§ 27 SMG in Österreich (Suchtmittelgesetzes) – Anwalt für Drogendelikte Mag. Zaid Rauf

Als Strafverteidiger und Anwalt für Drogendelikte vertrete ich sehr oft Mandanten, die wegen eines Drogendelikts angezeigt wurden. Mit welchen Konsequenzen müssen Sie rechnen, wenn Sie zum Beispiel von der Polizei beim Rauchen eines Joints erwischt wurden? Lesen Sie weiter um mehr zu erfahren.

Wenn Sie eine eingehendere Rechtsberatung wünschen oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei bezüglich des Suchtmittelgesetzes erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren.

Mag. Zaid Rauf: Kontaktieren Sie mich, wenn Sie einen Anwalt bezüglich eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) benötigen:

Rechtsanwaltskanzlei Bleichergasse 8/12 in 1090 Wien, Alsergrund (Nähe Währinger Straße / Volksoper)

Allgemeines zu Strafverfahren wegen Drogendelikten

Der Grundsatz bei geringfügigeren Drogendelikten lautet in Österreich „Therapie statt Strafe“ – der österreichische Gesetzgeber hat erkannt, dass es in manchen Fällen des Suchtmittelmissbrauches sinnvoller ist, den Betroffenen durch eine Therapie zu unterstützen, als über ihn eine Haftstrafe zu verhängen.

Gesundheitsbezogene Maßnahmen oder die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion (= so etwas wie eine Verwarnung) die Möglichkeit ein nicht unbedingt notwendiges Strafverfahren zu vermeiden. Grundsätzlich kommen aber auch im Suchtmittelrecht Geld- oder Freiheitsstrafen (teilweise auch mehrjährige) in Betracht.

Gesundheitsbezogene Maßnahmen, die gerichtlich verhängt werden, können sein:

  • Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes,
  • Ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs und Substitutionsbehandlung,
  • Klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,
  • Psychotherapie und
  • Psychosoziale Beratung und Betreuung

Bemessung der tatsächlichen Strafe bei Suchtmitteldelikten

Für die Bemessung der tatsächlichen Strafe bei Suchtmitteldelikten werden Handlungen, Begleitumstände sowie die Involvierung bestimmter Personengruppen miteinbezogen.

Je nachdem kann man zwischen leichteren und schwereren Suchtmitteldelikten oder gar Verbrechen (ab 3 Jahre Freiheitsstrafe) unterscheiden.

Gerade Jugendliche können sich durch einen zu lockeren Umgang mit Suchtmitteln leicht in Situationen bringen, die in eine Abwärtsspirale führen. Betroffene Eltern sind dabei vielfach überfordert und benötigen kompetente Unterstützung.

Wird ein Verfahren eingeleitet, ist es wichtig bereits zu Beginn einen erfahrenen Anwalt im Suchtmittelrecht zu Rat zu ziehen. Ich stehe Ihnen oder Ihren Kindern mit meiner Erfahrung als Anwalt für Drogendelikte verlässlich und kompetent zur Seite!

Drogendelikte im Detail

  • 27 SMG in Österreich

Entgegen der verbreiteten Meinung ist jeglicher Besitz und Konsum von Cannabis in Österreich nach dem Suchtmittelgesetz unter Strafe gestellt. 

Der § 27 SMG inkriminiert folgende Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift:

  • Den Besitz von Suchtgift.
  • Den Erwerb von Suchtgift.
  • Die Beförderung von Suchtgift.
  • Das Einführen und Ausführen von Suchtgift.
  • Das Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Suchtgift.

Ferner stellt das Gesetz auch das Anbauen von Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze unter Strafe, und zwar dann, wenn dies zum Zwecke der Suchtgiftgewinnung erfolgt.

