Strafverteidiger für Wiederbetätigung
Ein harmloser Chat, ein unüberlegtes Posting oder ein weitergeleitetes Bild – und plötzlich steht die Polizei vor der Tür.
Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung des Handys, Ermittlungsverfahren wegen dem Verbotsgesetz in Österreich – auch bekannt als nationalsozialistische Wiederbetätigung.
Was viele nicht wissen: Schon das Teilen oder Posten von bestimmten Inhalten kann strafbar sein – selbst in privaten Gruppen oder Nachrichten.
Die Zahl der Ermittlungsverfahren nach § 3g Verbotsgesetz 1947 ist in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen. Grund dafür ist die zunehmende Aktivität in sozialen Medien, Messenger-Diensten wie WhatsApp oder Telegram und die verstärkte Überwachung durch die Behörden. Das österreichische Verbotsgesetz zieht harte Konsequenzen: Freiheitsstrafen zwischen 1 und 20 Jahren drohen – und das Verfahren wird vor einem Geschworenengericht geführt.
Wenn Sie ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten sind, gilt nur eins: Ruhe bewahren und professionelle rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine unüberlegte Aussage kann schwerwiegende Folgen haben. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie handeln.
Rechtsberatung Wiederbetätigung Wien
Sie finden hier einige Informationen zum Tatbestand des § 3g Verbotsgesetz – gemeinhin bekannt als „Wiederbetätigung“ – im österreichischen Strafverfahren, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung wünschen, da gegen Sie aufgrund des Vorwurfs nach § 3g Verbotsgesetz 1947 ermittelt wird, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich als Rechtsanwalt für Strafrecht mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.
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Verbotsgesetz Österreich in Kürze
Was ist in der Republik Österreich strafbar nach dem Verbotsgesetz? – Straftatbestände
- NS-Verherrlichung und Verharmlosung: Jede Form der Verharmlosung oder Billigung nationalsozialistischer Verbrechen.
- Verbotene Symbole Österreich: Das Verwenden und Verbreiten von NS-Symbolen und ähnlicher Propaganda (z. B. Hakenkreuze, Hitler-Bilder).
- Digitale Verbreitung: Auch das Posten oder Weiterleiten von verbotenen Inhalten in privaten Nachrichten, Gruppen oder sozialen Medien kann strafbar sein.
- Ermittlungsmaßnahmen: Oft erfolgen Hausdurchsuchungen, um digitale Beweise auf Mobiltelefonen oder Computern zu sichern.
Strafen und Konsequenzen
- Freiheitsstrafen zwischen 1 und 20 Jahren, je nach Schwere der Tat.
- Verfahren werden meist vor Geschworenen geführt, was die Verteidigung besonders anspruchsvoll macht.
- Eine Verurteilung kann gravierende soziale und berufliche Folgen haben.
Grenzen der Meinungsfreiheit
- Das Verbotsgesetz stellt klar, dass die Meinungsfreiheit dort endet, wo nationalsozialistische Ideologie verbreitet oder verherrlicht wird.
Diversion bei leichten Verstößen (nur in Ausnahmefällen)
Seit Februar 2024 gibt es eine Möglichkeit zur diversionellen Erledigung für minder schwere Fälle (z. B. einmaliges Posten eines verbotenen Symbols). Dies soll der Sensibilisierung dienen und eine Vorstrafe vermeiden, kommt aber nur für Ersttäter ohne rechtsextreme Überzeugung infrage.
Als spezialisierter Anwalt für das Verbotsgesetz 3g biete ich umfassende rechtliche Unterstützung bei Verfahren nach § 3g Verbotsgesetz 1947 an.
Meine Dienstleistungen beginnen mit einer fundierten Erstberatung, in der ich Ihre rechtliche Situation analysiere und eine erste Verteidigungsstrategie entwickle. Dies ist besonders wichtig, wenn bereits Ermittlungen oder eine Hausdurchsuchung stattgefunden haben.
Ich übernehme Ihre Verteidigung vor allen österreichischen Gerichten und Behörden. Da Verfahren nach dem Verbotsgesetz vor Geschworenengerichten verhandelt werden, bringe ich meine spezielle Expertise in diesem Bereich ein.
Falls bereits eine Verurteilung erfolgt ist, prüfe ich sorgfältig die Möglichkeiten für eine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Dies ist angesichts der möglichen Strafrahmen – von zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – von besonderer Bedeutung.
In kritischen Situationen wie Hausdurchsuchungen oder Vernehmungen stehe ich Ihnen sofort zur Seite. Ich rate dringend davon ab, ohne anwaltliche Beratung Aussagen zu machen. Stattdessen erstelle ich für Sie eine durchdachte schriftliche Stellungnahme.
