Stalking § 107a StGB – Strafe, Anzeige & Verteidigung | Anwalt Wien

Stalking ist in Österreich nach § 107a StGB als „beharrliche Verfolgung“ strafbar und wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Der Tatbestand umfasst wiederholtes Kontaktieren, Auflauern und digitale Nachstellung. Als Strafverteidiger in Wien vertrete ich seit Jahren Beschuldigte und Opfer in Stalking-Verfahren und kenne die entscheidenden Faktoren, die über Verurteilung oder Einstellung entscheiden.

Viele Menschen kennen den Begriff „Stalking“, der im österreichischen Strafgesetzbuch mit dem Straftatbestand „Beharrliche Verfolgung“ im § 107a StGB behandelt wird.

Betrifft Sie eines dieser Szenarien?

  • Sie haben eine Vorladung wegen Stalking von der Polizei Wien erhalten und wissen nicht, wie Sie reagieren sollen.
  • Sie wurden wegen beharrlicher Verfolgung angezeigt und brauchen einen erfahrenen Strafverteidiger.
  • Sie sind Opfer von Stalking und wollen wissen, welche rechtlichen Schritte Ihnen zustehen.

Erstberatung: EUR 250 (anrechenbar auf das Honorar). Rufen Sie mich an unter +43 676 601 77 46 oder schreiben Sie an office@kanzlei-rauf.at.

Was fällt unter Stalking?

Der Gesetzgeber erachtet eine Person als „Stalker“, wenn sie eine andere Person beharrlich verfolgt, und zwar in einer Weise, die geeignet ist die sie in der Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigt und diesen Zustand eine längere Zeit hindurch fortsetzt.

Was bedeutet eigentlich „beharrlich verfolgen“?

Beharrliche Verfolgung liegt vor, wenn bestimmte gesetzlich definierte Verhaltensweisen wiederholt und über einen längeren Zeitraum gesetzt werden. Das Antistalking-Gesetz zählt die relevanten Tathandlungen abschliessend auf. Entscheidend ist dabei die Gesamtbelastung für das Opfer.

Nicht jedes Verhalten ist gleich eine „beharrliche Verfolgung“, aus diesem Grund sieht das Antistalking-Gesetz bestimmte Verhaltensweisen vor, die geeignet sind als beharrliche Verfolgung erachtet zu werden und zwar:

die räumliche Nähe aufsuchen

Der Klassiker! Wenn man dem Opfer von Stalking auf der Straße „auflauert“ oder der Person nachgeht bzw. vor der Wohnung oder Arbeitsstätte herumlauert, so fällt das unter beharrliche Verfolgung.

Kontakt herstellen über Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt

Darunter fallen neben dem ständigen Anrufen auf das Handy des Opfers von Stalking und den Nachrichten auf die Mobilbox des Stalkingopfers auch die Kommunikation über das Internet wie Emailverkehr, Facebook und Whatsapp/Viber/Telegramm etc. Man darf auch nicht Verwandte, Freunde und Bekannte kontaktieren und der Person über diese „Nachrichten zukommen lassen“.

unter Verwendung personenbezogener Daten Waren oder Dienstleistungen für die Person bestellen

Das bedeutet, dass man nicht unter Verwendungen der Kontaktdaten „Pakete“ oder „Briefe“ zukommen lassen darf.

unter Verwendung personenbezogener Daten Dritte dazu zu bringen Kontakt mit der Person aufzunehmen

Gleiches gilt unter Verwendung der Daten der verfolgten Person andere Menschen dazu zu bringen Kontakt aufzunehmen.

Veröffentlichung von Bildaufnahmen oder Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches der verfolgten Person ohne deren Zustimmung

Darunter fallen nicht nur „peinliche Fotos“ oder „Geheimnisse“, sondern gemeinhin alle Bilder und Tatsachen, die als persönlich zu erachten sind und die ohne Zustimmung veröffentlicht wurden.

