Staatsbürgerschaftsrecht in Österreich

Staatsbürgerschaftsrecht in Österreich

Sie finden hier einige Informationen zum Staatsbürgerschaftsrecht in Österreich, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung wünschen oder aber bereits einen Antrag auf Erlangung der Staatsbürgerschaft gestellt haben, können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.

Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Inhaltsverzeichnis

Staatsbürgerschaft in Österreich (Allgemeine Informationen)

Das Staatsbürgeschaftsrecht wurde in den letzten Jahren europaweit zum Gegenstand zahlreicher Diskussionen.

Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht hat im Hinblick auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft an “Fremde” einige Verschärfungen erfahren. Das österreichische Staatsbürgerschaft unterscheidet zwischen Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft inne haben und jenen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft haben – die juristische Bezeichnung letzterer Personengruppe lautet “Fremde”. 

Wie kann man in Österreich die Staatsbürgerschaft erlangen?

Grundsätzlich erlaubt das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz zwei Möglichkeiten, wie eine Person die Staatsbürgerschaft erlangen kann. Dies kann entweder durch die Abstammung der Person geschehen, oder aber durch Verleihung.

Erwerb durch Abstammung

Wenn eine Person von österreichischen Staatsbürgern abstammt, dann hat sie die Möglichkeit die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben.

  • 7 des StbG, vereinfacht ausgedrückt, besagt Folgendes:

Ein Kind erhält bei der Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn zum Zeitpunkt der Geburt mindestens ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist. Dies kann auf folgende Weisen der Fall sein:

  • Die Mutter ist Staatsbürgerin gemäß § 143 ABGB.
  • Der Vater ist Staatsbürger gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB.
  • Der Vater ist Staatsbürger und hat die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt.
  • Der Vater ist Staatsbürger und seine Vaterschaft wurde gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt.

Wenn die Anerkennung der Vaterschaft oder die gerichtliche Feststellung innerhalb von acht Wochen nach der Geburt erfolgt, wird dies rückwirkend zum Geburtszeitpunkt des Kindes wirksam.

Wenn ein Elternteil, der die oben genannten Bedingungen erfüllt, vor der Geburt des Kindes verstirbt, aber zum Zeitpunkt des Todes Staatsbürger war, beeinträchtigt dies den Erwerb der Staatsbürgerschaft des Kindes nicht.

Kinder, die im Ausland geboren werden, erhalten die Staatsbürgerschaft, wenn zum Zeitpunkt ihrer Geburt ein Elternteil österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes ist und das Kind andernfalls staatenlos wäre.

Wie erfolgt der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung?

Was besagt § 10 StbG zum Erwerb der Staatsbürgerschaft?

  • 10 StbG regelt den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für Personen, die nicht von österreichischen Staatsbürgern abstammen. Dieser Weg der Staatsbürgerschaft ist an strenge Voraussetzungen gebunden.

Was sind die Hauptvoraussetzungen nach § 10 StbG?

Aufenthalt in Österreich

Der Antragsteller muss sich mindestens 10 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Davon müssen mindestens fünf Jahre ein niedergelassener Aufenthalt sein.

Unbescholtenheit in Österreich gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG

Der Gesetzgeber ist hier besonders streng und überprüft genau, ob sich der Antragsteller in Österreich gut verhalten hat. Es ist wichtig, dass der Antragsteller unbescholten ist. Das bedeutet, er darf nicht strafrechtlich verurteilt worden sein, weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht. Es darf auch kein laufendes Strafverfahren in Österreich gegen ihn geben. Schwere Verwaltungsübertretungen, sowohl in ihrer Art als auch in ihrer Anzahl, werden ebenfalls geprüft. Die Behörde muss entscheiden, ob die Anzahl oder die Art der Übertretungen insgesamt ein Hindernis darstellen.

Verkehrsübertretungen als Ausschlusskriterium

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) wird das Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers berücksichtigt, insbesondere begangene Straftaten. Wesentlich ist, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss zulassen, dass der Antragsteller auch in Zukunft wichtige Vorschriften missachten wird. Dies umfasst auch häufige oder gravierende Verstöße im Straßenverkehr. Selbst verjährte Verwaltungsübertretungen können unter bestimmten Umständen ein Hindernis für die Einbürgerung sein. Der VwGH behandelt das Erfordernis der Unbescholtenheit, auch in Bezug auf Verwaltungsübertretungen, sehr streng.

Wie beeinflusst eine Diversion die Möglichkeit, österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen?

Nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG ist nicht nur eine gerichtliche Verurteilung entscheidend. Auch eine Diversion, also eine Verfahrenseinstellung nach §§ 200 ff StPO, kann ein Hindernis für die Verleihung der Staatsbürgerschaft sein. Das Verhalten des Antragstellers steht im Mittelpunkt, nicht nur formale gerichtliche Entscheidungen.

Was sagt der VwGH zu diesem Thema?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt, dass Taten, die zu einer Verfahrenseinstellung nach Diversion führten, zum Gesamtverhalten des Antragstellers gehören. Dieses Gesamtverhalten muss von der Staatsbürgerschaftsbehörde in ihrer Prüfung berücksichtigt werden. So wurde in einem Fall (Ra 2021/01/0291) entschieden, dass eine neun Monate vor der Entscheidung begangene Körperverletzung gegen eine positive Prognose zukünftigen Wohlverhaltens spricht. Ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens nach dem Delikt ist notwendig für eine positive Prognose.

