Sie haben Post von der Polizei bekommen. Eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung – Verdacht des Betrugs nach § 146 StGB. Vielleicht wissen Sie, worum es geht. Vielleicht auch nicht. In beiden Fällen gilt: Betrug ist – außer im Familienkreis – ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, und das Verfahren nimmt seinen Lauf – unabhängig davon, ob Sie kooperieren oder nicht.
Aber eine Anzeige ist kein Urteil. In meiner Praxis als Strafverteidiger in Wien enden zahlreiche Betrugsverfahren mit einer Einstellung – weil die Beweislage dünn ist, weil ein Tatbestandsmerkmal fehlt, oder weil eine kluge Verteidigungsstrategie den Vorwurf von Anfang an entkräftet.
Auf dieser Seite erkläre ich den konkreten Ablauf nach einer Betrugsanzeige in Österreich: Was passiert Schritt für Schritt, welche Rechte haben Sie als Beschuldigter, sollen Sie aussagen oder schweigen – und wie kann das Verfahren noch eingestellt werden?
Den Tatbestand des Betrugs, die Strafrahmen und die einzelnen Qualifikationen finden Sie im Hauptartikel zu § 146 StGB.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie haben eine Vorladung zur Vernehmung wegen Betrugs erhalten
- Gegen Sie wurde eine Betrugsanzeige bei der Polizei erstattet
- Sie wollen wissen, was jetzt passiert und wie das Verfahren abläuft
- Ein Angehöriger ist betroffen und Sie suchen einen Strafverteidiger in Wien
→ Dann lesen Sie weiter – oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746
Inhaltsverzeichnis
- Was passiert nach einer Betrugsanzeige? Der Ablauf
- Ihre Rechte als Beschuldigter bei einer Betrugsanzeige
- Aussage oder schriftliche Stellungnahme – was ist besser?
- Betrugsanzeige erstatten – so funktioniert es (Opfer-Perspektive)
- Betrugsanzeige zurückziehen – geht das?
- Kann das Verfahren eingestellt werden?
- Aus meiner Praxis: Erfolgreiche Verteidigung
- Häufige Fragen (FAQ)
Was passiert nach einer Betrugsanzeige? Der Ablauf
Nach einer Betrugsanzeige ermittelt die Kriminalpolizei unter der Leitung der Staatsanwaltschaft (§§ 99, 101 StPO). Sie werden als Beschuldigter verständigt, zur Vernehmung vorgeladen und haben ab diesem Zeitpunkt das Recht auf einen Verteidiger. Der gesamte Ablauf gliedert sich in vier Phasen – und in jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten.
Phase 1: Anzeige und Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Die Betrugsanzeige kann bei jeder Polizeiinspektion in Österreich oder bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden (§ 80 Abs 1 StPO). Betrug nach § 146 StGB ist ein Offizialdelikt (Ausnahme: Betrug im Familienkreis, § 166 StGB): Die Staatsanwaltschaft muss ermitteln, sobald ein Anfangsverdacht vorliegt. Eine Rücknahme der Anzeige durch das Opfer beendet das Verfahren nicht automatisch.
Phase 2: Das Ermittlungsverfahren
Die Kriminalpolizei führt die Erhebungen unter der Leitung der Staatsanwaltschaft durch. Sie werden als Beschuldigter zur Vernehmung vorgeladen. Hier wird die wichtigste Weiche gestellt: Was Sie bei der Polizei sagen – oder nicht sagen – bestimmt oft den weiteren Verlauf.
Typische Ermittlungsmaßnahmen bei Betrug:
- Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei
- Zeugeneinvernahmen (Opfer, Beteiligte)
- Sicherstellung von Unterlagen, E-Mails, Kontodaten
- Bankauskunftsersuchen zur Nachverfolgung von Zahlungsflüssen
- Bei Online-Betrug: Auswertung von IP-Adressen und Kommunikationsdaten
Phase 3: Entscheidung der Staatsanwaltschaft
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen. Die Möglichkeiten:
- Einstellung nach § 190 StPO: Kein ausreichender Tatverdacht oder kein strafbares Verhalten nachweisbar.
- Diversion nach §§ 198 ff StPO: Verfahrensbeendigung ohne Schuldspruch – bei Betrugsdelikten mit maximal fünf Jahren Strafdrohung möglich.
- Strafantrag: Bei Zuständigkeit des Bezirksgerichts (einfacher Betrug) oder des Einzelrichters am Landesgericht (in der Regel schwerer Betrug).
