Sie finden hier einige Informationen zu Fragen des Strafregisters, des Leumundszeugnisses und der Tilgung von Vorstrafen im österreichischen Rechtswesen, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung wünschen, da Sie eine Vorstrafe erlitten haben und nun wissen möchten, wie lange diese im Strafregister bzw. im Leumundszeugnis aufscheint oder aber unter welchen Voraussetzungen diese wieder gelöscht werden kann, können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich als Rechtsanwalt für Strafrecht mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Unterschied zwischen einem Strafregister und einem Strafregisterauszug?
- Was steht im Strafregister in Österreich?
- Wo bekomme ich ein Leumundszeugnis?
- Wann ist die Tilgung in Österreich möglich?
- Tilgung Strafregister Österreich
- Tilgungsfrist Strafregister
- Gnadengesuch
- Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen einem Strafregister und einem Strafregisterauszug („Leumundszeugnis“)?
Ein Strafregisterauszug (auch „Leumundszeugnis oder „Strafregisterbescheinigung“ selten auch „Führungszeugnis“ genannt) ist nicht dasselbe wie ein Strafregister, obwohl im Volksmund zwischen diesen beiden Begriffen nicht unterschieden wird.
Was steht im Strafregister in Österreich bzw. was wird im Strafregister eingetragen?
Bei einem Strafregister (nicht „-auszug“) handelt es sich um eine justizinterne Protokollierung aller bisher erfolgten Verurteilungen, bis diese nach dem Tilgungsgesetz (TilgungG) aus diesem gelöscht werden. Die darin enthaltenen Einträge im Strafregister bilden die Grundlage für die Beurteilung zahlreicher entscheidender rechtlicher Fragen für einen Angeklagten oder für einen Verurteilten.
Das Leumundszeugnis (andere Bezeichnung für Strafregisterauszug) kann bei der Polizei begehrt werden. Darin sind nicht alle Verurteilungen enthalten, sondern nur jene, die eine bestimmte Intensität überschreiten.
Wo bekomme ich ein Leumundszeugnis – Leumundszeugnis beantragen?
Das Leumundszeugnis kann bei jeder Landespolizeidirektion beantragt werden. Es ist aber auch möglich das Leumundszeugnis online zu beantragen über www.oesterreich.gv.at.
Die Kosten eines Leumundszeugnis
Wenn man bei der Polizei ein Leumundszeugnis in Wien beantragt, dann betragen die Kosten EUR 16,40. Begehrt man einen Auszug aus dem Strafregister in Wien online, so betragen die Kosten EUR 10,70.
Was steht im Leumundszeugnis in Österreich?
Nicht jede Verurteilung scheint im Strafregisterauszug auf. § 6 Tilgungsgesetz ordnet für leichtere Verurteilungen die sogenannte beschränkte Auskunft an. Die Verurteilung bleibt im Strafregister gespeichert und wird den Gerichten, den Staatsanwaltschaften und einzelnen im Gesetz aufgezählten Behörden weiterhin bekannt gegeben. In jene Strafregisterbescheinigung, die Sie einem Arbeitgeber vorlegen, darf sie aber nicht aufgenommen werden.
Sofort mit Rechtskraft des Urteils greift die Beschränkung, wenn
- keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist,
- die Verurteilung nur Taten betrifft, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder
- auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB erkannt worden ist.
Bei einer Geldstrafe ist nicht der Geldbetrag maßgebend, sondern die Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht zwei Tagessätzen (§ 19 Abs 3 StGB). Eine Geldstrafe bleibt also nur dann sofort außer Ansatz, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt, das sind 180 Tagessätze. Darüber tritt die Beschränkung erst ein, wenn seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre verstrichen sind. Dasselbe gilt für Freiheitsstrafen von mehr als drei bis zu sechs Monaten, bei Taten vor dem 21. Geburtstag für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr. Wurde die Strafe bedingt nachgesehen, laufen diese drei Jahre ab Rechtskraft der bedingten Nachsicht. Sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, werden Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammengezählt.
