Anwalt fĂŒr Sexualstrafrecht
Sexualstraftaten gehören in Ăsterreich zu den sensibelsten und komplexesten rechtlichen Themen. Die steigende Zahl an Anzeigen verdeutlicht die Notwendigkeit eines konsequenten Opferschutzes, macht jedoch auch auf eine alarmierende Entwicklung aufmerksam: Immer mehr Menschen sehen sich mit ungerechtfertigten Anschuldigungen konfrontiert, die oft gravierende soziale, berufliche und psychologische Folgen nach sich ziehen.
Anzeigen und Verurteilungen nach § 201 StGB: Ein erschreckendes Ungleichgewicht
Die Statistik zeigt, dass im Jahr 2023 ĂŒber 1.000 Anzeigen wegen Vergewaltigung und Vergewaltigungsversuchen nach § 201 StGB erstattet wurden â ein Höchststand in den letzten Jahren. Dennoch mĂŒndet nur ein Bruchteil dieser FĂ€lle in einer Verurteilung; in einigen Jahren liegt die Quote bei unter 15 %. Diese Diskrepanz legt nahe, dass eine betrĂ€chtliche Anzahl der Beschuldigungen unbegrĂŒndet ist.
FĂŒr fĂ€lschlich Beschuldigte hat dies oft dramatische Folgen: Freundschaften und Karrieren zerbrechen, soziale Stigmatisierung und psychische Belastungen können das Leben nachhaltig prĂ€gen. Selbst bei einem Freispruch bleibt der Ruf geschĂ€digt, denn das gesellschaftliche Urteil wiegt oft schwerer als die juristische KlĂ€rung.
Herausforderung im Sexualstrafrecht: Beweislast und faire Verfahren
Ein Hauptproblem in Sexualstrafverfahren ist die Beweislast. In vielen FĂ€llen steht Aussage gegen Aussage â und oft genĂŒgt bereits der Vorwurf, um das Leben eines Menschen aus der Bahn zu werfen. Selbst bei haltlosen Anschuldigungen bleibt das Stigma, wĂ€hrend die Verzweiflung bei den Beschuldigten wĂ€chst.
Daher fordern Betroffene fĂ€lschlicher Anschuldigungen faire und sorgfĂ€ltige Ermittlungsverfahren. Ein differenzierter Umgang mit VorwĂŒrfen sowie Konsequenzen fĂŒr bewusste Falschbeschuldigungen sind essenziell, um eine Balance zwischen dem Schutz tatsĂ€chlicher Opfer und dem Schutz vor ungerechtfertigten Anschuldigungen zu schaffen.
Mit langjĂ€hriger Erfahrung im Sexualstrafrecht biete ich kompetente, diskrete und engagierte Hilfe in schwierigen Zeiten. Ich weiĂ aufgrund zahlreicher Sexualstrafverfahren, wie belastend solche Verfahren sind, und kĂ€mpfe daher entschlossen fĂŒr Ihre Rechte und Ihre Zukunft.
Sie finden hier einige Informationen zum Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 StGB), sowie anderen SexualstraftatbestĂ€nden im österreichischen Strafverfahren, damit Sie sich einen ersten Ăberblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung wĂŒnschen, da Sie entweder Opfer einer Vergewaltigung sind oder aber bereits ein Strafverfahren aufgrund des Vorwurfs der Vergewaltigung (§ 201 StGB) oder anderer TatbestĂ€nde gegen Sie anhĂ€ngig ist, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich als Rechtsanwalt fĂŒr Strafrecht mit Ihnen einen Termin fĂŒr ein erstes GesprĂ€ch zu vereinbaren.
Welche VorwĂŒrfe gibt es?
Sexualstraftaten sind im österreichischen Strafgesetzbuch durch verschiedene Paragrafen geregelt. Dazu gehören insbesondere:
- Vergewaltigung (§ 201 StGB): Der Tatbestand erfasst sexuelle Handlungen, die durch Gewalt, Freiheitsentziehung oder schwerwiegende Drohungen erzwungen werden.
- Geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB): Wenn sexuelle Handlungen unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen abgenötigt werden.
- Sexueller Missbrauch einer wehrlosen Person (§ 205 StGB): Dieser Tatbestand greift, wenn eine beeintrÀchtigte Person aufgrund eines eingeschrÀnkten Bewusstseinszustands ausgenutzt wird.
- Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a StGB): Hier geht es um sexuelle Handlungen ohne ausdrĂŒckliche Einwilligung, jedoch ohne Gewalt oder Zwang.
- Sexuelle BelĂ€stigung (§ 218 StGB): Bereits gewaltfreie geschlechtliche Handlungen oder BerĂŒhrungen, die ein berechtigtes Ărgernis erregen, können strafbar sein.
Die genaue Abgrenzung der TatbestÀnde sowie die Schwere der jeweiligen Straftat spielen eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung des Falls und der möglichen Konsequenzen.
Was tun bei einer Anzeige?
Ein Sexualstrafverfahren gehört zu den belastendsten rechtlichen Auseinandersetzungen, die ein Beschuldigter erleben kann. Bereits der Vorwurf kann schwerwiegende soziale, berufliche und persönliche Konsequenzen nach sich ziehen, selbst wenn sich die Anschuldigungen spĂ€ter als unbegrĂŒndet erweisen. Die Statistik zeigt, dass viele Anzeigen nicht zu einer Verurteilung fĂŒhren â dennoch bleibt oft ein gesellschaftliches Stigma zurĂŒck.
Gleichzeitig verfolgt die Justiz Sexualstraftaten mit besonderem Nachdruck, da sie die sexuelle Selbstbestimmung und IntegritĂ€t der Betroffenen schĂŒtzen soll. Deshalb sind sorgfĂ€ltige Ermittlungen und eine effektive Verteidigung von entscheidender Bedeutung.
Es ist deshalb wichtig von Anfang an sehr vorsichtig im Umgang mit den Ermittlungsbehörden zu sein:
- Machen Sie keine Aussage vor der Polizei, solange Sie nicht mit einem Rechtsanwalt gesprochen haben!
- Nehmen Sie Akteneinsicht und verschaffen Sie sich einen Ăberblick ĂŒber bestehende Beweisergebnisse!