- Anklageschrift: Bei Zuständigkeit des Schöffengerichts am Landesgericht: bei schwerem Betrug mit mehr als EUR 100.000 Schaden (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO, Betragsgrenze seit August 2026) und stets bei mehr als EUR 300.000 Schaden (§ 147 Abs 3 StGB). Auch ein gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) kommt in der Regel mit Strafantrag vor den Einzelrichter.
Bei einfachem Betrug mit geringem Schaden kommt auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht (§ 191 StPO) – die Verteidigung kann dafür im Ermittlungsverfahren die richtigen Akzente setzen.
Phase 4: Hauptverhandlung
Kommt es zur Anklage, findet die Hauptverhandlung statt. Einfacher Betrug wird vor dem Bezirksgericht verhandelt, schwerer Betrug mit Schäden über EUR 5.000 vor dem Landesgericht Wien. Auch in der Hauptverhandlung sind Freispruch, Diversion oder eine milde Strafe möglich – je nach Beweislage und Verteidigungsstrategie.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Aussage bei der Polizei. Ihr Recht zu schweigen nach § 7 Abs 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis – es ist Ihr stärkstes Werkzeug. Die Polizei darf Ihnen nicht einreden, dass Schweigen verdächtig wirkt. In der Praxis sehe ich regelmäßig, wie unüberlegte Aussagen bei der Vernehmung den gesamten Verfahrensverlauf negativ beeinflussen. Lassen Sie zuerst Ihren Anwalt Akteneinsicht nehmen – dann entscheiden Sie gemeinsam, ob und was Sie sagen.
Ihre Rechte als Beschuldigter bei einer Betrugsanzeige
Als Beschuldigter in einem Betrugsverfahren haben Sie umfassende Rechte nach der Strafprozessordnung (StPO). Diese Rechte bestehen ab dem Moment, in dem Sie als Beschuldigter geführt werden – nicht erst ab der Anklage.
Aussageverweigerungsrecht (§ 7 Abs 2 StPO)
Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie dürfen bei der polizeilichen Vernehmung schweigen. Ihr Schweigen ist kein Schuldeingeständnis und darf für sich allein nicht zu einer Verurteilung führen; Schlüsse daraus darf das Gericht nur ziehen, wenn die übrigen Beweise bereits sehr schwer wiegen (RIS-Justiz RS0115916). Dieses Recht gilt uneingeschränkt – bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht. Kein Polizist darf Sie zu einer Aussage drängen oder behaupten, Schweigen spreche gegen Sie.
Recht auf einen Verteidiger (§ 58 StPO)
Sie dürfen in jedem Verfahrensstadium einen Verteidiger beiziehen. Bei der polizeilichen Vernehmung hat Ihr Anwalt das Recht, anwesend zu sein. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verfahrenshilfe.
Akteneinsicht (§ 51 StPO)
Ihr Verteidiger kann den Ermittlungsakt einsehen. Solange ermittelt wird, darf die Akteneinsicht beschränkt werden, wenn sonst der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre (§ 51 Abs 2 StPO). Erst nach Akteneinsicht wissen Sie, welche Beweise die Staatsanwaltschaft gegen Sie hat – und erst dann lässt sich eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickeln. In Wien beantragt der Verteidiger die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Wien.
Recht auf Stellungnahme
Sie haben das Recht, jederzeit eine schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft einzubringen. Sie ersetzt die Ladung nicht: Erscheinen müssen Sie trotzdem, aussagen nicht (§ 153 Abs 2 StPO). Die schriftliche Stellungnahme ist in vielen Betrugsfällen die taktisch klügere Variante.
Recht auf Information über den Tatvorwurf
Sie haben das Recht, über den konkreten Tatvorwurf informiert zu werden. Die Polizei muss Ihnen bei der Vernehmung mitteilen, wegen welcher Tat gegen Sie ermittelt wird. Ohne diese Information können Sie Ihre Verteidigung nicht sinnvoll vorbereiten.
Aussage oder schriftliche Stellungnahme – was ist besser?
Die Entscheidung zwischen mündlicher Aussage bei der Polizei und schriftlicher Stellungnahme über den Anwalt ist eine der wichtigsten taktischen Weichenstellungen im gesamten Verfahren. Pauschal lässt sich das nicht beantworten – es hängt vom konkreten Fall ab.
Wann eine schriftliche Stellungnahme sinnvoll ist
Bei gravierenden Vorwürfen – insbesondere bei schwerem Betrug oder gewerbsmäßigem Betrug – empfehle ich in der Regel, nicht bei der Polizei auszusagen, sondern eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Vorteile:
- Akteneinsicht zuerst: Die Stellungnahme wird erst verfasst, wenn klar ist, was die Staatsanwaltschaft tatsächlich hat. Blinde Aussagen sind gefährlich.
