Diebstahl § 127 StGB (Österreich) – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Ein Anruf von der Polizei. Eine Vorladung wegen Diebstahls. Oder schlimmer: Ihre Wohnung wurde durchsucht und Sie stehen unter Verdacht. In Wien werden jährlich tausende Diebstahlsverfahren geführt. Schon ein Ladendiebstahl kann eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten nach sich ziehen. Bei Einbruchsdiebstahl oder bewaffnetem Diebstahl steigt der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre.

Die Abgrenzung zwischen einfachem Diebstahl nach § 127 StGB, schwerem Diebstahl nach § 128 StGB und Einbruchsdiebstahl nach § 129 StGB ist entscheidend für das Strafmaß. Der OGH hat die Voraussetzungen in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Diese Unterschiede zu kennen und in der Verteidigung zu nutzen, macht den Unterschied.

Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien den Tatbestand des Diebstahls, alle Qualifikationen, die aktuellen Strafrahmen und die OGH-Rechtsprechung zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben eine Vorladung zur Vernehmung wegen Diebstahls erhalten
  • Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls oder Einbruchsdiebstahls
  • Sie wurden beim Verlassen eines Geschäfts angehalten und die Polizei wurde gerufen
  • Ein Angehöriger sitzt wegen schweren Diebstahls in Untersuchungshaft

→ Dann lesen Sie weiter – oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746

Ablauf eines Strafverfahrens wegen Diebstahls

Das Strafverfahren bei Diebstahl folgt einem festen Ablauf. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten – je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser die Ausgangslage.

ANHALTUNG
Betretung auf frischer Tat oder Anzeige bei der Polizei
ERMITTLUNG
Vernehmung, Sicherstellung, Akteneinsicht
ANKLAGE
Strafantrag oder Anklageschrift durch die StA
VERHANDLUNG
Hauptverhandlung – Urteil oder Diversion

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Werden Sie beim Ladendiebstahl angehalten, machen Sie keine Angaben zum Tatgeschehen. Das Detektiv- oder Sicherheitspersonal hat kein Recht, Sie zu vernehmen. Auch bei der anschließenden polizeilichen Vernehmung haben Sie das Recht zu schweigen (§ 7 Abs 2 StPO). Gerade bei der Frage, ob einfacher oder gewerbsmäßiger Diebstahl vorliegt, können Ihre eigenen Aussagen – etwa zu früheren Vorfällen oder Ihrer finanziellen Lage – entscheidend gegen Sie verwendet werden.

Diebstahl § 127 StGB – der Grundtatbestand

Einen Diebstahl begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Die Strafe beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Es ist eines der häufigsten Delikte in Österreich – und die Grundlage für alle qualifizierten Diebstahlsformen.

Fremde bewegliche Sache

Der Gegenstand muss „fremd“ sein – er darf nicht im Alleineigentum des Täters stehen. Auch eine Sache, die im Miteigentum des Täters und einer anderen Person steht, ist fremd. Zusätzlich muss die Sache einen wirtschaftlichen Wert haben. An völlig wertlosen Sachen kann kein Diebstahl begangen werden.