- Nehmen Sie keinesfalls Kontakt zum vermeintlichen Opfer auf, um die Angelegenheit „auszureden“!
- Dokumentieren und archivieren Sie jede Interaktion mit dem vermeintlichen Opfer (E-Mails, Chats, etc.) vor und insbesondere nach der Anzeigenlegung, falls dies möglich ist.
Faire Verfahren und sorgfĂ€ltige BeweisprĂŒfung
Oft steht Aussage gegen Aussage. Eine genaue Analyse aller UmstÀnde sowie die PrÀsentation entlastender Beweise können entscheidend sein.
FrĂŒhzeitige Verteidigung
Je frĂŒher ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser können die Weichen fĂŒr eine wirksame Verteidigung gestellt werden.
Diskretion und Engagement
Sexualstrafverfahren erfordern FingerspitzengefĂŒhl, aber auch eine klare Strategie, um die Rechte der Betroffenen zu wahren und ein gerechtes Ergebnis zu erzielen.
Inhalte
Ab wann spricht man von einer "Vergewaltigung" iSd § 201 StGB
Was bedeutet âVergewaltigungâ im Sinne des § 201 StGB?
Eine Vergewaltigung liegt nach österreichischem Recht vor, wenn jemand zu sexuellen Handlungen gezwungen wird. Dies kann auf drei verschiedene Arten geschehen:
Erstens durch körperliche Gewalt – also wenn körperliche Kraft gegen eine Person eingesetzt wird.
Zweitens durch Freiheitsentziehung – das bedeutet, wenn jemand eingesperrt oder festgehalten wird und sich nicht frei bewegen kann.
Drittens durch schwerwiegende Drohungen – gemeint sind dabei Drohungen, bei denen das Opfer um seine Gesundheit oder sein Leben fĂŒrchten muss.
In all diesen FĂ€llen wird die betroffene Person gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen genötigt. Das Gesetz schĂŒtzt dabei die sexuelle Selbstbestimmung jedes Menschen.
Rechtlich lassen sich daraus folgenden sogenannte „Tatbestandsmerkmale“ ableiten:
Wenn eine Person eine andere Person entweder durchÂ
- Anwendung von GewaltÂ
- Freiheitsentziehung
oder durch
- Drohung mit gegenwĂ€rtiger Gefahr fĂŒr Leib und Leben
zum Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung nötigt, liegt in Ăsterreich der Tatbestand der Vergewaltigung vor.
Was bedeutet Gewalt?
Gewalt bedeutet im rechtlichen Sinne, dass jemand körperliche Kraft einsetzt, um den Widerstand einer anderen Person zu ĂŒberwinden. Dabei muss diese Krafteinwirkung eine gewisse StĂ€rke haben – sehr leichte BerĂŒhrungen zĂ€hlen noch nicht als Gewalt.
Es spielt keine Rolle, ob sich die Person tatsÀchlich wehrt oder ob der TÀter nur vermutet, dass sie sich wehren könnte. In beiden FÀllen ist das Einsetzen von Kraft als Gewalt zu verstehen.
Als Gewalt gilt aber nicht nur direkte körperliche Kraft. Auch wenn jemandem ohne sein EinverstĂ€ndnis Drogen oder andere BetĂ€ubungsmittel gegeben werden, ist das Gewalt – vorausgesetzt, diese Mittel fĂŒhren dazu, dass die Person nicht mehr klar denken und entscheiden kann.
Entsprechend der Definition des Obersten Gerichtshof ist Gewalt (Ris – Justiz, RS0120379):
Der Einsatz betĂ€ubender Mittel ist als Gewalt (auch iSd § 201 Abs 1 StGB idgF) anzusehen. Dieser erweiterte, auf die BeeintrĂ€chtigung der Willensfreiheit abstellende Gewaltbegriff setzt allerdings voraus, dass dem Tatopfer ein betĂ€ubendes (berauschendes) Mittel ohne seinen Willen verabreicht wird, welches in seiner Wirkung dazu fĂŒhrt, dass eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hervorgerufen wird, in der dem Opfer eine eigenstĂ€ndige Willensentfaltung unmöglich gemacht wird. Nur dann entspricht das Hervorrufen dieses Zustands der Anwendung von umfassender Gewalt, die mit der völligen Ausschaltung der Willensbildung beim Opfer einhergeht. Das heimliche Verabreichen eines BetĂ€ubungsmittels in einer Dosis, welche diese FĂ€higkeit zur eigenstĂ€ndigen Willensbildung noch nicht ausschaltet, kann hingegen die strafrechtlich geschĂŒtzte freie WillensbetĂ€tigung des Opfers -anders als bei der sonstigen Gewalteinwirkung – weder umlenken noch fremdsteuern, weil dem Tatobjekt mangels Kenntnis eines auf ihn wirkenden Mittels nicht bewusst wird, dass von ihm eine (vom TĂ€ter bezweckte) VerhaltensĂ€nderung erreicht werden soll. Dass das Opfer durch die Verabreichung eines berauschenden Mittels leichter beeinflussbar wird, kann aber selbst bei extensiver Auslegung des Gewaltbegriffes noch nicht als das Rechtsgut der Freiheit beeintrĂ€chtigende und vom Betroffenen als auf ihn einwirkend wahrnehmbare Willenssteuerung angesehen werden.
Wenn jemand angibt, dass ihm „K.O.“-Tropfen verabreicht wurden, ist diese rechtliche Auslegung besonders wichtig. Solche FĂ€lle werden in letzter Zeit immer hĂ€ufiger gemeldet.
Widerstand und die Frage von Schmerzen
FĂŒr eine Vergewaltigung nach § 201 StGB muss sich das Opfer nicht gewehrt haben. Auch muss es keine Schmerzen erlitten haben, damit eine Handlung als Gewalt gilt.
Die rechtlichen Anforderungen fĂŒr Gewalt im Sinne des § 201 StGB sind sehr niedrig angesetzt. Das bedeutet: Schon vergleichsweise leichte Handlungen werden als Gewalt eingestuft. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zum Beispiel entschieden, dass bereits folgende Handlungen als Gewalt gelten:
- Wenn jemand an den Armen festgehalten wird (Entscheidung 14 Os 121/95)
- Wenn jemandem die Beine auseinandergedrĂŒckt werden
Was bedeutet gefÀhrliche Drohung?