Das bedeutet, dass sich auch die Strafe für Cannabisbesitz in Österreich nach dem § 27 SMG bemisst. Der Cannabiskonsum ist somit auch nach § 27 Abs 1 SMG strafbar – dies gilt auch für den Anbau von 1 Cannabispflanze. Die Strafe dafür errechnet sich somit nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG und beträgt entweder eine Geldstrafe mit bis zu 360 Tagessätzen oder aber eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Doch an dieser Stelle ist es wichtig hervorzuheben, dass der Cannabisbesitz, Cannabiskonsum und der Anbau 1 Cannabispflanze zwar mit Strafe bedroht wird, jedoch gem. § 35 SMG von den Justizbehörden unter Setzung einer Probezeit von einem oder zwei Jahren eingestellt wird, wenn die genannten Handlungen zum eigenen Konsum erfolgt sind (siehe dazu § 35 SMG). 

Wer Psilocin, -Psilotin oder psilocybinhaltige Pilze (“magic mushrooms”) einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder eben auch zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut, macht sich ebenfalls strafbar. 

Der Strafrahmen für alle diese Taten liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder bei einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

  • 27 Abs 2 SMG sieht eine Privilegierung vor, und zwar im Falle, dass die Tat zum ausschließlichen Gebrauch begangen wird. Dann beträgt der Strafrahmen die Hälfte. Dann ist die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. 

An dieser Stelle ist es jedoch wichtig hervorzuheben, dass bei diesen Tatbeständen unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren nach § 35 Abs 9 SMG eingestellt werden kann. Dazu ausführlich unten.

“Öffentlicher” Suchtgiftverkauf (§ 27 Abs 2a SMG)

Wer jedoch Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft und zwar an einem öffentlichen Ort, dem drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. 

Der Tatbestand nach § 27 Abs 2a SMG zählt folgende Örtlichkeiten auf, an denen die Tat mit höherer Strafe bedroht ist:

  • Öffentliche Verkehrsmittel
  • dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlagen
  • eine öffentliche Verkehrsfläche
  • ein öffentliches Gebäude
  • oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort.

Ein zusätzliches Erfordernis für diese Tatbegehung ist, dass die Tat entweder “öffentlich” oder unter Umständen begangen wird, die geeignet sind bei Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen.

Ein beliebter Platz für die genannte Begehungsweise ist etwa der unmittelbare Bereich vor U-Bahnstationen und größere Plätze. 

Dabei spielt es eine große Rolle, ob die Tat überhaupt auf eine für andere Personen wahrnehmbare Weise erfolgt ist. Wer hinter einer Ecke heimlich unter Verwendung für szenetypischen Handzeichen und Gebärden Suchtgift überlässt, erfüllt diese Kriterien nicht. 

Gewerbsmäßig  (§ 27 Abs 3 SMG)

Nach Absatz 3 macht sich strafbar, wer die Tat gewerbsmäßig im Sinne des § 70 StGB begeht. 

Der Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit ist im § 70 StGB geregelt und normiert die Begehung einer Tat in der Absicht, sich 

  • durch ihre wiederkehrende Begehung 
  • längere Zeit hindurch 
  • ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen

zu verschaffen.

Bei einem nicht bloß geringfügigen fortlaufenden Einkommen verschafft sich der Täter ein Einkommen, das nach jährlicher Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,– übersteigt. 

Dabei werden jedoch die “Aufwendungen” für den Drogenankauf nicht miteingerechnet. Wenn eine Person im Monat 300 EUR für Cannabis aufwendet und dieses für EUR 401 wieder verkauft, so hat der Täter sich zumindest für diesen Monat ein Einkommen verschafft, welches EUR 400,– übersteigt (obwohl er im Grunde nur EUR 101 “Gewinn” gemacht hat). 

Zusätzlich muss der Täter eine weitere Voraussetzung erfüllen, und zwar muss er die Tat entweder

  • unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel begehen, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen

oder

  • zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben

oder

  • zwei weitere solche Taten bereits begangen haben oder einmal wegen einer solchen Tat bereits verurteilt worden sein, wobei eine solche frühere Tat oder Verurteilung außer Betracht zu bleiben hat, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. 

Drogen an Minderjährige (§ 27 Abs 4 Z 1 SMG)

Nach Abs 4 macht sich strafbar, wer die Tat nach Abs 1 in Hinblick auf eine minderjährige Person begeht und selbst volljährig ist, wobei ein Altersunterschied von mehr als zwei Jahren bestehen muss.

Ebenso nach Abs 4 macht sich der Täter strafbar, wenn er die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht. 

