Verwaltungsstrafen zum “COVID-19-Maßnahmengesetz” – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Wie bereits seit 15.03.2020 bekannt ist, verhängen Verwaltungsbehörden/verhängt die Exekutive/Polizei bei Übertretungen gegen das COVID-19 Gesetz teilweise empfindliche Geldstrafen, um zu gewährleisten, dass die Bevölkerung sich an die Anordnungen hält.

Ich maße mir nicht an, die Zweckmäßigkeit dieser Methoden in Frage zu stellen, zumal andere Länder weitaus drastischere Maßnahmen (etwa mehrjährige Gefängnisstrafen in Rumänien oder Italien) zur Durchsetzung der COVID-19 Normen anwenden und die Geschichte gezeigt hat, dass schwierige Zeiten eben auch drastische Maßnahmen erfordern können.

Allerdings ist es Aufgabe eines Rechtsanwalts bzw. eines Juristen gemeinhin, die Anwendung bzw. die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Vollziehung dieser Maßnahmen zu überprüfen und der rechtssuchenden Bevölkerung in dieser Überprüfung Beistand zu leisten/beizustehen.
Die wichtigsten Normen, die in Frage kommen, lassen sich wohl in § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes finden.

Grundsätzlich gilt es, “öffentliche Orte” nicht zu betreten. Es bestehen jedoch Ausnahmen zu dieser Ausgangsbeschränkung. Das Gesetz führt etwa an, dass Betretungen von öffentlichen Orten dann zulässig sind, wenn

  • es zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich ist
  • es zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dient
  • es zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich ist und dies auch unter Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens einem Meter erfolgt, außer das Infektionsrisiko kann durch “entsprechende Schutzmaßnahmen” minimiert werden.
  • es zu beruflichen Zwecken erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie zuvor (Mindestabstand oder Minimierung des Infektionsrisikos durch andere Maßnahmen). Dabei soll auch darauf geachtet werden, dass die berufliche Tätigkeit nach Möglichkeit im sogenannten „Home-Office“ erfolgen soll.
  • Spaziergänge im Freien alleine oder mit Personen, die mit einem in einem gemeinsamen Haushalt leben – oder mit Haustieren – fallen ebenfalls unter die Ausnahme. Wenn man dabei jemandem anderen über den Weg läuft, dann muss man auch mindestens einen Meter Abstand halten.

Massenbeförderungsmittel

In der genannten Gesetzesstelle ist etwa noch geregelt, dass man Massenbeförderungsmittel nur aus den bereits genannten Gründen verwenden darf, dass Kureinrichtungen nicht aufgesucht werden dürfen und das Betreten von “Sportplätzen” grundsätzlich verboten ist.

Verboten ist aber auch das Betreten von Betriebsstätten, die eigentlich nach dem Maßnahmengesetz nicht offen haben dürfen.

Der Gesetzestext kann in der Rechtsdatenbank Ris-Justiz zur Gänze eingesehen werden:

Welche Strafe droht mir, wenn ich dagegen verstoße?

Das Gesetz sieht eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 3.600,– vor, wenn entweder ein “öffentlicher Ort” betreten wird, ohne dass eine Ausnahme dafür vorliegt oder wenn man einen Betrieb betritt, der eigentlich nicht geöffnet haben darf.

Richtig teuer kann es für den Inhaber eines Betriebes werden, wenn ein Betrieb geöffnet hat, der nach § 1 COVID-Maßnahmengesetz gar nicht geöffnet sein darf. Dann kann eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 30.000,– verhängt werden.

Manche Betriebe dürfen offen haben, allerdings dürfen sich nur eine bestimmte Anzahl an Personen gleichzeitig in der Betriebsstätte aufhalten. Der Inhaber der Betriebsstätte hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßgaben auch eingehalten werden. Falls er das nicht tut, dann droht ihm dafür eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 3.600,–.

Droht mir immer eine Strafe?

