Gewerbsmäßiger Betrug § 148 StGB – Strafverteidigung in Wien

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Sie haben eine Vorladung wegen gewerbsmäßigen Betrugs erhalten. Oder die Polizei steht vor der Tür. Was vor wenigen Stunden noch normaler Alltag war, fühlt sich plötzlich an wie der Beginn einer Katastrophe. Gewerbsmäßiger Betrug nach § 148 StGB ist kein Bagatelldelikt – die Strafdrohung reicht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei schwerem Betrug sogar bis zu fünf Jahre. Das Landesgericht Wien verhandelt diese Fälle regelmäßig vor dem Schöffengericht.

Die gute Nachricht: Ein Vorwurf ist noch kein Urteil. Die Staatsanwaltschaft muss die gewerbsmäßige Absicht nachweisen – und genau dort setzen erfahrene Strafverteidiger an. Der OGH hat die Voraussetzungen für Gewerbsmäßigkeit nach § 70 StGB mehrfach konkretisiert und die Anforderungen an den Nachweis verschärft. Diese Verteidigungsansätze machen den Unterschied zwischen Verurteilung und Freispruch.

Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs, die aktuellen Strafrahmen und die konkreten Verteidigungsstrategien, die in der Praxis funktionieren.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben eine Vorladung zur Vernehmung wegen Betrugs oder gewerbsmäßigen Betrugs erhalten
  • Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen wiederholter Betrugshandlungen
  • Sie wurden wegen gewerbsmäßigen Betrugs angeklagt und die Hauptverhandlung steht bevor
  • Ein Angehöriger ist betroffen und Sie suchen einen spezialisierten Strafverteidiger in Wien

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Ablauf eines Strafverfahrens wegen gewerbsmäßigen Betrugs

Das Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs gliedert sich in vier Phasen. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten, die ein erfahrener Strafverteidiger nutzen kann – je früher, desto besser.

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Betrugsanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft
ERMITTLUNG
Vernehmung, Akteneinsicht, Beweissicherung
ANKLAGE
Strafantrag oder Anklageschrift durch die StA
VERHANDLUNG
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wien

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Machen Sie bei einer Vernehmung wegen gewerbsmäßigen Betrugs keine Aussage ohne Ihren Anwalt. Die Gewerbsmäßigkeit wird in der Praxis häufig aus dem „äußeren Geschehensablauf“ abgeleitet – auch aus Ihren eigenen Angaben bei der Polizei. Jedes Detail, das Sie zur Regelmäßigkeit oder Planung der Handlungen sagen, kann die Annahme der Gewerbsmäßigkeit stützen. Ihr Recht zu schweigen nach § 7 Abs 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis – es ist der wichtigste Schutz, den Sie haben.

Was ist gewerbsmäßiger Betrug nach § 148 StGB?

Gewerbsmäßiger Betrug liegt vor, wenn jemand einen Betrug nach § 146 StGB in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es handelt sich um eine Qualifikation des Grundtatbestands Betrug – nicht um ein eigenständiges Delikt. Die Strafdrohung erhöht sich dadurch erheblich: statt maximal sechs Monaten drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.

Der Tatbestand setzt sich aus zwei Ebenen zusammen: Erstens müssen alle Voraussetzungen des einfachen Betrugs nach § 146 StGB vorliegen – Täuschung über Tatsachen, Irrtum beim Opfer, Vermögensverfügung und Vermögensschaden. Zweitens muss die gewerbsmäßige Absicht im Sinne des § 70 StGB hinzutreten.