Der TĂ€ter stellt ein Ăbel gegen die körperliche Unversehrtheit in Aussicht, wobei es genĂŒgt, dass der TĂ€ter die Drohung ausspricht.
Das bedeutet, eine gefĂ€hrliche Drohung liegt vor, wenn jemand einem anderen androht, ihm körperlich zu schaden. Dabei reicht es aus, dass diese Drohung ausgesprochen wird – sie muss nicht tatsĂ€chlich umgesetzt werden.
Dies bedeutet konkret: Sobald jemand einem anderen Menschen ankĂŒndigt, dass er ihm körperliche Gewalt antun will, ist dies bereits eine gefĂ€hrliche Drohung.
Dazu der OGH (Ris Justiz, RS0095117):
Eine Drohung mit gegenwĂ€rtiger schwerer Gefahr fĂŒr Leib oder Leben im Sinne des § 201 Abs 1 StGB muĂ zwar die GegenwĂ€rtigkeit der schweren Gefahr zu erkennen geben und daher die unmittelbar bevorstehende Verwirklichung umfassen, doch geht das Gesetz keineswegs davon aus, daĂ diese nur bei einer entsprechenden Demonstration oder Attacke des TĂ€ters der Fall ist. Vielmehr kann dieses Tatbestandselement sehr wohl auch durch bloĂe ĂuĂerungen hergestellt werden.
Was bedeutet Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornehmen oder dulden?
Von einem Beischlaf spricht man rechtlich, wenn das mĂ€nnliche Geschlechtsorgan zumindest teilweise in das weibliche Geschlechtsorgan eingefĂŒhrt wird.
Bestimmte andere sexuelle Handlungen werden rechtlich dem Beischlaf gleichgestellt. Dazu gehören:
- Das teilweise Eindringen in den After oder in den Mund
- Das Eindringen mit Fingern („digitale Penetration“)
- Das Eindringen mit GegenstÀnden
Wenn eine Person den Beischlaf „duldet“, bedeutet das rechtlich, dass sie die Handlung passiv ĂŒber sich ergehen lĂ€sst, ohne aktiv einzuwilligen.
Wie hoch ist die Strafe?
Bei einer Vergewaltigung sieht das Grundgesetz eine Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren vor. In der Praxis verhĂ€ngen Gerichte bei Sexualdelikten, besonders bei Vergewaltigung (§ 201 StGB), meist sehr strenge Strafen – strenger als bei anderen Straftaten mit gleichem Strafrahmen.
Das bedeutet konkret:
- Auch bei TÀtern ohne Vorstrafen, selbst wenn sie gestÀndig sind, werden oft mehrjÀhrige Haftstrafen verhÀngt
- Diese Strafen mĂŒssen auch bei anderen Sexualstraftaten meistens tatsĂ€chlich im GefĂ€ngnis verbĂŒĂt werden – eine reine BewĂ€hrungsstrafe ist etwa bei Vergewaltigung gesetzlich nicht möglich
- Der „elektronisch ĂŒberwachte Hausarrest“ (die sogenannte FuĂfessel) wird bei Sexualstraftaten nur unter strengen Bedingungen und erst nach einer gewissen Zeit im GefĂ€ngnis erlaubt
- Eine vorzeitige Entlassung aus der Haft ist meist schwieriger zu erreichen als bei anderen Straftaten
- Das Opfer wird informiert, wenn der TĂ€ter vorzeitig aus der Haft entlassen werden soll
Diese strengen Regelungen zeigen deutlich: Sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte bewerten und bestrafen Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten(§ 201 StGB) besonders hart.
Posttraumatische Belastungsstörung und weitere schwere Folgen
Das Gesetz sieht höhere Strafen vor, wenn die Vergewaltigung besonders schwere Folgen hat. Die Strafe betrÀgt 5 bis 15 Jahre GefÀngnis, wenn:
- das Opfer eine schwere Körperverletzung erleidet
- das Opfer schwanger wird
- das Opfer ĂŒber lĂ€ngere Zeit stark leidet
- das Opfer besonders erniedrigt wird
FĂŒhrt die Tat zum Tod des Opfers, betrĂ€gt die Strafe 10 bis 20 Jahre oder lebenslang.
Wichtig ist dabei: Als schwere Körperverletzung gilt nach § 84 StGB auch eine posttraumatische Belastungsstörung. Dies kommt in der Praxis hÀufig vor. In solchen FÀllen:
- erhöht sich der Strafrahmen auf 5 bis 15 Jahre
- werden meist mindestens 6 Jahre GefÀngnis verhÀngt
- gilt diese hohe Strafe auch fĂŒr TĂ€ter ohne Vorstrafen
Diese strengen Strafen zeigen, wie ernst das Gesetz die schweren Folgen einer Vergewaltigung fĂŒr das Opfer nimmt.
Als qualvollen Zustand erachtet der OGH Folgendes (Ris – Justiz, RS0106467)
Ein qualvoller Zustand des Tatopfers (§ 201 Abs 3 zweiter Fall StGB) ist durch Schmerzen, Leiden, AngstzustÀnde oder Depressionen von besonderer IntensitÀt gekennzeichnet.
Entsprechend der Entscheidung vom OGH zu 15 Os 68/93, kann bereits bei einem Zeitraum von 40 Minuten eine âlĂ€ngere Zeit hindurchâ als gegeben erachtet werden, was jedoch nicht bedeutet, dass kĂŒrzere Zeitspannen nicht ebenfalls dieses Tatbestandsmerkmal begrĂŒnden können.
§ 202 StGB Geschlechtliche Nötigung
Das Strafgesetz erfasst nicht nur erzwungenen Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung), sondern auch andere erzwungene sexuelle Handlungen.
Eine Person macht sich strafbar, wenn sie jemanden sexuelle Handlungen abnötigt (Abnötigung) durch:
- Gewalt oder
- gefÀhrliche Drohung
zu sexuellen Handlungen zwingt oder diese dulden lÀsst.