Suchtgiftverkauf im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 27 Abs 4 Z 2 SMG)

Von einer kriminellen Vereinigung spricht man, wenn mehr als zwei Personen sich zusammenschließen, damit mindestens einer dieser Truppe ein oder mehrere Taten künftig begehen.

Teil der kriminellen Vereinigung wird man bereits, wenn man im Rahmen der gemeinsamen kriminellen Ausrichtung entweder direkt selbst die strafbare Handlung begeht oder durch Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise die Vereinigung oder die strafbaren Handlungen fördert (man denke da an “Oceans 11”). 

Wer die Tat auf die genannte Art und Weise begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. 

Privilegierung nach Abs 5

Auch für den Abs 4 gibt es eine Privilegierung und zwar nach Abs 5. Denn wer selbst an Suchtgift gewöhnt ist und die genannten Taten nach Abs 4 vorwiegend deshalb begeht um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Geld für den Erwerb von Suchtgift (“Beschaffungskriminalität”) zu verschaffen, ist nicht mit drei sondern lediglich mit einem Jahr zu bestrafen.

Die Grenzmenge für Suchtgifte in Österreich (§28b SMG)

In dieser Norm ist jene Menge festgesetzt, die aus der Sicht des Gesetzgebers geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen und wird im österreichischen Strafrecht “Grenzmenge” genannt.

Die Grenzmengenverordnung, die eine Auflistung sämtlicher inkriminierter Grenzmengen enthält, ist für das Suchtmittelrecht entscheidend, da der vorgeworfene Tatbestand und die Strafdrohung maßgeblich von der festgestellten Grenzmenge abhängen.

Die Grenzmengenverordnung setzt die Untergrenze jener Menge fest, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen und wird als “Grenzmenge” bezeichnet. Dabei ist auch auf die Eignung von Suchtgiften eine Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von an einer solchen Sucht Erkrankten Bedacht zu nehmen. Etwa ist die Grenzmenge von Cannabis beträchtlich höher als die Grenzmenge von Heroin. 

Bei Cannabis fallen mehrere Substanzen unter die Grenzmengenverordnung, wobei in der Praxis die Moleküle Delta 9 THC und THCA am häufigsten Gegenstand von Ermittlungen sind. Die Grenzmenge liegt bei Delta 9 THC bei 20 Gramm und bei THCA bei 40 Gramm. Das bedeutet, dass bei einem sogenannten “Reinheitsgehalt” die Reinsubstanzen an Delta 9 THC und THCA zusammengerechnet werden und diese im Verhältnis zum Gesamtgewicht beurteilt werden. Bei 100 Gramm Cannabiskraut, das bei einem Beschuldigten gefunden wird, fällt davon bei einem “Reinheitsgehalt von 15%” 15 Gramm auf die Substanzen Delta 9 THC und THCA. In diesem Beispiel wären wir noch deutlich von der Grenzmenge entfernt. Diese liegen jeweils bei 20 Gramm reines Delta 9 THC und 40 Gramm THCA (dies ist bei einer reinen Menge von 15 Gramm somit nicht gegeben). 

Beim Wirkstoff Cocain liegt die Grenzmenge bei 15 Gramm reines Cocain, bei Heroin bei 3 Gramm reines Diacetylmorphin. Gerade beim Heroin ist die Grenzmenge sehr schnell erreicht und gelangt man daher recht rasch zu sehr strengen Strafdrohungen (§ 28a Abs 4 SMG hat etwa eine Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren, bei 76 Gramm reinem Heroin). 

Sämtliche Grenzmengen können in der sogenannten Grenzmengen Verordnung eingesehen werden:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011056

Die Grenzmenge wirkt sich maßgeblich auf die Tatbestände des § 28, 28 Abs 2 und 28a Abs 1, Abs 2 und Abs 4 SMG auf, somit spielt die Grenzmenge im Suchtmittelrecht eine tragende Rolle.