Erfahrungsgemäß sammeln die verfolgten Personen die Emails, Nachrichten etc. ab einem bestimmten Zeitpunkt, weshalb es in der Regel für die Anzeiger keine Schwierigkeiten gibt Beweismittel im Ermittlungsverfahren vorzulegen.

Strafrahmen im Überblick

Tatbestand Paragraph Strafrahmen
Beharrliche Verfolgung (Grunddelikt) § 107a Abs 1 StGB Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 720 Tagessätze
Qualifikation (Tathandlungen > 1 Jahr oder Suizid des Opfers) § 107a Abs 2 StGB Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe

Was bedeutet über „längere Zeit hindurch“ und „in der Lebensführung unzumutbar beeinträchtigen“?

Das Gesetz nennt keine festen Fristen oder Mindestzahlen. Ob eine beharrliche Verfolgung vorliegt, beurteilt sich nach einer Gesamtbetrachtung von Häufigkeit, Intensität und Dauer der einzelnen Handlungen.

Der Gesetzgeber knüpft an die Annahme dieses Tatbestandsmerkmal keine festen Zahlen oder Richtwerte, sondern handelt es sich dabei um einen beweglichen Begriff, der stark von der Häufigkeit und Intensität der Eingriffe in das Leben der anderen Person abhängt.

Der oberste Gerichtshof hält dazu in seiner gefestigten Rechtsprechung fest (Ris – Justiz, RS0130054):

„Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der „Beharrlichkeit“ ist die Belastung für das Opfer. Diese hängt ‑ neben Art und Schwere der einzelnen Stalking‑Handlungen ‑ von deren Anzahl, Dauer und den dazwischen liegenden Zeitabständen ab. Maßgebend ist die Gesamtbetrachtung dieser Parameter, womit eine besonders starke Ausprägung eines davon unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der andern zulässt.“
— OGH RS0130054

Insgesamt kann man daher die Frage nicht abschließend beantworten, ob bestimmte Verhaltensweisen („nur ein paar“ Whatsappnachrichten etc. und ein paar Anrufe auf die Mailbox) als „beharrliche Verfolgung“ iSd § 107a StGB zu werten sind oder nicht.

Aber ja, es kann durchaus als Stalking erachtet werden, auch wenn man mit der Ex-Partnerin „nur reden will“.

Welche Strafen gibt es für Stalking?

Das Grunddelikt der beharrlichen Verfolgung wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe bestraft. Bei qualifizierten Fällen steigt die Strafdrohung auf bis zu drei Jahre.

Stalking ist in Österreich mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht.

Wenn die Tathandlungen jedoch einen längeren Zeitraum überschreiten und zwar wenn sie länger als ein Jahr anhalten oder die Tathandlungen den Selbstmord der verfolgten Person nach sich ziehen, dann beträgt die Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Außerhalb vom Strafverfahren gehen Anzeigen wegen Stalking erfahrungsgemäß mit einer einstweiligen Verfügung einher.

In der Praxis

Die Bandbreite der Stalking-Fälle in Wien und Österreich reicht von haltlosen Anschuldigungen bis hin zu massiven Grenzüberschreitungen. Als Strafverteidiger erlebe ich regelmässig beide Extreme und die zahlreichen Graubereiche dazwischen.

Erfahrungsgemäß werden sehr häufig Anzeigen wegen Stalking in Österreich erstattet. Dies kann von völlig inhaltslosen Bezichtigungen, etwa wenn eine Person ein oder zweimal anruft (diese werden dann sehr schnell eingestellt) oder aber bis zu gravierenden Vorwürfe reichen, die die Lebensqualität der Opfer von Stalking geradezu ruinieren.

Letztere Fälle sind etwa darin zu erblicken, wenn der Täter dutzende male am Tag anruft, den Arbeitgeber, Bekannte und Verwandte kontaktiert und dadurch das Leben des Opfers von Stalking auf unerträgliche Art und Weise zu beeinträchtigen trachtet.