Die Strafen staffeln sich dabei wie folgt:
- Grundstrafe: 6 Monate bis 5 Jahre GefÀngnis
Die Strafe erhöht sich auf 5 bis 15 Jahre, wenn:
- das Opfer eine schwere Körperverletzung erleidet
- das Opfer schwanger wird
- das Opfer ĂŒber lĂ€ngere Zeit stark leidet (qualvoller Zustand)
- das Opfer besonders erniedrigt wird
Besonders wichtig: Diese erhöhten Strafen gelten eben auch dann, wenn „nur“ zu sexuellen Handlungen gezwungen wurde, die nicht Gegenstand einer Vergewaltigung sind. Die Strafe ist in diesen schweren FĂ€llen genauso hoch wie bei einer Vergewaltigung.
Das bedeutet, dass obwohl der TĂ€ter keinen Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung abgenötigt hat (sondern eine âgeschlechtliche Handlungâ) droht bei der Qualifikation dieselbe Strafdrohung, wie beim Vorwurf der Vergewaltigung.Â
Stirbt das Opfer durch die Tat, betrÀgt die Strafe 10 bis 20 Jahre oder lebenslang.
§ 205 StGB Sexueller missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeintrÀchtigten Person
Nach § 205 StGB macht sich eine Person strafbar, wenn sie den Zustand einer wehrlosen oder beeintrÀchtigten Person ausnutzt, um den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung mit ihr vorzunehmen oder von ihr dulden zu lassen. Dies gilt ebenso, wenn die betroffene Person durch den TÀter dazu verleitet wird, an sich selbst oder an Dritten sexuelle Handlungen vorzunehmen. Der Gesetzgeber stellt dabei klar, dass jede Handlung, die unter Ausnutzung eines solchen Zustands erfolgt, strafrechtlich verfolgt wird.
Die Strafen nach § 205 StGB sind abhÀngig von den UmstÀnden der Tat:
Die Grundstrafe betrĂ€gt 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Wenn jedoch durch die Tat eine schwere Körperverletzung verursacht wird, das Opfer schwanger wird, ĂŒber lĂ€ngere Zeit qualvoll leidet oder besonders erniedrigt wird, erhöht sich die Strafe auf 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Erreicht die Tat ihren schwersten Verlauf und fĂŒhrt zum Tod des Opfers, droht dem TĂ€ter eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren oder sogar lebenslange Haft.
In der Praxis zeigen sich immer wieder bestimmte typische Szenarien, die unter § 205 StGB fallen. HÀufig handelt es sich um FÀlle, in denen nach einer Feier oder einem Abend mit Alkohol oder Drogen eine Person angibt, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, einzuwilligen, und sich aufgrund des Rauschzustands nicht wehren konnte. In solchen FÀllen wird oft behauptet, der TÀter habe die Situation bewusst ausgenutzt, um den Beischlaf oder eine gleichzusetzende Handlung zu erzwingen.
Die Beweislage in diesen FĂ€llen gestaltet sich hĂ€ufig schwierig, besonders wenn solche VorwĂŒrfe in einer bestehenden Beziehung erhoben werden. Dennoch mĂŒssen solche Anzeigen ernst genommen werden, da der Strafrahmen dem der Vergewaltigung nach § 201 StGB entspricht.
FĂŒr eine Verurteilung nach § 205 StGB ist es notwendig, dass der TĂ€ter vorsĂ€tzlich gehandelt hat. Das bedeutet, er muss gewusst haben, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der betroffenen Person erfolgt ist. Gerade in FĂ€llen, in denen sich das Opfer nicht ausdrĂŒcklich gegen den Geschlechtsverkehr ausgesprochen hat, sondern die Ablehnung nur durch Gestik oder Verhalten implizit gezeigt wurde, ist der Nachweis des Vorsatzes oft schwer zu fĂŒhren. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass der Gesetzgeber solche Taten streng verfolgt, um wehrlose und beeintrĂ€chtigte Personen bestmöglich zu schĂŒtzen.
§ 205a StGB Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Ein Vorwurf, der in den letzten Jahren immer hĂ€ufiger erhoben wird, ist der der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Dieser Tatbestand unterscheidet sich von anderen Straftaten wie der Vergewaltigung oder dem Missbrauch einer wehrlosen Person dadurch, dass der TĂ€ter keinen Zwang durch Gewalt oder Drohungen ausĂŒbt und auch keine tiefe BewusstseinsbeeintrĂ€chtigung des Opfers ausnutzt, wie dies bei § 205 StGB der Fall wĂ€re.
Bei einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vollzieht der TĂ€ter den Beischlaf, ohne dass die betroffene Person dazu eingewilligt hat. Der TĂ€ter handelt in der Regel unter Ausnutzung einer Zwangslage oder eines verĂ€ngstigten Zustands des Opfers. Dabei ist entscheidend, dass das Opfer seinen fehlenden Willen entweder ausdrĂŒcklich Ă€uĂert oder dass die fehlende Einwilligung aus dem Gesamtverhalten des Opfers unmissverstĂ€ndlich ableitbar ist. Beispiele hierfĂŒr können sein, dass das Opfer eindeutige Gesten tĂ€tigt, die seinen Widerwillen signalisieren, oder dass es in einer âSchockstarreâ verharrt. In solchen FĂ€llen mĂŒsste dem TĂ€ter klar sein, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist.
Das Problem in der Praxis liegt hĂ€ufig im Nachweis der VorsĂ€tzlichkeit. Es muss bewiesen werden, dass der TĂ€ter tatsĂ€chlich wusste, dass das Opfer nicht eingewilligt hat. Besonders schwierig wird dies, wenn das Opfer sich nicht ausdrĂŒcklich gegen den Geschlechtsverkehr ausgesprochen hat und die Ablehnung lediglich implizit, durch Verhalten oder Gestik, geĂ€uĂert wurde.
Ein weiteres Problem in der Praxis ergibt sich aus der Möglichkeit, dass solche VorwĂŒrfe fĂ€lschlicherweise erhoben werden können. ErfahrungsgemÀà kommen derartige Anschuldigungen besonders hĂ€ufig in Scheidungsverfahren vor, wenn Ehegatten versuchen, dem anderen strafbares Verhalten zu unterstellen. Dies geschieht oftmals, um einen Scheidungsgrund zu konstruieren, der vor Gericht höhere Unterhaltsforderungen oder eine Verschuldensscheidung rechtfertigen könnte.