- Keine spontanen Äußerungen: Bei der Vernehmung unter Druck passieren Fehler. Eine Stellungnahme wird in Ruhe ausgearbeitet.
- Präzise Formulierung: Ihr Anwalt formuliert juristisch exakt – jedes Wort sitzt.
- Keine Nachfragen: Die Polizei kann bei einer schriftlichen Stellungnahme nicht nachhaken oder suggestive Fragen stellen.
Wann eine Aussage sinnvoll sein kann
Bei eindeutiger Beweislage zu Ihren Gunsten – etwa wenn Sie ein wasserdichtes Alibi haben oder der Sachverhalt offensichtlich kein Betrug ist – kann eine frühzeitige Aussage das Verfahren beschleunigen und zur raschen Einstellung führen. Diese Entscheidung sollten Sie aber nie allein treffen, sondern immer nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger.
Betrugsanzeige erstatten – so funktioniert es
Wenn Sie selbst Opfer eines Betrugs geworden sind, können Sie bei jeder Polizeidienststelle in Österreich eine Betrugsanzeige erstatten. Die Anzeige ist kostenlos. Sie brauchen keinen Anwalt dafür – aber in komplexen Fällen kann anwaltliche Unterstützung den Unterschied machen.
Wo kann ich eine Betrugsanzeige erstatten?
- Polizeiinspektion: Persönlich bei jeder Dienststelle.
- Online: Die Cybercrime-Meldestelle des Bundeskriminalamts nimmt Hinweise entgegen. Eine Anzeige lässt sich dort derzeit nicht erstatten – dafür gehen Sie zur Polizei.
- Staatsanwaltschaft: Direkt per Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft.
Was muss in einer Betrugsanzeige stehen?
Je konkreter die Anzeige, desto effektiver die Ermittlungen. Folgende Informationen sollten Sie mitbringen:
- Genaue Beschreibung des Sachverhalts: Was ist passiert, wann, wo?
- Angaben zum Beschuldigten (soweit bekannt): Name, Adresse, Kontaktdaten
- Beweise: Verträge, E-Mails, Zahlungsbelege, Screenshots, Chatverläufe
- Schadenshöhe: Wie viel Geld haben Sie verloren?
- Zeugen: Wer kann den Sachverhalt bestätigen?
Anzeige gegen Unbekannt
Auch wenn Sie den Täter nicht kennen, können Sie Anzeige erstatten – etwa bei Online-Betrug über Plattformen wie Willhaben oder bei Phishing. Die Polizei ermittelt dann den Verdächtigen.
Betrugsanzeige zurückziehen – geht das?
Nein – nicht wirksam. Betrug nach § 146 StGB ist ein Offizialdelikt. Das bedeutet: Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, sobald ein Anfangsverdacht vorliegt. Es braucht weder ein Verlangen noch eine Ermächtigung des Opfers, und eine Rücknahme der Anzeige beendet das Verfahren nicht. Ausnahme: Betrug im Familienkreis. Ist der Geschädigte Ihr Ehegatte, Ihr eingetragener Partner, ein Verwandter in gerader Linie, Ihr Bruder oder Ihre Schwester oder ein anderer Angehöriger, mit dem Sie in Hausgemeinschaft leben, werden Sie nur auf Verlangen des Opfers verfolgt (§ 166 StGB). Dann entscheidet das Opfer, ob es die Verfolgung verlangt.
Was bedeutet Offizialdelikt konkret?
Bei Offizialdelikten liegt die Entscheidung über die Strafverfolgung allein bei der Staatsanwaltschaft. Selbst wenn das Opfer die Anzeige bereut, sich mit dem Beschuldigten einigt oder den Schaden ersetzt bekommt – das Verfahren läuft weiter. Erst die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob eingestellt, diversifiziert oder angeklagt wird.
Was hilft dann?
Eine Schadensgutmachung kann zwar die Anzeige nicht rückgängig machen, aber sie beeinflusst die Entscheidung der Staatsanwaltschaft massiv. Schadensgutmachung ist in der Regel Bedingung einer Diversion, muss aber nicht immer sofort und vollständig erfolgen, und sie wirkt erheblich strafmildernd. Wenn das Opfer zusätzlich erklärt, kein Interesse mehr an der Strafverfolgung zu haben, erhöht das die Einstellungschancen – auch wenn es kein Recht auf Einstellung gibt.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ja – und in der Praxis passiert das bei Betrug häufiger als viele denken. Die Staatsanwaltschaft stellt ein Ermittlungsverfahren ein, wenn der Tatverdacht nicht ausreicht oder kein strafbares Verhalten nachweisbar ist (§ 190 StPO). Daneben gibt es die Möglichkeit der Diversion – einer Verfahrensbeendigung ohne Schuldspruch.