Bei mehreren Verurteilungen kommt § 6 Abs 6 Tilgungsgesetz hinzu. Die beschränkte Auskunft greift dann nur, wenn jede einzelne Verurteilung die genannten Voraussetzungen erfüllt, nicht mehr als vier Verurteilungen vorliegen und die Summe der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate nicht übersteigt. Bei Taten vor dem 21. Geburtstag liegt diese Grenze bei achtzehn Monaten. Wer mehrfach verurteilt wurde, kann daher auch bei reinen Geldstrafen einen Eintrag im Leumundszeugnis haben.
Das bedeutet: Wer eine Straftat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat und dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wird, muss nicht befürchten, dass diese Verurteilung im Leumundszeugnis aufscheinen wird (und allfällige zukünftige Arbeitgeber davon Kenntnis erlangen werden). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Tat, nicht das Alter bei der Verurteilung.
In der Praxis spielen diese Umstände eine sehr große Rolle, da das Leben nach der Verurteilung und der Strafe weitergeht und die betroffenen Personen naturgemäß keinen Einschränkungen in der Arbeitswelt ausgesetzt sein möchten.
Ein Eintrag ins Leumundszeugnis stellt erfahrungsgemäß einen gravierenden Einschnitt in das Leben der Betroffenen dar und sind die Angeklagten bemüht dieses Übel für das weitere Fortkommen abzuwenden. Aus diesem Grund zielt eine Verteidigungsstrategie nicht selten darauf ab, eine möglichst geringe Strafe (nicht mehr als drei Monate Freiheitsstrafe) auszufassen, um einen Eintrag ins Leumundszeugnis zu verhindern.
Ein Eintrag ins Leumundszeugnis wirkt sich nicht nur auf allfällige Bewerbungen aus (wenn der Arbeitgeber ein Leumundszeugnis verlangt) sondern kann ein Eintrag ins Leumundszeugnis auch dazu führen, dass einem die Gewerbeberechtigung nicht erteilt oder entzogen wird, oder aber auch, dass einem eine Waffenbesitzkarte verwehrt wird. Ein Eintrag im Leumundszeugnis ist ein Ausschlusskriterium für den Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Wann ist die Tilgung in Österreich möglich – Strafregister löschen lassen
Eine „Tilgung“ im strafrechtlichen Sinn bedeutet, dass nach Verstreichen einer bestimmten Dauer, eine strafrechtliche Verurteilung aus dem Strafregister gelöscht wird. Dies führt dazu, dass rechtlich betrachtet die Vorverurteilung nicht mehr besteht und somit auch nicht mehr gewertet werden darf. Der Betroffene ist nach Tilgung sämtlicher Eintragungen im Strafregister unbescholten und muss auch seitens der Behörden so behandelt werden.
Wie bereits dargelegt, macht es vor allem bei den Strafverfolgungsbehörden einen großen Unterschied, ob eine Person (vor allem einschlägige) Vorverurteilungen erlitten hat oder nicht. Gerade bei der Frage, ob die Untersuchungshaft über eine Person verhängt werden soll, können bereits erlittene Vorverurteilungen eine maßgebliche Rolle spielen.
Tilgung Strafregister Österreich
Das Tilgungsgesetz 1972 enthält die Voraussetzungen, unter denen eine Vorstrafe aus dem Strafregister (und somit auch aus dem Leumundszeugnis) getilgt wird.
Die Frist zur Tilgung eines Eintrags im Strafregister beginnt mit dem endgültigen Vollzug der verhängten Strafe und allen damit verbundenen Maßnahmen – somit ab dem Zeitpunkt ab dem eine Geldstrafe bezahlt wurde bzw. sobald eine Freiheitsstrafe verbüßt und alle damit verbundenen Fristen bei einer allfälligen bedingten vorzeitigen Entlassung verstrichen sind.
Das österreichische Strafregister kann von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden auch in anderen Mitgliedstaaten der E.U. nach dem jeweiligen Strafregistergesetz angefordert werden und scheint dann bei den dortigen Registrierungsbehörden auf. Den österreichischen Behörden ist es auch möglich über das European Criminal Records Information System sämtliche Vorstrafen, die in anderen EU Ländern erfolgt sind, einzusehen.
