Ein harmloser Chat, ein unüberlegtes Posting oder ein weitergeleitetes Bild – und plötzlich steht die Polizei vor der Tür. Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung des Handys, Ermittlungsverfahren wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung. Was viele nicht wissen: Schon das Teilen oder Posten von bestimmten Inhalten kann strafbar sein – selbst in privaten Gruppen oder Nachrichten.
Die Zahl der Ermittlungsverfahren nach § 3g Verbotsgesetz ist in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen. Grund dafür ist die zunehmende Aktivität in sozialen Medien, Messenger-Diensten wie WhatsApp oder Telegram und die verstärkte Überwachung durch die Behörden. Das österreichische Verbotsgesetz zieht harte Konsequenzen: Freiheitsstrafen zwischen 1 und 20 Jahren drohen – und das Verfahren wird vor einem Geschworenengericht geführt.
Wenn Sie ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten sind, gilt nur eins: Ruhe bewahren und professionelle rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine unüberlegte Aussage kann schwerwiegende Folgen haben. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie handeln.
Sie finden hier einige Informationen zum Tatbestand des § 3g Verbotsgesetz im österreichischen Strafverfahren, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung wünschen, da gegen Sie aufgrund des Vorwurfs nach § 3g Verbotsgesetz ermittelt wird, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich als Rechtsanwalt für Strafrecht mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.
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Was ist nach § 3g Verbotsgesetz strafbar?
- NS-Verherrlichung und Verharmlosung: Jede Form der Verharmlosung oder Billigung nationalsozialistischer Verbrechen.
- Verbotene Symbole: Das Verwenden und Verbreiten von NS-Symbolen und ähnlicher Propaganda (z. B. Hakenkreuze, Hitler-Bilder).
- Digitale Verbreitung: Auch das Posten oder Weiterleiten von verbotenen Inhalten in privaten Nachrichten, Gruppen oder sozialen Medien kann strafbar sein.
- Ermittlungsmaßnahmen: Oft erfolgen Hausdurchsuchungen, um digitale Beweise auf Mobiltelefonen oder Computern zu sichern.
Strafen und Konsequenzen
- Freiheitsstrafen zwischen 1 und 20 Jahren, je nach Schwere der Tat.
- Verfahren werden meist vor Geschworenen geführt, was die Verteidigung besonders anspruchsvoll macht.
- Eine Verurteilung kann gravierende soziale und berufliche Folgen haben.
Grenzen der Meinungsfreiheit
- Das Verbotsgesetz stellt klar, dass die Meinungsfreiheit dort endet, wo nationalsozialistische Ideologie verbreitet oder verherrlicht wird.
Diversion bei leichten Verstößen (nur in Ausnahmefällen)
Seit Februar 2024 gibt es eine Möglichkeit zur diversionellen Erledigung für minder schwere Fälle (z. B. einmaliges Posten eines verbotenen Symbols). Dies soll der Sensibilisierung dienen und eine Vorstrafe vermeiden, kommt aber nur für Ersttäter ohne rechtsextreme Überzeugung infrage.
Was ist das Verbotsgesetz nach § 3g Verbotsgesetz in Österreich?
Dem Gesetz lässt sich entnehmen:
„Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.“
Verbotsgesetz Österreich Symbole
Darunter fallen auch Bilder und Symbole, aus denen abgeleitet werden kann, dass damit
- das NS – Regime oder seine Verbrechen verharmlost werden soll
- Adolf Hitler als Person oder seine Taten glorifiziert werden sollen
- Personen, die Widerstand gegen das NS-Regime geleistet haben, verunglimpft werden.
Wobei hervorzuheben ist, dass § 3g Verbotsgesetz all jene Fälle erfasst, die nicht unter andere noch strenger geahndete Verbrechen nach dem Verbotsgesetz fallen. Wer sich etwa für die NSDAP oder eine Ihrer Organisationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung betätigt, wird nach § 3 (nicht “g”) zu bestrafen sein.
Vorsatz auf Propaganda oder Verharmlosung
Entscheidend bei der Beurteilung, ob jemand sich im Sinne des § 3g VerbotsG betätigt hat, ist die Frage, ob die Person vorsätzlich gehandelt hat oder nicht. Für die Annahme des Verbrechens nach § 3g VerbotsG bedarf es eines Vorsatzes, sich nationalsozialistisch zu betätigen oder in Österreich ein nationalsozialistisches Regime zu erschaffen. Der Täter muss jedoch nicht mit Absicht oder wissentlich handeln. Es genügt, wenn er es ernsthaft für möglich hält und sich damit abfand, dass er sich im nationalsozialistischen Sinne betätigt hat.
Für die Frage des Vorsatzes ist es wichtig, ob tatsächlich eine nationalsozialistische Gesinnung festgestellt werden kann oder nicht. Allerdings handelt es sich beim Tatbestand nach § 3g Verbotsgesetz nicht um eine Gesinnungstat. Die Gesinnung ist lediglich ein Indiz dafür, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Es kann aber auch jemand, der keine nationalsozialistische oder rechtsextreme Gesinnung aufweist sich nach § 3g VerbotsG strafbar machen.
