Ein Streit eskaliert, eine Autotür wird eingetreten, eine Scheibe geht zu Bruch – und wenige Tage später liegt eine polizeiliche Vorladung im Briefkasten: Sachbeschädigung nach § 125 StGB. In Wien zählt die Sachbeschädigung zu den häufigsten Vermögensdelikten. Viele Beschuldigte sind überrascht, wie schnell aus einem Moment der Unbesonnenheit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wird – mit Vorstrafe, Schadenersatzforderungen und weitreichenden Folgen für den Beruf.
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafen beim Grunddelikt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bei schwerer Sachbeschädigung mit einem Schaden über € 300.000. Doch gerade bei der Sachbeschädigung gibt es wirkungsvolle Verteidigungsansätze: Das Delikt ist ein reines Vorsatzdelikt, und aufgrund der Schwere der Tat kann die tätige Reue (§ 167 StGB) zur vollständigen Straffreiheit führen oder eine Diversion das Verfahren ohne Vorstrafe beenden.
Als Strafverteidiger in Wien prüfe ich in jedem Fall die Schadenshöhe, den Vorsatznachweis und die Möglichkeiten einer Diversion oder tätigen Reue – oft lässt sich eine Verurteilung vermeiden.
Erkennen Sie sich wieder?
- Ihnen wird vorgeworfen, ein Auto zerkratzt oder beschädigt zu haben.
- Sie haben im Streit eine Scheibe eingeschlagen oder eine Tür beschädigt.
- Sie haben eine Anzeige wegen Graffiti oder Vandalismus erhalten.
- Sie haben eine Vorladung der Polizei wegen § 125 StGB erhalten.
- Sie sollen für den Schaden Schadenersatz bezahlen und werden gleichzeitig strafrechtlich verfolgt.
→ Dann lesen Sie weiter – und holen Sie sich so früh wie möglich anwaltliche Unterstützung.
Inhaltsverzeichnis
- So läuft ein Verfahren wegen Sachbeschädigung ab
- Was ist Sachbeschädigung nach § 125 StGB?
- Strafrahmen: Einfache und schwere Sachbeschädigung
- Typische Fälle in der Praxis
- Verjährung der Sachbeschädigung
- Diversion bei Sachbeschädigung
- Tätige Reue nach § 167 StGB
- Schadenersatz und Privatbeteiligung
- Verteidigungsstrategien
- Häufige Fragen (FAQ)
So läuft ein Verfahren wegen Sachbeschädigung ab
Ein Verfahren wegen Sachbeschädigung beginnt in der Regel mit einer Anzeige des Geschädigten bei der Polizei. Die Sachbeschädigung ist in Österreich ein Offizialdelikt – die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat von Amts wegen. Die Polizei ermittelt anschließend die Schadenshöhe, sichert Beweise (Fotos, Videoaufnahmen, Zeugenaussagen) und prüft den Vorsatz des Beschuldigten. Bei geringfügigen Sachverhalten kommt häufig eine Diversion in Betracht – besonders wenn der Schaden bereits ersetzt wurde.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Handeln Sie schnell – tätige Reue kann Sie straffrei machen. Bei der Sachbeschädigung gilt § 167 StGB: Wer den gesamten Schaden freiwillig und vollständig ersetzt, bevor die Behörde von seiner Schuld erfährt, wird nicht bestraft. In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie wissen, dass Sie eine Sache beschädigt haben, kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Gemeinsam können wir den Schaden beziffern und ersetzen – und so ein Strafverfahren oft komplett verhindern.
Was ist Sachbeschädigung nach § 125 StGB?
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, begeht eine Sachbeschädigung nach § 125 StGB. Das Delikt schützt das Eigentum – genauer gesagt die Substanz und Brauchbarkeit einer körperlichen Sache.
