Fussfessel – Elektronisch überwachter Hausarrest in Österreich – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

In Österreich besteht die Möglichkeit, dass eine Person, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen diesen unbedingten Teil der Freiheitsstrafe in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests verbüßen darf. Das bedeutet, dass der Verurteilte die Freiheitsstrafe nicht in der Justizanstalt absitzen muss, sondern eben mit einer elektronisch überwachten Fußfessel sein bisheriges Leben (mit bestimmten Einschränkungen) fortführen darf.  

Sie finden hier einige Informationen zur Anwendung des elektronisch überwachten Hausarrests, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehendere Rechtsberatung wünschen oder aber bereits eine Aufforderung zum Strafantritt erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren, um die Möglichkeiten einer Fußfessel mit ihnen zu besprechen. 

Mail: office@ra-rauf.at

Tel: 06766017746

Was bedeutet elektronisch überwachter Hausarrest im Sinne des § 156 b StVG?

Elektronisch überwachter Hausarrest ist eine Vollzugsform nach dem Strafvollzugsgesetz und erlaubt einer Person, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, durch eine “Fußfessel” die Strafe außerhalb des Gefängnisses zu verbüßen. Dabei wird der Person tatsächlich eine elektronische Apparatur in Form eines metallenen Bandes um das Fußgelenk angebracht. Die elektronische Fußfessel abnehmen ist nicht möglich, da dies sofort der Justizanstalt per Signal mitgeteilt wird. Die elektronische Fußfessel ist auch wasserdicht und kann deshalb nicht einmal zum duschen abgenommen werden.

Allerdings bedeutet das nicht, dass der Strafgefangen außerhalb des Gefängnisses machen kann, was er möchte, sondern ist die Verbüßung einer Freiheitsstrafe in dieser Form an bestimmte Voraussetzungen und Maßgaben geknüpft.

Wer bekommt die elektronische Fußfessel?

Unterkunft

Der Strafgefangene muss über eine Unterkunft verfügen, das bedeutet, dass er an einer Wohnadresse gemeldet sein muss und auch während der Zeit des elektronisch überwachten Hausarrests an dieser Adresse zu wohnen hat.

Es wird in der Regel eine Skizzierung der Unterkunft verlangt, damit die betrauten Justizwachebeamten beurteilen können, ob die Unterkunft für den elektronisch überwachten Hausarrest geeignet ist.

Die zuständigen Referenten, die die Zulässigkeit des elektronisch überwachten Hausarrests überprüfen, untersuchen die Wohnverhältnisse und legen den Überlegungen dabei unter anderem die angefertigte Skizze der Räumlichkeiten zu Grunde.

Schriftliche Einwilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

Von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (bzw. von deren gesetzlichen Vertreter) ist eine unterfertigte Einwilligung einzuholen. Diese müssen sich damit einverstanden erklären, dass die Person, die den elektronisch überwachten Hausarrest antreten wird, diesen in den gemeinsam benützten Räumlichkeiten verbüßen wird. 

Beschäftigung

Während des elektronisch überwachten Hausarrests hat der Strafgefangene einer geeigneten Beschäftigung nachzugehen. Darunter versteht der Gesetzgeber, dass der Strafgefangene der Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder der Kinderbetreuung nachgeht oder aber gemeinnützige Tätigkeiten ausübt. Falls keine der angeführten Tätigkeiten möglich sein sollte, so sieht die Regelung des § 156 b StVG vor, dass einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit nachgegangen werden kann. Eine weitere Voraussetzung ist ein Einkommen, das geeignet ist den Lebensunterhalt zu bestreiten. 

 

Fußfessel Österreich Arbeitgeber

Selbstverständlich bedarf es für ein Einkommen auch einer Arbeit, somit bleibt die heikle Frage zu klären, ob der Arbeitgeber darüber in Kenntnis gesetzt werden muss, ob der Betroffene sich (während der Arbeit) im elektronisch überwachten Hausarrest befindet. Grundsätzlich setzt die Justiz den Arbeitgeber nicht darüber in Kenntnis.

