Änderungen den Tatbestand erfüllen, wie der Oberste Gerichtshof dazu erkannt hat (Ris – Justiz, RS0095662):

Auch eine unwesentliche Inhaltsänderung erfüllt den Begriff des „Verfälschens“.

Vorsatz

Für die Strafbarkeit nach § 223 StGB bedarf es noch eines Vorsatzes des Täters, und zwar muss der Täter einen Vorsatz darauf haben, dass die Urkunde in (Rechts)verkehr gebracht wird. Das bedeutet, dass es nicht genügt, dass der Täter die Urkunde zwar herstellt, jedoch nicht beabsichtigt hat, dass diese verwendet wird (freilich stellt sich die Frage, weshalb die Urkunde dann überhaupt vom Täter hergestellt wird).

>Das bedeutet, dass der Täter zu einem bestimmten Zweck die Urkundenfälschung vornimmt und zwar zu dem Zweck, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder zum Beweis einer Tatsache gebraucht wird.

Gebrauch im Rechtsverkehr (in Hinblick auf den Vorsatz)

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Urkunde genau aus jenem Grund im Rechtsverkehr gebraucht wird, zu dessen Zweck sie gefälscht oder verfälscht wurde. Der Vorsatz auf Gebrauch im Rechtsverkehr ist bereits dann gegeben, wenn die Urkunde in rechtserheblicher Weise im Rechtsverkehr verwendet wird. 

Siehe dazu auch die Rsp des OGH(Ris – Justiz, RS0095640):

Gebrauch im Rechtsverkehr: Es ist nicht erforderlich, daß die Urkunde gerade zu jenem Beweiszweck verwendet wird bzw verwendet werden soll, für den sie an sich errichtet wurde. Es genügt, daß die Urkunde wegen ihres Inhalts in rechtserheblicher Weise verwendet wird.

Urkundenfälschung Fahrkarte

Wer eine Fahrkarte fälscht (und nicht bloß “schwarz” fährt) begeht eine Urkundenfälschung, allenfalls auch einen Betrug.

Urkundenfälschung Impfpass

Wer den Impfpass bzw. ein Impfzertifikat fälscht, begeht ebenfalls eine Urkundenfälschung. Derartige Fälle häufen sich derzeit bei den Ermittlungsbehörden.

Falsches Kennzeichen am Auto – Urkundenfälschung

Wer ein unrichtiges Kennzeichen am Fahrzeug montiert, begeht ebenfalls eine Urkundenfälschung und muss sich vor einem Strafgericht verantworten.

Urkundenfälschung nachweisen

In der Regel wird zur Feststellung, ob eine gefälschte Urkunde vorliegt, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Das Urteil stützt sich auf die Feststellungen im Gutachten. Somit lässt sich in den meisten Fällen aufgrund eines Sachverständigen eine Urkundenfälschung nachweisen.

Tatbestand nach § 223 Abs 2 StGB

>Strafbar macht sich in Österreich nicht nur wer die falsche Urkunde herstellt oder die echte Urkunde verfälscht, sondern auch derjenige, der die Urkunde nicht gefälscht oder verfälscht hat, diese aber im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder zum Beweis einer Tatsache verwendet.

Selbstverständlich muss der Täter einen Vorsatz darauf haben, dass die Urkunde, die er zu den genannten Zwecken im Rechtsverkehr verwendet gefälscht oder verfälscht ist.

Urkundenfälschung Strafe – Strafmaß für Urkundenfälschung

Bei einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung drohen dem Täter entweder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Wenn der Täter eine Urkundenfälschung ohne Vorstrafe begeht, droht in der Regel lediglich eine Geldstrafe oder eine geringfügige Freiheitsstrafe.

Urkundenfälschung Verjährung Österreich

Die Verjährungsfrist für den Tatbestand der Urkundenfälschung gem. § 223 Abs 1 StGB beträgt 3 Jahre.

Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB

Der Gesetzgeber kennt noch einen weiteren Tatbestand in Zusammenhang mit der Fälschung und Verfälschung von Urkunden, der gravierender geahndet wird als die einfache Urkundenfälschung und zwar die Fälschung besonders gesechützter Urkunden nach § 224 StGB.

Wer nämlich eine Urkundenfälschung im Sinne des § 223 StGB in Hinblick auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde unter bestimmten Voraussetzungen oder einer letztwilligen Verfügung begeht, dem droht die doppelte Strafdrohung wie bei einer “einfachen” Urkundenfälschung iSd § 223 StGB.

Was ist eine öffentliche Urkunde?

Eine etwas sperrige Definition lieferte der Oberste Gerichtshof im Jahre 1974 (Ris-Justiz, RS0093433):

Öffentlich sind Urkunden dann, wenn sie von einer inländischen oder einer als Beurkundungsorgan einer solchen gleichgestellten Stelle (zB einem Notar) im Rahmen ihrer sachlichen Befugnisse abgestellt sind und den wesentlichen Formerfordernissen des Aktes einer solchen Stelle entsprechen.

Als öffentliche Urkunden werden im Allgemeinen Urkunden qualifiziert, die

  • von dazu befugten österreichischen Behörden oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in dazu vorgeschriebenen und vorgesehener Form errichtet wurden, 
  • oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet wurden. Als Urkundspersonen werden zum Beispiel Notare, Ziviltechniker, Architekten usw. erachtet.
  • Ferner können gesetzliche Vorschriften die Eigenschaft als Urkunde herstellen.

Beispiele für öffentliche Urkunden sind Reisepass, Führerschein, Urteile, notariell beglaubigte Schriftstücke oder aber Diplome oder Zeugnisse.

>Wichtig in diesem Zusammenhang ist wohl auch nachstehendes Judikat des OGH (Ris – Justiz, RS0096052):

Essentielles Erfordernis „öffentlicher Urkunden“ ist ihre Ausstellung entweder unmittelbar durch eine Behörde im staatsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sinn oder doch immerhin durch einen solchen Beamten, der zwar organisatorisch und dienstrechtlich keiner Behörde angehört, derartige Urkunden indessen zufolge eines ihm von der Behörde zulässigerweise übertragenen Mandats sozusagen als deren „Verlängerte Hand“ ausstellen darf (SSt 50/42), der also zumindest als Hilfsorgan einer Behörde eine behördliche Funktion ausübt, sodaß sich die Urkundenausstellung als Ausfluß hoheitlicher Autorität darstellt; Amtsvermerke über die Verwaltung von Mündelgeldern sind daher keine öffentliche Urkunden.

Welche Strafe droht bei § 224 StGB?

Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Die Tat verjährt nach fünf Jahren gemäß § 57 Abs 3 StGB.

229 StGB – Urkundenunterdrückung

Ein in der Praxis sehr bedeutendes und häufiges Delikt ist die Urkundenunterdrückung gem. § 229 StGB.

Abgrenzung zu § 228 StGB – Unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung

Zu unterscheiden ist die Urkundenfälschung von der unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung:

Wer bewirkt, dass gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht wird, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Ebenso ist zu bestrafen, wer eine gutgläubig hergestellte unrichtige inländische öffentliche Urkunde, deren Unrichtigkeit von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht, oder wer eine Sache, die gutgläubig mit einem unrichtigen öffentlichen Beglaubigungszeichen versehen wurde, dessen unrichtige Anbringung von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr gebraucht.

Was ist Urkundenunterdrückung?

Eine Urkundenunterdrückung begeht, wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Dabei muss der Täter den Vorsatz darauf haben, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird.

Das bedeutet, dass im Unterschied zu den §§ 223 und 224 StGB der Täter eine echte und unverfälschte Urkunde, über die er jedoch nicht oder nicht alleine verfügen darf vom Rechtsverkehr fernhält.

Was bedeutet “Unterdrücken” iSd § 229 StGB?

Darunter ist zu verstehen, dass der Täter am Inhalt und am Aussteller der Urkunde nichts verändert – sie somit unversehrt lässt – jedoch unterbindet der Täter die Möglichkeit des Berechtigten, dass er sie im Rechtsverkehr verwenden kann.

