Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer in Österreich
Nicht selten werden Menschen während einer Verkehrskontrolle gebeten, einen Alkohol- oder Drogentest zu machen. Die Konsequenzen können für den Fahrer eines Fahrzeugs dramatisch sein.
Hier finden Sie einige Informationen über Alkohol im Straßenverkehr in Österreich, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen.
Wenn Sie eine detaillierte Rechtsberatung wünschen oder eine Strafe wegen dem Lenken eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand erhalten haben oder Ihre Fahrerlaubnis entzogen wurde, können Sie mich gerne anrufen oder mir eine E-Mail schreiben.
Ich freue mich darauf, einen Termin für ein erstes Gespräch mit Ihnen zu vereinbaren.
Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
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Inhaltsverzeichnis
Führerscheinentzug bei Alkohol am Steuer
Die Handhabung von Alkohol im Straßenverkehr ist gesetzlich genau geregelt:
Nach § 5 StVO ist es verboten, ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen, wenn man unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen steht. Eine Person gilt als alkoholbeeinträchtigt, wenn der Alkoholgehalt im Blut 0,8 Promille oder höher ist oder der Alkoholgehalt in der Atemluft 0,4 mg/l oder höher beträgt.
Es gibt auch Regelungen für die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs nach dem Alkoholkonsum. § 14 Abs. 8 FSG erlaubt es, ein Fahrzeug zu fahren, solange der Alkoholgehalt im Blut des Fahrers weniger als 0,5 Promille oder der Alkoholgehalt in der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
Wenn es spezifische Vorschriften gibt, die niedrigere Alkoholgrenzen für den Fahrer festlegen, müssen diese beachtet werden.
Das bedeutet, dass allein das Fahren eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss (wenn eine bestimmte Grenze überschritten ist) eine Verwaltungsübertretung darstellt.
PS: Lesen Sie auch meinen Fachartikel zum Thema „Drogen am Steuer“.
Was passiert, wenn man den Alkoholtest verweigert?
Es wird grundsätzlich nicht empfohlen, den Alkoholtest zu verweigern.
In einem solchen Fall wird ein Alkoholgehalt von mindestens 1.6 Promille angenommen und eine Verwaltungsstrafe von mindestens EUR 1.600 bis EUR 5.900 verhängt, und der Führerschein wird für mindestens sechs Monate entzogen.
Es spielt keine Rolle, ob die betroffene Person später beweisen kann, dass sie zum Zeitpunkt der Verweigerung des Alkoholtests nicht beeinträchtigt war.
Was ist bei Alkohol am Steuer generell zu beachten?
Es wird auf keinen Fall empfohlen, den Alkoholtest zu verweigern, auch nicht, wenn der Betroffene zu einem Alkoholtest aufgefordert wird, obwohl er kein Fahrzeug lenkt.
Die Exekutivbeamten können auch in einem solchen Fall zu einem Alkoholtest auffordern, und die Verweigerung führt zu den gleichen rechtlichen Folgen.
Dies liegt daran, dass der begründete Verdacht allein ausreicht, dass ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt wurde.
Was geschieht im Wiederholungsfall?
Dem Wiederholungstäter drohen dem alkoholisierten Fahrer schwerwiegendere Maßnahmen als bei anderen Verstößen gegen die StVO. Die Dauer im Wiederholungsfall beträgt nicht vier, sondern fünf Jahre, und die Entziehungsdauer beträgt im Wiederholungsfall auch 6 bis 12 Monate.
Wie sieht es Radfahrern und Lenkern von E-Scootern aus?
E-Scooter-Fahrer und Radfahrer haben ab einem Alkoholgehalt von 0,8 Promille mit den gleichen Rechtsfolgen zu rechnen wie Fahrer von Kraftfahrzeugen.
Welche Strafen drohen dem alkoholisierten Fahrer eines Kraftfahrzeugs Führerscheinentzug Alkohol Österreich?
Die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss wird vom Gesetzgeber nicht so streng bestraft wie massivere Alkoholisierungen im Straßenverkehr.
Dennoch sieht das Gesetz im Wiederholungsfall den Führerscheinentzug des Wiederholungstäters vor.
Der VwGH stellt klar, dass der Gesetzgeber festgelegt hat, dass bei Verstößen gegen die Alkoholgrenzen im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Dies hat er jedoch bei einer bestimmten Alkoholgrenze (0,25 mg/l bis unter 0,4 mg/l) nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Die Entscheidung zieht daraus den Schluss, dass Verstöße gegen diese niedrigere Alkoholgrenze nicht als besonders schwerwiegend betrachtet werden können.