Hausdurchsuchung bei § 3g VerbotsG
In der Regel kommt es zu Hausdurchsuchungen bei den Beschuldigten, bei denen die Mobiltelefone, Laptops etc. sichergestellt werden (siehe zur Hausdurchsuchung im Allgemeinen). Dann wird anhand des ausgewerteten Datenmaterials erörtert, ob die Annahme gerechtfertigt ist, dass hinter den Handlungen eine nationalsozialistische Gesinnung steckt.
Strafbar macht sich auch, wer derartige Bilder und Videos in Gruppen oder auf Facebook postet und auch wer solche Bilder als Privatnachrichten an andere Personen versendet.
Bei vereinzelten Bildern, die sogar im Widerspruch zum Gesamtverhalten und Auftreten eines Beschuldigten stehen, ist die Annahme einer vorsätzlich nationalsozialistischen Betätigung schwer nachvollziehbar.
Etwa wurde das Verfahren bei einer Person eingestellt, die zwar mit Hakenkreuzarmbinde in verdächtiger Pose (vor Jahren) abgelichtet war, jedoch sich aus anderen Beweismitteln ergab, dass die Person nunmehr als Veganer bei der Regenbogenparade mit Personen mit Migrationshintergrund unterwegs ist.
3g Verbotsgesetz Österreich Strafe
Ein Verbrechen nach § 3g VerbotsG kann mit einer massiven Strafe bedroht sein und zwar mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren. Es gibt jedoch gelindere Tatbestände nach Abs 1 und Abs 2. Nach Abs 1 droht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und im Falle des Abs 2 droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren.
Ein Verfahren nach dem Verbotsgesetz 3g löst stets die Zuständigkeit eines Geschworenengerichts aus. Ein Verfahren vor Geschworenen unterscheidet sich erheblich von anderen Verfahrensarten und sind die Schwerpunkte bei der Verteidigung anders zu setzen, als bei einem Verfahren vor einem Einzelrichter oder vor Schöffen.
Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall einen erfahrenen Strafverteidiger in Anspruch zu nehmen, der bereits (mehrere) derartige Verfahren verrichtet hat und der auch im Umgang mit Laienrichtern geübt ist.
Meinungsfreiheit Verbotsgesetz Österreich
Personen, die sich nach dem Verbotsgesetz verantworten müssen, behaupten meist, dass dies ein Eingriff in die Meinungsfreiheit sei. Im Lichte dieser Behauptung ist es wichtig hervorzuheben, dass die Meinungsfreiheit dort Ihre Grenzen hat, wo das Verbotsgesetz verletzt wird. Eine Betätigung iSd § 3g Verbotsgesetz ist somit nicht von der Meinungsfreiheit umfasst.
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 EGVG
Im Zusammenhang mit § 3g VerbotsG ist die Nennung des Art 3 Abs 1 Ziff. 4 EGVG notwendig. Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand, der “nur” mit einer Geldstrafe bedroht ist, zielt auf ein Verhalten ab, dass den Eindruck erweckt, es handle sich um Wiederbetätigung im Sinne des § 3g VerbotsG, das geeignet ist öffentliche Ärgernis auszulösen.
Wie bereits dargelegt, bedarf es für die Annahme des § 3g VerbotsG auch das Bestehen eines Vorsatzes beim Täter.
Wer die Tat lediglich für möglich hält (nicht ernsthaft) und sich nicht damit abfindet, begeht kein Verbrechen nach § 3g VerbotsG.
Was auf den ersten Blick wie inhaltslose Wortklauberei anmutet, wirkt sich in der Praxis dramatisch auf das weitere Leben des Betroffenen aus.
Denn wenn der Vorsatz entfällt, ist es noch möglich ,dass der Täter fahrlässig gehandelt hat. Dann kann über den Täter eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 2.180,– verhängt werden. Das bedeutet, dass der Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz in diesem Zusammenhang sich darauf auswirkt, ob eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren droht oder eine Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–.
Aus der Praxis
Entsprechend meiner Erfahrung werden Ermittlungen gem. § 3g VerbotsG meistens deshalb aufgenommen, weil das Mobiltelefon einer Person sichergestellt und ausgewertet wurde. In den meisten Fällen ist der Grund dafür ein anderer und die Ermittlungsbehörden “stolpern” zufällig über versendete Bilder, die allenfalls nach § 3g VerbotsG strafbar wären.
In solchen Fällen kann es dennoch zu einer Hausdurchsuchung kommen, bei der die Ermittlungsbehörden untersuchen, ob es noch weitere Anhaltspunkte für eine nationalsozialistische Gesinnung gibt (siehe dazu auch Artikel “Hausdurchsuchung”).