>Der Oberste Gerichtshof hält hierzu fest (Ris – Justiz, RS0095694):

Als „Unterdrücken“ im Sinne des § 229 Abs 1 StGB ist jede (vorsätzliche) Handlung anzusehen, die die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten jedoch um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Unterbinden der Möglichkeit für eine begrenzte Zeitspanne ist oder für immer und auch nicht, ob der Berechtigte die Urkunde überhaupt benützen wollte.

Dazu der OGH (Ris – Justiz, RS0095694):

Dass dies für immer sei, ist nicht erforderlich; auch kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte die Urkunde tatsächlich bestimmungsgemäß benützen wollte. Es genügt, dass er um die Möglichkeit gebracht wurde, sie (gegebenenfalls) zu benützen. 

>Sogar der Eigentümer einer Urkunde ist unter bestimmten Umständen nicht vor dem Vorwurf der Urkundenunterdrückung gefeit (Ris – Justiz, RS0103928).

Auch der Eigentümer einer Urkunde kann Urkundenunterdrückung begehen, wenn ihm die Rechtsordnung die Verpflichtung auferlegt hat, die Urkunde für die Beweisführung eines anderen herauszugeben oder zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

Urkundenunterdrückung Beispiele

Ein Beispiel für Urkundenunterdrückung ist der Täter, der einen Diebstahl an einer Brieftasche begeht, in der sich ein Führerschein befindet, wenn er den Führerschein ebenfalls behält.

Ein weiteres Beispiel wäre etwa der Ex-Ehemann, der die Mappe mit den wichtigen Urkunden nicht herausgibt.

Der Täter, der am gestohlenen PKW das KFZ Kennzeichen abmontiert, begeht auch eine Urkundenunterdrückung am KFZ Kennzeichen.

Praktische Bedeutung

Die Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB spielt in der Praxis eine große Rolle, da sie sehr häufig bei Vorliegen anderer Delikte, wie etwa Diebstahl oder dauerhafter Sachentziehung, zwangsläufig ebenfalls vorgeworfen wird.

Dazu hält der Oberste Gerichtshof fest (Ris – Justiz, RS0095702):

In aller Regel wird der Täter bei was immer für einer Wegnahme von gültigen Urkunden, sei es auch gelegentlich des Diebstahls oder der dauernden Entziehung anderer Sachen, wenigstens mit dem bedingten Vorsatz handeln, zu verhindern, daß diese Urkunden im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht werden; denn daß er, hat er einmal erkannt, daß es Urkunden sind, deren er sich bemächtigt (hat), deren Gebrauchsverhinderung durch sein Verhalten nicht für möglich hielte und sich nicht damit abfände, kann unter den Verhältnissen der Gesellschaft von heute nicht angenommen werden, will sich die Rechtsprechung nicht dem Vorwurf der Weltfremdheit aussetzen. Seltene Ausnahmsfälle werden meist in das Gebiet sachverständiger (psychologischer) Beurteilung einschlagen (so schon Entscheidung vom 24.04.1980, 13 Os 29/80

Urkundenunterdrückung Verjährung

Wer eine Urkunde im Sinne des § 229 StGB unterdrückt dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Die Tat verjährt nach fünf Jahren.

Gem. Abs 2 ist nicht zu bestrafen, wer die beschriebene Unterdrückung der Urkunde freiwillig rückgängig macht bevor diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte und wer freiwillig auf andere Art bewirkt, dass die Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen sollte, nicht behindert.

Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Täter eine Ersatzurkunde herstellt oder herstellen lässt

Dazu der OGH (Ris – Justiz, RS0095643):

  • 229 Abs 2 StGB durch Errichtung einer Ersatzurkunde (hier: Schuldanerkenntniserklärung), selbst wenn deren Erklärungsinhalt vom Täter in der Folge bestritten wird, da dies auch bei Vorhandensein der unterdrückten Urkunde möglich gewesen wäre.