Die vier Elemente des Grundtatbestands Betrug (§ 146 StGB)

Jeder Betrugsvorwurf muss diese Kette lückenlos nachweisen. Fehlt ein Glied, liegt kein Betrug vor – und damit auch kein gewerbsmäßiger Betrug:

  • Täuschung über Tatsachen: Der Täter spiegelt dem Opfer etwas Falsches vor – durch aktives Lügen oder durch Verschweigen entscheidender Umstände. Die Art der Irreführung ist dabei gleichgültig (OGH RS0094111).
  • Irrtum beim Opfer: Das Opfer glaubt die falsche Darstellung und bildet sich eine unrichtige Vorstellung über die Realität.
  • Vermögensverfügung: Das Opfer handelt auf Basis des Irrtums – es zahlt, übergibt eine Sache oder unterlässt eine Handlung.
  • Vermögensschaden: Durch die Verfügung entsteht dem Opfer oder einem Dritten ein messbarer finanzieller Nachteil.

Abgrenzung: Einfacher Betrug, schwerer Betrug, gewerbsmäßiger Betrug

Das österreichische Strafrecht kennt ein Stufensystem bei Betrugsdelikten. Die Abgrenzung bestimmt den Strafrahmen und damit auch die Zuständigkeit des Gerichts:

Delikt Paragraph Strafrahmen Zuständigkeit
Einfacher Betrug § 146 StGB bis 6 Monate oder Geldstrafe Bezirksgericht
Schwerer Betrug (Schaden > EUR 5.000) § 147 Abs 2 StGB bis 3 Jahre Landesgericht (Einzelrichter)
Gewerbsmäßiger Betrug § 148 erster Fall StGB bis 3 Jahre Landesgericht (Einzelrichter)
Gewerbsmäßig schwerer Betrug § 148 zweiter Fall StGB 6 Monate bis 5 Jahre Landesgericht (Schöffengericht)
Schwerer Betrug (Schaden > EUR 300.000) § 147 Abs 3 StGB 1 bis 10 Jahre Landesgericht (Schöffengericht)
„Solche Taten“ in § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss also eine Subsumtion nach den jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Wortes „gewerbsmäßig“ verbleibenden – Tatbestand möglich sein. — OGH 13 Os 88/24a vom 13. November 2024

Wann liegt Gewerbsmäßigkeit nach § 70 StGB vor?

Gewerbsmäßigkeit ist die zentrale Voraussetzung des § 148 StGB und zugleich der häufigste Verteidigungsansatzpunkt. Seit der StGB-Novelle 2015 (BGBl I 2015/112) verlangt § 70 StGB neben der inneren Absicht auch objektive Zusatzkriterien. Das hat die Beweislage für die Verteidigung deutlich verbessert.

Die subjektive Voraussetzung: Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB)

Der Täter muss es geradezu darauf anlegen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Bloßer bedingter Vorsatz reicht für die Gewerbsmäßigkeit nicht aus – es ist qualifizierte Absichtlichkeit im Sinne des § 5 Abs 2 StGB erforderlich. Für den Grundtatbestand des Betrugs selbst genügt hingegen bedingter Vorsatz.

Die objektive Voraussetzung: Mindestens eines der drei Kriterien

Seit 2016 muss zusätzlich zur inneren Absicht mindestens eine der folgenden Varianten des § 70 Abs 1 StGB vorliegen:

Variante Voraussetzung Praxisrelevanz
Z 1 – Besondere Fähigkeiten oder Mittel Der Täter handelt unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen Professionelle Täuschungssysteme, gefälschte Urkunden, spezialisierte Software
Z 2 – Zwei weitere Taten geplant Der Täter hat bereits zwei weitere gleichartige Taten im Einzelnen geplant Selten nachweisbar – erfordert konkrete Planungsnachweise
Z 3 – Zwei Vortaten oder Vorverurteilung Der Täter hat bereits zwei solche Taten begangen oder ist wegen einer solchen Tat verurteilt worden Häufigste Variante in der Praxis – aber mit Verfallsfrist (§ 70 Abs 3 StGB)

Die Einkommensschwelle: EUR 400 pro Monat

Nach § 70 Abs 2 StGB muss das angestrebte Einkommen bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400 übersteigen. Diese Grenze ist absolut – liegt die beabsichtigte Einnahme darunter, scheidet Gewerbsmäßigkeit von vornherein aus. In der Praxis scheitert die Anklage regelmäßig an dieser Schwelle, wenn es sich um Kleinstbeträge handelt.