Da Verfahren nach dem Verbotsgesetz auch erhebliche berufliche und gesellschaftliche Konsequenzen haben können, lege ich besonderen Wert auf Diskretion und Reputationsschutz.
Seit Februar 2024 besteht bei leichteren Verstößen die Möglichkeit einer diversionellen Erledigung ohne Vorstrafe. Ich prüfe für Sie, ob diese Option in Ihrem Fall in Frage kommt.
Für eine bestmögliche Verteidigung empfehle ich, mich frühzeitig zu kontaktieren.
Ablauf eines Verfahrens nach § 3g Verbotsgesetz
Ein Verfahren nach dem Verbotsgesetz 1947 beginnt mit einer Anzeige. Jede Information, die einer Strafverfolgungsbehörde bekannt wird, kann ein Ermittlungsverfahren auslösen.
Ermittlungsverfahren
Sobald die Behörden Kenntnis von einem möglichen Verstoß haben, beginnen Ermittlungsmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem:
- Hausdurchsuchungen, bei denen elektronische Geräte wie Handys und Computer sichergestellt werden.
- Zeugenvernehmungen, um weitere Informationen zu sammeln.
- Auswertung elektronischer Geräte, um belastende Inhalte zu prüfen.
Anklage durch die Staatsanwaltschaft
Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind, prüft die Staatsanwaltschaft, ob genügend Beweise für eine Anklage vorliegen. Eine Anklage wird erhoben, wenn die Staatsanwaltschaft glaubt, dass mit mehr als 51 % Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung erfolgen könnte.
Gerichtsverfahren vor einem Geschworenengericht
Das Verfahren findet vor einem Geschworenengericht statt.
- Die Geschworenen (8 Personen) entscheiden allein über die Schuldfrage.
- Eine Verurteilung erfolgt nur, wenn mindestens 5 von 8 Geschworenen für „schuldig“ stimmen.
- Falls diese Mehrheit nicht erreicht wird, folgt ein Freispruch.
Wenn es zu einer Verurteilung kommt, entscheiden die Geschworenen gemeinsam mit 3 Berufsrichtern über die Strafhöhe.
Rechtsmittel gegen das Urteil
Gegen das Urteil gibt es zwei Rechtsmittel:
- Nichtigkeitsbeschwerde – wird beim Obersten Gerichtshof eingebracht und prüft Verfahrensfehler.
- Berufung – richtet sich gegen die Höhe der Strafe und wird vom Oberlandesgericht entschieden.
Ein Verfahren nach dem Verbotsgesetz 3g ist sehr ernst zu nehmen, da es zu hohen Strafen führen kann. Wer betroffen ist, sollte frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren.
Inhalte
Was steht unter Strafe nach § 3g Verbotsgesetz in Österreich?
Dem Gesetz lässt sich entnehmen:
„Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.“
Beim Verbotsgesetz handelt es sich um ein Verfassungsgesetz – also einem Gesetz im Verfassung Rang.
Verbotsgesetz 1947 – verbotene Symbole in Österreich
Unter das Verbotsgesetz fallen auch Bilder und Symbole, aus denen abgeleitet werden kann, dass damit
- das NS – Regime oder seine Verbrechen verharmlost werden soll
- Adolf Hitler als Person oder seine Taten glorifiziert werden sollen
- Personen, die Widerstand gegen das NS-Regime geleistet haben, verunglimpft werden.
Wobei hervorzuheben ist, dass § 3g Verbotsgesetz 1947 all jene Fälle erfasst, die nicht unter andere noch strenger geahndete Verbrechen nach dem Verbotsgesetz fallen. Es ist also ein „Teil“ des § 3 Verbotsgesetz 1947. Wer sich etwa für die NSDAP oder eine Ihrer Organisationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung betätigt, wird nach § 3 (nicht “g”) zu bestrafen sein.
Vorsatz auf Propaganda oder Verharmlosung im nationalsozialistischen Sinn
Entscheidend bei der Beurteilung, ob jemand sich im Sinne des § 3g Verbotsgesetz 1947 betätigt hat, ist die Frage, ob die Person sich vorsätzlich im nationalsozialistischen Sinn wiederbetätigt hat oder nicht. Für die Annahme des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz bedarf es eines Vorsatzes, sich nationalsozialistisch im Sinne des Gesetzes zu betätigen oder in Österreich ein nationalsozialistisches Regime zu erschaffen. Der Täter muss jedoch nicht mit Absicht oder wissentlich handeln. Es genügt, wenn er es ernsthaft für möglich hält und sich damit abfand, dass er sich im nationalsozialistischen Sinne nach dem Gesetz betätigt hat.