Kranken- und Unfallversicherung

Der Strafgefangene muss über ausreichenden Unfall- und Krankenschutz verfügen. In der Regel ist dieses Erfordernis auch gegeben, wenn eine geeignete Beschäftigung vorliegt. 

Verbüßende Strafzeit in der Dauer von 12 Monaten

Die zu verbüßende oder restliche zu verbüßende Strafzeit darf 12 Monate nicht übersteigen. Das bedeutet, dass ein zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilter Strafgefangener nicht mehr als 12 Monate Restfreiheitsstrafe zu verbüßen hat.

Die Person X wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, zieht es aber vor nicht ins Gefängnis zu gehen, sondern die Freiheitsstrafe im Zuge des elektronisch überwachten Hausarrests zu verbüßen. 

Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wäre das möglich.

Y wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt und auch er möchte die Freiheitsstrafe nicht im Gefängnis, sondern im Zuge des elektronisch überwachten Hausarrests verbüßen.

Wenn mit einer bedingten Entlassung nach ⅔ der Freiheitsstrafe gerechnet werden kann, so muss auch Y nicht ins Gefängnis, wenn die anderen Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest vorliegen. ⅔ von 18 Monate sind 12 Monate und so bleiben im Ergebnis nur 12 Monate (Rest-) Freiheitsstrafe übrig, wenn damit gerechnet werden kann, dass der Häftling bereits nach zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen wird. Unter diesen Voraussetzungen ist es sogar möglich, dass Y bei einer unbedingten Freiheitsstrafe keinen einzigen Tag ins Gefängnis muss.

Z hingegen bekommt eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten. Ihm hilft auch die Entlassung nach zwei Dritteln der Haftstrafe nicht, weil er dann insgesamt 18 Monate zu verbüßen hat. 

Z hat jedoch die Möglichkeit nach 4 Monaten einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest zu stellen und zwar aus folgenden Gründen:

Die gesamte Freiheitsstrafe bei Z beträgt 24 Monate. Ausgehend davon, dass ihm die Rechtswohltat der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Haftstrafe gewährt wird, beträgt die gesamte Freiheitsstrafe faktisch nicht 24 Monate, sondern 16 Monate. Nachdem Z 4 Monate der Freiheitsstrafe verbüßt hat, bleiben ihm noch 12 Monate übrig und er erfüllt somit die Voraussetzung, dass nicht mehr als 12 Monate (Rest-) Freiheitsstrafe zu verbüßen sein dürfen um die Freiheitsstrafe in Form von elektronischer Fußfessel zu verbüßen. 

Fussfessel in der Untersuchungshaft

In der Theorie ist es möglich einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest zu stellen für die Verbüßung der Untersuchungshaft. Die Praxis hat hingegen gezeigt, dass derartige Anträge der Theorie vorbehalten sind. 

Fussfessel Antrag

Aus all den Beispielen lässt sich ableiten, dass sowohl eine Person, die die Freiheitsstrafe noch gar nicht angetreten hat, einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest stellen kann, als auch eine Person, die sich bereits im Vollzug befindet und nicht mehr als 12 Monate restliche Freiheitsstrafe verbüßen muss. Auch lässt sich erkennen, dass eine mögliche bedingte Haftentlassung miteinzurechnen ist. 

Positive Prognose

Schließlich wird überprüft, ob davon auszugehen ist, dass der Strafhäftling diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird. Das bedeutet, dass nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren die Justizanstalt der Annahme ist, dass der Strafhäftling sich an die Maßgaben des elektronisch überwachten Hausarrests halten wird – somit von einer positiven Prognose auszugehen ist. 

Zu diesen Überlegungen gehört auch die Beschaffenheit der Verurteilungen und vor allem auch, ob bereits Vorstrafen beim Strafhäftling vorliegen. Naturgemäß ist bei einer massiven Vorstrafenbelastung die Wahrscheinlichkeit höher, dass die Prognoseentscheiung negativ ausfällt.  

