Strafregister und Leumundszeugnis, Tilgungsgesetz – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Sie finden hier einige Informationen zu Fragen des Strafregisters, des Leumundszeugnisses und der Tilgung von Vorstrafen im österreichischen Rechtswesen, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung wünschen, da Sie eine Vorstrafe erlitten haben und nun wissen möchten, wie lange diese im Strafregister bzw. im Leumundszeugnis aufscheint oder aber unter welchen Voraussetzungen diese wieder gelöscht werden kann, können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich als Rechtsanwalt für Strafrecht mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.

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Tel: 06766017746

Was ist der Unterschied zwischen einem Strafregister und einem Strafregisterauszug (“Leumundszeugnis”)?

Ein Strafregisterauszug (auch “Leumundszeugnis oder “Strafregisterbescheinigung” selten auch “Führungszeugnis” genannt) ist nicht dasselbe wie ein Strafregister, obwohl im Volksmund zwischen diesen beiden Begriffen nicht unterschieden wird. 

Was steht im Strafregister in Österreich bzw. was wird im Strafregister eingetragen?

Bei einem Strafregister (nicht “-auszug”) handelt es sich um eine justizinterne Protokollierung aller bisher erfolgten Verurteilungen, bis diese nach dem Tilgungsgesetz (TilgungG) aus diesem gelöscht werden. Die darin enthaltenen Anzeigen Einträge im Strafregister bilden die Grundlage für die Beurteilung zahlreicher entscheidender rechtlicher Fragen für einen Angeklagten oder für einen Verurteilten.  

Das Leumundszeugnis (andere Bezeichnung für Strafregisterauszug) kann bei der Polizei begehrt werden. Darin sind nicht alle Verurteilungen enthalten, sondern nur jene, die eine bestimmte Intensität überschreiten.

Wo bekomme ich ein Leumundszeugnis – Leumundszeugnis beantragen?

Das Leumundszeugnis kann bei jeder Landespolizeidirektion beantragt werden. Es ist aber auch möglich das Leumundszeugnis online zu beantragen über www.oesterreich.gv.at. 

Die Kosten eines Leumundszeugnis

Wenn man bei der Polizei ein Leumundszeugnis in Wien beantragt, dann betragen die Kosten EUR 16,40. Begehrt man einen Auszug aus dem Strafregister in Wien online, so betragen die Kosten EUR 10,70.

Was steht im Leumundszeugnis in Österreich?

Ein Strafregisterauszug unterliegt der beschränkten Auskunft gem. § 6 Tilgungsgesetz und scheinen darin 

  • Verurteilungen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
  • bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Verurteilungen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten 
  • Verurteilungen bei denen mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte 

nicht auf. 

Das bedeutet, dass eine Person die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und von einem Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt wurde, nicht befürchten muss, dass diese Verurteilung im Leumundszeugnis aufscheinen wird (und allfällige zukünftige Arbeitgeber davon Kenntnis erlangen werden). 

In der Praxis spielen diese Umstände eine sehr große Rolle, da das Leben nach der Verurteilung und der Strafe weitergeht und die betroffenen Personen naturgemäß keinen Einschränkungen in der Arbeitswelt ausgesetzt sein möchten. 

Ein Eintrag ins Leumundszeugnis stellt erfahrungsgemäß einen gravierenden Einschnitt in das Leben der Betroffenen dar und sind die Angeklagten bemüht dieses Übel für das weitere Fortkommen abzuwenden. Aus diesem Grund zielt eine Verteidigungsstrategie nicht selten darauf ab, eine möglichst geringe Strafe (nicht mehr als drei Monate Freiheitsstrafe) auszufassen, um einen Eintrag ins Leumundszeugnis zu verhindern.

Ein Eintrag ins Leumundszeugnis wirkt sich nicht nur auf allfällige Bewerbungen aus (wenn der Arbeitgeber ein Leumundszeugnis verlangt) sondern kann ein Eintrag ins Leumundszeugnis auch dazu führen, dass einem die Gewerbeberechtigung nicht erteilt oder entzogen wird, oder aber auch, dass einem eine Waffenbesitzkarte verwehrt wird. Ein Eintrag im Leumundszeugnis ist ein Ausschlusskriterium für den Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Wann ist die Tilgung in Österreich möglich – Strafregister löschen lassen

Eine “Tilgung” im strafrechtlichen Sinn bedeutet, dass nach Verstreichen einer bestimmten Dauer, eine strafrechtliche Verurteilung aus dem Strafregister gelöscht wird. Dies führt dazu, dass rechtlich betrachtet die Vorverurteilung nicht mehr besteht und somit auch nicht mehr gewertet werden darf. Der Betroffene ist nach Tilgung sämtlicher Eintragungen im Strafregister unbescholten und muss auch seitens der Behörden so behandelt werden. 

