Hausdurchsuchung in Österreich – Rechte & Ablauf – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Sie finden hier einige Informationen zum Thema der Hausdurchsuchung in Österreich, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung wünschen oder aber bereits eine Hausdurchsuchung bei Ihnen durchgeführt  wurde (oder im Gange ist), dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich als Rechtsanwalt für Strafrecht mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.

https://youtu.be/PWW9RSuEKW0

Hausdurchsuchung Österreich Gesetz

In Österreich ist eine Hausdurchsuchung eine Durchsuchung einer Wohnung, eines Hauses oder eines Geschäftslokals, die von den Strafverfolgungsbehörden vorgenommen wird. Geregelt ist jene Ermittlungsmaßnahme nach § 119 StPO. Die Organe der Strafverfolgung können eine Hausdurchsuchung aus unterschiedlichen Gründen vornehmen, jedoch in erster Linie, wenn der Verdacht besteht, dass Personen oder Gegenstände sich im Objekt befinden, die für ein Strafverfahren von Bedeutung sind. 

Bei einer Hausdurchsuchung kann die Polizei das gesamte Objekt untersuchen, einschließlich aller Räume, Schubladen und Schränke. Die Strafverfolgungsbehörden nehmen eine Hausdurchsuchung mit dem Ziel vor, die relevanten Gegenstände sicherzustellen, etwa Diebesbeute, aber auch Tatmittel wie Waffen, Computer oder Mobiltelefone etc. 

Hausdurchsuchung Österreich Gründe

In Österreich wird eine Hausdurchsuchung nur dann durchgeführt, wenn ein Staatsanwalt auf Grundlage einer richterlichen Bewilligung dies angeordnet hat (§ 120 StPO). Die Polizei kann eine Hausdurchsuchung nur durchführen, wenn sie einen konkreten Verdacht hat, dass sich in einem Objekt eine Person befindet, die eine Straftat begangen hat oder wenn sie Beweismaterial für eine Straftat finden möchte.

Hausdurchsuchung Österreich Rechtsgrundlage

Dem Beschuldigten ist die Anordnung und der Bewilligungsbeschluss binnen 24 Stunden zuzustellen. Wenn Gefahr in Verzug vorliegt (also wenn ein sofortiger Handlungsbedarf besteht, bei sonstiger Gefahr, dass Beweismittel nicht mehr sichergestellt werden können), kann entweder ein mündlicher Befehl angeordnet werden (der ebenfalls binnen 24 Stunden ausgefertigt und zugestellt werden muss) oder die Polizei kann von sich aus eine Hausdurchsuchung vornehmen. 

Hausdurchsuchung Polizei bei Gefahr im Verzug

Über eine Hausdurchsuchung, die die Polizei von sich aus vornimmt, hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 122 Abs 1 StPO), welche im Nachhinein bei Gericht eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu erwirken hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zur Verfügung stehenden MItteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das bedeutet, dass die sichergestellten Beweismittel zurückgestellt werden müssen.

Die Anordnung der Staatsanwaltschaft muss anführen, welche Gegenstände konkret gesucht werden und inwiefern diese im Strafverfahren als Beweismittel tauglich sind. Zwar hat die Anordnung nicht anzuführen, welcher Gegenstand genau gesucht wird (dies ist naturgemäß vor der Hausdurchsuchung nicht bekannt und kann daher auch nicht vom Staatsanwalt angeführt werden) doch ist es erforderlich zumindest eine nähere Eingrenzung der Beschaffenheit des Gegenstands in der Anordnung zu formulieren. Dies schließt nicht aus, dass im Zuge von sogenannten Zufallsfunden Beweismittel für weitere strafrechtliche Vorwürfe gefunden und auch verwendet werden. Die Staatsanwaltschaft muss auch begründen, weshalb sie der Ansicht ist, dass sich die fraglichen Gegenstände an einem bestimmten Ort befinden. Es muss ein sachlicher Zusammenhang erkennbar sein, zwischen dem Gegenstand, nach dem gesucht wird, dem Ort an dem er gesucht wird und auch der Tauglichkeit als Beweismittel für das Strafverfahren verwendet zu werden. 

Darf die Polizei in meine Wohnung?

Die Polizei darf nur im Zuge einer Hausdurchsuchung in die Wohnung kommen. Das bedeutet, dass im Falle einer „freiwilligen Nachschau” den Polizeibeamten kein Einlass gewährt werden muss. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Polizeibeamte fragen, ob sie “eintreten und nachschauen” dürfen. Wenn der Betroffene dies gewährt, dann handelt es sich dabei um keine Hausdurchsuchung, sondern um eine freiwillige Nachschau.

Muss man die Polizei ins Haus lassen?

Die Polizei muss man nicht ins Haus lassen, wenn keine förmliche Hausdurchsuchung vorgenommen wird – aus diesem Grund ist es wichtig immer zu fragen, ob es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um eine förmliche Hausdurchsuchung handelt oder um die Gewährung einer freiwilligen Nachschau. Bei Letzterem ist niemand gesetzlich angehalten, dies zu erlauben.

Hausdurchsuchung bei Abwesenheit des Beschuldigten 

Der Betroffene hat das Recht, bei einer Durchsuchung anwesend zu sein, sowie einer solchen eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen. Ist der Inhaber der Wohnung nicht zugegen, so kann ein erwachsener Mitbewohner seine Rechte ausüben. Ist auch das nicht möglich, so sind der Durchsuchung zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen als Durchsuchungszeugen beizuziehen. Davon darf nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden.

Hausdurchsuchung ohne Anwesenheit?

Der Beschuldigte hat das Recht, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein – wird er in diesem Recht eingeschränkt, so erfolgt die Hausdurchsuchung unrechtmäßig.

