Letzte Aktualisierung: März 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien
§ 207a StGB – bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial – gehört zu den Tatbeständen mit den gravierendsten Folgen im österreichischen Strafrecht. Nicht wegen des Strafrahmens allein, sondern wegen der extremen Stigmatisierung: Eine Verurteilung nach § 207a StGB wird im Strafregister ausgewiesen und ist bei jeder Bewerbung im Leumundszeugnis sichtbar.
Durch WhatsApp, Instagram, TikTok und andere Plattformen hat das Thema in den letzten Jahren massiv an Bedeutung gewonnen. In der Praxis sehe ich zunehmend Fälle, in denen Beschuldigte sich der Tragweite ihres Handelns nicht bewusst waren – sei es beim Sexting unter Jugendlichen, beim unbewussten Weitersenden in Gruppenchats oder bei der technischen Speicherung im Browser-Cache.
Als Strafverteidiger in Wien habe ich Mandanten in Verfahren wegen § 207a StGB vor der Staatsanwaltschaft Wien und vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien vertreten. Ein frühzeitiger Verteidigungsansatz ist bei diesem Tatbestand besonders wichtig, weil bereits die Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung von Geräten massive Einschnitte in das Leben des Beschuldigten darstellen.
Erkennen Sie sich wieder?
- Bei Ihnen wurde eine Hausdurchsuchung wegen § 207a StGB durchgeführt
- Ihr Handy, Computer oder andere Geräte wurden beschlagnahmt
- Sie werden wegen Besitz, Weitergabe oder Herstellung von inkriminiertem Material beschuldigt
- Ein Jugendlicher in Ihrem Umfeld ist wegen Sexting mit einem Verfahren konfrontiert
→ Kontaktieren Sie mich: 0676 6017746 oder office@ra-rauf.at
Inhaltsverzeichnis
Was fällt unter § 207a StGB?
§ 207a StGB stellt die Herstellung, den Besitz und die Verbreitung von bildlichem sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial unter Strafe. Der Tatbestand wurde 2023 umbenannt – früher lautete die Bezeichnung „Pornographische Darstellungen Minderjähriger".
Das Gesetz erfasst zwei Kategorien:
- Darstellungen mit Unmündigen (unter 14): Wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person, einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier. Auch Abbildungen der Genitalien oder Schamgegend, die die Person aufreizend zeigen.
- Darstellungen mit mündigen Minderjährigen (14–18): Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an oder von einer mündigen minderjährigen Person.
Strafrahmen im Überblick
| Tathandlung | Unmündige (unter 14) | Mündige Minderjährige (14–18) |
|---|---|---|
| Herstellung, Anbieten, Verbreitung | bis 3 Jahre | bis 3 Jahre |
| Viele Darstellungen (§ 207a Abs 1a) | 1–5 Jahre | 1–5 Jahre |
| Herstellung mit Gewalt (§ 207a Abs 2) | 1–5 Jahre | 1–5 Jahre |
| Gewerbsmäßig | 6 Monate–5 Jahre | 6 Monate–5 Jahre |
| Besitz / Sich-Verschaffen | bis 2 Jahre | bis 1 Jahr / Geldstrafe |
| Wissentlicher Zugriff Internet | bis 2 Jahre | bis 1 Jahr / Geldstrafe |
Tathandlungen: Besitz, Verbreitung, Herstellung
Besitz und Sich-Verschaffen
Bereits der bloße Besitz von inkriminiertem Material ist strafbar – auch wenn es nicht selbst hergestellt oder weitergegeben wurde. Dateien können ohne bewusstes Zutun auf einem Gerät gespeichert werden: im Browser-Cache, in automatisch heruntergeladenen E-Mail-Anhängen oder in Gruppenchats.
Wissentlicher Zugriff im Internet
Seit 2009 ist auch der bloße Zugriff strafbar – ohne Speicherung. Voraussetzung ist Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB): Der Täter muss wissen, dass es sich um pornographische Darstellungen Minderjähriger handelt. Bedingter Vorsatz genügt nicht.
Herstellung und Verbreitung
Herstellung, Anbieten, Verschaffen, Überlassen, Vorführen oder sonstiges Zugänglichmachen wird mit bis zu 3 Jahren bestraft. Das Weiterleiten eines Links zählt als Zugänglichmachen. Gewerbsmäßiges Handeln erhöht den Strafrahmen auf bis zu 5 Jahre.
Sexting unter Jugendlichen
Einvernehmliches Sexting ist seit 1. Jänner 2016 für Personen über 14 Jahren grundsätzlich straffrei, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
- Die dargestellte Person ist mindestens 14 Jahre alt
- Die Aufnahme wurde mit Einwilligung hergestellt
- Sie ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt
- Es besteht kein Risiko der Verbreitung
Strafbar wird es, wenn Material ohne Einwilligung weitergegeben wird – etwa nach einer Trennung, in Gruppenchats oder in sozialen Medien. Ist die dargestellte Person unter 14, ist Herstellung und Besitz ausnahmslos strafbar – eine „Einwilligung" eines unmündigen Kindes ist rechtlich unwirksam.
In der Praxis betrifft dies häufig Jugendliche: Ein 15-Jähriger, der Nacktbilder seiner 13-jährigen Freundin auf dem Handy hat, besitzt pornographische Darstellungen einer unmündigen Person – auch wenn die Bilder einvernehmlich ausgetauscht wurden.
Hausdurchsuchung und IT-forensische Auswertung
Bei Verdacht wegen § 207a StGB erfolgt in der Regel eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahmung sämtlicher elektronischer Geräte. Die IT-forensische Auswertung ist ein zentrales Element des Verfahrens.
Was wird ausgewertet?