Grundsätzlich gilt im österreichischen Verwaltungsstrafrecht “Beraten statt strafen”. Diese Maßgabe ist gesetzlich im § 33a VStG geregelt und sieht vor, wenn

  • die Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes gering ist

und

  • die Intensität der Beeinträchtigung
  • und das Verschulden

gering sind,

so hat die Verwaltungsbehörde den Delinquenten schriftlich aufzufordern das Verhalten zu beenden – soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (siehe ausführlicher § 33a VstG).

Allerdings lassen diese Tatbestände einen sehr großzügigen Auslegungsspielraum in Hinblick darauf, was denn nun als “gering” zu erachten ist und was nicht. Gerade in einer völlig neuartigen Situation, bei dem auch die Behörden keine oder sehr wenig Erfahrung haben – kann man sich als Betroffener nicht darauf verlassen, dass es zu einer “Beratung” und nicht zu einer Bestrafung kommt.

Wie hoch ist die Strafe tatsächlich?

Die angeführten Geldstrafen sind Strafrahmen, innerhalb derer eine “schuld- und tatangemessene” Strafe bemessen wird.

Dabei orientiert sich das Verwaltungsstrafrecht an den Maßgaben des gerichtlichen Strafrechts, bei dem sich die Strafe an der Schwere der Schuld und den Strafbemessungstatsachen orientiert. Bei der Schwere der Schuld sind der Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert maßgeblich.

Anders gesagt:

  • Welche Handlung habe ich gesetzt (waren für ein paar Sekunden eine Person mehr im Geschäft?)
  • Welche Auswirkungen hatte mein Handeln? (es war eine weitere Person anwesend, die nicht den Risikogruppen angehört – es waren viele Personen anwesend, die der Risikogruppe angehören und es sind einige davon meinetwegen erkrankt).
  • Weshalb habe ich das gemacht? (es war eine absolute Ausnahme und es tut mir Leid – ich habe das schon öfter gemacht und jetzt hat man mich eben erwischt).

Diese Umstände wirken sich maßgeblich auf die Höhe der Strafe aus. Aber auch andere Strafbemessungsgründe (Milderungs- und Erschwerungsgründe) haben Einfluss auf die Strafhöhe.

Bedeutende Milderungsgründe sind etwa die bisherige Unbescholtenheit (habe ich die Tat zum ersten Mal begangen, oder wurde ich immer wieder erwischt?) oder das Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung (habe ich es gleich zugegeben und dabei geholfen den Sachverhalt aufzuklären?)

Bei der Bemessung der Strafhöhe spielen aber auch die Einkommensverhältnisse eine Rolle.

Ausgehend von all diesen Faktoren (siehe hiezu § 19 VStG) wird dann die Strafhöhe bestimmt.

Was kann ich gegen eine Strafe tun?

Bei einer Strafe bis zu EUR 600,– wird eine Strafverfügung verhängt, gegen die ein Einspruch erhoben werden kann (§ 49 VStG). Dann wird das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, bei dem es auch ein Ermittlungsverfahren gibt. Die Entscheidung ergeht dann in Form eines Straferkenntnis – dagegen kann eine Beschwerde erhoben werden, die von einem Verwaltungsgericht behandelt wird.

Bei einer Strafe die höher als EUR 600,– ausfällt, wird sogleich ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und folgt dem zuvor genannten Instanzenzug.

Nähere Informationen zu den Rechtsmittelmöglichkeiten und den Rechten des Beschuldigten finden Sie unter der Rubrik “allgemeines Verwaltungsstrafverfahren”.

Sollten Sie von einer Verwaltungsstrafe wegen dem COVID 19 – Maßnahmengesetz betroffen sein, freue ich mich Sie in der Angelegenheit rechtsfreundlich vertreten zu dürfen.

Rechtsanwalt Mag. Zaid Rauf

Rechtsanwaltskanzlei Bleichergasse 8/12 in 1090 Wien, Alsergrund (Nähe Währinger Straße / Volksoper)

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Mail: office@ra-rauf.at

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