Die Anzahl der Angriffe erreicht erfahrungsgemäß geradezu unvorstellbare Ausmaße und sind die Opfer von (tatsächlichem) Stalking ernsthaft in ihrer psychischen Gesundheit gefährdet. Die Täter sehen oftmals nicht ein, dass sie eine massive Grenzüberschreitung vornehmen und sehen sich nicht selten im Recht bzw können nicht verstehen, dass die andere Person eben keinen Kontakt mehr wünscht.

Viele Fälle hingegen gestalten sich als Grauzone zwischen gerade noch Erlaubtem und einer Grenzüberschreitung. Dies ist etwa dann gegeben, wenn die Opfer von Stalking immer wieder zurückschreiben oder nach einem längeren Kontaktabbruch von sich aus wieder den Kontakt suchen.

Dann ist es oftmals schwierig für die Strafverfolgungsbehörden eine klare Linie zu ziehen, wann denn nun die Stalkinghandlungen begonnen haben und welches Verhalten nicht mehr als Stalking gewertet werden kann.

Es gibt aber auch Fälle in denen von in Trennung befindlichen Personen jeglicher Kontaktversuch als „Stalking“ missinterpretiert wird und deshalb bereits eine Anzeige wegen Stalking erstattet wird, wenn der Kindesvater versucht mit den Töchtern Kontakt aufzunehmen, indem er fragt, wie es ihnen geht.

Da ich schon zahlreiche Fälle von Stalking sowohl auf der Opfer, als auch auf Täterseite vertreten habe, kann ich einige Geschichten zu diesem Thema erzählen.

Wenn Sie wegen Stalking angezeigt wurden oder aber Opfer von Stalking geworden sind, dann können Sie mich gerne anrufen und ein Erstgespräch mit mir vereinbaren. Ich stehe Ihnen gerne mit meiner gesamten Erfahrung zur Seite.

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Wenn Sie eine Anzeige wegen Stalking erhalten haben, machen Sie bei der polizeilichen Einvernahme keine Aussage ohne anwaltliche Beratung. Viele Beschuldigte reden sich in der Vernehmung um Kopf und Kragen, weil sie „nur erklären“ wollen. Das Recht auf Aussageverweigerung besteht genau für solche Situationen. Kontaktieren Sie zuerst einen Strafverteidiger, der den Akt einsieht und mit Ihnen die beste Strategie bespricht.

Wenn Sie hingegen Opfer von Stalking sind: Dokumentieren Sie alles. Screenshots von Nachrichten, Anruflisten, Zeugen notieren. Je lückenloser die Dokumentation, desto stärker Ihre Position im Verfahren.

Häufige Fragen zu Stalking in Österreich

1. Ab wann ist Stalking strafbar?

Stalking wird strafbar, sobald die Verhaltensweisen des § 107a StGB wiederholt und über einen längeren Zeitraum gesetzt werden und geeignet sind, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen. Ein einzelner Anruf oder eine einzelne Nachricht genügt nicht. Es kommt auf die Gesamtbetrachtung an: Häufigkeit, Intensität und Dauer der Handlungen werden gemeinsam bewertet.

2. Kann man Stalking anzeigen, ohne Beweise zu haben?

Grundsätzlich ja, denn die Anzeige selbst ist formfrei. Die Polizei nimmt jede Anzeige entgegen. Allerdings wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Beweisen einstellen, wenn keine Nachweise vorgelegt werden können. Deshalb empfehle ich Betroffenen, vor der Anzeige alle verfügbaren Beweismittel zu sichern: Screenshots, Anruflisten, E-Mails, Zeugenaussagen. Ein Anwalt kann Sie bei der Aufbereitung der Beweislage unterstützen.