„Fremd ist jede Sache, die nicht im Alleineigentum steht.“ – „Selbst eine im Miteigentum des Täters und eines anderen stehende Sache ist für den Täter eine fremde Sache.“ — OGH, RIS-Justiz RS0093664
„Für die Diebstahlstauglichkeit einer Sache ist entscheidend, ob ihr wirtschaftlich gesehen ein Wert zukommt. Nur völlig wertlose Sachen können kein taugliches Diebstahlsobjekt sein, weil in einem solchen Fall ein zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne des § 127 StGB erforderliches Handeln des Täters mit Bereicherungsvorsatz gar nicht in Betracht kommen kann. Hingegen steht ein bloß geringer wirtschaftlicher Wert (Bagatellwert) einer Sache der Annahme eines Diebstahls nicht entgegen, was sich bereits aus der Strafbarkeit der Entwendung nach dem § 141 StGB ergibt.“ — OGH, RIS-Justiz RS0093635
„Nur nach der Verkehrsauffassung gänzlich oder nahezu („praktisch“) wertlose Sachen scheiden als taugliche Diebstahlsobjekte aus. Hingegen steht der Annahme der Diebstahlsfähigkeit nicht entgegen, daß eine Sache bloß dem persönlichen Gebrauch des Gewahrsamsträgers dient, der Handel mit ihr verboten ist oder ihr kein Tauschwert nach Art einer Handelsware zukommt. Auch Gegenstände, die sich im redlichen Verkehr nicht oder bloß schwer „zu Geld machen“ lassen, können dem strafrechtlichen Sachbegriff des § 127 Abs 1 StGB entsprechen. Es kommt vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf der äußeren Tatseite auch auf die wirtschaftliche Funktion der Sache im Vermögen des Bestohlenen an. Die Reduktion des Wertes solcher funktionellen Sachen allein auf ihren Materialwert liefe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zuwider.“ — OGH, RIS-Justiz RS0093585

Beispielsweise kann an Urkunden nach dieser Rechtsprechung kein Diebstahl begangen werden, da sie keinen Tauschwert haben. Die „Trägersubstanz“ einer Urkunde – etwa eines Sparbuchs – hat nicht genügend Wert, damit sie Gegenstand eines Diebstahls werden kann.

„Auch wenn Urkunden, zu denen Kennzeichentafeln (§ 49 KFG 1967) zählen, nicht ohne Trägersubstanz auskommen, begründet die Verknüpfung der in einer Urkunde gelegenen Gedankenerklärung mit einer Trägersubstanz noch keinen Tauschwert im Sinn des § 127 StGB. Aus Gestehungskosten oder aus mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz zwangsläufig verbundenem „Sachwert“ ist der für eine Subsumtion nach § 127 StGB erforderliche Tauschwert nicht abzuleiten.“ — OGH 13 Os 52/10m

Wegnehmen

Wegnehmen bedeutet, die Gewahrsam des bisherigen Inhabers zu brechen und eigene Gewahrsam an der Sache zu begründen. Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt hat und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr darüber verfügen kann.

„Die Sache ist im Sinne des § 127 StGB erst dann „weggenommen“ (und damit der Diebstahl vollendet), sobald der Täter durch die Wegnahme die tatsächliche Herrschaft über sie erlangt hat und der bisherige Gewahrsaminhaber dadurch nicht mehr in der Lage ist, über die Sache zu verfügen.“ — OGH, RIS-Justiz RS0090659
„Gewahrsam ist die tatsächliche, unmittelbare (nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte) Herrschaft über eine Sache.“ — OGH, RIS-Justiz RS0093817

Vollendung des Diebstahls

Bei kleineren Sachen ist der Diebstahl bereits mit dem Einstecken vollendet. Bei größeren Sachen erst mit dem Entfernen vom Tatort. Eine wichtige Ausnahme betrifft den Ladendiebstahl bei elektronisch gesicherten Waren: Hier bleibt es beim Versuch, wenn der Täter durch die Sicherung beim Verlassen des Geschäfts gestellt wird.

„Gewahrsamsbruch setzt in aller Regel das Wegschaffen der Sache vom Tatort voraus, ausgenommen den Diebstahl an verhältnismäßig kleinen Sachen.“ — OGH, RIS-Justiz RS0090659, T3
„Ist eine Ware elektronisch gesichert, so verliert der berechtigte Gewahrsamsinhaber die Verfügungsgewalt durch bloßes Einstecken der Ware noch nicht, weil seine Zugriffsmöglichkeit weiterhin gegeben ist. Wird der Täter beim Verlassen des Geschäftes auf Grund des Signales des von einem Bediensteten überwachten Magnetschranken gestellt, so ist der Diebstahl bloß versucht.“ — OGH, RIS-Justiz RS0090718

Vorsatz – unrechtmäßige Bereicherung

Der Täter muss den Vorsatz haben, sich am Wert der gestohlenen Sache unrechtmäßig zu bereichern. Unrechtmäßig bereichert ist, wer keinen Anspruch auf die durch die Tat bewirkte Vermögensvermehrung hat.