Wohnungsöffnung durch die Polizei

Im Zuge einer förmlichen Hausdurchsuchung darf die Wohnungstüre zwangsweise geöffnet werden, wobei das geringste Maß an Gewalt anzuwenden ist. 

Hausdurchsuchung ohne Fund

Grundsätzlich dürfen nur die Räume durchsucht werden, die durch den richterlichen Beschluss bewilligt und angeführt sind – somit darf etwa der Keller oder das Familienfahrzeug, sofern es vom Bewilligungsbeschluss nicht umfasst ist, nicht durchsucht werden. Das bedeutet, dass auch eine erfolglose Nachschau in den bewilligten Räumen – also wenn kein Beweismittel gefunden wird – nicht dazu führt, dass ohne Bewilligung in anderen Räumen Nachschau gehalten werden darf.

Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Bewilligung der Hausdurchsuchung

Gegen den richterlichen Bewilligungsbeschluss besteht die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.

Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob die Bewilligung rechtmäßig erfolgt ist oder nicht, ist der Zeitpunkt zu dem die Bewilligung erlassen wurde – somit sind spätere eingetroffene Umstände, die die Hausdurchsuchung gerechtfertigt hätten (etwa, dass tatsächlich ein für das Strafverfahren entscheidender Gegenstand gefunden wurde), nicht geeignet nachträglich die Hausdurchsuchung zu rechtfertigen.

Dazu hält auch der OGH fest (Ris – Justiz, RS0131252):

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Durchsuchung durch das Beschwerdegericht hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen („ex‑ante“ Perspektive). Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Durchsuchungsvoraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig.

Einer Beschwerde gegen eine Bewilligung kommt keine aufschiebende Wirkung zu – das bedeutet, dass die sichergestellten Gegenstände nicht so lange zurückgestellt werden, bis das Rechtsmittelgericht darüber entschieden hat, sondern die Gegenstände verbleiben in behördlichem Gewahrsam.  

Hausdurchsuchung Österreich Ablauf

Die Hausdurchsuchung ist stets schonend und mit Vermeidung von unnötigem Aufsehen vorzunehmen. Grundsätzlich ist der Inhaber der Räumlichkeiten zunächst aufzufordern, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und ist er auch angehalten – auf Anfrage – Räume und Behältnisse zu öffnen und die dort befindlichen Gegenstände vorzuweisen. Die Ermittlungsbehörden haben die Ermächtigung, dass sie im Falle, dass der Inhaber nicht auf die genannte Art und Weise mitwirkt, die Zugänge zu den Räumlichkeiten und auch die Behältnisse von sich aus zu öffnen. 

Welche Rechte stehen Ihnen bei einer Hausdurchsuchung zu?

Die Rechte der betroffenen Personen sind in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie in der österreichischen Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Gemäß Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Respekt ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Dieser Grundsatz ist auch in der österreichischen Verfassung verankert. Hausdurchsuchungen stellen einen Eingriff in die Privatsphäre dar und sind daher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Ihnen gem. § 120 ff StPO eingeräumten Rechte, die Sie im Rahmen einer Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung geltend machen können nur dann zustehen, wenn Sie nicht die gesuchten Sachen freiwillig herausgegeben haben und auch nicht dann, wenn sie einer freiwilligen Nachschau zugestimmt haben. 

Der Betroffene ist zunächst aufzufordern, die relevanten Gegenstände freiwillig herauszugeben, falls er dieser Aufforderung nicht nachgeht, so erfolgt in weiterer Folge die Durchsuchung der Räume. 

Sie können den Strafverfolgungsbehörden den Zutritt in die Räumlichkeiten nicht verweigern und sollten keinesfalls Widerstand dagegen leisten – körperlicher Widerstand gegen Beamte während einer Amtshandlung kann allenfalls als Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) qualifiziert werden und ist mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren bedroht. Sie haben jedoch das Recht, bis zu zwei Personen Ihres Vertrauens bei der Hausdurchsuchung hinzuziehen (§ 121 Abs 2 StPO). Sie können auch Ihren Rechtsanwalt hinzuziehen. Mit der Hausdurchsuchung ist so lange zuzuwarten, bis die Vertrauensperson eingetroffen ist.

Hervorzuheben ist, dass sie zu keinem Zeitpunkt angehalten sind

  • Gegenstände, die Sie belasten herauszugeben
  • Kennwörter, Zugriffscodes zu Computer oder Mobiltelefone etc. bekanntzugeben
  • oder sich auf sonstige Art und Weise selbst zu belasten.
  • sich zu den Vorwürfen zu äußern – Sie müssen nichts zu den Vorwürfen sagen!

In der Praxis:

Eine Hausdurchsuchung ist ein enormer Eingriff in die Grundrechte einer Person und darf deshalb nur dann vorgenommen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen und ein solches Vorgehen auch geboten ist. Bei einer Hausdurchsuchung bedarf es eines äußerst erfahrenen Strafverteidigers, um genauestens zu überprüfen, ob diese rechtmäßig bewilligt und auch rechtskonform vollzogen wurde.

In der Praxis ist es notwendig, den Akt genau zu studieren und sorgfältig zu überprüfen, ob alle Voraussetzungen der Anordnung und der Bewilligung der Hausdurchsuchung vorliegen. Da alles rasch zu erfolgen hat, ist es ratsam, sich an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden, der die richtigen Schritte “aus dem FF” beherrscht und entsprechend reagieren kann.

Sehr gerne können Sie mich im Falle einer Hausdurchsuchung anrufen. Ich stehe Ihnen dabei mit vollem Einsatz und all meiner Erfahrung zur Seite und bin bemüht, so schnell wie möglich die Situation zu stabilisieren. 

Tel: 06766017746 (keine telefonische Rechtsauskunft)
Mail: office@ra-rauf.at