3. Welche Strafe droht bei Stalking in Österreich?

Das Grunddelikt nach § 107a Abs 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze vor. Bei der qualifizierten Form (Tathandlungen über ein Jahr oder Suizid des Opfers als Folge) drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe nach § 107a Abs 2 StGB. In der Praxis werden bei Erstvergehen häufig bedingte Strafen oder eine Diversion angeboten.

4. Was fällt alles unter Stalking?

Das Gesetz definiert fünf Tathandlungen: das Aufsuchen der räumlichen Nähe, Kontaktaufnahme über Telekommunikation oder Dritte, Bestellen von Waren unter Verwendung der Daten des Opfers, Veranlassung Dritter zur Kontaktaufnahme und die Veröffentlichung von Bildaufnahmen oder Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Diese Aufzählung ist abschliessend — andere Verhaltensweisen fallen nicht unter § 107a StGB, können aber andere Tatbestände wie Nötigung oder gefährliche Drohung erfüllen.

5. Ist Stalking über WhatsApp und Social Media strafbar?

Ja. Das Gesetz erfasst ausdrücklich die Kontaktaufnahme über Telekommunikation und sonstige Kommunikationsmittel. Dazu zählen WhatsApp, Instagram, Facebook, Telegram, E-Mail und alle anderen digitalen Kanäle. Auch das Erstellen von Fake-Profilen, um das Opfer zu kontaktieren, oder das Posten von persönlichen Inhalten auf Social Media kann als beharrliche Verfolgung gewertet werden.

6. Wie hoch ist die Geldstrafe bei Stalking?

Bei der Grundform des Stalking beträgt die Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten) und kann zwischen EUR 4 und EUR 5.000 betragen. Die konkrete Geldstrafe kann daher je nach Einkommenssituation sehr unterschiedlich ausfallen. Bei der qualifizierten Form (Abs 2) ist keine Geldstrafe vorgesehen — hier droht ausschliesslich eine Freiheitsstrafe.

7. Verjährt Stalking in Österreich?

Ja. Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung. Beim Grunddelikt (bis 1 Jahr Freiheitsstrafe) beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, bei der qualifizierten Form (bis 3 Jahre Freiheitsstrafe) beträgt sie fünf Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende der letzten Tathandlung zu laufen. Da Stalking ein Dauerdelikt ist, beginnt die Verjährung erst, wenn die letzte strafbare Handlung gesetzt wurde.

8. Was passiert nach einer Anzeige wegen Stalking?

Nach der Anzeige leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein. Der Beschuldigte wird in der Regel zur Einvernahme vorgeladen. Die Staatsanwaltschaft prüft die Beweislage und entscheidet, ob Anklage erhoben, das Verfahren eingestellt oder eine Diversion angeboten wird. Parallel kann das Opfer eine einstweilige Verfügung beim Zivilgericht beantragen, die dem Beschuldigten bestimmte Kontaktaufnahmen und Annäherungen untersagt.

9. Kann eine einstweilige Verfügung bei Stalking beantragt werden?

Ja. Unabhängig vom Strafverfahren kann das Opfer beim Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung (eV) nach § 382g EO beantragen. Das Gericht kann dem Stalker unter anderem untersagen, sich dem Opfer zu nähern, Kontakt aufzunehmen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten. Ein Verstoss gegen die einstweilige Verfügung ist strafbar. In der Praxis gehen Anzeigen wegen Stalking sehr häufig mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung einher.

10. Was ist der Unterschied zwischen Stalking und Belästigung?

Der wesentliche Unterschied liegt in der Beharrlichkeit und der Dauer. Eine einzelne Belästigung kann unangenehm oder rechtswidrig sein, erfüllt aber noch nicht den Tatbestand des § 107a StGB. Stalking erfordert ein wiederholtes, über längere Zeit andauerndes Verhalten, das in seiner Gesamtheit die Lebensführung des Opfers unzumutbar beeinträchtigt. Eine einmalige Kontaktaufnahme ist in der Regel keine beharrliche Verfolgung, auch wenn sie unerwünscht ist.