Entscheidend ist auch, dass die Mengen bei mehrfachen “Angriffen” addiert werden. Das bedeutet, dass wenn etwa eine Person wöchentlich 5g über 3 Jahre verkauft, nicht 156 Taten mit 5 g begangen wurden (und kein einziges mal die Grenzmenge überschritten wurde), sondern alle Tathandlungen als Tateinheit gewertet werden. In diesem Fall wäre dann von einer Gesamtbruttomenge von 780 Gramm auszugehen. Bei einem Reinheitsgehalt von 10% (9% etwa fallen auf THCA und 1% fällt auf Delta 9 THC), wäre beinahe die zweifache Grenzmenge erreicht (68,4 Gramm THCA und 7,6 Gramm Delta 9 THC – die Grenzmenge für THCA liegt bei 40 Gramm und für Delta 9 THC bei 20 Gramm). 

Dabei muss dem Täter nachgewiesen werden, dass er von Beginn der Tathandlungen an einen Vorsatz auf die gesamte Bruttomenge hat – dies wird bei fortgesetzter Begehung regelmäßig angenommen.

Dazu auch der Oberste Gerichtshof (Ris – Justiz, RS0112225, T11):

Verfolgt der Täter die Absicht, das durch fortlaufende Tathandlungen verwirklichte Delikt nach § 28a Abs 1 SMG in der Weise zu wiederholen, dass er mittels eines vom Additionsvorsatz umfassten Kleinhandels mehrfach ein die Grenzmenge infolge Zusammenrechnens übersteigendes Suchtgiftquantum erzeugt, ein- oder ausführt, einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, so handelt er – lege non distinguente – bei auf eine fortlaufende Einnahme gerichteter Tendenz (§ 70 StGB) gleichermaßen gewerbsmäßig nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG wie bei derart begangenen qualifizierten Einzeltaten. Voraussetzung in subjektiver Hinsicht ist die Absicht des Angeklagten auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens durch das wiederholte Überlassen von (allenfalls sukzessive zu erreichenden) die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmengen.

28 SMG Vorbereitung von Suchtgifthandel

Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.

Der Vorwurf beim § 28 SMG liegt gerade nicht darin, dass der Täter tatsächlich Handel mit dem Suchtgift betrieben hat, sondern das Suchtgift von ihm “gebunkert” oder “transportiert” wurde, mit dem Vorsatz es in weiterer Folge in Verkehr zu setzen, aus diesem Grund geht der Gesetzgeber auch nicht von Drogenhandel iSd § 28a SMG aus.

Wer eine die 15fache Menge übersteigende Menge an Suchtgift befördert oder bunkert, dem droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 5 Jahren. 

Wer die Tat zwar unterhalb der 15fachen Grenzmenge begeht, jedoch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, dem drohen ein bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Die Taten fallen unter mildere Strafdrohungen nach den Maßgaben des § 27 Abs 5 SMG – das bedeutet, wenn der Täter selbst an Suchtgift gewöhnt ist und die Taten deshalb begangen hat, um sich selbst das Suchtgift zu verschaffen (siehe Privilegierung). Dann drohen dem Täter bei der Überschreitung der einfachen Grenzmenge “lediglich” eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, im Falle der Überschreitung der 15fachen Grenzmenge bis zu drei Jahre und im Falle der Begehung innerhalb einer kriminellen Vereinigung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

28a SMG Suchtgifthandel

 Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge 

  • erzeugt (darunter fällt auch die Ernte der Blüten bei THC-haltigen Cannabispflanzen)
  • einführt
  • ausführt
  • einem anderen anbietet
  • überlässt (darunter fällt auch das unentgeltliche überlassen zum eigenen Konsum
  • verschafft 

ist gem. Abs 1 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Gem. Abs 2. ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer die Tat

  • gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat wegen § 28a Abs 1 verurteilt worden ist 
  • die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder 
  • die Tat in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

Nach Abs 3 ist unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist gem. Abs 4 zu bestrafen, wer die Tat nach § 28a Abs 1 

  • als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs 1 verurteilt worden ist
  • in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfunzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht. 
  • 28a SMG enthält die strengsten Strafdrohungen des Suchtmittelgesetzes und wird durch die Überschreitung der Grenzmenge definiert. Wer eben die (einfache) Grenzmenge überschreitet, dem droht bereits eine Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Betrachtet man diese vergleichsweise “scharfe” Sanktionsfindung im Lichte anderer Strafdrohungen (etwa droht einer Person, die eine andere Person schwer am Körper verletzt, indem sie bei der anderen Person mehrere Knochenbrüche verursacht, dieselbe Strafdrohung), so wird schnell klar, dass der Gesetzgeber durchaus streng gegenüber Suchtgiftdelikten eingestellt ist.

