Jugendstrafrecht in Österreich

Hilfe, mein Kind wird von der Polizei abgeholt!

Macht ein Kind oder Jugendlicher Bekanntschaft mit der Polizei, sollten Sie sich als Elternteil zurecht Sorgen machen: Denn die Verurteilung eines Jugendlichen kann weitreichende Folgen für das weitere Leben mit sich bringen. So kann eine Vorstrafe, die im Leumundszeugnis aufscheint, zu Problemen bei der Arbeitssuche führen.

Es ist unbedingt erforderlich, sofort einen Anwalt zu konsultieren, der Erfahrung im Jugendstrafrecht hat und sicherstellt, dass Ihr eigene Kind keine „bleibenden Schäden“ in rechtlicher Hinsicht aus der Sache davonträgt.

Neben den rechtlichen Aspekten, sollten Sie sich auch die Frage stellen, wie Sie das eigene Kind vor zukünftigen Problemen bewahren können.

Wenn Sie eine eingehender Rechtsberatung wünschen oder Ihr Kind eine Vorladung zur Vernehmung bei  der Polizei  erhalten hat, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren.

Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Was man im Jugendstrafrecht unbedingt beachten sollte

Jugendstrafrecht Österreich Alter?

  • Als Jugendliche gelten Personen von 14 bis 18 Jahren. Danach ist man vor dem Gesetz bis zum Alter von 21 Jahren ein junger Erwachsener.
  • Die Strafmündigkeit in Österreich beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Strafmündigkeit in Österreich ist ausschlaggebend dafür, ob man für eine strafbare Handlung verurteilt werden kann oder nicht.
  • Junge Erwachsene Strafrecht: In Österreich gelten Personen, die zwar das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben als junge Erwachsene. Für junge Erwachsene gelten manche Privilegien, die bei Jugendlichen zur Anwendung gelangen. Seit dem Gewaltschutzgesetz 2019 wurden jedoch einige dieser Privilegien in Zusammenhang mit milderen Strafrahmen aufgehoben und das Strafrecht für junge Erwachsene verschärft.
  • Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen niedriger als bei Erwachsenen. Bei Jugendlichen gilt im Wesentlichen, dass das Höchstmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt wird und es keine zwingenden Mindeststrafen gibt. Auch Geldstrafen werden auf die Hälfte herabgesetzt.
  • Jugendstrafe Beispiele: Der Strafrahmen beim Tatbestand des Raubs beträgt bei einem Erwachsenen 1 – 10 Jahre und bei einem Jugendlichen 0 – 5 Jahre. Bei Körperverletzung droht einem Jugendlichen anstelle einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von bis zu einem halben Jahr. Wenn ein Jugendlicher wegen Suchtgifthandel vor Gericht steht, dann droht ihm nach § 28a Abs 1 StGB anstelle eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu 5 Jahren, eine Freiheitsstrafe von 0 – 2,5 Jahre.

Vermerkungen im Strafregister

  • Gerichtliche Verurteilungen werden im Strafregister vermerkt. Bei einer „außergerichtlichen Einigung“ (Diversion) bekommt man zwar keine gerichtliche Vorstrafe, die Diversion scheint aber in dem Polizeiakt auf. Verwaltungsstrafverfahren (Strafzettel, zu schnelles Fahren, Verstoß gegen das Jugendgesetz, etc.) führen jedoch nie zu einer Eintragung ins Strafregister.
  • Hat man bereits eine Vorstrafe, wird eine neue gerichtliche Straftat (in der Regel) zu einer höheren Strafe führen. Eine Vorstrafe kann auch zu Problemen bei der Arbeitssuche führen, da die Vorstrafe bzw. Verurteilung im Leumundszeugnis aufscheinen kann.
  • Bei Jugendlichen scheinen Verurteilungen ab 6 Monaten Freiheitsstrafe im Strafregister auf. Wichtig! Eine Eintragung im Strafregister wird erst nach einer gewissen Zeit (oft erst nach mehreren Jahren) gelöscht.

Vorladung als Beschuldigter (Jugendstrafrecht)

  • Wenn Ihr Kind eine schriftliche, eingeschriebene Ladung erhält, musst es unbedingt zur Einvernahme erscheinen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann zu einer Ordnungsstrafe oder zur Vorführung durch die Polizei führen. Wichtig ist im ersten Schritt, gleich zu kontrollieren, ob Ihr Kind als Zeuge oder als Beschuldigter geladen ist.

Einladung als Zeuge (Jugendstrafrecht)

  • Ein Zeuge (bzw. eine Zeugin) ist man dann, wenn man selbst nicht verdächtigt wird, etwas getan zu haben, sondern strafbare Vorfälle gesehen hat oder von ihnen gehört hat. Dazu wird man bei einer Einvernahme als Zeuge von der Polizei befragt. Bei der Einvernahme ist man verpflichtet, zu sagen, was man weiß. ACHTUNG: Lügen sind strafbarFalsche Beweisaussage § 288 StGB Konsequenzen + Strafe (Österreich) und lohnen sich definitiv nicht! Man hat natürlich in allen Punkten, in denen man sich selbst belasten würde, das Recht, die Aussage zu verweigern.

Einvernahme von der Polizei (Jugendstrafrecht)

  • Sollte man als Beschuldigter von der Polizei einvernommen werden, muss man auf die gestellten Fragen nicht antworten bzw. kann man auch einzelne Fragen nicht beantworten. Gerade, wenn man das Gefühl hat in dieser Situation besonders unter Druck gesetzt zu werden oder man vorher noch einen Rat (von einem Anwalt, den Eltern oder einem Sozialberater) einholen möchte, kann es Sinn ergeben, vorerst zu schweigen, denn eine Aussage kann immer noch später nachgeholt werden. Als Anwalt empfehle ich, erst dann eine Aussage zu tätigen, nachdem man mit einem Anwalt gesprochen hat.

Am Ende einer Aussage wird ein Protokoll verfasst. Mittels Unterschrift bestätigt man, dass dieses Protokoll das zusammenfasst, was man selbst zuvor ausgesagt hat.

Man sollte dieses Protokoll deshalb vor der Unterschrift unbedingt in Ruhe durchlesen und notfalls Fehler berichtigen lassen!

Zusammengefasst:

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich hauptsächlich aufgrund der niedrigeren Strafrahmen vom Strafrecht für Erwachsene. Doch gibt es weitere entscheidende Unterschiede, wie etwa die Gerichtsbesetzung. Strafverfahren nach dem JGG müssen vor einem Jugendrichter bzw. vor einem Jugendsenat geführt werden.

Ungeachtet der ohnehin niedrigeren Strafrahmen, werden über Jugendliche und bisweilen auch über Junge Erwachsene mildere Strafen verhängt, weil der Gesetzgeber den Standpunkt vertritt, dass vor allem jungen Menschen insbesondere bei einmaligen Vergehen nicht zuviele Hürden in den Weg gelegt werden sollten. 

Ihr Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Rechtsanwaltskanzlei am Franz-Josefs-Kai 5/9, 1010 Wien (Bezirk Innere Stadt, Nähe Rotenturmstraße / Schwedenplatz)

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