§ 3g Verbotsgesetz in Österreich – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Aufgrund des massiven Anstiegs an Aktivitäten in sozialen Medien, aber auch in Sprachapplikationen wie Whatsapp, Telegramm usw. hat auch die Anzahl an Ermittlungsverfahren aufgrund des Vorwurfs nach § 3g Verbotsgesetz stark zugenommen. 

Sie finden hier einige Informationen zum Tatbestand des § 3g Verbotsgesetz im österreichischen Strafverfahren, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung wünschen, da gegen Sie aufgrund des Vorwurfs nach § 3g Verbotsgesetz ermittelt wird, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich als Rechtsanwalt für Strafrecht mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.

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Was ist das Verbotsgesetz nach § 3g Verbotsgesetz in Österreich?

Dem Gesetz lässt sich entnehmen:

„Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.“

Verbotsgesetz Österreich Symbole

Darunter fallen auch Bilder und Symbole, aus denen abgeleitet werden kann, dass damit 

  • das NS – Regime oder seine Verbrechen verharmlost werden soll
  • Adolf Hitler als Person oder seine Taten glorifiziert werden sollen
  • Personen, die Widerstand gegen das NS-Regime geleistet haben, verunglimpft werden.

Wobei hervorzuheben ist, dass § 3g Verbotsgesetz all jene Fälle erfasst, die nicht unter andere noch strenger geahndete Verbrechen nach dem Verbotsgesetz fallen. Wer sich etwa für die NSDAP oder eine Ihrer Organisationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung betätigt, wird nach § 3 (nicht “g”) zu bestrafen sein. 

Entscheidend bei der Beurteilung, ob jemand sich im Sinne des § 3g VerbotsG betätigt hat, ist die Frage, ob die Person vorsätzlich gehandelt hat oder nicht. Für die Annahme des Verbrechens nach § 3g VerbotsG bedarf es eines Vorsatzes, sich nationalsozialistisch zu betätigen oder in Österreich ein nationalsozialistisches Regime zu erschaffen. Der Täter muss jedoch nicht mit Absicht oder wissentlich handeln. Es genügt, wenn er es ernsthaft für möglich hält und sich damit abfand, dass er sich im nationalsozialistischen Sinne betätigt hat.

In der Regel kommt es zu Hausdurchsuchungen bei den Beschuldigten, bei denen die Mobiltelefone, Laptops etc. sichergestellt werden (siehe zur Hausdurchsuchung im Allgemeinen). Dann wird anhand des ausgewerteten Datenmaterials erörtert, ob die Annahme gerechtfertigt ist, dass hinter den Handlungen eine nationalsozialistische Gesinnung steckt. 

Strafbar macht sich auch, wer derartige Bilder und Videos in Gruppen oder auf Facebook postet und auch wer solche Bilder als Privatnachrichten an andere Personen versendet.

Bei vereinzelten Bildern, die sogar im Widerspruch zum Gesamtverhalten und Auftreten eines Beschuldigten stehen, ist die Annahme einer vorsätzlich nationalsozialistischen Betätigung schwer nachvollziehbar. 

Etwa wurde das Verfahren bei einer Person eingestellt, die zwar mit Hakenkreuzarmbinde in verdächtiger Pose (vor Jahren) abgelichtet war, jedoch sich aus anderen Beweismitteln ergab, dass die Person nunmehr als Veganer bei der Regenbogenparade mit Personen mit Migrationshintergrund unterwegs ist.

Es ist auf jeden Fall im Einzelfall zu unterscheiden, ob tatsächlich eine nationalsozialistische Gesinnung festgestellt werden kann oder nicht.

3g Verbotsgesetz Österreich Strafe 

Ein Verbrechen nach § 3g VerbotsG ist mit einer massiven Strafe bedroht und zwar mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren. 