Die Verfallsklausel: § 70 Abs 3 StGB

Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. Das ist ein oft übersehener Verteidigungsansatz: Liegt zwischen den Taten eine Lücke von über zwölf Monaten, kann die Gewerbsmäßigkeit nach Z 3 nicht mehr angenommen werden.

Strafrahmen: Welche Strafe droht bei gewerbsmäßigem Betrug?

Der Strafrahmen bei gewerbsmäßigem Betrug beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (§ 148 erster Fall StGB). Bei gewerbsmäßig schwerem Betrug erhöht sich der Rahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre (§ 148 zweiter Fall StGB). Eine bedingte Strafnachsicht ist grundsätzlich möglich, wird aber bei Gewerbsmäßigkeit restriktiver gehandhabt.

Strafzumessung in der Praxis

Die tatsächlich verhängte Strafe hängt von zahlreichen Faktoren ab. Als Strafverteidiger sehe ich in der Praxis folgende Milderungs- und Erschwerungsgründe besonders häufig:

Mildernd (§ 34 StGB) Erschwerend (§ 33 StGB)
Unbescholtenheit Einschlägige Vorstrafen
Geständnis und Kooperationsbereitschaft Langer Tatzeitraum
Schadensgutmachung (auch Teilgutmachung) Hohe Schadenssumme
Längeres Zurückliegen der Tat Vielzahl der Opfer
Schwierige persönliche Verhältnisse Planmäßiges, organisiertes Vorgehen

Nebenfolge seit 2024: Geschäftsführer-Disqualifikation

Seit 1. Jänner 2024 führt eine Verurteilung wegen Betrugs zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe automatisch zur Disqualifikation als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied – sofern die Disqualifikation nicht bedingt nachgesehen wird. Für Unternehmer und Selbständige kann diese Nebenfolge existenzbedrohend sein.

Gewerbsmäßiger schwerer Betrug – der zweite Fall des § 148 StGB

Der zweite Strafsatz des § 148 StGB erfasst den gewerbsmäßig begangenen schweren Betrug nach § 147 Abs 1 bis 2 StGB. Die Strafdrohung liegt bei sechs Monaten bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Dieser Tatbestand wird vor dem Schöffengericht verhandelt.

Nach gefestigter OGH-Rechtsprechung reicht es für die Anwendung des zweiten Falls aus, dass die Absicht des Täters nicht ausschließlich, aber doch auch auf die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist (OGH 14 Os 140/22b). Nicht jedes einzelne Betrugsfaktum muss für sich allein als schwerer Betrug qualifiziert sein.

Wann liegt schwerer Betrug vor?

Schwerer Betrug nach § 147 StGB setzt voraus, dass entweder besondere Täuschungsmittel eingesetzt werden oder bestimmte Wertgrenzen überschritten werden:

  • § 147 Abs 1 Z 1 StGB: Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, unbarer Zahlungsmittel, ausgespähter Daten oder anderer Beweismittel zur Täuschung
  • § 147 Abs 2 StGB: Schaden übersteigt EUR 5.000
  • § 147 Abs 3 StGB: Schaden übersteigt EUR 300.000 – Strafrahmen 1 bis 10 Jahre

In der Praxis ist die Kombination von Gewerbsmäßigkeit und Urkundenbetrug besonders häufig: Wer wiederholt mit gefälschten Rechnungen oder Verträgen arbeitet, riskiert eine Anklage wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB.

Nach gefestigter Rechtsprechung reicht es für die Haftung nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB aus, dass die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist. Für die Haftung nach § 148 zweiter Fall StGB muss nicht jedes Betrugsfaktum für sich allein als schwerer Betrug qualifiziert sein. — OGH 14 Os 140/22b vom 28. Februar 2023

Verteidigungsstrategien bei gewerbsmäßigem Betrug

Die Verteidigung gegen den Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs greift auf mehreren Ebenen an. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft systematisch jedes Tatbestandsmerkmal – sowohl den Grundtatbestand als auch die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit.