Einstellung nach § 190 StPO
Die häufigsten Einstellungsgründe bei Betrug:
- Kein ausreichender Tatverdacht: Die Beweislage reicht für eine Anklage nicht aus.
- Kein strafbares Verhalten: Der Sachverhalt stellt sich als zivilrechtlicher Streit heraus – keine Täuschung im strafrechtlichen Sinn.
- Tatbestandsmerkmal fehlt: Kein Irrtum, kein Schaden oder kein Vorsatz nachweisbar. Details zu den Tatbestandsmerkmalen finden Sie im Hauptartikel zu § 146 StGB.
Eine fundierte schriftliche Stellungnahme durch den Verteidiger kann die Einstellung aktiv herbeiführen – nicht abwarten, sondern die Argumente liefern, die die Staatsanwaltschaft für die Einstellung braucht.
Diversion – Verfahren ohne Verurteilung
Bei Betrugsdelikten mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren ist Diversion grundsätzlich möglich. Das betrifft den einfachen Betrug nach § 146 StGB, den schweren Betrug nach § 147 Abs 1 und 2 StGB sowie den gewerbsmäßigen Betrug nach dem ersten Fall des § 148 StGB. Voraussetzungen: keine schwere Schuld, und eine Strafe darf weder nötig sein, um Sie, noch um andere von Straftaten abzuhalten (§ 198 StPO). Schadensgutmachung ist in der Regel Bedingung; das Gesetz lässt dafür Fristen bis zu sechs Monaten zu, bei einer Probezeit genügt eine Gutmachung nach Kräften (§§ 200 Abs 3, 201 Abs 3, 203 Abs 2 StPO).
Ausgeschlossen ist Diversion bei schwerem Betrug mit Schäden über EUR 300.000 (§ 147 Abs 3 StGB) – dort beträgt die Strafdrohung ein bis zehn Jahre und übersteigt damit die Fünfjahresgrenze. Beim gewerbsmäßig schweren Betrug nach dem zweiten Fall des § 148 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre) ist Diversion rechtlich möglich. Sie scheidet aber aus, wenn die Schuld als schwer anzusehen wäre (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO); das ist im Einzelfall zu prüfen.
Alles Weitere zur Diversion – Formen, Ablauf und Voraussetzungen im Detail – finden Sie in unserem Artikel zur Diversion in Österreich.
Tätige Reue nach § 167 StGB
Wer den gesamten Schaden freiwillig und vollständig gutmacht, bevor die Behörde von der Schuld erfährt, bleibt straffrei. Auch nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens wirkt Schadensgutmachung erheblich strafmildernd und kann die Tür zur Diversion öffnen.
Aus meiner Praxis: Erfolgreiche Verteidigung bei Betrugsvorwürfen
Schwerer Betrug durch Liegenschaftsvertrag – Einstellung
Ausgangslage: Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Liegenschaftsgeschäfts durch falsche Angaben einen Schaden im fünfstelligen Bereich verursacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelte wegen schweren Betrugs nach § 147 Abs 2 StGB.
Verteidigungsstrategie: Nach Akteneinsicht erstellte ich eine umfassende schriftliche Stellungnahme. Darin legte ich dar, dass die behaupteten Falschangaben tatsächlich auf unterschiedlichen Vertragsauslegungen beruhten – ein zivilrechtlicher Streit, keine Täuschung im strafrechtlichen Sinn.
Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 StPO (kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung). Weitere Erfolge
Typischer Fall: Online-Betrugsvorwurf (Willhaben) – Einstellung
Ausgangslage: Angenommen, ein Verkäufer wird angezeigt, weil er über Willhaben Waren verkauft haben soll, die beim Käufer nie angekommen sind. Mehrere Anzeigen, Schadenssumme im vierstelligen Bereich.
Verteidigungsstrategie: Anhand von Versandbelegen und Kommunikationsverläufen lässt sich nachweisen, dass die Waren tatsächlich abgeschickt worden waren. Das Versandrisiko lag beim Käufer – kein Betrug.
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens. Kein Strafregister-Eintrag.