Die vier Tathandlungen
Zerstören: Die Sache wird durch Substanzbeeinträchtigung vollständig unbrauchbar gemacht, eine Reparatur ist nicht mehr möglich. Beispiel: Einschlagen einer Windschutzscheibe, Verbrennen von Gegenständen.
Beschädigen: Jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der stofflichen Unversehrtheit oder Brauchbarkeit. Beispiel: Kratzer am Autolack, Einbeulen einer Motorhaube. Reine Verschmutzungen, die leicht zu entfernen sind, reichen nicht.
Verunstalten: Unerwünschte Veränderung der äußeren Erscheinung. Beispiel: Graffiti auf einer Hausfassade, Übermalung eines Schildes.
Unbrauchbarmachen: Die Sache kann ihre bestimmungsgemäße Funktion nicht mehr erfüllen. Beispiel: Ablassen der Luft aus Autoreifen, Verkleben eines Türschlosses. Wie schnell die Brauchbarkeit wiederhergestellt werden kann, ist dabei unerheblich.
Fremde Sache
Die Sache muss fremd sein – sie muss im Eigentum oder Miteigentum einer anderen Person stehen. An eigenen Sachen oder an herrenlosen Sachen kann keine Sachbeschädigung begangen werden. Tatobjekt sind nur körperliche Sachen (auch Tiere gemäß § 285a ABGB), nicht aber Rechte, Daten oder Energie. Die Sache muss zumindest einen Gebrauchswert haben – an völlig wertlosen Gegenständen ist keine Sachbeschädigung möglich.
Vorsatz erforderlich
Sachbeschädigung ist ein reines Vorsatzdelikt. Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nach österreichischem Strafrecht nicht strafbar. Es genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis): Der Täter muss die Beschädigung der fremden Sache zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben. Wer aus Versehen eine Sache beschädigt, macht sich nicht strafbar – es kommen allenfalls zivilrechtliche Schadenersatzansprüche in Betracht.
Strafrahmen: Einfache und schwere Sachbeschädigung
Das Gesetz unterscheidet zwischen der einfachen Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und der schweren Sachbeschädigung (§ 126 StGB):
| Qualifikation | Voraussetzung | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Einfache Sachbeschädigung (§ 125) | Schaden bis € 5.000 | Bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze |
| Schwere Sachbeschädigung I (§ 126 Abs 1 Z 1–5) | Besonders geschützte Sachen (Gottesdienst, Gräber, Denkmäler, öffentl. Einrichtungen) | Bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze |
| Schwere Sachbeschädigung II (§ 126 Abs 1 Z 7) | Schaden über € 5.000 | Bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze |
| Schwere Sachbeschädigung III (§ 126 Abs 2) | Schaden über € 300.000 | 6 Monate – 5 Jahre |
Besonders geschützte Sachen nach § 126 Abs 1 Z 1–5
Eine schwere Sachbeschädigung liegt unabhängig von der Schadenshöhe vor, wenn die Tat an bestimmten besonders schutzwürdigen Sachen begangen wird: religiöse Gegenstände (Z 1), Gräber und Gedenkstätten (Z 2), Denkmäler und denkmalgeschützte Objekte (Z 3), Sammlungsstücke von wissenschaftlichem oder künstlerischem Wert (Z 4) sowie Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit, der Wasserversorgung, Energieversorgung oder Telekommunikation (Z 5). Gerade in Wien ist die Beschädigung von Denkmälern und öffentlichen Einrichtungen ein häufiger Vorwurf.
Typische Fälle in der Praxis
In meiner Praxis als Strafverteidiger in Wien begegnen mir bestimmte Sachverhalte besonders häufig:
Beschädigung von Fahrzeugen
Der Klassiker: Im Streit wird ein Auto zerkratzt, ein Seitenspiegel abgetreten oder eine Scheibe eingeschlagen. Häufig geschieht dies im Kontext von Beziehungskonflikten, Nachbarschaftsstreitigkeiten oder unter Alkoholeinfluss. Die Schadenshöhe bei Fahrzeugbeschädigungen erreicht schnell die Wertgrenze von € 5.000 – ein tiefer Kratzer über die gesamte Fahrzeugseite kann eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 begründen.