Wie bereits dargelegt, macht es vor allem bei den Strafverfolgungsbehörden einen großen Unterschied, ob eine Person (vor allem einschlägige) Vorverurteilungen erlitten hat oder nicht. Gerade bei der Frage, ob die Untersuchungshaft über eine Person verhängt werden soll, können bereits erlittene Vorverurteilungen eine maßgebliche Rolle spielen. 

Tilgung Strafregister Österreich

 Das Tilgungsgesetz 1972 enthält die Voraussetzungen, unter denen eine Vorstrafe aus dem Strafregister (und somit auch aus dem Leumundszeugnis) getilgt wird. 

Die Frist zur Tilgung eines Eintrags im Strafregister beginnt mit dem endgültigen Vollzug der verhängten Strafe und allen damit verbundenen Maßnahmen – somit ab dem Zeitpunkt ab dem eine Geldstrafe bezahlt wurde bzw. sobald eine Freiheitsstrafe verbüßt und alle damit verbundenen Fristen bei einer allfälligen bedingten vorzeitigen Entlassung verstrichen sind. 

Das österreichische Strafregister kann von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden auch in anderen Mitgliedstaaten der E.U. nach dem jeweiligen Strafregistergesetz angefordert werden und scheint dann bei den dortigen Registrierungsbehörden auf. Den österreichischen Behörden ist es auch möglich über das European Criminal Records Information System sämtliche Vorstrafen, die in anderen EU Ländern erfolgt sind, einzusehen.

Tilgungsfrist Strafregister

Eine dreijährige Tilgungsfrist besteht bei einer Jugendstraftat, die mit einem Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder einem Schuldspruch unter Vorbehalt einer Strafe (§ 13 JGG) abgeurteilt wurde. 

Eine fünfjährige Tilgungsfrist besteht bei sonstigen Jugendstraftaten, bei einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe und bei Geldstrafen.

Eine zehnjährige Tilgungsfrist besteht bei einer Freiheitsstrafe über einem Jahr, die drei Jahre nicht übersteigt.

Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, sowie bei einer Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB.

Wenn weitere Verurteilungen hinzutreten, bevor eine Tilgungsfrist verstrichen ist, so wird die Tilgungsfrist entsprechend verlängert, bis eine gemeinsame Tilgung aller Verurteilungen erfolgt.

Bei einer unbedingten Freiheitsstrafe aufgrund eines Sexualdelikts wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen § 201 StGB und anderen Sexualdelikten, wird die Tilgungsfrist verdoppelt. 

Verurteilungen zu mehr als fünf Jahren aufgrund einer Sexualstraftat, sowie Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen können nicht getilgt werden und bleiben ein Leben lang bestehen. Da mehrere Verurteilungen nur gemeinsam getilgt werden können, bleiben auch alle anderen Verurteilungen im Strafregister bestehen, somit besteht unter diesen Voraussetzungen keine Tilgungsfrist für das Strafregister. 

Gnadengesuch

Ein in der Praxis häufig angewendetes Mittel um eine beschränkte Strafregisterauskunft zu bewirken ist ein Antrag auf gnadenweise Tilgung bestehender Verurteilungen bzw. ein Antrag auf gnadenweiser Beschränkung der Strafregisterauskunft. 

Ein solcher Antrag ergeht an das Bundesministerium für Justiz, wobei letztlich der Bundespräsident über die Gewährung oder Ablehnung entscheidet. Ein solcher Antrag zielt darauf ab, die Behörde davon zu überzeugen, dass der Antragsteller einen triftigen “Gnadengrund” hat und “gnadenwürdig” ist um eine vorzeitige Tilgung zu erwirken.

Gnadengesuchen wird selten stattgeben und empfiehlt es sich daher einen Experten mit der Verfassung zu betrauen, da ein substantiiertes Eingehen auf die Gnadengründe sowie auf die Gnadenwürdigkeit unabdingbar sind für ein erfolgreiches Gnadengesuch. 

PS: Falls es für Sie relevant ist, lesen Sie sich auch meinen Artikel über Betrug nach – § 146 StGB durch.

Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Rechtsanwaltskanzlei Bleichergasse 8/12 in 1090 Wien, Alsergrund (Nähe Währinger Straße / Volksoper)

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