Ein Anruf von der Polizei. Eine Vorladung wegen Diebstahls. Oder schlimmer: Ihre Wohnung wurde durchsucht und Sie stehen unter Verdacht. In Wien werden jährlich tausende Diebstahlsverfahren geführt. Schon ein Ladendiebstahl kann eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten nach sich ziehen. Bei Einbruchsdiebstahl oder bewaffnetem Diebstahl steigt der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre.
Die Abgrenzung zwischen einfachem Diebstahl nach § 127 StGB, schwerem Diebstahl nach § 128 StGB und Einbruchsdiebstahl nach § 129 StGB ist entscheidend für das Strafmaß. Der OGH hat die Voraussetzungen in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Diese Unterschiede zu kennen und in der Verteidigung zu nutzen, macht den Unterschied.
Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien den Tatbestand des Diebstahls, alle Qualifikationen, die aktuellen Strafrahmen und die OGH-Rechtsprechung zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie haben eine Vorladung zur Vernehmung wegen Diebstahls erhalten
- Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls oder Einbruchsdiebstahls
- Sie wurden beim Verlassen eines Geschäfts angehalten und die Polizei wurde gerufen
- Ein Angehöriger sitzt wegen schweren Diebstahls in Untersuchungshaft
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Inhaltsverzeichnis
Ablauf eines Strafverfahrens wegen Diebstahls
Das Strafverfahren bei Diebstahl folgt einem festen Ablauf. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten – je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser die Ausgangslage.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Werden Sie beim Ladendiebstahl angehalten, machen Sie keine Angaben zum Tatgeschehen. Das Detektiv- oder Sicherheitspersonal hat kein Recht, Sie zu vernehmen. Auch bei der anschließenden polizeilichen Vernehmung haben Sie das Recht zu schweigen (§ 7 Abs 2 StPO). Gerade bei der Frage, ob einfacher oder gewerbsmäßiger Diebstahl vorliegt, können Ihre eigenen Aussagen – etwa zu früheren Vorfällen oder Ihrer finanziellen Lage – entscheidend gegen Sie verwendet werden.
Diebstahl § 127 StGB – der Grundtatbestand
Einen Diebstahl begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Die Strafe beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Es ist eines der häufigsten Delikte in Österreich – und die Grundlage für alle qualifizierten Diebstahlsformen.
Fremde bewegliche Sache
Der Gegenstand muss „fremd“ sein – er darf nicht im Alleineigentum des Täters stehen. Auch eine Sache, die im Miteigentum des Täters und einer anderen Person steht, ist fremd. Zusätzlich muss die Sache einen wirtschaftlichen Wert haben. An völlig wertlosen Sachen kann kein Diebstahl begangen werden.
Beispielsweise kann an Urkunden nach dieser Rechtsprechung kein Diebstahl begangen werden, da sie keinen Tauschwert haben. Die „Trägersubstanz“ einer Urkunde – etwa eines Sparbuchs – hat nicht genügend Wert, damit sie Gegenstand eines Diebstahls werden kann.
Wegnehmen
Wegnehmen bedeutet, die Gewahrsam des bisherigen Inhabers zu brechen und eigene Gewahrsam an der Sache zu begründen. Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt hat und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr darüber verfügen kann.
Vollendung des Diebstahls
Bei kleineren Sachen ist der Diebstahl bereits mit dem Einstecken vollendet. Bei größeren Sachen erst mit dem Entfernen vom Tatort. Eine wichtige Ausnahme betrifft den Ladendiebstahl bei elektronisch gesicherten Waren: Hier bleibt es beim Versuch, wenn der Täter durch die Sicherung beim Verlassen des Geschäfts gestellt wird.
Vorsatz – unrechtmäßige Bereicherung
Der Täter muss den Vorsatz haben, sich am Wert der gestohlenen Sache unrechtmäßig zu bereichern. Unrechtmäßig bereichert ist, wer keinen Anspruch auf die durch die Tat bewirkte Vermögensvermehrung hat.
Wie hoch ist die Strafe für Diebstahl?