Vorsatz bzw. Gesinnungstat?
Für die Frage des Vorsatzes spielt es eine Rolle, ob eine Person sich durch eine Äußerung oder eine Handlung im nationalsozialistischen Sinne betätigen wollte bzw. dies billigend in Kauf nahm – weist die Person eine nationalsozialistische Gesinnung kann dies eher angenommen werden. Allerdings handelt es sich beim Tatbestand nach § 3g Verbotsgesetz nicht um eine Gesinnungstat. Die Gesinnung ist lediglich ein Indiz dafür, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Es kann aber auch jemand, der keine nationalsozialistische oder rechtsextreme Gesinnung aufweist sich nach § 3g Verbotsgesetz 1947 strafbar machen. Die Verantwortung man habe sich lediglich im Rahmen seiner Meinungsfreiheit geäußert schützt in diesem Zusammenhang nicht, da die Grenzen der Meinungsfreiheit durch eine Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn überschritten wird.
Hausdurchsuchung bei § 3g Verbotsgesetz (Österreich)
In der Regel kommt es zu Hausdurchsuchungen bei den Beschuldigten, bei denen die Mobiltelefone, Laptops etc. sichergestellt werden (siehe zur Hausdurchsuchung im Allgemeinen). Dann wird anhand des ausgewerteten Datenmaterials erörtert, ob die Annahme gerechtfertigt ist, dass hinter den Handlungen eine nationalsozialistische Gesinnung steckt.
Strafbar macht sich auch, wer derartige Bilder und Videos in Gruppen oder auf Facebook postet und auch wer solche Bilder als Privatnachrichten an andere Personen versendet.
Bei vereinzelten Bildern, die sogar im Widerspruch zum Gesamtverhalten und Auftreten eines Beschuldigten stehen, ist die Annahme einer vorsätzlich nationalsozialistischen Betätigung schwer nachvollziehbar.
Etwa wurde das Verfahren bei einer Person eingestellt, die zwar mit Hakenkreuzarmbinde in verdächtiger Pose (vor Jahren) abgelichtet war, jedoch sich aus anderen Beweismitteln ergab, dass die Person nunmehr als Veganer bei der Regenbogenparade mit Personen mit Migrationshintergrund unterwegs ist.
3g Verbotsgesetz Österreich Strafe - Welche Strafe bei Wiederbetätigung?
Eine „Wiederbetätigung“ in Österreich kann mit einer massiven Strafe bedroht sein und zwar mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren. Es gibt jedoch gelindere Tatbestände nach Abs 1 und Abs 2. Nach Abs 1 droht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und im Falle des Abs 2 droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren.
Ein Verfahren nach dem Verbotsgesetz 3g löst stets die Zuständigkeit eines Geschworenengerichts aus. Ein Verfahren vor Geschworenen unterscheidet sich erheblich von anderen Verfahrensarten und sind die Schwerpunkte bei der Verteidigung anders zu setzen, als bei einem Verfahren vor einem Einzelrichter oder vor Schöffen.
Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall einen erfahrenen Strafverteidiger in Anspruch zu nehmen, der bereits (mehrere) derartige Verfahren verrichtet hat und der auch im Umgang mit Laienrichtern geübt ist.
Grenzen der Meinungsfreiheit in Österreich
Personen, die sich nach dem Verbotsgesetz verantworten müssen, behaupten meist, dass dies ein Eingriff in die Meinungsfreiheit sei. Im Lichte dieser Behauptung ist es wichtig hervorzuheben, dass die Meinungsfreiheit dort Ihre Grenzen hat, wo das Verbotsgesetz verletzt wird. Eine Betätigung iSd § 3g Verbotsgesetz ist somit nicht von der Meinungsfreiheit umfasst.
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 EGVG
Im Zusammenhang mit § 3g VerbotsG ist die Nennung des Art 3 Abs 1 Ziff. 4 EGVG notwendig. Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand, der “nur” mit einer Geldstrafe bedroht ist, zielt auf ein Verhalten ab, dass den Eindruck erweckt, es handle sich um Wiederbetätigung im Sinne des § 3g VerbotsG, das geeignet ist öffentliche Ärgernis auszulösen.
Wie bereits dargelegt, bedarf es für die Annahme des § 3g VerbotsG auch das Bestehen eines Vorsatzes beim Täter.
Wer die Tat lediglich für möglich hält (nicht ernsthaft) und sich nicht damit abfindet, begeht kein Verbrechen nach § 3g VerbotsG.