Ein Verfahren nach § 3g VerbotsG ist sehr ernst zu nehmen, da die Strafdrohung mit bis zu 20 Jahren eine gewaltige ist, die sich natürlich maßgeblich auf das restliche Leben auszuwirken vermag.
Ungeachtet dessen, ist ein Vorwurf der Wiederbetätigung mit einer massiven Stigmatisierung in der Gesellschaft behaftet. Dies ist vor allem dann für die Person schmerzhaft, wenn sie sich schon lange Zeit nicht mehr im nationalsozialistischen Milieu aufhält und mit diesen Gruppen bereits seit geraumer Zeit abgeschlossen hat.
Geführt wird das Verfahren vor Geschworenen, bei denen es ebenfalls gilt mit Fingerspitzengefühl diese heikle Thematik zu behandeln.
Ich rate Ihnen auf jeden Fall, dass Sie rechtsanwaltliche Hilfe von einem erfahrenen Strafverteidiger in Anspruch nehmen, wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert werden.
Was tun bei einer Anzeige?
Eine Anzeige wegen dem 3g Verbotsgesetz beginnt meistens mit einer Hausdurchsuchung. Diese kommt eigentlich immer unerwartet und zu Zeiten an denen man nicht damit rechnet. Bei dieser werden sämtliche Gegenstände und Dokumente mitgenommen, die im Entferntesten für die Ermittlungen relevant sein könnten, also auch alte Bücher, CD´s, Bilder etc.
In weiterer Folge erfolgt entweder eine Ladung als Beschuldigter oder man wird gleich „mitgenommen“ um als Beschuldigter auszusagen. Es empfiehlt sich jedenfalls zunächst keine Angaben zu tätigen, sondern sich vorher mit einem erfahrenen Rechtsanwalt zu besprechen. Vergessen Sie nicht – alles was Sie bei dieser Vernehmung sagen bleibt an Ihnen „hängen“ und zwar bis zum Obersten Gerichtshof. Aus diesem Grund wäre es ratsam mit voreiligen „Erklärungsversuchen“ abzuwarten.
In der Regel empfiehlt es sich bei einer Anzeige nach dem VerbotsG anstelle einer mündlichen Aussage eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Dies hat den Vorteil, dass man nicht einer Vernehmungssituation ausgesetzt ist und sich auch in Ruhe überlegen kann, was man gegenüber den Behörden angeben möchte und was nicht. Weiters ist es ratsam abzuwarten bis sämtliche Ermittlungen abgeschlossen sind, bevor die Stellungnahme eingebracht wird. Ein erfahrener Rechtsanwalt kennt den richtigen Zeitpunkt und auch das richtige Maß an „Einlassung“ in Form einer schriftlichen Stellungnahme.
Reform des Verbotsgesetzes: Ein neuer Weg zur Deradikalisierung
Die jüngste Novelle des Verbotsgesetzes, die Anfang Februar 2024 in Kraft getreten ist, bringt eine wichtige Veränderung im Umgang mit leichteren Verstößen: Die Möglichkeit einer diversionellen Erledigung. Dieser Ansatz zielt darauf ab, Ersttäter nicht zu kriminalisieren, sondern sie stattdessen aufzuklären und zu sensibilisieren.
Was bedeutet das konkret? Anstatt direkt strafrechtlich vorzugehen, erhalten Personen, die aus Unwissenheit oder Gedankenlosigkeit Regeln verletzt haben, nun eine Chance zur Rehabilitation. Besonders bei Vergehen wie NS-bezogenen Schmierereien oder dem einmaligen Posten verbotener Symbole wird dieser neue Weg gegangen.
Die diversionelle Erledigung unterscheidet sich von einem Strafverfahren, das mit einem Urteil endet. Sie vermeidet eine Vorstrafe und setzt stattdessen auf Bildung und Bewusstseinsbildung. Die vorgesehenen Programme sind keine Bestrafung, sondern ein Lernprozess.
Die Sensibilisierungsmaßnahmen umfassen gezielt:
- Historische Bildungsworkshops, die die Hintergründe des Nationalsozialismus aufarbeiten
- Persönliche Gespräche mit Expertinnen und Experten
- Praktische Projekte zur Förderung demokratischer Werte
- Besuche von Gedenkstätten zur historischen Reflexion
Nicht jeder Verstoß kommt für diesen Ansatz infrage. Voraussetzungen sind ein Bagatelldelikt ohne tiefere rechtsextreme Überzeugung und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen. Schwere Vergehen wie systematische NS-Propaganda oder Gewaltdelikte bleiben weiterhin strafrechtlich relevant.
Bei einem Vorwurf nach Abs 2 des VerbotsG 3g ist eine diversionell nicht möglich.
Der Fokus liegt klar auf Prävention und Aufklärung – mit dem Ziel, Wiederholungstaten zu verhindern und ein tieferes Verständnis für die gesellschaftlichen Konsequenzen zu schaffen.