Der Tatbestand der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist deshalb besonders komplex, da er nicht nur auf objektiven Handlungen basiert, sondern auch auf der subjektiven Wahrnehmung von Opfer und TĂ€ter. Die BeweisfĂŒhrung erfordert daher eine grĂŒndliche PrĂŒfung aller UmstĂ€nde des Einzelfalls.
§ 218 StGB Sexuelle BelÀstigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
Sexuelle BelÀstigung (§ 218 StGB)
Der Vorwurf der âsexuellen BelĂ€stigungâ wird ebenfalls hĂ€ufig erhoben. Eine Person macht sich strafbar, wenn sie eine andere Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr oder vor ihr, unter UmstĂ€nden, die geeignet sind, berechtigtes Ărgernis zu erregen, belĂ€stigt. Wenn die Tat nicht nach einer strengeren Bestimmung geahndet wird, droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 TagessĂ€tzen.
Der Gesetzgeber stellt damit klar, dass auch gewaltfreie sexuelle BerĂŒhrungen unter Strafe stehen, wenn sie eine bestimmte ErheblichkeitsgrenzeÂ ĂŒberschreiten. Dabei ist eine âgeschlechtliche Handlungâ im Sinne von § 218 StGB jede nicht bloĂ flĂŒchtige sexualbezogene BerĂŒhrung der unmittelbaren GeschlechtssphĂ€re. Diese Handlung muss eine gewisse IntensitĂ€t aufweisen, um strafbar zu sein. FlĂŒchtige oder unabsichtliche BerĂŒhrungen fallen nicht darunter. Ist die betroffene Person mit der Handlung einverstanden, ist eine BelĂ€stigung ausgeschlossen.
Ebenfalls strafbar ist nach § 218 StGB die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst vor einer anderen Person, wenn sie in deren Gegenwart auf eine Weise erfolgt, die vom Opfer unmittelbar visuell oder auditiv wahrgenommen werden kann. Hierzu zĂ€hlen FĂ€lle wie das öffentliche Masturbieren oder wenn ein Paar in der Ăffentlichkeit Geschlechtsverkehr hat.
Ob eine Handlung berechtigterweise als Ărgernis erachtet werden kann, hĂ€ngt von der Art, der IntensitĂ€t und der Ărtlichkeit im Hinblick auf die anwesenden Personen ab.
Intensive BerĂŒhrungen (§ 218 Abs. 1a StGB)
Ein weiterer Tatbestand, der seit den Ăbergriffen in Köln 2015 verstĂ€rkt an Bedeutung gewonnen hat, ist die Tatvariante nach § 218 Abs. 1a StGB. Strafbar macht sich auch, wer eine andere Person durch eine intensive BerĂŒhrung einer der GeschlechtssphĂ€re zuzuordnenden Körperstelle in ihrer WĂŒrde verletzt.
ErmÀchtigungsdelikte
Sowohl § 218 Abs. 1 als auch § 218 Abs. 1a StGB sind ErmÀchtigungsdelikte. Das bedeutet, dass der TÀter nur verfolgt werden kann, wenn das Opfer die ErmÀchtigung zur Strafverfolgung erteilt. Ohne diese ErmÀchtigung bleibt die Tat straflos.
Sexualstrafrecht in der Praxis
Der Vorwurf einer Sexualstraftat stellt (zu Recht) einen der gravierendsten Anschuldigungen dar, den der Staat gegen eine Person erheben kann. Dementsprechend sind die Folgen fĂŒr das Leben der Person, die einem solchen Vorwurf ausgesetzt ist, verheerend. Es ist auf jeden Fall ein auf diesem Gebiet erfahrener Strafverteidiger hinzuziehen, um die bestmögliche Verteidigung aufzubieten.Â
Aufgrund meiner intensiven TĂ€tigkeit im Strafrecht, habe ich meine Mandanten im Sexualstrafrecht bereits in zahlreichen Verfahren sowohl auf der Seite der Opfer insbesondere aber auch auf der Seite der Angeklagten und Beschuldigten vertreten.
Ein Strafverfahren aufgrund des Vorwurfs des § 201 StGB erweist sich in beiden FĂ€llen als Ă€uĂerst komplex und anspruchsvoll, da es ein sehr sensibles Thema zum Gegenstand hat und vor allem die Hauptverhandlung (vor einem Schöffensenat) erfordert sehr viel âFingerspitzengefĂŒhlâ, aber auch gleichzeitig ein sehr entschlossenes Auftreten erfordert.
Ich wurde angezeigt, was soll ich tun?
In der Praxis spielt es eine groĂe Rolle ob der Vorwurf einer Sexualstraftat innerhalb der Beziehung bzw. gegenĂŒber einer Bekanntschaft oder gegenĂŒber einer fremden Person erfolgt, die man gar nicht oder nur flĂŒchtig kennt.Â
Die Verteidigung gestaltet sich bei einem Vorwurf innerhalb der Beziehung naturgemÀà anders als gegenĂŒber einer fremden Person.Â
Entsprechend meiner Erfahrung kommt es sehr hĂ€ufig von Vergewaltigungs- oder MissbrauchsvorwĂŒrfen innerhalb der Beziehung, meistens dann wenn die Beziehung nicht „im Guten“ auseinandergegangen ist. Nicht selten werden dann Situationen die innerhalb der Beziehung nicht zu einer Anzeige gefĂŒhrt haben oder aber gar nicht als „ĂŒbergriffig“ erachtet wurden nach einem turbulenten Beziehungsende als „Vergewaltigung“ interpretiert und zur Anzeige gebracht – nicht selten auch nachdem es zu einem Partnerwechsel gekommen ist oder aber im Zuge eines Scheidungsprozesses bei dem auch die Obsorge ĂŒber die Kinder eine Rolle Spielt.Â
Solcherart VorwĂŒrfe gibt es auch hĂ€ufig bei einmaligen Treffen oder nach kurzen AffĂ€ren und Bekanntschaften. Auch da werden Situationen manchmal „neu interpretiert“ oder „neu bewertet“ und es kommt auf einmal zu einer Anzeige.Â
Was tun bei Anschuldigung der Vergewaltigung?