Betrug und Datenmissbrauch in Softwareunternehmen – Einstellung, Fortführungsantrag abgewiesen
Ausgangslage: Vorwurf des Betrugs und Datenmissbrauchs im Unternehmenskontext. Der ehemalige Arbeitgeber hatte Anzeige erstattet und Privatbeteiligtenanschluss erklärt.
Verteidigungsstrategie: Systematische Entkräftung jedes einzelnen Vorwurfs durch Vorlage von Vertragsunterlagen und interner Korrespondenz. Darlegung, dass die beanstandeten Handlungen vom Arbeitsvertrag gedeckt waren.
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens. Der Fortführungsantrag des Privatbeteiligten wurde vom Gericht abgewiesen.
Häufige Fragen zur Betrugsanzeige
Die Kriminalpolizei ermittelt unter der Leitung der Staatsanwaltschaft (§§ 99, 101 StPO). Sie erhalten eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft: Einstellung, Diversion, Strafantrag oder Anklageschrift. Das Ermittlungsverfahren darf grundsätzlich höchstens zwei Jahre dauern (§ 108 Abs 1 StPO).
Nein – nicht wirksam. Betrug ist ein Offizialdelikt. Sobald die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht hat, muss sie ermitteln. Eine Rücknahme der Anzeige durch das Opfer beendet das Verfahren nicht. Anders beim Betrug im Familienkreis (§ 166 StGB): Dort wird nur auf Verlangen des Opfers verfolgt. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren aber aus anderen Gründen einstellen, etwa wenn die Beweislage nicht ausreicht oder eine Schadensgutmachung erfolgt ist.
Ja. Betrug nach § 146 StGB ist ein Offizialdelikt, außer im Familienkreis (§ 166 StGB). Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, sobald ein Anfangsverdacht vorliegt. Es braucht weder ein Verlangen noch eine Ermächtigung des Opfers. Eine Rücknahme der Anzeige hat keinen Einfluss auf die Weiterführung des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft entscheidet allein über Verfolgung oder Einstellung.
Nein. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern (§ 7 Abs 2 StPO). Dieses Recht ist kein Schuldeingeständnis. Der Ladung selbst müssen Sie zwar Folge leisten, aber bei der Vernehmung dürfen Sie schweigen. In vielen Fällen ist es sinnvoller, eine schriftliche Stellungnahme über den Anwalt einzubringen – nach Akteneinsicht und mit Kenntnis der Beweislage.
Dringend empfehlenswert. Ein Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht, analysiert die Beweislage und entwickelt eine Verteidigungsstrategie, bevor Sie eine Aussage tätigen. Gerade im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt – und fehlerhafte Aussagen bei der Polizei lassen sich später kaum korrigieren. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird.
Nichts. Eine Betrugsanzeige bei der Polizei ist kostenlos. Sie brauchen weder einen Anwalt noch ein bestimmtes Formular. Gehen Sie mit allen vorhandenen Beweisen (Verträge, E-Mails, Zahlungsbelege) zur nächsten Polizeiinspektion.
Das hängt von der Komplexität des Falls ab, etwa von der Zahl der Beteiligten, einem internationalen Bezug oder dem Umfang der Unterlagen. Die gesetzliche Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens beträgt grundsätzlich zwei Jahre; das Gericht kann sie um bis zu zwei weitere Jahre verlängern (§ 108 Abs 1, 5 StPO).
Die Polizei versucht, den Verdächtigen zu ermitteln. Bei Online-Betrug werden IP-Adressen, Bankverbindungen und Kommunikationsdaten ausgewertet. Gelingt die Identifizierung, wird das Verfahren gegen die ermittelte Person geführt. Bleibt der Täter unbekannt, wird das Verfahren abgebrochen (§ 197 StPO). Tauchen neue Hinweise auf, wird es fortgesetzt, solange die Tat nicht verjährt ist.
Ja – auf zwei Wegen. Erstens: Wer den ganzen Schaden gutmacht oder sich vertraglich dazu verpflichtet, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfährt, bleibt nach § 167 StGB (tätige Reue) straffrei – auch wenn das Opfer ihn dazu gedrängt hat. Hält er eine solche Verpflichtung nicht ein, lebt die Strafbarkeit wieder auf. Zweitens: Schadensgutmachung nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist in der Regel Bedingung einer Diversion und wirkt erheblich strafmildernd. In beiden Fällen ist frühzeitiges Handeln entscheidend.
Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten richten sich nach dem Umfang des Falls und dem Verfahrensabschnitt – Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren, Berufung. Eine genaue Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich. Die Kosten werden im Erstgespräch transparent besprochen.
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