Hervorzuheben ist, dass die Tatbestände nach § 28a Abs 1 und Abs 2 SMG (also einfache Grenzmengenüberschreitung, sowie die Überschreitung der 15fachen Grenzmenge, sowie gewerbsmäßige Begehung in Hinblick auf die überschrittene Grenzmenge und Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) einer Privilegierung nach Abs 3 zugänglich sind, wenn der Täter die Tat ausschließlich begangen hat, weil er an Suchtgift gewöhnt ist und sich durch die Taten seine Sucht finanziert hat. 

Diese Privilegierung ist auf die Tatbestände nach Abs 4 (darunter fällt auch die Überschreitung der 25 fachen Grenzmenge) nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass eine Person, die Suchtgift in einer die 24,9 fachen Grenzmenge an andere überlassen hat, durchaus nach Abs 3 eine erheblich mildere Strafe ausfassen kann, als eine Person, die bereits die 25 fache Grenzmenge überschritten hat (und das obwohl der Unterschied in der festgestellten Menge verschwindend gering ist). 

Umso wichtiger ist es, einen erfahrenen Anwalt für Drogenhandel mit einer solchen Causa zu betrauen, der eben genau auf derartige Details achtet.

39 SMG Aufschub des Strafvollzugs (“Therapie statt Strafe”)

 In der Praxis äußerst bedeutend ist die Anwendung des § 39 SMG, gemeinhin als “Therapie statt Strafe” bezeichnet. 

 In bestimmten Fällen erlaubt das Gesetz, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe zur Vornahme einer Suchtgift-Entwöhnungstherapie aufgeschoben werden kann. Wenn die Therapie nachweislich erfolgreich abgeschlossen wurde, so wird dann die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen und der Verurteilte muss keine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßen. 

Diese erhebliche Rechtswohltat kann allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden:

  • die Freiheitsstrafe darf drei Jahre nicht übersteigen
  • der Täter muss sich bereit erklären sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen (allenfalls auch einer stationären Aufnahme zu diesem Zweck)
  • der Straftäter muss an Suchtmittel gewöhnt sein
  • die Straftat muss mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang stehen
  • der Vollzug der Freiheitsstrafe darf nicht in Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheinen

Das bedeutet, dass der Täter die Straftat begangen hat, um sich damit seine Sucht zu finanzieren. 

Die Freiheitsstrafe kann dann höchstens für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben werden. Wenn ein Therapieerfolg erzielt wird, so wird die Freiheitsstrafe danach endgültig nachgesehen.

Bedeutsam ist, dass die Gewährung von Therapie statt Strafe nicht nur bei Suchtgiftdelikten angewendet werden kann, die in Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtgift stehen, sondern bei anderen Vermögensdelikten, wenn die Voraussetzungen gem. § 39 SMG dafür vorliegen. 

Etwa kann bei gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahl ebenfalls ein Antrag gem. § 39 SMG gestellt werden, wenn der Täter selbst an Suchtgift gewöhnt ist und die Tat begangen hat, um sich seine Sucht zu finanzieren. In der Praxis spielt dieser Umstand eine sehr große Rolle.

In folgenden Fällen wird der Aufschub der Freiheitsstrafe widerrufen:

  • wenn sich der Verurteilte der gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht unterzieht
  • wenn der Verurteilte in der Zwischenzeit neuerlich aufgrund einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde oder die Tat im Zusammenhang mit einer Gewöhnung an Suchtmittel begangen wurde und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. 

Bei Anwendung der Privilegierung des § 28a Abs 3 SMG ist der Aufschub des Vollzugs gem. § 39 SMG sogar bei § 28a Abs 2 (15fache Grenzmengenüberschreitung, Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) möglich.  