Das Wichtigste ist nicht in Panik zu verfallen und bei der Polizei oder bei anderen Personen hysterisch und unĂŒberlegt ĂŒber den vermeintlichen Vorfall zu reden. Gerade vor den Ermittlungsbehörden sollte man sich zunĂ€chst in ZurĂŒckhaltung ĂŒben.
Es empfiehlt sich auf jeden Fall sich solange Zeit zu lassen wie es möglich ist, bevor man sich auf die VorwĂŒrfe einlĂ€sst.Â
Keinesfalls sollten Sie das vermeintliche Opfer kontaktieren, sich entschuldigen oder gar versuchen die Angelegenheit mit einem „klĂ€renden GesprĂ€ch“ zu bereinigen. Nicht selten fĂŒhren gerade jene Versuche zu belastenden Beweismitteln, die dann im weiteren Verfahren Ă€uĂerst schwer auszurĂ€umen sind.Â
Akteneinsicht und Beweismittel
Es ist Ă€uĂerst wichtig, vorher Akteneinsicht zu nehmen um herauszufinden welche Art von Beweise konkret vorliegen.
Handelt es sich lediglich um eine belastende Aussage des vermeintlichen Opfers – also ohne Darlegung von Sachbeweisen, wie etwa Spuren (auf KleidungsstĂŒcken etc) und ohne sonstige Beweismittel.
Nicht selten liegt lediglich die Aussage des vermeintlichen Opfers vor und es herrscht eine Situation von „Aussage gegen Aussage“ vor. Auch diese Situation ist sehr gefĂ€hrlich, da die meisten Verurteilungen im Sexualstrafrecht sich ausschlieĂlich auf die Angaben des vermeintlichen Opfers stĂŒtzten. Doch ist die Situation dennoch besser, als wenn weitere Beweismittel vorlĂ€gen, wie etwa DNA Spuren, SMS in denen der Beschuldigte die Tat einrĂ€umt.Â
Beweismittel Vorwurf Vergewaltigung
Chatnachrichten, SMS etc.
ĂuĂerst hilfreich sind SMS, Chatnachrichten, Emails etc aus denen hervorgeht, dass die Angaben des vermeintlichen Opfers nicht richtig sind. Etwa kann daraus abgeleitet werden, dass sich das Opfer widerspricht, oder aber schlichtweg die Unwahrheit sagt. Auch die Zeitstempel sind nicht selten hilfreich, wenn etwa das vermeintliche Opfer einer Vergewaltigung kurze Zeit nach der Tat versucht Kontakt zum vermeintlichen TĂ€ter aufzunehmen und sich wieder mit ihm treffen möchte.
Zeugen, andere Personen
Hilfreich können auch weitere Personen sein, die das vermeintliche Opfer und den vermeintlichen TĂ€ter kurz vor oder nach der Tat wahrgenommen haben und darlegen können, dass das Verhalten sich nicht mit den VorwĂŒrfen in Einklang bringen lĂ€sst. Gerade bei VorwĂŒrfen, die bei einem Besuch oder bei gemeinsamen Treffen in einer gröĂeren Runde stattgefunden haben sollen, kann es eine Rolle spielen, wie andere Personen die Betroffenen wahrgenommen haben.Â
Andere Streitigkeiten und Konflikte
Gerade bei VorwĂŒrfen, die sich innerhalb der Beziehung oder der Familie abgespielt haben ist es wichtig GrĂŒnde fĂŒr die Anschuldigungen herauszuarbeiten.Â
Es kommt in der Praxis vor, dassÂ
- Alimentationsstreitigkeiten
- Scheidungen
- Obsorgestreitigkeiten oder schilchtweg
- Geldforderungeng und EifersĂŒchteleien
Einige Verfahren aus der Praxis:
 Vorwurf der Vergewaltigung durch K.O. – Tropfen
Eine Frau erstattete Anzeige gegen einen Mann, den sie an einem Wochenende zum ersten Mal getroffen hatte. Sie beschuldigte ihn, ihr K.O.-Tropfen verabreicht und sie anschlieĂend mehrfach vergewaltigt zu haben. Ihr Sohn, der zeitweise in der Wohnung anwesend war, gab an, seine Mutter habe einen „nicht ganz normalen“ Eindruck gemacht.
Mehrere UmstĂ€nde lieĂen jedoch Zweifel an den VorwĂŒrfen aufkommen:
- Die Anzeige erfolgte erst, nachdem der Beschuldigte sich nicht mehr bei der Frau meldete und ihre Hoffnung auf eine Beziehung enttÀuscht wurde
- Die Frau war wĂ€hrend des fraglichen Zeitraums mit ihrem Auto unterwegs und unternahm AusflĂŒge mit dem Beschuldigten
- In sozialen Medien beschwerte sie sich zunĂ€chst nur darĂŒber, dass der Mann Frauen „betrĂŒge“ und nur an sexuellen Kontakten interessiert sei
- Die VorwĂŒrfe bezĂŒglich K.O.-Tropfen und Vergewaltigung wurden erst bei der polizeilichen Vernehmung vorgebracht
- Ein forensisches Gutachten einer Haarprobe konnte weder K.O.-Tropfen-typische Substanzen noch eine BeeintrÀchtigung im fraglichen Zeitraum nachweisen
Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Vergewaltigungsvorwurf nach Discobesuch
Bei einer daraufhin durchgefĂŒhrten Hausdurchsuchung wurden beim Beschuldigten Substanzen gefunden, die unter das Suchtmittelgesetz fallen.
In der rechtlichen Verteidigung konnten mehrere wichtige Punkte dargelegt werden:
- Die Studentin war bereits stark alkoholisiert, als sie von sich aus Kontakt zum Beschuldigten aufnahm
- Sie verhielt sich wĂ€hrend des Geschlechtsverkehrs sehr aktiv und verlangte wiederholt danach – ein Verhalten, das bei einer BeeintrĂ€chtigung durch K.O.-Tropfen untypisch wĂ€re
- Am nÀchsten Tag kam es zu weiteren einvernehmlichen sexuellen Handlungen, an die sich die Studentin nachweislich erinnern konnte
Ein toxikologisches Gutachten ergab, dass keine der ĂŒblicherweise als K.O.-Tropfen verwendeten Substanzen nachgewiesen werden konnte. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt.
