Gesicherter Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs 1 Z 7 StbG im Kontext der Österreichischen Staatsbürgerschaft – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Gesicherter Lebensunterhalt für Österreichischen Staatsbürgerschaft

Gemäß § 10 Abs 1 Z 7 StbG

Grundlegende Anforderungen

10 Abs 1 Z 7 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) legt fest, dass Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügen müssen. 

Diese Voraussetzung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Personen, die die Staatsbürgerschaft erhalten, in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu bestreiten. 

Dies spiegelt das Bestreben des Gesetzgebers und der Rechtsprechung wider, die wirtschaftliche Selbständigkeit der neuen Staatsbürger zu gewährleisten.

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Inhaltsverzeichnis

Einkommensanforderungen

Die Anforderungen für einen gesicherten Lebensunterhalt bemessen sich am Durchschnittswert der Einkünfte von 36 Monaten innerhalb der letzten sechs Jahre.

Wichtig ist hierbei, dass die letzten sechs Monate vor der Antragstellung in diesen 36 Monaten enthalten sein müssen.

Die Definition von „gesichertem Einkommen“ orientiert sich an den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).

Für das Jahr 2023 sind folgende Einkommensgrenzen festgelegt: Für Ehepaare und eingetragene Partner ist ein Einkommen von mindestens EUR 1.751,56 erforderlich, für Alleinstehende EUR 1.110,26.

Für jedes Kind erhöht sich dieser Betrag um EUR 171,31. Zu beachten ist, dass Verpflichtungen wie Mieten oder Unterhaltsansprüche das Einkommen schmälern können.

Ausnahmen bei Sozialhilfebezug

Interessanterweise schließt die Inanspruchnahme von Sozialleistungen für eine vorübergehende Dauer innerhalb der letzten sechs Jahre die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht grundsätzlich aus.

Entscheidend ist, dass das Einkommen des Antragstellers in der geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre vor Antragstellung dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprach und keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen wurden.

Sonderfälle

Ein wichtiger Aspekt des § 10 Abs 1 Z 7 StbG ist die Berücksichtigung von Sonderfällen. Personen, die aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend sichern können, sind von dieser Anforderung befreit. 

Dies trifft beispielsweise auf Personen zu, die aufgrund einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit wirtschaftlich benachteiligt sind. Die Gesetzgebung erkennt an, dass solche persönlichen Umstände berücksichtigt werden müssen, um eine gerechte Behandlung aller Antragsteller zu gewährleisten.

Zusammenfassung

Der gesicherte Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs 1 Z 7 StbG ist eine fundamentale Voraussetzung für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass neue Staatsbürger finanziell unabhängig sind und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Richtlinien berücksichtigen sowohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als auch die individuellen Lebensumstände der Antragsteller, um eine faire und umfassende Beurteilung ihrer Eignung als Staatsbürger zu ermöglichen.

Häufige Fragen meiner Klienten und FAQs zum Gesicherten Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs 1 Z 7 StbG

Ein gesicherter Lebensunterhalt bedeutet, dass Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, finanziell in der Lage sein müssen, ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Dies stellt sicher, dass neue Staatsbürger wirtschaftlich unabhängig sind.

Die Einkommensanforderungen basieren auf dem Durchschnittswert der Einkünfte von 36 Monaten innerhalb der letzten sechs Jahre, wobei die letzten sechs Monate vor der Antragstellung in diesem Zeitraum enthalten sein müssen.

Ja, die Einkommensgrenzen orientieren sich an den Richtsätzen des § 293 ASVG. Beispielsweise liegt das erforderliche Einkommen für Ehepaare im Jahr 2023 bei mindestens EUR 1.751,56 und für Alleinstehende bei EUR 1.110,26.

Nein, ein vorübergehender Sozialhilfebezug innerhalb der letzten sechs Jahre schließt die Staatsbürgerschaft nicht grundsätzlich aus, solange das Einkommen in der geltend gemachten Zeit den Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG erreicht hat.

Personen, die aus nicht selbst verschuldeten Gründen, wie einer Behinderung oder schwerwiegenden Krankheit, ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, sind von dieser Anforderung befreit. Diese Regelung gewährleistet eine gerechte Behandlung aller Antragsteller.

Ein Rechtsanwalt kann in mehrfacher Hinsicht bei der Erfüllung der Anforderungen für einen gesicherten Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs 1 Z 7 StbG im Kontext der österreichischen Staatsbürgerschaft behilflich sein. 

Zunächst kann er eine detaillierte Beratung darüber bieten, welche finanziellen Nachweise erforderlich sind und wie diese korrekt zu erbringen sind. Er kann dabei helfen, die erforderlichen Dokumente und Nachweise zu sammeln, zu organisieren und zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 

Bei komplexen Fällen, wie z.B. wenn der Antragsteller aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern, kann der Anwalt maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten und den Antragsteller in eventuellen Ausnahmeverfahren unterstützen. Darüber hinaus kann ein Anwalt auch Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen einlegen und den Antragsteller in Verfahren vor Verwaltungsgerichten vertreten, um seine Interessen bestmöglich zu wahren. Indem er das Verfahren navigiert und rechtliche Beratung bietet, kann der Rechtsanwalt den Weg zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft effektiv und effizient gestalten.

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