Was ist ein Verwaltungsstrafverfahren? (Österreich) – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Wenn man gegen bestimmte Gesetze verstößt, dann wird man nicht immer von einem Gericht verurteilt (Gott sei Dank), sondern kann es eben auch zu Verwaltungsstrafen kommen. In der Straßenverkehrsordnung sind Verwaltungsstrafen üblich, aber auch andere Bereiche werden durch Verwaltungsstrafen geregelt, wie etwa die Ladenöffnungszeiten oder Verstöße gegen geltende baurechtliche Normen.

Wenn Sie eine eingehendere Rechtsberatung wünschen oder gegen Sie eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren.

Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Der große Unterschied zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist, dass es nicht zu einer gerichtlichen Verurteilung kommt – das bedeutet, dass man keinen Eintrag ins Strafregister bekommt. Ansonsten ist auch in erster Instanz kein Gericht zuständig, sondern eine Behörde – etwa die:

  • Bezirkshauptmannschaft,
  • Magistrate oder die
  • Landespolizeidirektionen.

Organe der genannten Behörden verhängen dann die Verwaltungsstrafen.

Verwaltungsstrafen ergehen in Form von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen und zwar in Form von Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen, Strafverfügungen oder von Straferkenntnissen nach Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens.

Welche Arten von Verwaltungsstrafverfahren gibt es?

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen einem abgekürzten und einem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren.

Zum abgekürzten Strafverfahren

Bei den abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren werden

  • Organstrafverfügungen,
  • Anonymverfügungen &
  • Strafverfügungen

verhängt.

Organstrafverfügung

Bei den Organstrafverfügungen können Organe der öffentlichen Aufsicht, die besonders geschult sind (z.B. Polizeibeamte im Straßenverkehr) Geldstrafen bis zu einer Höhe von
EUR 90,- verhängen.  Ein ordentliches Rechtsmittel (Einspruch, Beschwerde) besteht dagegen nicht, jedoch wird die Strafe gegenstandslos, wenn Sie sie binnen zwei Wochen nicht bezahlen – aber ACHTUNG in weiterer Folge wird ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie eingeleitet.

Anonymverfügung

Bei einer Anonymverfügung können Strafen bis zu EUR 365,- verhängt werden, allerdings nur bei bestimmten Übertretungen (z.B. im Straßenverkehr bei Missachtung einer roten Ampel), welche vom obersten Organ durch Verordnung bestimmt werden. Diese Strafen werden wiederum von besonders geschulten Organen der öffentlichen Aufsicht, aber auch durch technische Einrichtungen wie Radarkontrollen etc. verfügt.

Die Besonderheit an den Anonymverfügungen ist, dass sie an keine bestimmte Person gerichtet sind, sondern dass sie an eine Person zugestellt werden, bei der die Behörde es als erwiesen erachtet, dass Sie den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

Wenn die Strafe rechtzeitig bezahlt wird, dann wird der Täter nicht ausgeforscht und ist das Verfahren beendet – weitere Ermittlungen sind dann nicht mehr zulässig. Auch gegen die Anonymverfügung besteht keine Rechtsmittelmöglichkeit.

Man kann wiederum es einfach unterlassen die Geldstrafe zu bezahlen, dann wird der Täter ausgeforscht (in der Regel wird die Person, von dem die Behörde ausgegangen ist, dass sie den Täter kennt aufgefordert den Täter zu bekanntzugeben) und es ergeht entweder eine Strafverfügung gegen die Person oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet.

Strafverfügung

Bei einer Strafverfügung können Geldstrafen bis zu EUR 600,- verhängt werden und zwar wenn von einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht (etwa Polizeibeamte in der Straßenverkehrsaufsicht), einem militärischen Organ im Wachdienst oder einem Gericht eine Verwaltungsübertretung nach eigener dienstlicher Wahrnehmung bzw. einem abgelegten Geständnis angezeigt wird.

Eine Strafverfügung kann auch nach Feststellung durch technische Einrichtung wie etwa einer Radarkontrolle ergehen. Strafverfügungen sind immer gegen natürliche Personen gerichtet.

Prominenter Tatbestand dafür sind Geschwindigkeitsübertretungen mit einem KFZ, oder Verstöße gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz (unter EUR 600).

Die Besonderheit an der Strafverfügung ist, dass sie per RSb-Brief zugestellt werden, was bedeutet, dass sie auch an Ersatzempfänger rechtswirksam zugestellt werden kann und die entsprechende Frist auslösen.

Wenn niemand zugegen ist, können Strafverfügungen auch bei Postamt, Gemeindeamt oder Verwaltungsbehörde hinterlegt werden, wodurch ebenfalls rechtswirksam die Rechtsmittelfristen ausgelöst werden. Gegen eine Strafverfügung kann der Beschwerte binnen zwei Wochen das ordentliche Rechtsmittel des Einspruchs erheben.