1. Angriff auf den Grundtatbestand

Liegt kein Betrug vor, gibt es auch keinen gewerbsmäßigen Betrug. Die häufigsten Ansatzpunkte:

  • Fehlende Täuschung: Der Beschuldigte hat keine falschen Tatsachen vorgespiegelt. Bloße Übertreibungen, Werturteile oder subjektive Einschätzungen sind keine Tatsachenbehauptungen.
  • Kein Irrtum: Das angebliche Opfer kannte die wahren Umstände oder hätte sie bei zumutbarer Sorgfalt erkennen müssen.
  • Kein Vermögensschaden: Die Leistung hatte den vereinbarten Wert, es liegt ein zivilrechtlicher Streit vor – kein Betrug.
  • Fehlender Vorsatz: Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Handlung zahlungswillig und zahlungsfähig. Nachträgliche Zahlungsunfähigkeit allein begründet keinen Betrug.

2. Angriff auf die Gewerbsmäßigkeit

Selbst wenn einzelne Betrugshandlungen feststehen, kann die Gewerbsmäßigkeit oft erfolgreich bekämpft werden:

  • Keine Absichtlichkeit: Dem Beschuldigten kam es nicht darauf an, ein fortlaufendes Einkommen aus Betrügereien zu erzielen. Situative oder spontane Handlungen begründen keine Gewerbsmäßigkeit.
  • Einkommensschwelle nicht erreicht: Die angestrebte Einnahme lag unter EUR 400 monatlich im Jahresdurchschnitt.
  • Verfallsklausel § 70 Abs 3: Zwischen den Taten oder seit der Vorverurteilung ist mehr als ein Jahr vergangen.
  • Kein objektives Kriterium nach § 70 Abs 1 Z 1–3: Keine besonderen Fähigkeiten oder Mittel, keine zwei geplanten Taten, keine zwei Vortaten.
  • „Solche Taten“ nicht gegeben: Der OGH verlangt, dass die Vortaten denselben Tatbestand verwirklichen, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird (OGH 13 Os 88/24a). Verschiedenartige Vermögensdelikte reichen nicht.

3. Diversion bei gewerbsmäßigem Betrug

Bei gewerbsmäßigem Betrug nach dem ersten Fall des § 148 StGB (Strafdrohung bis drei Jahre) ist eine Diversion grundsätzlich möglich, wenn die Schuld nicht als schwer einzustufen ist, der Schaden gutgemacht wurde und keine spezialpräventiven Bedenken bestehen. Bei gewerbsmäßig schwerem Betrug mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten ist eine diversionelle Erledigung in der Regel ausgeschlossen.

4. Tätige Reue nach § 167 StGB

Wer den gesamten Schaden freiwillig und vollständig gutmacht, bevor die Behörde von der Schuld erfährt, bleibt straffrei. Auch nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens wirkt eine Schadensgutmachung zumindest erheblich strafmildernd und kann die Tür zur Diversion öffnen.

Verjährung bei gewerbsmäßigem Betrug

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung des jeweiligen Delikts. Bei gewerbsmäßigem Betrug nach § 148 erster Fall StGB (bis drei Jahre) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 57 Abs 3 StGB). Bei gewerbsmäßig schwerem Betrug nach dem zweiten Fall (bis fünf Jahre Strafe) beträgt sie ebenfalls fünf Jahre.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist. Bei fortgesetzten Betrugshandlungen kann sich der Beginn der Verjährung bis zur letzten Tat hinauszögern. Wird innerhalb der Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und werden Ermittlungsschritte gesetzt, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Hälfte.