Von Bedeutung ist es natürlich auch, wenn bereits die elektronische Fußfessel in einem früheren Vollzug schon einmal missbraucht wurde und die Vollziehung der Strafe in dieser Form nicht gelungen ist. 

Was darf der Strafgefangene während dem elektronisch überwachten Hausarrest alles tun?

 

Der Strafgefangene ist auch während des elektronisch überwachten Hausarrests strengen Maßgaben unterworfen, an die er sich auch halten muss, da ansonsten wieder der Entzug des elektronisch überwachten Hausarrests droht. Es ist ihm etwa untersagt die Unterkunft zu verlassen, außer zur Ausübung seiner Beschäftigung (die bereits oben erwähnte Tätigkeit, die ja eine der Grundvoraussetzungen für die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests darstellt), zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs (etwa einkaufen etc.), zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonsten in den Bedingungen genannten Gründen (diese werden eigens mit der Justizanstalt vereinbart). Wenn dem Strafgefangenen Bewährungshilfe angeordnet wurde, so ist es ihm auch möglich während des Hausarrests die Bewährungshilfe aufzusuchen. Der Strafgefangene unterliegt während des gesamten Hausarrests einer Aufenthaltsüberwachung.

Wann stellt man den Antrag auf die elektronische Fußfessel?

Der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest kann sowohl außerhalb der Haft gestellt werden, wenn der Strafhäftling seine Aufforderung zum Strafantritt erhält, aber auch innerhalb der Haft.

Wird der Antrag außerhalb der Strafhaft gestellt, so hat der Antrag in der Regel aufschiebende Wirkung und ist die Strafhaft erst dann anzutreten, wenn der Antrag durch den Sachbearbeiter der Justizanstalt erledigt wurde. 

Was tun, wenn der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest nicht genehmigt wird?

Der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest wird mit Bescheid seitens der Justizanstalt als Verwaltungsbehörde erledigt. 

Dagegen kann eine Beschwerde binnen vier Wochen erhoben werden, die jedoch nicht – wie es sonst bei verwaltungsbehördlichen Bescheiden üblich wäre – vom Verwaltungsgericht, sondern vom Oberlandesgericht behandelt wird. 

Ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass dem Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest stattgegeben wird?

Erfahrungsgemäß sinkt die Wahrscheinlichkeit auf Zulassung des elektronisch überwachten Hausarrest, je mehr Vorstrafen man aufweist. 

Doch grundsätzlich wird dem Antrag stattgegeben, wenn keine Hindernisse vorliegen und die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. 

Es besteht noch die Möglichkeit, dass das Strafgericht den Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests mit Urteil ausschließt, vor allem dann, wenn die Staatsanwaltschaft gemäß § 266 Abs 1 StPO beantragt, im Strafurteil auszusprechen, dass eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest für eine bestimmte, längstens für den in § 46 Abs 1 StGB genannten Zeitraum nicht in Betracht kommt. 

Der in § 46 Abs 1 StGB genannte Zeitraum beträgt die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe, mindestens jedoch 3 Monate. Dies geschieht erfahrungsgemäß jedoch eher selten. 

Wie weit kann ich mich mit der “Fußfessel” bewegen?

Der Rahmen der Bewegungsfreiheit wird gemeinsam mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Justizanstalt erörtert und festgelegt. 

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Beschäftigung etc.) nicht gegeben sind, dann darf der elektronisch überwachte Hausarrest seitens der Behörde nicht bewilligt werden. 

Elektronische Fußfessel – Vor und Nachteile

In der Praxis hat sich der elektronisch überwachte Hausarrest als äußerst positiv empfundene Vollzugsform herausgestellt, über den die Mandanten sehr glücklich waren – schließlich müssen die Betroffenen nicht ins Gefängnis. 

Sehr gerne kann ich Sie in einem Verfahren zur Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests unterstützen und vertreten.

Ihr Rechtsanwalt Mag. Rauf