Einspruch gegen eine Strafverfügung

Diesen Einspruch kann man erheben, wenn man der Meinung ist, dass die Strafverfügung zu Unrecht verhängt wurde (gegen den Schuldspruch), wenn man das Gefühl hat, dass die Strafe zu hoch ist (gegen Ausspruch über die Strafe), sowie gegen die Kostenentscheidung (es kommen zusätzlich Kosten für die Verhängung der Strafverfügung hinzu).

Bei Erhebung eines Einspruchs gegen die Schuld tritt die gesamte Strafverfügung außer Kraft und ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet, bei dem der Grundsatz der reformatio in peius gilt – die Strafe darf nicht höher werden!

Zum ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren

Beim ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren gibt es ein Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt wird, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Ansonsten stehen dem Beschuldigten weitere Beschuldigtenrechte zu, wie etwa

  • einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen,
  • in den Akt einzusehen oder
  • zweckdienliche Beweismittel zur Entkräftung des Tatverdachts vorzulegen (etwa Zeugen zu benennen).

Der Beschuldigte wird entweder aufgefordert zu einer Vernehmung zu erscheinen oder zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen und Vorwürfen Stellung zu nehmen. Diese Verfahrensschritte können im Zuge der rechtsfreundlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden.

Das Verfahren wird mit einem Straferkenntnis beendet, gegen welches das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Folgen eines Verwaltungsstrafverfahrens

Das Verwaltungsstrafverfahren enthält einige Besonderheiten, die verheerende Auswirkungen nach sich ziehen können. Etwa gilt im Verwaltungsstrafverfahren nach wie vor das Kumulationsprinzip:

Das bedeutet, dass mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden (§ 22 VStG).

Im gerichtlichen Strafverfahren wird im Rahmen der höchsten Strafdrohung eine Strafe verhängt für mehrere Taten – das sogenannte Absorptionsprinzip

Mal angenommen jemand begeht einen Diebstahl, eine Körperverletzung und eine Vergewaltigung (seltsame Kombination) – so ist der strafbestimmende Tatbestand der nach
§ 201 Abs 1 StGB (Vergewaltigung), weil diese mit der höchsten Strafe bedroht ist.

Innerhalb der dafür vorgesehenen Strafdrohung von 1 – 10 Jahre werden die anderen beiden Taten (Diebstahl und Körperverletzung) mitabgegolten. Die anderen Taten werden im Zuge der Strafbemessungstatsachen berücksichtigt – in diesem Fall gelangt § 33 Abs 1 StGB zur Anwendung, weil das Zusammentreffen eines Verbrechens (Vergewaltigung) mit mehreren Vergehen (Diebstahl und Körperverletzung) vorliegt.

Es werden also nicht drei Strafen separat verhängt, sondern nur eine, bei der die anderen beiden Vergehen für die Höhe der Strafe “berücksichtigt” werden. Im Verwaltungsstrafverfahren hingegen wird für jede selbständige Tat eine Strafe verhängt und die Summe wird dann addiert.

Wenn jemand drei Mal zu schnell fährt und auch eine rote Ampel übersieht, so bekommt er vier separate Strafen. Das klingt fürs erste nachvollziehbar – in der Praxis führt das jedoch zu ausufernden Strafen.

Fazit:

Die Kunst liegt darin möglichst viele Taten als Tateinheit bzw. als eine selbständige Tat zu qualifizieren, weil dann den Maßgaben des § 22 Abs 2 VStG nicht entsprochen ist (“mehrere selbständige Taten nebeneinander”) und dann auch nicht mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden dürfen.

Da schadet es nicht sich im gerichtlichen Strafrecht auszukennen, weil die Maßgaben und Voraussetzungen an Schuld- und Strafe (etwa Vorsatzformen und Schuldgehalt der Tat) im Verwaltungsstrafverfahren überwiegend die gleichen sind, wie im gerichtlichen Strafverfahren.

Ein Verwaltungsverfahren bzw. ein Verwaltungsstrafverfahren kann aber auch aus anderen Gründen massive Auswirkungen auf das Leben des Betroffenen haben – man bedenke nur den Einschnitt in die Lebensführung den eine dauerhafte Entziehung der Lenkberechtigung nach sich zieht oder der Verlust der Gewerbeberechtigung.

Ich darf auf sehr weitreichende Erfahrungen im Verwaltungs- und Verwaltungsstrafrecht (besonders auch in Verfahren vor den Höchstgerichten – Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof) zurückgreifen und freue mich als Rechtsanwalt Ihnen in Ihrem Verfahren weiterhelfen zu dürfen.

Ihr Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

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