Graffiti und Vandalismus
Graffiti ist strafrechtlich eine Verunstaltung im Sinne des § 125 StGB. Allein in Wien werden jährlich rund 3.000 Anzeigen wegen Sachbeschädigung durch Graffiti erstattet – österreichweit sind es über 7.000. Wenn die Reinigungskosten € 5.000 übersteigen – was bei großflächigen Fassadenbeschädigungen durchaus vorkommt – liegt bereits eine schwere Sachbeschädigung vor. Bei denkmalgeschützten Gebäuden greift § 126 Abs 1 Z 3 unabhängig von der Schadenshöhe.
Sachbeschädigung im Affekt (Streit, Alkohol)
Eingetretene Türen, zerbrochenes Geschirr, beschädigte Wohnungseinrichtung – bei Streitigkeiten in der Wohnung oder im öffentlichen Raum kommt es häufig zu Sachbeschädigungen im Affekt. Entscheidend: Auch im Affekt handelt der Täter in der Regel vorsätzlich, da er die Beschädigung zumindest billigend in Kauf nimmt.
Beschädigung in Verbindung mit anderen Delikten
Sachbeschädigung tritt häufig als Begleitdelikt auf – etwa beim Einbruchsdiebstahl (aufgebrochene Tür), bei der Körperverletzung (zerbrochene Brille) oder bei der Nötigung. In diesen Fällen wird die Sachbeschädigung meist vom strafbestimmenden Delikt konsumiert und nicht gesondert bestraft.
Praxis-Tipp: Die Schadenshöhe entscheidet über alles
Die Schadenshöhe bestimmt den Strafrahmen, die Zuständigkeit des Gerichts und die Möglichkeit einer Diversion. In der Praxis wird die Schadenshöhe oft überschätzt – etwa weil der Geschädigte einen Kostenvoranschlag seiner Werkstatt vorlegt, der den tatsächlichen Reparaturaufwand übersteigt. Als Verteidiger lasse ich die Schadenshöhe durch ein unabhängiges Gutachten prüfen – und das ist nicht selten strategisch eine kluge Lösung. Der Unterschied zwischen einem Schaden von € 4.900 und € 5.100 kann über die Qualifikation als schwere Sachbeschädigung entscheiden – und damit über den gesamten Strafrahmen.
Verjährung der Sachbeschädigung
Die Verjährungsfristen richten sich nach § 57 StGB und hängen von der konkreten Strafdrohung ab:
| Qualifikation | Strafrahmen | Verjährungsfrist |
|---|---|---|
| Einfache Sachbeschädigung (§ 125) | Bis 6 Monate | 1 Jahr |
| Schwere Sachbeschädigung (§ 126 Abs 1) | Bis 2 Jahre | 5 Jahre |
| Schwere Sachbeschädigung (§ 126 Abs 2) | 6 Monate – 5 Jahre | 5 Jahre |
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Tat. Besonders bei der einfachen Sachbeschädigung ist die Verjährungsfrist von nur einem Jahr sehr kurz – ein relevanter Verteidigungsansatz, wenn zwischen Tat und Anzeige längere Zeit vergangen ist.
Ist eine Diversion bei Sachbeschädigung möglich?
Ja – die Sachbeschädigung ist geradezu ein Paradefall für die Diversion. Die Diversion nach §§ 198 ff StPO ermöglicht die Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch und ohne Eintrag im Strafregister.
Die Voraussetzungen sind bei der Sachbeschädigung häufig erfüllt:
- Die Höchststrafe übersteigt fünf Jahre nicht – das gilt für alle Qualifikationen der Sachbeschädigung.
- Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt.
- Es liegt keine schwere Schuld vor – bei einer Sachbeschädigung im Affekt ohne weitere Umstände regelmäßig gegeben.
