Doppelstaatsbürgerschaft
in Österreich
Grundregel zur Staatsbürgerschaft in Österreich
In Österreich ist es laut Staatsbürgerschaftsgesetz generell nicht erlaubt, neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere zu haben (Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaften). Österreichische Staatsbürger, die eine ausländische Staatsbürgerschaft beantragen, verlieren dadurch ihre österreichische Staatsbürgerschaft. Außerdem gilt das Bestreben, eine andere Staatsbürgerschaft zu erlangen, ohne gleichzeitig die bisherige aufzugeben, als Hindernis für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
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Inhaltsverzeichnis
Ausnahmen für Doppelstaatsbürgerschaft
Es gibt jedoch spezifische Situationen, in denen die Doppelstaatsbürgerschaft in Österreich möglich ist. Diese sind im § 28 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) definiert. Für den Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft muss ein schriftlicher Antrag gemäß § 28 StbG gestellt werden, bevor die neue Staatsbürgerschaft angenommen wird.
Bedingungen für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft kann genehmigt werden, wenn der Antragsteller besondere Leistungen für Österreich erbracht hat oder erwartet wird, dass er solche erbringt, oder wenn es andere gewichtige Gründe gibt, die im Interesse Österreichs liegen. Zusätzlich muss der Staat, dessen Staatsbürgerschaft angestrebt wird, der Doppelstaatsbürgerschaft zustimmen. Diese Regelungen gelten auch für Minderjährige, wenn die Doppelstaatsbürgerschaft ihrem Wohl entspricht.
Recht auf Privat- und Familienleben als Grund für Doppelstaatsbürgerschaft
Ein „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann sich auch aus dem Recht auf Privat- und Familienleben ergeben, wie es in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft könnte als Verletzung dieses Rechts interpretiert werden.
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung:
Wenn bei der Geburt neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit erlangt wird, sei es durch die Abstammung von einem Elternteil („ius sanguinis“) oder aufgrund des Geburtsortsprinzips („ius soli“), führt dies nicht zu einem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Antragstellung
Die zuständige Behörde muss bei der Antragstellung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen. Dabei wird im Kontext von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgewogen, ob der Verlust der Staatsbürgerschaft eine unzulässige Verletzung des Privat- und Familienlebens darstellen würde. Diese Prüfung ist notwendig, um einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen und des Staates zu finden.
Wichtigkeit des Zeitpunkts der Antragstellung
Der Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft muss unbedingt vor dem Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft gestellt und genehmigt werden. Eine nachträgliche Bewilligung der Beibehaltung, nachdem bereits eine andere Staatsbürgerschaft angenommen wurde, ist wirkungslos und kann den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht rückgängig machen. Dies unterstreicht die Bedeutung der rechtzeitigen Antragstellung.
Rolle eines Rechtsanwalts bei der Beantragung der Doppelstaatsbürgerschaft
Ein Rechtsanwalt kann eine entscheidende Rolle bei der Beantragung und dem Erhalt einer Doppelstaatsbürgerschaft spielen, insbesondere in komplexen Fällen, die unter die österreichischen gesetzlichen Bestimmungen fallen. Zunächst kann der Anwalt den Antragsteller umfassend über die rechtlichen Anforderungen und die notwendigen Schritte informieren. Dies umfasst eine detaillierte Erläuterung der relevanten Gesetzestexte, wie des § 28 StbG, und der damit verbundenen Verfahren. Der Rechtsanwalt kann auch bei der Zusammenstellung und Prüfung aller notwendigen Dokumente helfen, um sicherzustellen, dass der Antrag vollständig und korrekt ist, was die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Bewilligung erhöht.
Darüber hinaus kann ein Rechtsanwalt dabei unterstützen, Argumente für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu formulieren, insbesondere wenn es um „besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ geht. Dies beinhaltet die Aufbereitung von Nachweisen über die Bindung zum Privat- und Familienleben im Einklang mit Art. 8 EMRK oder die Darstellung besonderer Leistungen für die Republik Österreich. Der Anwalt kann auch die Gegenseitigkeit der Zustimmung des anderen Staates überprüfen und sicherstellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind.
Ein weiterer wichtiger Aspekt, bei dem ein Rechtsanwalt unterstützen kann, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Er kann dabei helfen, die Argumentation im Sinne des Antragstellers zu strukturieren und eine effektive Präsentation vorzubereiten, die die persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigt. Dies beinhaltet oft eine detaillierte Analyse der individuellen Situation des Antragstellers und wie der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft sein Privat- und Familienleben beeinträchtigen könnte.
Schließlich kann ein Rechtsanwalt den Antragsteller auch durch den gesamten Prozess begleiten, von der Antragstellung bis zur endgültigen Entscheidung. Dies beinhaltet die Kommunikation mit den Behörden, die Beantwortung von Rückfragen und die Bereitstellung zusätzlicher Informationen oder Dokumente, falls erforderlich. Falls der Antrag abgelehnt wird, kann der Anwalt auch bei der Einlegung von Rechtsmitteln oder bei der Anfechtung der Entscheidung vor Gericht behilflich sein.
Insgesamt bietet die Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt dem Antragsteller nicht nur eine erhöhte Sicherheit in Bezug auf die Vollständigkeit und Korrektheit des Antrags, sondern auch eine professionelle Vertretung und Beratung, die die Chancen auf eine erfolgreiche Bewilligung der Doppelstaatsbürgerschaft deutlich erhöhen kann.
Häufige Fragen meiner Klienten und FAQs:
Nein, das österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht gestattet es grundsätzlich nicht, neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere zu besitzen. Personen, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erwerben, verlieren in der Regel ihre österreichische Staatsbürgerschaft. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist eine Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft möglich.
Doppelstaatsbürgerschaften sind in spezifischen Fällen möglich, die im § 28 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) definiert sind. Dies beinhaltet Situationen, in denen der Antragsteller besondere Leistungen für Österreich erbracht hat oder andere gewichtige Gründe vorliegen.
Es muss ein schriftlicher Antrag gemäß § 28 StbG gestellt werden, bevor die neue Staatsbürgerschaft angenommen wird. Dieser Antrag muss alle erforderlichen Nachweise und Dokumente enthalten.
Das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention kann als „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesehen werden, insbesondere wenn der Verlust der Staatsbürgerschaft dieses Recht verletzen würde.
Die zuständige Behörde muss eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen, um zu beurteilen, ob der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine unangemessene Verletzung des Privat- und Familienlebens darstellen würde.
Der Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft muss unbedingt vor dem Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft gestellt und genehmigt werden. Eine nachträgliche Bewilligung ist wirkungslos.
Ein Rechtsanwalt kann den Antragsteller umfassend beraten, bei der Zusammenstellung der Unterlagen helfen, Argumente für die Beibehaltung formulieren, die Verhältnismäßigkeitsprüfung unterstützen und den gesamten Prozess begleiten. Im Falle einer Ablehnung kann er auch Rechtsmittel einlegen oder die Entscheidung anfechten.
Für die Genehmigung der Doppelstaatsbürgerschaft ist es notwendig, dass der Staat, dessen Staatsbürgerschaft angestrebt wird, der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zustimmt.
Die Möglichkeit, von der Pflicht zum Präsenzdienst in Österreich befreit zu werden, weil bereits im Ausland Militärdienst geleistet wurde, besteht. Ein automatischer Anspruch darauf existiert jedoch nicht; vielmehr wird jeder Fall individuell geprüft.
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