Delikt Strafdrohung Verjährungsfrist
Einfacher Betrug (§ 146 StGB) bis 6 Monate 1 Jahr
Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 erster Fall) bis 3 Jahre 5 Jahre
Gewerbsmäßig schwerer Betrug (§ 148 zweiter Fall) 6 Monate bis 5 Jahre 5 Jahre
Schwerer Betrug > EUR 300.000 (§ 147 Abs 3) 1 bis 10 Jahre 10 Jahre

Aus meiner Praxis: Erfolgreiche Verteidigung bei Betrugsvorwürfen

Einstellung im Ermittlungsverfahren – Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs

Ausgangslage: Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, durch wiederholte Täuschungshandlungen im geschäftlichen Verkehr mehrere Personen um fünfstellige Beträge geschädigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft ging von Gewerbsmäßigkeit aus.

Verteidigungsstrategie: In einer umfassenden schriftlichen Stellungnahme konnte ich darlegen, dass die behaupteten Täuschungshandlungen tatsächlich Meinungsverschiedenheiten über vertragliche Leistungen darstellten – zivilrechtliche Streitigkeiten, kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Zudem fehlte es an der gewerbsmäßigen Absicht.

Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z 2 StPO.

Freispruch vom Vorwurf des schweren Betrugs

Ausgangslage: Anklage wegen schweren Betrugs mit einem behaupteten Schaden im sechsstelligen Bereich. Die Staatsanwaltschaft stützte sich auf angeblich falsche Zusicherungen im Rahmen eines Geschäftsabschlusses.

Verteidigungsstrategie: Systematische Aufarbeitung der Geschäftskorrespondenz und Vorlage von Urkunden, die belegten, dass der Mandant zum Zeitpunkt der Vereinbarung zahlungsfähig und zahlungswillig war. Der nachträgliche Zahlungsausfall beruhte auf unvorhersehbaren wirtschaftlichen Entwicklungen.

Ergebnis: Freispruch in der Hauptverhandlung.

Anzeige wegen Betrug – was tun?

Wenn Sie erfahren, dass eine Betrugsanzeige gegen Sie erstattet wurde, sollten Sie sofort einen Strafverteidiger einschalten. Für die Frage, ob Sie bei der Polizei aussagen oder eine schriftliche Stellungnahme einbringen, gibt es keine pauschale Antwort – das hängt vom konkreten Fall ab.

Die ersten Schritte nach einer Betrugsanzeige

  • Schweigen: Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Aussage bei der Polizei. Sie haben das Recht dazu und es ist Ihr stärkstes Werkzeug.
  • Anwalt kontaktieren: Je früher, desto besser. Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt.
  • Beweise sichern: Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen – Verträge, E-Mails, Zahlungsbelege, Korrespondenz. Vernichten Sie nichts.
  • Akteneinsicht: Ihr Anwalt beantragt Akteneinsicht nach § 51 StPO und analysiert die Vorwürfe im Detail.

Aussage oder Stellungnahme?

Ob Sie bei der Polizei aussagen oder eine schriftliche Stellungnahme über Ihren Anwalt einbringen, ist eine strategische Entscheidung. Bei gravierenden Vorwürfen – insbesondere bei gewerbsmäßigem Betrug – empfehle ich in der Regel die schriftliche Stellungnahme. Sie gibt mehr Zeit für eine fundierte Aufarbeitung und vermeidet spontane Äußerungen, die die Gewerbsmäßigkeit stützen könnten.

Häufige Fragen zum gewerbsmäßigen Betrug

1. Ab wann ist ein Betrug gewerbsmäßig?

Ein Betrug ist gewerbsmäßig, wenn der Täter ihn in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes Einkommen von mehr als EUR 400 monatlich zu verschaffen. Zusätzlich muss seit der StGB-Novelle 2015 eines der drei objektiven Kriterien des § 70 Abs 1 Z 1–3 StGB vorliegen: besondere Fähigkeiten oder Mittel, Planung zweier weiterer Taten oder zwei bereits begangene gleichartige Taten bzw. eine einschlägige Vorverurteilung.

2. Welche Strafe droht bei gewerbsmäßigem Betrug in Österreich?

Bei gewerbsmäßigem Betrug nach § 148 erster Fall StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Bei gewerbsmäßig schwerem Betrug (zweiter Fall) liegt der Strafrahmen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Eine bedingte Strafnachsicht ist bei Unbescholtenheit und günstiger Prognose möglich, wird aber restriktiver gehandhabt als beim einfachen Betrug.

