Üble Nachrede § 111 StGB (Österreich) – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Üble Nachrede Anzeige erstatten Österreich

Sie finden hier einige Informationen zum Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung von einem Strafverteidiger wünschen, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren. Gerne berate und unterstütze ich Sie auch bei einer Anzeigeerstattung wegen übler Nachrede.

Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Rechtsanwaltskanzlei Bleichergasse 8/12 in 1090 Wien, Alsergrund (Nähe Währinger Straße / Volksoper)

Anzeige üble Nachrede und Rufschädigung – Was bedeutet üble Nachrede iSd § 111 StGB in Österreich?

Den Tatbestand nach § 111 StGB erfüllt, wer eine andere Person

  • einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung ‘zeiht’ oder
  • eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt

das

  • geeignet ist ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen

und das

  • in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise.

Im Volksmund ist der Tatbestand der üblen Nachrede auch als “Rufschädigung” bekannt.

Üble Nachrede Privatanklagedelikt

Beim Tatbestand der üblen Nachrede wird das Rechtsgut der Ehre beeinträchtigt und es handelt sich dabei um ein Privatanklagedelikt. Im Gegensatz zu einem Offizialdelikt ermitteln die Behörden nicht von Amtswegen, wenn sie in Kenntnis einer üblen Nachrede gelangen (bei Körperverletzung § 83 StGB oder Betrug § 146 StGB müssen die Behörden einem Anfangsverdacht nachgehen und ermitteln).

Üble Nachrede beweisen

Der in seiner Ehre Beeinträchtigte erstattet privat sozusagen Anklage und hat sämtliche Beweismittel, die die Täterschaft der beschuldigten Person darlegen selbst zu ermitteln und in das Verfahren einzubringen. Der Privatankläger trägt auch im Falle eines Freispruchs die Kosten des Verfahrens.

Allein aus diesem Grund sollte eine Privatanklageerhebung wohlüberlegt sein und gemeinsam mit dem Rechtsanwalt (realistisch) die Erfolgsaussicht erörtert werden, und zwar anhand der Beweisergebnisse, die gegen den Beschuldigten bestehen (und nicht anhand des Unmuts über vermeintlich getätigte Äußerungen).

Welche Äußerungen fallen in den Tatbestand der üblen Nachrede?

Zusammengefasst sind Äußerungen darunter zu verstehen, die eine andere Person eines “unehrenhaften” Verhaltens bezichtigen.

Der Oberste Gerichtshof versteht unter “unehrenhaft” (Ris – Justiz, RS0093181):

“Als „unehrenhaft“ im Sinne des § 111 Abs 1 StGB kann nur ein Verhalten bezeichnet werden, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betreffenden darunter zu leiden hat.”

Üble Nachrede Beispiele

Was auf jeden Fall als “unehrenhaft” zu erachten ist, ist der Vorwurf einer Vorsatztat nach dem StGB. Wenn man also einer Person vorsätzliches strafbares Verhalten vorwirft, so “zeiht” man sie eines unehrenhaften Verhaltens.

Dazu der oberste Gerichtshof (Ris – Justiz, 14 Os 74/13h):

“Zwar gilt die Begehung einer mit gerichtlichen Strafe bedrohten Vorsatztat als Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens, doch sind Fahrlässigkeitsdelikte und (bloße) Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall ausgenommen.”

Der Oberste Gerichtshof formuliert das Tatbestandsmerkmal “gegen die guten Sitten” iSd § 111 StGB wie folgt (Ris – Justiz, RS0093181 )

„Gegen die guten Sitten verstößt jedes Verhalten, das dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht.“

Als Beispiel für “unehrenhaftes” oder “gegen die guten Sitten” verstoßendes Verhalten wird etwa das “Unterhalten einer ehewidrigen Beziehung” erachtet ( OGH 15 Os 42/09d).

Auch stellt die Beschäftigung von Mitarbeitern, ohne sie anzumelden (“Schwarzarbeiter”) ein unehrenhaftes Verhalten darf (OGH 14 Os 74/13h).