Ein von der Gegenseite eingebrachter Antrag auf FortfĂŒhrung des Verfahrens wurde abgewiesen. Die Einstellung wurde rechtskrĂ€ftig.
Vergewaltigungsvorwurf nach Tinder-Date â Verfahren eingestellt
Ein Mann und eine Frau, beide Akademiker, trafen sich zu einem einmaligen Tinder-Date, bei dem sie mehrmals einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten. Einige Wochen spÀter zeigte die Frau den Mann wegen Vergewaltigung an.
Grund dafĂŒr war offenbar, dass der Mann sich nach dem Treffen einige Tage nicht bei ihr meldete, was sie sehr verĂ€rgerte. Daraufhin behauptete sie, dass er sie gegen ihren Willen penetriert habe.
Die Ermittlungsbehörden stuften den Fall zunĂ€chst als ein geringeres Vergehen ein, nĂ€mlich als âVerletzung der sexuellen Selbstbestimmungâ. Nachdem der Beschuldigte eine umfangreiche Stellungnahme einreichte, konnte jedoch bewiesen werden, dass er keinen Vorsatz hatte, sexuelle Handlungen gegen den Willen der Frau vorzunehmen. Das Verfahren gegen ihn wurde daraufhin eingestellt.
Die Frau stellte einen Antrag, das Verfahren weiterzufĂŒhren, doch dieser wurde von der Justiz abgewiesen. Damit wurde die Einstellung des Verfahrens rechtskrĂ€ftig.
Im Gegenzug wurde gegen die Frau selbst ein Strafverfahren eingeleitet. In der Stellungnahme des Beschuldigten und durch vorgelegte Chatprotokolle kam ans Licht, dass die Frau ihn mehrfach unter Druck gesetzt hatte. Sie drohte ihm, ihn anzuzeigen und seine Existenz zu zerstören, wenn er sich nicht so verhalten wĂŒrde, wie sie es wĂŒnschte. Dieser Vorwurf der schweren Nötigung wurde vor Gericht verhandelt.
Missbrauch einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) â Verfahren eingestellt
Ein Mann wurde beschuldigt, seine Ex-LebensgefĂ€hrtin an ihrem Geschlechtsteil berĂŒhrt zu haben, wĂ€hrend sie schlief oder sich in einem alkoholbedingten DĂ€mmerzustand befand. UrsprĂŒnglich warf die Frau ihm Vergewaltigung vor, doch die Ermittlungsbehörden stuften den Vorwurf auf Missbrauch einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) herab.
Der Sachverhalt gestaltete sich wie folgt: Die beiden hatten vereinbart, dass die Frau mit ihren Freundinnen ausgeht, wĂ€hrend der Mann â ihr Ex-Partner â auf die gemeinsame Tochter aufpasst. Als die Frau spĂ€ter nach Hause kam und sich auf das Sofa legte, soll der Mann die sexuelle Handlung an ihr vorgenommen haben.
In ihren Aussagen bei der Polizei verschwieg die Frau jedoch, dass es sich bei ihrer Beziehung um eine âOn-Off-Beziehungâ handelte, in der es regelmĂ€Ăig zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen den beiden kam. Dies wurde durch vorgelegte WhatsApp-Chats klar belegt.
Der Mann legte eine ausfĂŒhrliche schriftliche Stellungnahme vor, in der er darlegte, dass er zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, gegen den Willen der Frau zu handeln. Vielmehr war er der festen Ăberzeugung, dass die sexuelle Handlung wie in der Vergangenheit einvernehmlich war, insbesondere da es auch an jenem Abend zuvor zu sexuellen Kontakten gekommen war.
Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem ein FortfĂŒhrungsantrag vom Landesgericht Korneuburg abgewiesen wurde. Damit wurde die Einstellung rechtskrĂ€ftig.
Schwerer sexueller Missbrauch â Einstellung des Verfahrens
Dem Vater einer nunmehr erwachsenen Tochter wurde von ihr vorgeworfen, dass er sie im Kindergartenalter schwer sexuell missbraucht habe. Der Vater ist ein erfolgreicher Unternehmer und sind die Eltern des Opfers seit ihrer Geburt nicht mehr zusammen.Â
Die Tochter konnte sich an die vermeintlichen Ăbergriffe erst 10 Jahre danach erinnern â davor hatte sie keine Erinnerungen an die behaupteten VorfĂ€lle. Der Vorwurf fiel zeitlich zusammen mit einer Eskalation in einem Alimentationsprozess bei dem das vermeintliche Opfer dem Beschuldigten auch vorgeworfen hat, dass er zu wenig an Alimente bezahlt habe.
Nach Einbringung einer umfangreichen Stellungnahem in der (massive) WidersprĂŒche in den Angaben der Tochter aufgezeigt werden konnten, wurde das Verfahren eingestellt.
207, 218 StGB Freispruch
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe seine Tochter sexuell belĂ€stigt (§ 218 StGB), sowie seine Enkeltochter sexuell missbraucht (§ 207 StGB). Nach einem sehr langen und aufwendigen Ermittlungsverfahren entschloss sich die Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben. Im Beweisverfahren konnte dargelegt werden, dass den teilweise (massiv) widersprĂŒchlichen Angaben der Zeugen nicht gefolgt werden kann. Der Angeklagte wurde rechtskrĂ€ftig freigesprochen.
218 StGB â Freispruch
Dem jungen Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe seine Bekannte sexuell belĂ€stigt indem er ihr, nachdem er sich nach einer Feier zu ihr ins Bett gelegt hatte, an ihr Geschlechtsteil griff.Â
Es konnte in der Hauptverhandlung herausgearbeitet werden, dass der Angeklagte, der zum Zeitpunkt alkoholisiert war und die Bekannte schon seit Jahren kannte, davon ausging, dass es der Bekannten recht war und somit kein Vorsatz vorlag.
Der Angeklagte wurde rechtskrÀftig freigesprochen.
Rechtsanwalt fĂŒr Sexualstrafrecht in Wien
Gerne können Sie mich kontaktieren, wenn Sie mit dem Vorwurf der Vergewaltigung oder mit anderen VorwĂŒrfen aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert werden oder aber bedauerlicherweise selbst ein Opfer einer Vergewaltigung geworden sind.