Wie wird das Gesamtverhalten bewertet?

Nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung, sondern jeder strafrechtliche Vorwurf kann die Verleihung der Staatsbürgerschaft beeinflussen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, bei der das Gesamtverhalten des Antragstellers geprüft wird. Die Dauer des Wohlverhaltens nach dem strafbaren Verhalten ist dabei entscheidend.

Reicht eine strafrechtliche Anzeige allein aus, um Bedenken zu erzeugen?

Nein, der Hinweis auf eine strafrechtliche Anzeige allein genügt nicht, um Bedenken im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 und 6 StbG zu erzeugen. Der VwGH (2005/01/0384) stellt klar, dass das StbG strafrechtliches Fehlverhalten im Rahmen der allgemeinen Einbürgerungserfordernisse berücksichtigt. Ein spezifisches „Integrationsdefizit“ kann nur im Einzelfall aus der konkreten Tathandlung abgeleitet werden. Eine Einstellung eines Strafverfahrens nach § 90 c StPO ist keiner rechtskräftigen Verurteilung gleichzusetzen, und die Behörde darf sich nicht nur auf die Anzeige stützen.

Welche Rolle spielt die öffentliche Ordnung und Sicherheit?

Die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist eines der wichtigsten Kriterien bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die restriktiven Entscheidungen des VwGH gewährleisten, dass dieses Kriterium streng beachtet wird.

Wie kann ein Rechtsanwalt bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft helfen?

Ein Rechtsanwalt kann entscheidend bei der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft helfen, indem er Antragsteller durch den komplexen und oft strengen Prozess der Einbürgerung navigiert. 

Der Anwalt kann sicherstellen, dass alle erforderlichen Unterlagen korrekt und vollständig sind, die Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen überprüfen und Unterstützung bei der Vorbereitung auf die notwendigen Prüfungen und Interviews bieten. Besonders wichtig ist die Rolle des Anwalts bei der Bewertung und Beratung bezüglich des Gesamtverhaltens des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen oder Verwaltungsübertretungen, die die Einbürgerung beeinträchtigen könnten. 

Darüber hinaus kann der Anwalt bei etwaigen Berufungen gegen negative Entscheidungen der Behörden assistieren und effektiv argumentieren, um die besten Chancen für eine erfolgreiche Einbürgerung zu sichern. Mit seinem Fachwissen und seiner Erfahrung kann der Anwalt wesentlich dazu beitragen, die Chancen auf eine positive Entscheidung zu erhöhen und den Prozess für den Antragsteller zu vereinfachen.

Häufige Fragen meiner Klienten und FAQs: ​

Es gibt zwei Hauptwege, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen: durch Abstammung und durch Verleihung. Die Staatsbürgerschaft wird bei Geburt verliehen, wenn mindestens ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist. Die Verleihung ist ein alternativer Weg für Personen, die nicht von österreichischen Staatsbürgern abstammen.

Ein Kind erhält die Staatsbürgerschaft bei Geburt, wenn mindestens ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist. Dies gilt auch, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird. Selbst wenn ein Elternteil vor der Geburt des Kindes verstirbt, wird das Kind Staatsbürger, solange der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt des Todes Staatsbürger war.

Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft sind ein mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünfjährige Niederlassungsbewilligung, nötig.

. Zudem muss der Antragsteller unbescholten sein, also keine strafrechtlichen Verurteilungen oder laufenden Strafverfahren haben. Selbst Verkehrsübertretungen können berücksichtigt werden.

Ja, eine Diversion – also eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 200 ff StPO – kann ein Hindernis sein. Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass das Gesamtverhalten des Antragstellers entscheidend ist. Nicht nur strafrechtliche Verurteilungen, sondern auch Verfahrenseinstellungen nach einer Diversion fließen in die Bewertung ein.

Das Gesamtverhalten des Antragstellers wird hinsichtlich seiner Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bewertet. Jeder strafrechtliche Vorwurf, einschließlich Diversionen, wird von der Behörde berücksichtigt. Die Behörde prüft, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens eine positive Prognose über zukünftiges Wohlverhalten des Antragstellers erstellt werden kann.

Nein, eine strafrechtliche Anzeige allein reicht nicht aus, um Bedenken im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 und 6 StbG zu erzeugen. Der VwGH stellt klar, dass das StbG strafrechtliches Fehlverhalten im Rahmen der allgemeinen Einbürgerungserfordernisse berücksichtigt. Eine Einstellung eines Strafverfahrens nach § 90 c StPO ist nicht mit einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzusetzen.

Die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist ein entscheidendes Kriterium bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft. Die Behörden und Gerichte achten streng darauf, dass Personen, die eingebürgert werden, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

Weiteres dürfen ihre Verbindungen zu anderen Ländern nicht den Interessen Österreich widersprechen, und Sie dürfen keine Nähe zu extremistischen oder terroristischen Gruppen haben.

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