Tilgungsfrist Strafregister
| Art der Verurteilung | Tilgungsfrist |
|---|---|
| Jugendstraftat mit Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder unter Vorbehalt (§ 13 JGG) | 3 Jahre |
| Sonstige Jugendstraftaten, Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, Geldstrafen | 5 Jahre |
| Freiheitsstrafe über 1 Jahr bis 3 Jahre | 10 Jahre |
| Freiheitsstrafe über 3 Jahre, Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB | 15 Jahre |
| Mehrere noch nicht getilgte Verurteilungen | Gemeinsame Tilgung, Frist nach § 4 TilgG |
| Unbedingte Freiheitsstrafe wegen §§ 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a oder 207b StGB (Sexualdelikt) | Verlängerung um das Einfache (§ 4a Abs 1 TilgG) |
| Unbedingte Freiheitsstrafe wegen eines sonstigen Delikts des 10. Abschnitts StGB | Verlängerung um die Hälfte (§ 4a Abs 2 TilgG) |
| Delikt des 10. Abschnitts StGB, Freiheitsstrafe über 5 Jahre | Keine Tilgung, gerichtliche Prüfung auf Antrag (§ 5 Abs 2 TilgG) |
| Lebenslange Freiheitsstrafe | Keine Tilgung (§ 5 Abs 1 TilgG) |
Eine dreijährige Tilgungsfrist besteht bei einer Jugendstraftat, die mit einem Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder einem Schuldspruch unter Vorbehalt einer Strafe (§ 13 JGG) abgeurteilt wurde.
Eine fünfjährige Tilgungsfrist besteht bei sonstigen Jugendstraftaten, bei einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe und bei Geldstrafen.
Eine zehnjährige Tilgungsfrist besteht bei einer Freiheitsstrafe über einem Jahr, die drei Jahre nicht übersteigt.
Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, sowie bei einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB.
Diese Fristen gelten so, wenn jemand nur einmal verurteilt worden ist. Treten weitere Verurteilungen hinzu, bevor eine frühere getilgt ist, tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein (§ 4 Abs 1 TilgG). Die gemeinsame Frist wird dann aus der Summe aller in den noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen bestimmt. Sie muss aber mindestens jene Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung zählt dabei mit. Eine schlichte Verdopplung der Frist sieht das Gesetz nicht vor. Verurteilungen, bei denen die Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe einen Monat nicht übersteigt, verlängern die Frist nicht. Getilgt wird aber auch in diesem Fall nur gemeinsam (§ 4 Abs 3 TilgG).
Eine Sonderregel besteht für Sexualstraftaten. Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a oder 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, so verlängert sich die Tilgungsfrist um das Einfache (§ 4a Abs 1 TilgG). Bei einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen eines sonstigen Delikts des 10. Abschnitts des StGB verlängert sie sich um die Hälfte (§ 4a Abs 2 TilgG). Beide Verlängerungen setzen eine unbedingte Freiheitsstrafe voraus. Bei einer bedingt nachgesehenen Strafe oder einer Geldstrafe bleibt es bei der Frist nach § 3 TilgG. Der Verurteilte kann beim erkennenden Gericht beantragen, die Verlängerung zu beenden. Ein solcher Antrag ist frühestens nach Ablauf der Frist nach § 3 TilgG zulässig.
Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden nicht getilgt und schließen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus (§ 5 Abs 1 TilgG). Verurteilungen wegen eines Delikts des 10. Abschnitts des StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht getilgt. Hier hat das erkennende Gericht aber auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob die Tilgbarkeit auszusprechen ist. Dieser Antrag ist frühestens fünfzehn Jahre nach Beginn der Tilgungsfrist zulässig (§ 5 Abs 2 TilgG). Solange eine untilgbare Verurteilung im Register steht, bleiben wegen der gemeinsamen Tilgung auch die übrigen Verurteilungen bestehen.
Gnadengesuch
Ein in der Praxis häufig angewendetes Mittel um eine beschränkte Strafregisterauskunft zu bewirken ist ein Antrag auf gnadenweise Tilgung bestehender Verurteilungen bzw. ein Antrag auf gnadenweiser Beschränkung der Strafregisterauskunft.