Die Strafe für einfachen Diebstahl nach § 127 StGB beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Bei den qualifizierten Formen steigt der Strafrahmen erheblich – bis zu zehn Jahre bei Werten über EUR 300.000. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über alle Strafrahmen.
| Delikt | Paragraph | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Einfacher Diebstahl | § 127 StGB | bis 6 Monate oder Geldstrafe (360 Tagessätze) |
| Schwerer Diebstahl (Wert > EUR 5.000) | § 128 Abs 1 Z 4 StGB | bis 3 Jahre |
| Schwerer Diebstahl (Wert > EUR 300.000) | § 128 Abs 2 StGB | 1 bis 10 Jahre |
| Diebstahl durch Einbruch | § 129 Abs 1 StGB | bis 3 Jahre |
| Wohnungseinbruchsdiebstahl | § 129 Abs 2 Z 1 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre |
| Bewaffneter Diebstahl | § 129 Abs 2 Z 2 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre |
| Gewerbsmäßiger Diebstahl | § 130 Abs 1 StGB | bis 3 Jahre |
| Gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl / schwerer gewerbsm. Diebstahl | § 130 Abs 2–3 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre |
Deliktsqualifikationen – schwerere Formen des Diebstahls
Das österreichische Strafrecht kennt mehrere Qualifikationen des Diebstahls. Jede verschärft den Strafrahmen erheblich. Die Abgrenzung bestimmt nicht nur die Strafe, sondern auch die Zuständigkeit des Gerichts und die Möglichkeit einer Diversion.
Schwerer Diebstahl – § 128 StGB
Einen schweren Diebstahl begeht, wer den Diebstahl unter erschwerenden Umständen begeht. Das Gesetz nennt mehrere Varianten:
- Begehung während einer Feuersbrunst, Überschwemmung oder allgemeinen Bedrängnis, oder unter Ausnutzung eines hilflosen Zustands des Opfers (Abs 1 Z 1)
- Begehung in einem Raum, der der Religionsausübung dient, oder an einer Sache, die dem Gottesdienst gewidmet ist (Abs 1 Z 2)
- Begehung an einer Sache von anerkanntem wissenschaftlichen, volkskundlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Wert (Abs 1 Z 3)
- Begehung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (Abs 1 Z 5)
- Der Wert der gestohlenen Sache übersteigt EUR 5.000 (Abs 1 Z 4) – der weitaus häufigste Tatbestand
Die Strafe für schweren Diebstahl beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Übersteigt der Wert EUR 300.000, drohen ein bis zehn Jahre.
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen – § 129 StGB
Ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist der Einbruchsdiebstahl. Er liegt vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst einen umschlossenen Raum:
- einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt
- ein Behältnis aufbricht oder eine Sperrvorrichtung elektronisch außer Kraft setzt
Wird auf diese Art in eine Wohnstätte eingebrochen, steigt der Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Bewaffneter Diebstahl – § 129 Abs 2 Z 2 StGB
Wer bei einem Diebstahl eine Waffe bei sich führt, wird mit sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Die Abgrenzung zum Raub nach § 142 StGB ist entscheidend: Beim Diebstahl wird die Waffe mitgeführt, beim Raub wird Gewalt angewendet oder damit gedroht.
Kriminelle Vereinigung
Wird der Diebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen, drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
Wann verjährt Diebstahl?
Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung des jeweiligen Delikts. Je schwerer die Qualifikation, desto länger die Frist. Bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verlängert sich die Frist um die Hälfte.
| Delikt | Strafdrohung | Verjährungsfrist |
|---|---|---|
| Einfacher Diebstahl (§ 127 StGB) | bis 6 Monate | 1 Jahr |
| Schwerer Diebstahl (§ 128 Abs 1) / Einbruch (§ 129 Abs 1) / Gewerbsm. Diebstahl (§ 130 Abs 1–2) | bis 3 Jahre | 5 Jahre |
| Wohnungseinbruch (§ 129 Abs 2) / Gewerbsm. schwerer Diebstahl (§ 130 Abs 3) | 6 Monate bis 5 Jahre | 5 Jahre |
| Schwerer Diebstahl – Wert > EUR 300.000 (§ 128 Abs 2) | 1 bis 10 Jahre | 10 Jahre |
Diebstahl in Österreich – Zusammenfassung
Diebstahl ist eines der häufigsten Delikte in Österreich. In den meisten Verfahren geht es nicht um den einfachen Diebstahl nach § 127 StGB, sondern um qualifizierte Formen: schwerer Diebstahl wegen Überschreitung der Wertgrenze, Einbruchsdiebstahl oder gewerbsmäßiger Diebstahl. Die Strafrahmen reichen von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Gerade bei Diebstahlsvorwürfen gibt es regelmäßig wirksame Verteidigungsansätze – sei es die Frage der Wertberechnung, der Nachweis der Gewerbsmäßigkeit oder die Möglichkeit einer Diversion. Ich habe zahlreiche Verfahren wegen Diebstahl verteidigt und unterstütze Sie gerne in Ihrem Verfahren.