Was auf den ersten Blick wie inhaltslose Wortklauberei anmutet, wirkt sich in der Praxis dramatisch auf das weitere Leben des Betroffenen aus.
Denn wenn der Vorsatz entfällt, ist es noch möglich ,dass der Täter fahrlässig gehandelt hat. Dann kann über den Täter eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 2.180,– verhängt werden. Das bedeutet, dass der Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz in diesem Zusammenhang sich darauf auswirkt, ob eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren droht oder eine Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–.
Strafrechtsexperte Österreich Wiederbetätigung: Aus der Praxis
Entsprechend meiner Erfahrung werden Ermittlungen gem. § 3g VerbotsG meistens deshalb aufgenommen, weil das Mobiltelefon einer Person sichergestellt und ausgewertet wurde. In den meisten Fällen ist der Grund dafür ein anderer und die Ermittlungsbehörden “stolpern” zufällig über versendete Bilder, die allenfalls nach § 3g VerbotsG strafbar wären.
In solchen Fällen kann es dennoch zu einer Hausdurchsuchung kommen, bei der die Ermittlungsbehörden untersuchen, ob es noch weitere Anhaltspunkte für eine nationalsozialistische Gesinnung gibt (siehe dazu auch Artikel “Hausdurchsuchung”).
Ein Verfahren nach § 3g VerbotsG ist sehr ernst zu nehmen, da die Strafdrohung mit bis zu 20 Jahren eine gewaltige ist, die sich natürlich maßgeblich auf das restliche Leben auszuwirken vermag.
Ungeachtet dessen, ist ein Vorwurf der Wiederbetätigung mit einer massiven Stigmatisierung in der Gesellschaft behaftet. Dies ist vor allem dann für die Person schmerzhaft, wenn sie sich schon lange Zeit nicht mehr im nationalsozialistischen Milieu aufhält und mit diesen Gruppen bereits seit geraumer Zeit abgeschlossen hat.
Geführt wird das Verfahren vor Geschworenen, bei denen es ebenfalls gilt mit Fingerspitzengefühl diese heikle Thematik zu behandeln.
Ich rate Ihnen auf jeden Fall, dass Sie rechtsanwaltliche Hilfe von einem erfahrenen Strafverteidiger in Anspruch nehmen, wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert werden.
Was tun bei Anklage nach Verbotsgesetz?
Eine Anzeige wegen dem 3g Verbotsgesetz beginnt meistens mit einer Hausdurchsuchung. Diese kommt eigentlich immer unerwartet und zu Zeiten an denen man nicht damit rechnet. Bei dieser werden sämtliche Gegenstände und Dokumente mitgenommen, die im Entferntesten für die Ermittlungen relevant sein könnten, also auch alte Bücher, CD´s, Bilder etc.
In weiterer Folge erfolgt entweder eine Ladung als Beschuldigter oder man wird gleich „mitgenommen“ um als Beschuldigter auszusagen. Es empfiehlt sich jedenfalls zunächst keine Angaben zu tätigen, sondern sich vorher mit einem erfahrenen Rechtsanwalt zu besprechen. Vergessen Sie nicht – alles was Sie bei dieser Vernehmung sagen bleibt an Ihnen „hängen“ und zwar bis zum Obersten Gerichtshof. Aus diesem Grund wäre es ratsam mit voreiligen „Erklärungsversuchen“ abzuwarten.
In der Regel empfiehlt es sich bei einer Anzeige nach dem VerbotsG anstelle einer mündlichen Aussage eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Dies hat den Vorteil, dass man nicht einer Vernehmungssituation ausgesetzt ist und sich auch in Ruhe überlegen kann, was man gegenüber den Behörden angeben möchte und was nicht. Weiters ist es ratsam abzuwarten bis sämtliche Ermittlungen abgeschlossen sind, bevor die Stellungnahme eingebracht wird. Ein erfahrener Rechtsanwalt kennt den richtigen Zeitpunkt und auch das richtige Maß an „Einlassung“ in Form einer schriftlichen Stellungnahme.
Erfolgreiche Verteidigungen Verbotsgesetz Österreich
Freispruch vom Vorwurf der Wiederbetätigung nach § 3g
Einer Angeklagten wurde vorgeworfen, sie habe sich nationalsozialistisch betätigt, indem sie ihrem Ehemann an Adolf Hitlers Geburtstag ein Bild mit Eiernockerl per WhatsApp gesendet habe. Zudem wurden zwei weitere Postings als problematisch gewertet, da die Staatsanwaltschaft darin eine Verherrlichung des Nationalsozialismus oder Adolf Hitlers sah.