Ein solcher Antrag ergeht an das Bundesministerium für Justiz, wobei letztlich der Bundespräsident über die Gewährung oder Ablehnung entscheidet. Ein solcher Antrag zielt darauf ab, die Behörde davon zu überzeugen, dass der Antragsteller einen triftigen „Gnadengrund“ hat und „gnadenwürdig“ ist um eine vorzeitige Tilgung zu erwirken.
Gnadengesuchen wird selten stattgeben und empfiehlt es sich daher einen Experten mit der Verfassung zu betrauen, da ein substantiiertes Eingehen auf die Gnadengründe sowie auf die Gnadenwürdigkeit unabdingbar sind für ein erfolgreiches Gnadengesuch.
PS: Falls es für Sie relevant ist, lesen Sie sich auch meinen Artikel über Betrug nach § 146 StGB durch.
Häufige Fragen
Das Strafregister ist eine justizinterne Protokollierung aller Verurteilungen. Das Leumundszeugnis (Strafregisterauszug) ist ein Dokument, das bei der Polizei beantragt werden kann und nur Verurteilungen ab einer bestimmten Intensität enthält. Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten unterliegen der beschränkten Auskunft nach § 6 Tilgungsgesetz und scheinen daher nicht auf. Bei einer Geldstrafe kommt es auf die Ersatzfreiheitsstrafe an: Übersteigt sie drei Monate, greift die Beschränkung erst nach drei Jahren.
Das Leumundszeugnis kann bei jeder Landespolizeidirektion beantragt werden. Es ist aber auch möglich das Leumundszeugnis online zu beantragen über www.oesterreich.gv.at.
Wenn man bei der Polizei ein Leumundszeugnis in Wien beantragt, dann betragen die Kosten EUR 16,40. Begehrt man einen Auszug aus dem Strafregister in Wien online, so betragen die Kosten EUR 10,70.
Die Tilgungsfrist hängt von der Höhe der verhängten Strafe ab. Bei nur einer Verurteilung beträgt sie fünf Jahre bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, zehn Jahre bei Freiheitsstrafen über einem Jahr bis drei Jahre und fünfzehn Jahre bei Freiheitsstrafen über drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem endgültigen Vollzug der Strafe. Liegen mehrere noch nicht getilgte Verurteilungen vor, werden sie nur gemeinsam getilgt. Die Frist richtet sich dann nach § 4 TilgG.
Ein Gnadengesuch ist ein Antrag auf gnadenweise Tilgung bestehender Verurteilungen bzw. auf Beschränkung der Strafregisterauskunft. Der Antrag ergeht an das Bundesministerium für Justiz, wobei letztlich der Bundespräsident über die Gewährung oder Ablehnung entscheidet. Gnadengesuchen wird selten stattgegeben.
Ein Eintrag ins Leumundszeugnis wirkt sich nicht nur auf allfällige Bewerbungen aus, sondern kann auch dazu führen, dass einem die Gewerbeberechtigung nicht erteilt oder entzogen wird, oder dass einem eine Waffenbesitzkarte verwehrt wird. Ein Eintrag im Leumundszeugnis ist zudem ein Ausschlusskriterium für den Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Grundsätzlich ja, aber mit längeren Fristen. Bei einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a oder 207b StGB verlängert sich die Tilgungsfrist um das Einfache (§ 4a Abs 1 TilgG), bei einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen eines sonstigen Delikts des 10. Abschnitts des StGB um die Hälfte (§ 4a Abs 2 TilgG). Bei einer bedingt nachgesehenen Strafe oder einer Geldstrafe bleibt es bei der Frist nach § 3 TilgG. Verurteilungen zu mehr als fünf Jahren wegen eines solchen Delikts werden nicht getilgt, das Gericht hat aber auf Antrag die Tilgbarkeit zu prüfen (§ 5 Abs 2 TilgG).
Das österreichische Strafregister kann von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden auch in anderen Mitgliedstaaten der E.U. nach dem jeweiligen Strafregistergesetz angefordert werden. Den österreichischen Behörden ist es auch möglich über das European Criminal Records Information System sämtliche Vorstrafen, die in anderen EU Ländern erfolgt sind, einzusehen.
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