Dies löst wiederum die Zuständigkeit eines Geschworenengerichts aus. Ein Verfahren vor Geschworenen unterscheidet sich erheblich von anderen Verfahrensarten und sind die Schwerpunkte bei der Verteidigung anders zu setzen, als bei einem Verfahren vor einem Einzelrichter oder vor Schöffen. 

Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall einen erfahrenen Strafverteidiger in Anspruch zu nehmen, der bereits (mehrere) derartige Verfahren verrichtet hat und der auch im Umgang mit Laienrichtern geübt ist. 

Meinungsfreiheit Verbotsgesetz Österreich

Personen, die sich nach dem Verbotsgesetz verantworten müssen, behaupten meist, dass dies ein Eingriff in die Meinungsfreiheit sei. Im Lichte dieser Behauptung ist es wichtig hervorzuheben, dass die Meinungsfreiheit dort Ihre Grenzen hat, wo das Verbotsgesetz verletzt wird. Eine Betätigung iSd § 3g Verbotsgesetz ist somit nicht von der Meinungsfreiheit umfasst.

Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 EGVG 

Im Zusammenhang mit § 3g VerbotsG ist die Nennung des Art 3 Abs 1 Ziff. 4 EGVG notwendig. Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand, der “nur” mit einer Geldstrafe bedroht ist, zielt auf ein Verhalten ab, dass den Eindruck erweckt, es handle sich um Wiederbetätigung im Sinne des § 3g VerbotsG, das geeignet ist öffentliche Ärgernis auszulösen.

Wie bereits dargelegt, bedarf es für die Annahme des § 3g VerbotsG auch das Bestehen eines Vorsatzes beim Täter. 

Wer die Tat lediglich für möglich hält (nicht ernsthaft) und sich nicht damit abfindet, begeht kein Verbrechen nach § 3g VerbotsG. 

Was auf den ersten Blick wie inhaltslose Wortklauberei anmutet, wirkt sich in der Praxis dramatisch auf das weitere Leben des Betroffenen aus. 

Denn wenn der Vorsatz entfällt, ist es noch möglich ,dass der Täter fahrlässig gehandelt hat. Dann kann über den Täter eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 2.180,– verhängt werden. Das bedeutet, dass der Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz in diesem Zusammenhang sich darauf auswirkt, ob eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren droht oder eine Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–. 

Aus der Praxis

Entsprechend meiner Erfahrung werden Ermittlungen gem. § 3g VerbotsG meistens deshalb aufgenommen, weil das Mobiltelefon einer Person sichergestellt und ausgewertet wurde. In den meisten Fällen ist der Grund dafür ein anderer und die Ermittlungsbehörden “stolpern” zufällig über versendete Bilder, die allenfalls nach § 3g VerbotsG strafbar wären. 

In solchen Fällen kann es dennoch zu einer Hausdurchsuchung kommen, bei der die Ermittlungsbehörden untersuchen, ob es noch weitere Anhaltspunkte für eine nationalsozialistische Gesinnung gibt (siehe dazu auch Artikel “Hausdurchsuchung”). 

Ein Verfahren nach § 3g VerbotsG ist sehr ernst zu nehmen, da die Strafdrohung mit bis zu 20 Jahren eine gewaltige ist, die sich natürlich maßgeblich auf das restliche Leben auszuwirken vermag.

Ungeachtet dessen, ist ein Vorwurf der Wiederbetätigung mit einer massiven Stigmatisierung in der Gesellschaft behaftet. Dies ist vor allem dann für die Person schmerzhaft, wenn sie sich schon lange Zeit nicht mehr im nationalsozialistischen Milieu aufhält und mit diesen Gruppen bereits seit geraumer Zeit abgeschlossen hat. 

Geführt wird das Verfahren vor Geschworenen, bei denen es ebenfalls gilt mit Fingerspitzengefühl diese heikle Thematik zu behandeln. 

Ich rate Ihnen auf jeden Fall, dass Sie rechtsanwaltliche Hilfe von einem erfahrenen Strafverteidiger in Anspruch nehmen, wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert werden.