- Keine einschlägigen Vorstrafen.
In der Praxis kommt bei der Sachbeschädigung besonders häufig der außergerichtliche Tatausgleich (§ 204 StPO) zum Einsatz: Der Beschuldigte ersetzt den Schaden und übernimmt Verantwortung gegenüber dem Geschädigten. Auch eine Geldbuße (§ 200 StPO), gemeinnützige Leistungen (§ 201 StPO) oder die Probezeit (§ 203 StPO) sind möglich. Kein Strafregistereintrag, keine Vorstrafe.
Tätige Reue nach § 167 StGB
Die Sachbeschädigung ist explizit in § 167 Abs 1 StGB als Delikt genannt, bei dem tätige Reue zur vollständigen Straffreiheit führen kann. Die Voraussetzungen:
- Der gesamte Schaden wird vollständig gutgemacht.
- Die Gutmachung erfolgt freiwillig – nicht unter Zwang oder behördlichem Druck.
- Die Gutmachung erfolgt, bevor die Behörde vom Verschulden des Täters erfährt.
Auch eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung innerhalb einer bestimmten Frist kann ausreichen (§ 167 Abs 2 Z 2 StGB). Wird die Verpflichtung allerdings nicht eingehalten, lebt die Strafbarkeit wieder auf. Ebenso möglich: Straffreiheit durch vollständige Schadensgutmachung im Rahmen einer Selbstanzeige (§ 167 Abs 3 StGB).
In der Praxis: Wer etwa im Streit eine Scheibe eingeschlagen hat und am nächsten Morgen die Reparatur bezahlt, bevor der Geschädigte Anzeige erstattet hat, bleibt straffrei. Auch nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens wirkt die Schadensgutmachung zumindest strafmildernd und erhöht die Chancen auf eine Diversion erheblich.
Schadenersatz und Privatbeteiligung
Neben der strafrechtlichen Verfolgung steht dem Geschädigten ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch nach §§ 1293 ff ABGB zu. In der Praxis schließt sich der Geschädigte häufig als Privatbeteiligter dem Strafverfahren an (§ 67 StPO) und macht seine Schadenersatzforderung direkt im Strafprozess geltend.
Für den Beschuldigten bedeutet das: Selbst wenn das Strafverfahren mit einer Diversion oder Einstellung endet, kann der Geschädigte seine Forderung weiterhin zivilrechtlich durchsetzen. Umgekehrt gilt: Eine vollständige Schadensgutmachung kann sowohl die strafrechtliche als auch die zivilrechtliche Seite erledigen – und ist daher in den meisten Fällen die strategisch klügste Lösung.
Verteidigungsstrategien bei Sachbeschädigung
Vorsatz bestreiten
Sachbeschädigung erfordert Vorsatz. Wer eine Sache versehentlich beschädigt hat – etwa beim Ausparken oder beim Hantieren mit schweren Gegenständen – handelt fahrlässig und ist strafrechtlich nicht zu belangen.
Schadenshöhe anfechten
Die Schadenshöhe entscheidet über die Qualifikation und den Strafrahmen. Ein unabhängiges Gutachten kann den vom Geschädigten behaupteten Schaden oft deutlich reduzieren – und damit die Grenze zur schweren Sachbeschädigung unterschreiten.
Eigentumsverhältnisse prüfen
An eigenen Sachen oder an Sachen im Alleineigentum des Täters kann keine Sachbeschädigung begangen werden. In Miteigentumssituationen – etwa bei gemeinsamen Gegenständen nach einer Trennung – ist die Fremdheit der Sache oft strittig.
Verjährung prüfen
Die einfache Sachbeschädigung verjährt bereits nach einem Jahr. Liegt zwischen Tat und Strafverfolgung mehr als ein Jahr, ist das Verfahren einzustellen.