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Bleichergasse 8/12, Wien 5,0 209 Rezensionen
Rechtsanwalt Mag. Zaid Rauf
Carolina Jiménez
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vor einem Monat
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Julian Embler
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Seine EinschĂ€tzungen in den Punkten Kosten und Prozessausgang ⊠Mehr waren relativ prĂ€zise und es konnte am Ende das vorher gewĂŒnschte Ergebnis erzielt werden und die erhoffte Diversion erreicht werden.
Ich empfehle Herrn Mag. Rauf auch bei leichteren/einfacheren FÀllen zu Rate zu ziehen und nichts auf eigene Faust zu machen, da man so immer gut vertreten ist und das bestmögliche Resultat erzielen kann.
Senat Eminov
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vor 2 Monaten
Christoph Papavassiliu
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vor 3 Wochen
Akrimi Mohamed
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vor 2 Monaten
Vielen vielen herzlichen Dank â€ïž
Hervorragender Anwalt mit exellenter Expertise .
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Ich kann ihn nur wÀrmstens weiterempfehlen
Dankeschön nochmals Herr Mag. Rauf
Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt fĂŒr Strafrecht in Wien:
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HĂ€ufig gestellte Fragen
Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn jemand durch Gewalt, Freiheitsentziehung oder gefÀhrliche Drohungen zu sexuellen Handlungen gezwungen wird. Dabei wird die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzt.
Gewalt umfasst jede körperliche Kraftanwendung, die darauf abzielt, den Widerstand des Opfers zu ĂŒberwinden.
- Auch das Verabreichen von BetÀubungsmitteln, wie z. B. K.O.-Tropfen, kann als Gewalt gelten, wenn sie die Willensfreiheit der betroffenen Person vollstÀndig ausschalten.
- Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer sich tatsĂ€chlich wehrt oder Schmerzen erleidet â auch das Festhalten an den Armen oder das gewaltsame AuseinanderdrĂŒcken der Beine gelten als Gewalt.
Eine gefĂ€hrliche Drohung liegt vor, wenn der TĂ€ter dem Opfer ankĂŒndigt, ihm körperlichen Schaden zuzufĂŒgen.
- Es reicht aus, dass die Drohung ausgesprochen wird â sie muss nicht tatsĂ€chlich umgesetzt werden.
- Der TĂ€ter muss dem Opfer glaubhaft vermitteln, dass die Gefahr unmittelbar bevorsteht.
Der Beischlaf liegt vor, wenn das mÀnnliche Geschlechtsorgan zumindest teilweise in das weibliche Geschlechtsorgan eindringt.
Gleichzusetzende Handlungen umfassen:
- Eindringen in den After oder Mund,
- Eindringen mit Fingern (âdigitale Penetrationâ),
- Eindringen mit GegenstÀnden.
Das Dulden dieser Handlungen bedeutet, dass das Opfer sie passiv ĂŒber sich ergehen lĂ€sst, ohne aktiv einzuwilligen.
Die Strafen staffeln sich wie folgt:
- Grundstrafe: 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.
- Schwere FĂ€lle: 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, wenn:
- das Opfer schwer verletzt wird,
- das Opfer schwanger wird,
- das Opfer lÀngere Zeit stark leidet (qualvoller Zustand), oder
- das Opfer besonders erniedrigt wird.
- Tödlicher Ausgang: 10 bis 20 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe, wenn das Opfer an den Folgen der Tat stirbt.
Bei der geschlechtlichen Nötigung zwingt der TÀter das Opfer zu anderen sexuellen Handlungen, die keine Vergewaltigung darstellen.
- Die Strafen sind Àhnlich gestaffelt wie bei der Vergewaltigung:
- Grundstrafe: 6 Monate bis 5 Jahre.
- Schwere FĂ€lle: 5 bis 15 Jahre.
- Tödlicher Ausgang: 10 bis 20 Jahre oder lebenslang.
- Diese Regelungen gelten auch dann, wenn ânurâ zu sexuellen Handlungen gezwungen wurde, die nicht den Beischlaf betreffen.
Dieser Paragraf schĂŒtzt Personen, die aufgrund eines beeintrĂ€chtigten Zustands nicht in der Lage sind, ihre Zustimmung zu verweigern. Dazu gehören:
- Geisteskrankheiten,
- geistige Behinderungen,
- Bewusstseinsstörungen durch Alkohol oder Drogen.
Eine Strafe droht, wenn der TĂ€ter diesen Zustand ausnutzt, um sexuelle Handlungen mit der betroffenen Person vorzunehmen oder sie dazu zu bringen, solche Handlungen zu dulden.
Bei diesem Tatbestand handelt der TĂ€ter ohne Gewalt oder Drohungen, sondern nutzt:
- eine Zwangslage oder
- den verÀngstigten Zustand des Opfers aus.
Das Opfer muss seinen fehlenden Willen entweder ausdrĂŒcklich Ă€uĂern oder durch sein Verhalten deutlich machen (z. B. durch âSchockstarreâ). Der TĂ€ter muss erkennen, dass das Opfer nicht einverstanden ist.
Eine sexuelle BelĂ€stigung liegt vor, wenn eine Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr oder vor ihr berechtigtes Ărgernis erregt.
- Dabei muss die Handlung eine gewisse IntensitĂ€t aufweisen â flĂŒchtige BerĂŒhrungen oder unabsichtliche Handlungen fallen nicht darunter.
- Auch das öffentliche Masturbieren oder Geschlechtsverkehr in der Ăffentlichkeit können unter diesen Tatbestand fallen.
Die Strafen reichen von einer Geldstrafe bis zu 360 TagessÀtzen bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe.
VorwĂŒrfe wie Vergewaltigung oder sexuelle BelĂ€stigung gehören zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen, die gegen eine Person erhoben werden können. Die Folgen können verheerend sein â sowohl strafrechtlich als auch gesellschaftlich.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann die bestmögliche Verteidigung aufbauen, die individuelle UmstĂ€nde berĂŒcksichtigt und mögliche MissverstĂ€ndnisse klĂ€rt.
Falls Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind oder selbst Opfer geworden sind, sollten Sie sich umgehend rechtlich beraten lassen.