§ 35 SMG

Einer der häufigsten Anwendungsfälle des Suchtmittelgesetzes in Österreich ist ein Vorgehen nach § 35 SMG. 

Wenn einer Person der Umgang mit Suchtgift vorgeworfen wird und festgestellt werden kann, dass das Suchtgift für den eigenen Gebrauch oder für den Gebrauch eines Anderen bestimmt war, wobei der Täter keinen Vorteil aus seinem Umgang mit Suchtgift gezogen hat, so ist das Verfahren unter Setzung einer Probezeit von einem oder zwei Jahren vorläufig einzustellen. Nach Verstreichen dieser Probezeit wird das Verfahren endgültig eingestellt. 

Eine Voraussetzung dafür ist, dass eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung oder der Justizbehörden oder der Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden ist, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gem. § 11 Abs . 2 SMG unterzogen werden muss oder nicht. 

In der Praxis gestaltet sich ein Vorgehen nach § 35 SMG derart, dass eine Person, die etwa mit Cannabis betreten wird und auch glaubwürdig behaupten kann, dass das Cannabis für den eigenen Konsum gedacht war, einen Termin bei der Gesundheitsbehörde erhält. Bei diesem Termin wird eine Urinprobe abgegeben und ein Gespräch geführt, bei dem erörtert wird, ob die Person einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf oder nicht. 

Dieses Vorgehen wird bisweilen als eine Diversionsform erachtet (siehe dazu Artikel), wobei die Voraussetzungen einer Diversion gem. §§ 198 StPO nicht gegeben sein müssen und im Gegensatz zu §§ 198 StPO ein Vorgehen nach § 35 SMG keine weitere Diversion ausschließt. 

Das bedeutet, dass einer Person, die bereits einmal nach § 35 SMG beamtshandelt wurde, aufgrund einer neuerlichen Tat durchaus auch eine Diversion nach §§ 6, 7 JGG oder § 198 ff StPO noch offen steht. 

Gem. § 35 Abs 2 SMG kann sogar bei den Tatbeständen des § 27 Abs 2a, 3 und 4 SMG § 28 Abs 1  SMG und § 28a SMG unter Setzung einer Probezeit von einem oder zwei Jahren in Zusammenhalt mit der Anordnung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme das Verfahren vorläufig eingestellt werden und zwar dann, wenn

  • die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
  • die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre und
  • der Rücktritt nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Beschuldigten von solchen Straftaten abzuhalten.

Naturgemäß ist es bei § 28 SMG (Vorbereitung Suchtgifthandel )  und §§ 28a SMG (Suchtgifthandel ) um einiges schwieriger den § 35 SMG zur Anwendung gelangen zu lassen – diese Bestimmung greift bei diesen Tatbeständen äußerst selten.

Aus der Erfahrung eines „Anwalts für Drogendelikte“

 Wie Sie sehen können, ist das Suchtmittelrecht sehr vielfältig und weist einige sensible Schwerpunkte auf, die mitunter dramatische Auswirkungen auf die Strafe und somit auf das restliche Leben haben können. Wie bereits dargelegt, kann das 0,1fache der Grenzmenge darüber entscheiden, ob eine Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren vorliegt, bei der keine Privilegierung und keine Therapie statt Strafe möglich ist oder aber eine deutlich geringere Strafdrohung die gem. § 39 SMG (Therapie statt Strafe) aufgeschoben werden kann. Dieser kleine, aber entscheidende Unterschied vermag sich naturgemäß drastisch auf das restliche Leben des Angeklagten auszuwirken.

Es empfiehlt sich daher jedenfalls einen Experten auf diesem Gebiet zur Seite zu haben, der eben auf diese Schwerpunkte achtet und hinreichend Erfahrung mit derartigen Verfahren hat. 

 Das Suchtmittelrecht zählt seit Beginn meiner Tätigkeit zu einem meiner Schwerpunkte und kann ich auf eine Vielzahl an Verfahren zurückblicken, die ich (erfolgreich) für meine Mandanten verrichten durfte. 

 Sehr gerne unterstütze ich Sie in Ihrem Verfahren, falls gegen Sie ein Vorwurf nach dem Suchtmittelgesetz erhoben wurde.