Alkoholgehalt des Blutes über 0,5 Promille:
Wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs die im § 14 Abs 8 FSG genannten Höchstgrenzen an Alkoholgehalt im Blut überschreitet – das sind 0,5 Promille – dann droht ihm eine Geldstrafe zwischen 300 Euro bis 3700 Euro und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
Weiterhin erfolgt ein Eintrag im Führerscheinregister für die Dauer von zwei Jahren. Sollte der Betroffene innerhalb dieser Zeit erneut gegen ein sogenanntes Vormerkdelikt verstoßen, dann ordnet die Behörde eine weitere Maßnahme an – etwa eine verkehrspsychologische Schulung. Bei einem erneuten Verstoß mit einem Alkoholgehalt im Blut von über 0,5 Promille wird ihm der Führerschein für mindestens drei Monate entzogen.
Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis 1,19 Promille (unter 1,2 Promille):
Im Falle, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einen Alkoholgehalt des Blutes von mindestens 0,8 bis 1,19 Promille aufweist, droht ihm eine Geldstrafe in Höhe von EUR 800 bis EUR 3.700 und im Falle der Uneinbringlichkeit der genannten Geldsumme eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis zu sechs Wochen. Zusätzlich wird der Führerschein für die Dauer von einem Monat entzogen, und der Betroffene ist verpflichtet, ein Verkehrscoaching zu absolvieren.
Bei einem erneuten Verstoß mit einem Alkoholgehalt im Blut von über 0,5 Promille droht dem Fahrer der Entzug des Führerscheins für drei Monate.
Alkoholgehalt ab 1,2 Promille und weniger als 1,6 Promille:
Wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Promille (aber nicht mehr als 1,59 Promille) aufweist, wird der Führerschein für vier Monate entzogen.
Überdies wird eine Nachschulung angeordnet. Es droht eine Geldstrafe zwischen EUR 1.200 und 4.400 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens zehn Tagen bis höchstens Wochen.
Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille:
Ab einem Alkoholgehalt von 1,6 Promille wird der Führerschein für mindestens sechs Monate entzogen.
Zusätzlich droht dem alkoholisierten Fahrer eine Geldbuße in der Höhe von mindestens EUR 1.600 bis EUR 5.900 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens zwei Wochen bis höchstens sechs Wochen.
Eine solche Verfehlung hat zwingend eine Nachschulung in Form eines Verkehrscoaching samt verkehrspsychologischer Stellungnahme zur Folge. Überdies muss der Amtsarzt aufgesucht werden.
Weiteres
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für Führerscheinangelegenheiten in Österreich ist je nach Wohnort des Antragstellers unterschiedlich geregelt.
In Städten, die über eine Landespolizeidirektion verfügen, ist diese die zuständige Behörde für Führerscheinangelegenheiten.
Für Einwohner Wiens hingegen ist das Verkehrsamt zuständig. In Städten ohne Landespolizeidirektion sowie in Gemeinden übernimmt die Bezirkshauptmannschaft diese Aufgabe. Für die Statutarstädte Krems und Waidhofen an der Ybbs ist das jeweilige Magistrat verantwortlich.
In der Statutarstadt Rust ist die Landespolizeidirektion Burgenland die zuständige Behörde für Führerscheinangelegenheiten. Diese Aufteilung sorgt dafür, dass je nach Wohnort des Antragstellers eine spezifische Behörde für die Bearbeitung von Führerscheinanträgen und -angelegenheiten zuständig ist.
Probeführerschein:
In Österreich gilt für Fahranfänger während der Probezeit eine strengere Alkoholgrenze von 0,1 Promille, im Gegensatz zur allgemeinen Grenze von 0,5 Promille.
Sollte ein Fahranfänger innerhalb seiner Probezeit gegen diese 0,1-Promille-Grenze verstoßen oder ein anderes schweres Verkehrsstrafdelikt begehen – dazu zählen Delikte wie Fahrerflucht, die Benutzung eines Handys am Steuer, Vorrangverletzungen oder erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen –, ist es die Aufgabe der zuständigen Behörde, eine verpflichtende Nachschulung anzuordnen.
Diese Regelung zielt darauf ab, das Bewusstsein für Verkehrssicherheit bei neuen Fahrern zu schärfen und sicherzustellen, dass Verstöße gegen die Verkehrsregeln ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen.
Verwaltungsverfahren bei Alkohol am Steuer:
Wer unter Alkoholeinfluss einen PKW lenkt und dabei erwischt wird, hat auf jeden Fall ein Verwaltungsstrafverfahren zu befürchten, bei dem eine Geldstrafe verhängt wird. In gravierenden Fällen kommt es zum Entzug der Lenkberechtigung, wobei ein Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung von der zuständigen Behörde geführt wird.
Bei einem Verwaltungsstrafverfahren erhält der Betroffene zunächst eine Aufforderung zur Rechtfertigung, in der Regel wird hierfür eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. In dieser Stellungnahme können sämtliche Argumente und Tatsachen bekanntgegeben werden, die der Verteidigung des Beschuldigten dienen. Wenn der Beschuldigte Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen macht, bemisst sich die Geldstrafe an diesen Angaben.