In der Verhandlung konnte überzeugend dargelegt werden, dass die Angeklagte keinerlei nationalsozialistische Gesinnung hatte und keine vorsätzliche Verbreitung derartiger Inhalte beabsichtigte. Alle Geschworenen folgten dieser Argumentation, sodass ein rechtskräftiger Freispruch erfolgte.
Freispruch in einem Verfahren nach § 3g VerbotsG
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe gegen § 3g Verbotsgesetz verstoßen, indem er einer Person Bücher mit angeblich nationalsozialistischem Inhalt angeboten haben soll. Zudem wurde ihm die Übermittlung eines Bildes zur Last gelegt, das als Wiederbetätigung eingestuft wurde.
Die Geschworenen konnten nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt werden und sprachen ihn in allen Anklagepunkten frei (Ergebnis: 7:1, 8:0, 7:1).
Einstellung des Verfahrens nach Rückzug der Anklageschrift
Die Staatsanwaltschaft beschuldigte einen Angeklagten, sich nationalsozialistisch wiederbetätigt zu haben, indem er angeblich lautstark Parolen brüllte und mehrfach den Hitlergruß zeigte, während er durch die Straßen zog.
Ein psychiatrisches Gutachten konnte belegen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt aufgrund von Medikamenten- und Alkoholeinfluss nicht zurechnungsfähig war. Daraufhin zog die Staatsanwaltschaft zwischen zwei Hauptverhandlungen die Anklageschrift zurück, sodass das Verfahren noch in der Hauptverhandlung rechtskräftig eingestellt wurde.
Einstellung eines Verfahrens wegen versendeter Bilder
Ein Beschuldigter sah sich mit dem Vorwurf der Wiederbetätigung nach § 3g Verbotsgesetz konfrontiert. Ihm wurde zur Last gelegt, in einer WhatsApp-Gruppe mehrere Bilder geteilt zu haben, die von den Ermittlungsbehörden als nationalsozialistisch eingestuft wurden.
Es konnte jedoch überzeugend dargelegt werden, dass der Beschuldigte keinerlei Propagandaabsichten verfolgte. Aufgrund dieser Argumentation wurde das Verfahren schließlich rechtskräftig eingestellt.
Verbotsgesetznovelle 2023 - Ein neuer Weg zur Deradikalisierung
Die Verbotsgesetznovelle 2023 des Verbotsgesetzes, die Anfang Februar 2024 in Kraft getreten ist, bringt eine wichtige Veränderung im Umgang mit leichteren Verstößen: Die Möglichkeit einer diversionellen Erledigung. Dieser Ansatz zielt darauf ab, Ersttäter nicht zu kriminalisieren, sondern sie stattdessen aufzuklären und zu sensibilisieren.
Was bedeutet das konkret? Anstatt direkt strafrechtlich vorzugehen, erhalten Personen, die aus Unwissenheit oder Gedankenlosigkeit Regeln verletzt haben, nun eine Chance zur Rehabilitation. Besonders bei Vergehen wie NS-bezogenen Schmierereien oder dem einmaligen Posten verbotener Symbole wird im Zuge der Verbotsgesetznovelle 2023 dieser neue Weg gegangen.
Die diversionelle Erledigung unterscheidet sich von einem Strafverfahren, das mit einem Urteil endet. Sie vermeidet eine Vorstrafe und setzt stattdessen auf Bildung und Bewusstseinsbildung. Die vorgesehenen Programme sind keine Bestrafung, sondern ein Lernprozess.
Die Sensibilisierungsmaßnahmen umfassen gezielt:
- Historische Bildungsworkshops, die die Hintergründe des Nationalsozialismus aufarbeiten
- Persönliche Gespräche mit Expertinnen und Experten
- Praktische Projekte zur Förderung demokratischer Werte
- Besuche von Gedenkstätten zur historischen Reflexion
Nicht jeder Verstoß kommt für diesen Ansatz nach der Verbotsgesetznovelle 2023 infrage. Voraussetzungen sind ein Bagatelldelikt ohne tiefere rechtsextreme Überzeugung und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen. Schwere Vergehen wie systematische NS-Propaganda oder Gewaltdelikte bleiben weiterhin strafrechtlich relevant.
Bei einem Vorwurf nach Abs 2 des Verbotsgesetz Österreich ist eine diversionell nicht möglich.
Der Fokus liegt klar auf Prävention und Aufklärung – mit dem Ziel, Wiederholungstaten zu verhindern und ein tieferes Verständnis für die gesellschaftlichen Konsequenzen zu schaffen.