“Beharrliche Verfolgung” / “Stalking” – “ § 107a StGB” (Österreich) – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Viele Menschen kennen den Begriff “Stalking”, der im österreichischen Strafgesetzbuch mit dem Straftatbestand “Beharrliche Verfolgung” im § 107a StGB behandelt wird.

Wenn Sie eine eingehender Rechtsberatung wünschen oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei  der Polizei zum genannten Thema erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren.

Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Was fällt unter Stalking?

Der Gesetzgeber erachtet eine Person als “Stalker”, wenn sie eine andere Person beharrlich verfolgt, und zwar in einer Weise, die geeignet ist die sie in der Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigt und diesen Zustand eine längere Zeit hindurch fortsetzt.

Was bedeutet eigentlich “beharrlich verfolgen”?

Nicht jedes Verhalten ist gleich eine “beharrliche Verfolgung”, aus diesem Grund sieht das Antistalking-Gesetz bestimmte Verhaltensweisen vor, die geeignet sind als beharrliche Verfolgung erachtet zu werden und zwar:

  • die räumliche Nähe aufsuchen

Der Klassiker! Wenn man dem Opfer von Stalking auf der Straße “auflauert” oder der Person nachgeht bzw. vor der Wohnung oder Arbeitsstätte herumlauert, so fällt das unter beharrliche Verfolgung.

  • Kontakt herstellen über Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt

Darunter fallen neben dem ständigen Anrufen auf das Handy des Opfers von Stalking und den Nachrichten auf die Mobilbox des Stalkingopfers auch die Kommunikation über das Internet wie Emailverkehr, Facebook und Whatsapp/Viber/Telegramm etc. Man darf auch nicht Verwandte, Freunde und Bekannte kontaktieren und der Person über diese “Nachrichten zukommen lassen”.

  • unter Verwendung personenbezogener Daten Waren oder Dienstleistungen für die Person bestellen

Das bedeutet, dass man nicht unter Verwendungen der Kontaktdaten “Pakete” oder “Briefe” zukommen lassen darf.

  • unter Verwendung personenbezogener Daten Dritte dazu zu bringen Kontakt mit der Person aufzunehmen

Gleiches gilt unter Verwendung der Daten der verfolgten Person andere Menschen dazu zu bringen Kontakt aufzunehmen.

  • Veröffentlichung von Bildaufnahmen oder Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches der verfolgten Person ohne deren Zustimmung

Darunter fallen nicht nur “peinliche Fotos” oder “Geheimnisse”, sondern gemeinhin alle Bilder und Tatsachen, die als persönlich zu erachten sind und die ohne Zustimmung veröffentlicht wurden.

Erfahrungsgemäß sammeln die verfolgten Personen die Emails, Nachrichten etc. ab einem bestimmten Zeitpunkt, weshalb es in der Regel für die Anzeiger keine Schwierigkeiten gibt Beweismittel im Ermittlungsverfahren vorzulegen.

Was bedeutet über “längere Zeit hindurch” und “ in der Lebensführung unzumutbar beeinträchtigen”?

Der Gesetzgeber knüpft an die Annahme dieses Tatbestandsmerkmal keine festen Zahlen oder Richtwerte, sondern handelt es sich dabei um einen beweglichen Begriff, der stark von der Häufigkeit und Intensität der Eingriffe in das Leben der anderen Person abhängt.

Der oberste Gerichtshof hält dazu in seiner gefestigten Rechtsprechung fest (Ris – Justiz, RS0130054):

Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der „Beharrlichkeit“ ist die Belastung für das Opfer. Diese hängt ‑ neben Art und Schwere der einzelnen Stalking‑Handlungen ‑ von deren Anzahl, Dauer und den dazwischen liegenden Zeitabständen ab. Maßgebend ist die Gesamtbetrachtung dieser Parameter, womit eine besonders starke Ausprägung eines davon unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der andern zulässt.

Insgesamt kann man daher die Frage nicht abschließend beantworten, ob bestimmte Verhaltensweisen (“nur ein paar” Whatsappnachrichten etc. und ein paar Anrufe auf die Mailbox) als “beharrliche Verfolgung” iSd § 107a StGB zu werten sind oder nicht.

Aber ja, es kann durchaus als Stalking erachtet werden, auch wenn man mit der Ex-Partnerin “nur reden will”.

Welche Strafen gibt es für Stalking?

Stalking ist in Österreich mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht.

Wenn die Tathandlungen jedoch einen längeren Zeitraum überschreiten und zwar wenn sie länger als ein Jahr anhalten oder die Tathandlungen den Selbstmord der verfolgten Person nach sich ziehen, dann beträgt die Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Außerhalb vom Strafverfahren gehen Anzeigen wegen Stalking erfahrungsgemäß mit einer einstweiligen Verfügung einher.

In der Praxis

Erfahrungsgemäß werden sehr häufig Anzeigen wegen Stalking in Österreich erstattet. Dies kann von völlig inhaltslosen Bezichtigungen, etwa wenn eine Person ein oder zweimal anruft (diese werden dann sehr schnell eingestellt) oder aber bis zu gravierenden Vorwürfe reichen, die die Lebensqualität der Opfer von Stalking geradezu ruinieren.

Letztere Fälle sind etwa darin zu erblicken, wenn der Täter dutzende male am Tag anruft, den Arbeitgeber, Bekannte und Verwandte kontaktiert und dadurch das Leben des Opfers von Stalking auf unerträgliche Art und Weise zu beeinträchtigen trachtet.

Die Anzahl der Angriffe erreicht erfahrungsgemäß geradezu unvorstellbare Ausmaße und sind die Opfer von (tatsächlichem) Stalking ernsthaft in ihrer psychischen Gesundheit gefährdet. Die Täter sehen oftmals nicht ein, dass sie eine massive Grenzüberschreitung vornehmen und sehen sich nicht selten im Recht bzw können nicht verstehen, dass die andere Person eben keinen Kontakt mehr wünscht.

Viele Fälle hingegen gestalten sich als Grauzone zwischen gerade noch Erlaubtem und einer Grenzüberschreitung. Dies ist etwa dann gegeben, wenn die Opfer von Stalking immer wieder zurückschreiben oder nach einem längeren Kontaktabbruch von sich aus wieder den Kontakt suchen.

Dann ist es oftmals schwierig für die Strafverfolgungsbehörden eine klare Linie zu ziehen, wann denn nun die Stalkinghandlungen begonnen haben und welches Verhalten nicht mehr als Stalking gewertet werden kann. 

Es gibt aber auch Fälle in denen von in Trennung befindlichen Personen jeglicher Kontaktversuch als „Stalking“ missinterpretiert wird und deshalb bereits eine Anzeige wegen Stalking erstattet wird, wenn der Kindesvater versucht mit den Töchtern Kontakt aufzunehmen, indem er fragt, wie es ihnen geht. 

Da ich schon zahlreiche Fälle von Stalking sowohl auf der Opfer, als auch auf Täterseite vertreten habe, kann ich einige Geschichten zu diesem Thema erzählen. 

Wenn Sie wegen Stalking angezeigt wurden oder aber Opfer von Stalking geworden sind, dann können Sie mich gerne anrufen und ein Erstgespräch mit mir vereinbaren. Ich stehe Ihnen gerne mit meiner gesamten Erfahrung zur Seite.  

Ihr Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

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