3. Kann ein einziger Betrug bereits als gewerbsmäßig gelten?

Ja – nach ständiger OGH-Rechtsprechung genügt bereits eine einzige Tat, wenn der Täter sie in der Absicht begeht, sich durch deren wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Allerdings muss dann eines der objektiven Kriterien nach § 70 Abs 1 Z 1 oder Z 2 StGB erfüllt sein, da Z 3 (zwei Vortaten) logisch ausscheidet. In der Praxis ist der Nachweis der gewerbsmäßigen Absicht bei nur einer Tat deutlich schwieriger.

4. Was ist der Unterschied zwischen schwerem und gewerbsmäßigem Betrug?

Schwerer Betrug (§ 147 StGB) knüpft an die Art der Tatbegehung (gefälschte Urkunden, unbares Zahlungsmittel) oder die Höhe des Schadens (über EUR 5.000 bzw. EUR 300.000) an. Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) betrifft die Absicht des Täters, durch wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes Einkommen zu erzielen. Beide Qualifikationen können zusammentreffen – dann liegt gewerbsmäßig schwerer Betrug nach dem zweiten Fall des § 148 StGB vor.

5. Ist eine Diversion bei gewerbsmäßigem Betrug möglich?

Bei gewerbsmäßigem Betrug nach dem ersten Fall des § 148 StGB (Strafdrohung bis drei Jahre) ist eine Diversion grundsätzlich möglich, wenn die Schuld nicht als schwer anzusehen ist, der Schaden vollständig gutgemacht wurde und keine spezialpräventiven Bedenken bestehen. Beim zweiten Fall (Mindeststrafe sechs Monate) ist Diversion in der Regel ausgeschlossen.

6. Wann verjährt gewerbsmäßiger Betrug?

Die Verjährungsfrist bei gewerbsmäßigem Betrug beträgt fünf Jahre ab Abschluss der letzten Tathandlung. Bei fortgesetzten Betrugshandlungen beginnt die Frist erst mit der letzten Tat zu laufen. Werden innerhalb dieser Frist Ermittlungsschritte gesetzt, verlängert sich die Frist um die Hälfte auf siebeneinhalb Jahre.

7. Brauche ich einen Anwalt bei einer Vorladung wegen Betrug?

Ja – insbesondere bei gewerbsmäßigem Betrug ist anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen. Die Strafdrohung ist erheblich (bis zu drei bzw. fünf Jahre), und bereits Ihre Angaben bei der Polizei können die Annahme der Gewerbsmäßigkeit stützen oder entkräften. Ein spezialisierter Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht, analysiert die Beweislage und entwickelt eine Verteidigungsstrategie, bevor Sie eine Aussage tätigen.

8. Was bedeutet die EUR 400-Grenze bei Gewerbsmäßigkeit?

§ 70 Abs 2 StGB definiert ein „nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen“ als eines, das bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400 übersteigt. Liegt die angestrebte Einnahme darunter, scheidet Gewerbsmäßigkeit aus. Die Berechnung erfolgt als Durchschnitt über den geplanten Tatzeitraum – einzelne Monate können also unter EUR 400 liegen, solange der Jahresschnitt darüber liegt.

9. Kann eine Schadensgutmachung die Strafe bei Betrug mindern?

Ja, erheblich. Vollständige Schadensgutmachung vor Entdeckung der Tat kann nach § 167 StGB (tätige Reue) sogar zur Straffreiheit führen. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens wirkt die Gutmachung zumindest stark strafmildernd und kann den Weg zur Diversion ebnen. Auch Teilgutmachungen werden positiv berücksichtigt.

10. Was kostet ein Strafverteidiger bei gewerbsmäßigem Betrug?

Die Kosten richten sich nach dem Umfang und der Komplexität des Falls. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten werden im Erstgespräch transparent besprochen und richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensabschnitt (Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren, Berufung). Eine genaue Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.