Tätige Reue / Schadensgutmachung
Wenn die Tat feststeht: rasche vollständige Schadensgutmachung vor behördlicher Kenntnis führt zur Straffreiheit (§ 167 StGB). Nach Verfahrenseinleitung: Schadensgutmachung als Basis für Diversion.
Einwilligung des Eigentümers
Wer mit Zustimmung des Eigentümers handelt, verwirklicht keinen Tatbestand. In der Praxis relevant bei Gefälligkeitsarbeiten, die schiefgehen, oder bei der Entsorgung von Gegenständen.
Häufige Fragen zur Sachbeschädigung
Sachbeschädigung nach § 125 StGB liegt vor, wenn jemand vorsätzlich eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht. Die Sache muss körperlich sein und im Eigentum oder Miteigentum einer anderen Person stehen. Auch Tiere sind Tatobjekte. Geschütztes Rechtsgut ist das Eigentum.
Bei einfacher Sachbeschädigung (§ 125 StGB) drohen bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze. Bei schwerer Sachbeschädigung (§ 126 Abs 1) bis zu 2 Jahre, bei einem Schaden über € 300.000 (§ 126 Abs 2) zwischen 6 Monaten und 5 Jahren Freiheitsstrafe. Bei Ersttätern wird in der Regel eine Geldstrafe ausgesprochen.
Eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 StGB liegt vor, wenn die Tat an besonders geschützten Sachen begangen wird (religiöse Objekte, Gräber, Denkmäler, öffentliche Einrichtungen) oder wenn der Schaden € 5.000 übersteigt. Bei einem Schaden über € 300.000 erhöht sich der Strafrahmen nochmals erheblich.
Ja – die Sachbeschädigung ist in Österreich ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat von Amts wegen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Ein Strafantrag des Geschädigten ist nicht erforderlich. Allerdings erfordert jedes Strafverfahren, dass die Tat der Polizei oder Staatsanwaltschaft bekannt wird – in der Praxis meist durch Anzeige des Geschädigten.
Ja – die Sachbeschädigung ist ein Paradefall für die Diversion. Alle Qualifikationsstufen liegen innerhalb des diversionsfähigen Bereichs (Höchststrafe bis 5 Jahre). Besonders häufig kommt der außergerichtliche Tatausgleich zum Einsatz, bei dem der Beschuldigte den Schaden ersetzt und Verantwortung übernimmt. Kein Strafregistereintrag.
Die einfache Sachbeschädigung (§ 125 StGB) verjährt nach 1 Jahr. Die schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB) verjährt nach 5 Jahren. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat.
Ja – § 167 StGB sieht bei Sachbeschädigung ausdrücklich die Möglichkeit der tätigen Reue vor. Wer den gesamten Schaden freiwillig und vollständig gutmacht, bevor die Behörde von der Tat erfährt, wird nicht bestraft. Auch eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung oder eine Selbstanzeige mit Schadensgutmachung können zur Straffreiheit führen.
Nein – nach österreichischem Strafrecht ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung strafbar. Wer eine fremde Sache versehentlich beschädigt, macht sich nicht strafbar. Allerdings können zivilrechtliche Schadenersatzansprüche nach §§ 1293 ff ABGB bestehen – auch bei Fahrlässigkeit.
Ja – neben der strafrechtlichen Verfolgung hat der Geschädigte einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch. Er kann sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließen und seine Forderung direkt im Strafprozess geltend machen. Eine freiwillige Schadensgutmachung kann aber sowohl das Strafverfahren (über Diversion oder tätige Reue) als auch die zivilrechtliche Seite erledigen.
Graffiti ist strafrechtlich eine Verunstaltung nach § 125 StGB. Anders als eine bloße Verschmutzung, die leicht entfernt werden kann, lässt sich Graffiti meist nur mit erheblichem Aufwand beseitigen. Bei einem Reinigungsschaden über € 5.000 oder an denkmalgeschützten Gebäuden liegt eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 StGB vor. In Wien werden jährlich tausende Graffiti-Fälle angezeigt.
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