Hingegen zu behaupten, dass eine Person “lästig” sei, fällt nicht darunter (Ris – Justiz, RS0093173) :

“Durch die Erklärung des Inhalts, jemand sei lästig, wird – solange sie keinen weitergehenden Vorwurf, wie etwa die in Beziehung zu einer Frauensperson gesetzte Anschuldigung einer unsittlichen Belästigung (im Sinne einer moralisch abzulehnenden sexuellen Attacke) enthält – kein Unwerturteil über den Betroffenen im Sinne des § 111 Abs 1 StGB („unehrenhaftes Verhalten“) gefällt.”

Kritik (vor allem sachliche) an Werken, Entscheidungen, Erklärungen oder Leistungen anderer ist nicht Gegenstand der üblen Nachrede (Ris – Justiz, RS0075710):

“Kritik an Leistungen, Entscheidungen und Erklärungen anderer, wie beispielsweise an wissenschaftlichen Arbeiten, Gerichtsurteilen, künstlerischen oder literarischen Werken bedeutet freie Meinungsäußerung, auf die gemäß Art 10 Abs 1 MRK jedermann – grundsätzlich (vgl Abs 2 dieser Konventionsbestimmung) – Anspruch hat. Ob sich der sachlich Kritisierte irritiert oder verletzt fühlt, ist unmaßgeblich.”

Wann ist üble Nachrede strafbar?

Wenn man jemanden “unter vier Augen” ein unehrenhaftes Verhalten vorwirft, so ist das nicht Gegenstand einer üblen Nachrede iSd § 111 StGB, da mindestens noch eine weitere Person anwesend sein muss, die die Äußerung hört. “Mitbeleidigte” fallen nicht darunter (Ris – Justiz, RS0093188)

“Ein Mitbeleidigter ist niemals „Dritter“; folglich ist der Tatbestand erst verwirklicht, wenn außer den mehreren Beleidigten wenigstens ein nicht Beleidigter die üble Nachrede wahrnehmen konnte”.

Diese Dritte Person muss die Äußerung auch tatsächlich wahrnehmen, ansonsten besteht keine Gefahr, dass die Ehre durch die Äußerung verletzt werden kann (Ris – Justiz, RS0093120):

„Dritter“ ist nur ein solcher Außenstehender, bei dem oder durch den das Ansehen des Bezichtigten wenigstens der (abstrakten) Gefahr der Beeinträchtigung der Ehre ausgesetzt ist.

Wahrheitsbeweis und Grund zur Annahme, dass die Behauptungen wahr sind

Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Täter darlegen kann, dass die Behauptung wahr ist oder zumindest im Wesentlichen als wahr erachtet werden kann.

Dazu der Oberste Gerichtshof (Ris – Justiz, RS0079693):

“Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt.”

Gleiches gilt, wenn der Täter hinreichend Gründe hatte die Behauptungen als wahr zu erachten und die Umstände erwiesen werden.

Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens können jedoch nicht erbracht werden bei Behauptungen über

  • Tatsachen des Privat- oder Familienlebens
  • strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden.

Wie hoch ist die Strafe für eine “üble Nachrede” iSd § 111 StGB

Dem Täter droht eine Strafe bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe.

Qualifikation nach Abs 2

Der Gesetzgeber knüpft an die Verbreitung einer üblen Nachrede in Medien eine höhere Strafdrohung.

Wer die üble Nachrede jedoch

  • in einem Druckwerk
  • im Rundfunk
  • oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (üble Nachrede im Internet),

dem drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Auch findet die Privilegierung nach Abs 3, wonach die Strafbarkeit entfällt, wenn hinreichend Gründe dargelegt werden, weshalb der Täter die Behauptungen als wahr erachten konnte keine Anwendung auf die Qualifikation nach Abs 2.

Üble Nachrede Verjährung

Der Tatbestand der üblen Nachrede verjährt nach drei Jahren (§ 57 StGB)

Ehrenbeleidigung § 1330 ABGB

Eine Anzeige wegen übler Nachrede nach § 111 StGB kann in Verbindung mit einer zivilrechtlichen Klage nach § 1330 ABGB wegen Ehrenbeleidigung bei einem österreichischen Zivilgericht eingebracht werden, um materielle zivilrechtliche Ansprüche  geltend zu machen.

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