Führerscheinentzug Alkohol Fahrrad
Das Führen eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss bleibt nicht straffrei und unterliegt in Österreich bestimmten rechtlichen Konsequenzen. Ab einer gesetzlich erlaubten Höchstgrenze von 0,8 Promille drohen Geldstrafen in einem Bereich von 800 bis 3700 Euro.
Bei einer erheblichen Alkoholisierung von über 1,6 Promille kann die Bußgeldhöhe sogar auf bis zu 5900 Euro ansteigen. Zusätzlich zu den finanziellen Sanktionen besteht die Gefahr des Führerscheinentzugs aufgrund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit.
Die rechtlichen Bestimmungen in Österreich verdeutlichen, dass alkoholisches Fahren, selbst auf dem Fahrrad, als Verkehrsverstoß betrachtet wird.
Diese Regelungen zielen darauf ab, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und zeigen, dass Alkoholeinfluss nicht nur bei motorisierten Fahrzeugen, sondern auch bei Fahrrädern ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Höhe der Geldbußen berücksichtigt dabei den Grad der Alkoholisierung und soll als abschreckendes Element dienen.
Führerscheinentzug Alkohol Verjährung
Wenn der Führerschein für einen Zeitraum von über 18 Monaten entzogen wurde, ist es erforderlich, die Fahrprüfung erneut abzulegen. Es besteht jedoch eine wichtige Unterscheidung in Bezug auf die Verjährung von Verkehrsdelikten. Im Gegensatz zu einer standardmäßigen Verjährungsfrist von fünf Jahren, unterliegen diese nicht diesem Zeitrahmen.
Vielmehr bedeutet dies, dass das vergangene Delikt nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zur Bestimmung des Strafausmaßes für eine neue strafbare Handlung herangezogen werden darf.
Diese Regelung ist entscheidend für die rechtliche Beurteilung von wiederholten Verkehrsverstößen. Nach einer Zeitspanne von fünf Jahren kann ein neues Delikt nicht mehr aufgrund der Vorbelastung durch ein älteres Delikt verschärft werden.
Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass vergangene Verstöße nicht unbegrenzt in zukünftige Strafmaßnahmen einfließen und gewährleistet eine gewisse zeitliche Abgrenzung bei der Beurteilung von Verkehrsverstößen. Somit wird durch diese Regelung eine gewisse Fairness und Ausgewogenheit in der Strafverfolgung erreicht, um sicherzustellen, dass die Sanktionen angemessen und gerecht sind.
Zusammengefasst
Alkohol am Steuer ist grundsätzlich ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verkehrsordnung und sollte in keinem Fall, auch nicht bei geringfügiger Alkoholisierung, verharmlost werden.
Die verkehrsrechtlichen Folgen sind äußerst gravierend, und eine Alkoholisierung führt nicht selten zum Entzug der Lenkberechtigung, besonders im Wiederholungsfall.
Oftmals sind auch weitere beträchtliche Folgen mit der Abnahme des Führerscheins verbunden, wie etwa verkehrspsychologische Nachschulungen, die der Betroffene selbst bezahlen muss, um den Führerschein wiederzuerlangen.
Der Behörde wird ein erheblicher Spielraum bei der Bemessung der Entziehungsdauer eingeräumt, was dem Rechtsanwalt die Möglichkeit gibt, beträchtlich auf den Verfahrensausgang einzuwirken.
Deshalb empfiehlt es sich grundsätzlich, bei derartigen Verkehrsdelikten einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Führerscheinabnahme bei Alkohol am Steuer in Österreich
- Generell: Gesetzgeber bestraft Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss, aber nicht so streng wie massivere Alkoholisierungen im Straßenverkehr.
- Wiederholungsfall: Bei erneutem Verstoß droht dem Wiederholungstäter der Entzug der Lenkberechtigung.
Führerscheinabnahme ab welchem Alkoholgehalt des Blutes ?
- 0,5 Promille: Geldstrafe von 300 bis 3700 Euro, bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, Führerscheinregister-Eintrag für zwei Jahre. Bei erneutem Verstoß über 0,5 Promille: Führerscheinentzug für mindestens drei Monate.
- 0,8 bis 1,19 Promille (unter 1,2 Promille): Geldstrafe von 800 bis 3.700 Euro, einmonatiger Führerscheinentzug, Verpflichtung zu Verkehrscoaching. Bei erneutem Verstoß über 0,5 Promille: Führerscheinentzug für drei Monate.
- Ab 1,2 bis 1,59 Promille: Viermonatiger Entzug der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung, Geldstrafe von 1.200 bis 4.400 Euro. Im Wiederholungsfall droht erneuter Führerscheinentzug.
- Ab 1,6 Promille: Mindestens sechs Monate Führerscheinentzug, Geldbuße von 1.600 bis 5.900 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens zwei Wochen bis höchstens sechs Wochen. Zwingende Nachschulung und verkehrspsychologische Stellungnahme.
Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
- Mail: office@ra-rauf.at
- Tel: 06766017746