- Gespeicherte und gelöschte Dateien auf Festplatten, Handys, Speichermedien
- Browser-Verlauf und Cache-Dateien
- Cloud-Speicher und Messenger-Verläufe
- Metadaten (Erstellungsdatum, Herkunft, Zugriffszeitpunkte)
Verteidigungsansätze
Hat der Beschuldigte die Dateien bewusst gespeichert oder befinden sie sich nur im Cache? Wurde das Gerät von mehreren Personen genutzt? Können die Zugriffszeitpunkte dem Beschuldigten eindeutig zugeordnet werden? Gibt es Hinweise auf Malware oder automatische Downloads?
Verteidigung bei § 207a StGB
Vorsatz und Wissentlichkeit
Für die Strafbarkeit ist erforderlich, dass der Beschuldigte zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte – beim Zugriff im Internet sogar Wissentlichkeit. Wer nicht wusste, dass sich inkriminiertes Material auf seinem Gerät befindet, handelt nicht vorsätzlich.
Gemeinsam genutzte Geräte
Wenn mehrere Personen Zugang zum selben Computer hatten, muss nachgewiesen werden, welche Person die Dateien gespeichert oder aufgerufen hat. Die bloße Verfügungsgewalt genügt nicht.
IT-Sachverständigengutachten
Dem Gutachten kommt zentrale Bedeutung zu: Wie gelangten die Dateien auf das Gerät? Wurden sie aktiv heruntergeladen oder automatisch im Cache gespeichert? Die Ergebnisse können den Vorwurf entkräften.
Nacktbilder von Erwachsenen: § 120a StGB
Das Anfertigen und Versenden von Nacktfotos von Erwachsenen fällt nicht unter § 207a StGB. Es gibt jedoch andere Tatbestände:
§ 120a StGB – Bildaufnahmen der Intimsphäre
Wer absichtlich Bildaufnahmen der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese bedeckenden Unterwäsche ohne Einwilligung herstellt: bis zu 6 Monate oder Geldstrafe. Wer solche Aufnahmen ohne Einwilligung veröffentlicht: bis zu 1 Jahr. Ermächtigungsdelikt.
Datenschutzgesetz
Nach den §§ 12, 62 und 63 Datenschutzgesetz kann das Anfertigen und Versenden von intimen Bildern gegen den Willen des Betroffenen ebenfalls unter Sanktion gestellt werden.
Aus meiner Praxis
§ 207a StGB – Einstellung dank IT-Sachverständigengutachten
Ausgangslage: Bei einem Beschuldigten wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt und sämtliche elektronische Geräte beschlagnahmt. Der Vorwurf lautete auf Besitz von pornographischen Darstellungen Minderjähriger.
Verteidigungsstrategie: Ein IT-Sachverständigengutachten klärte, ob die Dateien dem Beschuldigten eindeutig zugeordnet werden konnten. Das Gutachten ergab, dass die Täterschaft nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte.
Ergebnis: Das Verfahren wurde eingestellt.
Häufige Fragen zu § 207a StGB
Herstellung, Besitz, Verbreitung und wissentlichen Zugriff auf bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial. Erfasst sind pornographische Darstellungen von Personen unter 18 Jahren.
Besitz: bis 2 Jahre. Herstellung und Verbreitung: bis 3 Jahre. Bei vielen Darstellungen oder gewerbsmäßigem Handeln: 1 bis 5 Jahre. Bei Darstellungen mündiger Minderjähriger (14–18) ist der Strafrahmen beim Besitz geringer (bis 1 Jahr).
Einvernehmliches Sexting ist seit 2016 für Personen über 14 Jahren grundsätzlich straffrei, sofern die Bilder mit Einwilligung hergestellt wurden, nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und kein Verbreitungsrisiko besteht. Bei Personen unter 14 ist es ausnahmslos strafbar.
Sämtliche elektronische Geräte werden beschlagnahmt und IT-forensisch ausgewertet. Die Auswertung umfasst gespeicherte und gelöschte Dateien, Browser-Verlauf, Cache, Cloud-Speicher und Metadaten. Rufen Sie sofort einen Strafverteidiger an.
Bereits der bloße Besitz ist strafbar (bis zu 2 Jahre bei Darstellungen Unmündiger). Auch der wissentliche Zugriff im Internet ohne Speicherung ist strafbar.
Der Täter muss wissen (Wissentlichkeit nach § 5 Abs 3 StGB), dass es sich um pornographische Darstellungen Minderjähriger handelt. Bedingter Vorsatz – also bloßes „für möglich Halten" – genügt nicht.
Dateien, die ohne bewusstes Zutun im Browser-Cache gespeichert werden, begründen nicht automatisch den Besitz im strafrechtlichen Sinne. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte die Dateien bewusst aufgerufen und gespeichert hat. Ein IT-Sachverständigengutachten kann diese Frage klären.
Ja. Eine Verurteilung nach § 207a StGB wird im Strafregister eingetragen und ist im Leumundszeugnis ersichtlich. Das bedeutet, dass zukünftige Arbeitgeber den Grund der Verurteilung sehen können. Die stigmatisierende Wirkung ist enorm.
§ 120a StGB stellt das Anfertigen von Bildaufnahmen der Intimsphäre ohne Einwilligung unter Strafe (bis 6 Monate). Die Veröffentlichung ohne Einwilligung wird mit bis zu 1 Jahr bestraft. Es handelt sich um ein Ermächtigungsdelikt.
Keine Aussage ohne Anwalt. Keine Geräte löschen oder manipulieren – das kann als Beweismittelunterdrückung gewertet werden. Sofort einen Strafverteidiger kontaktieren, der Akteneinsicht nimmt und die IT-forensische Auswertung begleitet.
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