Häufige Fragen zum Diebstahl in Österreich
Ein Diebstahl liegt vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern (§ 127 StGB). Die Sache muss im Eigentum einer anderen Person stehen und einen wirtschaftlichen Wert haben. Völlig wertlose Sachen scheiden als Diebstahlsobjekt aus.
Einfacher Diebstahl nach § 127 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Bei Unbescholtenheit und geringem Wert der gestohlenen Sache ist eine bedingte Strafnachsicht oder eine Diversion möglich.
Ein schwerer Diebstahl liegt vor, wenn der Wert der gestohlenen Sache EUR 5.000 übersteigt (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) – das ist der häufigste Fall. Weitere Varianten: Diebstahl während einer Katastrophe, in einem Gotteshaus, an Gegenständen von besonderem öffentlichen Wert oder an kritischer Infrastruktur. Die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei Werten über EUR 300.000 ein bis zehn Jahre.
Ein Einbruchsdiebstahl nach § 129 StGB liegt vor, wenn jemand in ein Gebäude, Transportmittel oder eine Wohnstätte einbricht, sich mit einem falschen Schlüssel oder Zugangscode Zutritt verschafft oder eine Sperrvorrichtung aufbricht. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre, bei Wohnungseinbruch sechs Monate bis fünf Jahre. Bewaffneter Diebstahl – also das bloße Mitführen einer Waffe – wird ebenfalls mit sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft.
Die Verjährungsfrist hängt von der Schwere des Delikts ab: Einfacher Diebstahl verjährt nach einem Jahr. Schwerer Diebstahl und Einbruchsdiebstahl nach fünf Jahren. Bei Werten über EUR 300.000 beträgt die Frist zehn Jahre. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, verlängert sich die Frist jeweils um die Hälfte.
Beim Diebstahl nimmt der Täter die Sache weg, ohne Gewalt anzuwenden. Beim Raub (§ 142 StGB) wendet der Täter Gewalt gegen eine Person an oder droht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, um die Sache wegzunehmen. Die Strafen für Raub sind deutlich höher – der Grundtatbestand sieht bereits ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor.
Ein Ladendiebstahl wird als einfacher Diebstahl nach § 127 StGB mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Bei geringem Wert und Unbescholtenheit kommt häufig eine Diversion in Betracht – etwa eine Geldbuße oder Probezeit. Ist die Ware elektronisch gesichert und wird der Täter an der Kasse gestellt, liegt nach OGH-Rechtsprechung nur ein Versuch vor.
Der Täter nimmt die Sache mit der Absicht weg, sie seinem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten zuzuführen, obwohl er keinen rechtmäßigen Anspruch darauf hat. Fehlt dieser Bereicherungsvorsatz – etwa weil der Täter irrtümlich glaubt, die Sache gehöre ihm – liegt kein Diebstahl vor.
Ein erfahrener Strafverteidiger prüft die Beweislage, deckt Verfahrensfehler auf und entwickelt eine Verteidigungsstrategie. Das kann die Anfechtung der Wertberechnung sein, die Bekämpfung der Gewerbsmäßigkeit oder die Vorbereitung einer diversionellen Erledigung. Je früher der Anwalt eingeschaltet wird, desto mehr Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.
Die Kosten richten sich nach der Schwere des Falls und dem Verfahrensabschnitt. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten werden im Erstgespräch transparent besprochen. Eine genaue Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.
Das Verfahren beginnt mit der Anzeige oder Betretung auf frischer Tat. Es folgt die polizeiliche Vernehmung, bei schwerem Diebstahl eventuell die Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage oder stellt einen Strafantrag. In der Hauptverhandlung wird über Schuld oder Freispruch entschieden. In jedem Verfahrensstadium bestehen Verteidigungsmöglichkeiten.
Bei geringfügigen Diebstählen kommt eine Diversion in Betracht. Die Möglichkeiten: Zahlung einer Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit oder ein Tatausgleich mit dem Opfer. Voraussetzung ist, dass die Schuld nicht als schwer anzusehen ist und keine generalpräventiven Bedenken bestehen. Bei diversioneller Erledigung bleibt das Strafregister unbelastet.
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