„Unrechtmäßig bereichert ist, wer keinen Anspruch auf die infolge der Tat bewirkte Vermehrung seines Vermögens hat.“ — OGH, RIS-Justiz RS0093496

Wie hoch ist die Strafe für Diebstahl?

Die Strafe für einfachen Diebstahl nach § 127 StGB beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Bei den qualifizierten Formen steigt der Strafrahmen erheblich – bis zu zehn Jahre bei Werten über EUR 300.000. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über alle Strafrahmen.

Delikt Paragraph Strafrahmen
Einfacher Diebstahl § 127 StGB bis 6 Monate oder Geldstrafe (360 Tagessätze)
Schwerer Diebstahl (Wert > EUR 5.000) § 128 Abs 1 Z 4 StGB bis 3 Jahre
Schwerer Diebstahl (Wert > EUR 300.000) § 128 Abs 2 StGB 1 bis 10 Jahre
Diebstahl durch Einbruch § 129 Abs 1 StGB bis 3 Jahre
Wohnungseinbruchsdiebstahl § 129 Abs 2 Z 1 StGB 6 Monate bis 5 Jahre
Bewaffneter Diebstahl § 129 Abs 2 Z 2 StGB 6 Monate bis 5 Jahre
Gewerbsmäßiger Diebstahl § 130 Abs 1 StGB bis 3 Jahre
Gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl / schwerer gewerbsm. Diebstahl § 130 Abs 2–3 StGB 6 Monate bis 5 Jahre

Deliktsqualifikationen – schwerere Formen des Diebstahls

Das österreichische Strafrecht kennt mehrere Qualifikationen des Diebstahls. Jede verschärft den Strafrahmen erheblich. Die Abgrenzung bestimmt nicht nur die Strafe, sondern auch die Zuständigkeit des Gerichts und die Möglichkeit einer Diversion.

Schwerer Diebstahl – § 128 StGB

Einen schweren Diebstahl begeht, wer den Diebstahl unter erschwerenden Umständen begeht. Das Gesetz nennt mehrere Varianten:

  • Begehung während einer Feuersbrunst, Überschwemmung oder allgemeinen Bedrängnis, oder unter Ausnutzung eines hilflosen Zustands des Opfers (Abs 1 Z 1)
  • Begehung in einem Raum, der der Religionsausübung dient, oder an einer Sache, die dem Gottesdienst gewidmet ist (Abs 1 Z 2)
  • Begehung an einer Sache von anerkanntem wissenschaftlichen, volkskundlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Wert (Abs 1 Z 3)
  • Begehung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (Abs 1 Z 5)
  • Der Wert der gestohlenen Sache übersteigt EUR 5.000 (Abs 1 Z 4) – der weitaus häufigste Tatbestand

Die Strafe für schweren Diebstahl beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Übersteigt der Wert EUR 300.000, drohen ein bis zehn Jahre.

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen – § 129 StGB

Ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist der Einbruchsdiebstahl. Er liegt vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst einen umschlossenen Raum:

  • einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt
  • ein Behältnis aufbricht oder eine Sperrvorrichtung elektronisch außer Kraft setzt

Wird auf diese Art in eine Wohnstätte eingebrochen, steigt der Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Bewaffneter Diebstahl – § 129 Abs 2 Z 2 StGB

Wer bei einem Diebstahl eine Waffe bei sich führt, wird mit sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Die Abgrenzung zum Raub nach § 142 StGB ist entscheidend: Beim Diebstahl wird die Waffe mitgeführt, beim Raub wird Gewalt angewendet oder damit gedroht.

Kriminelle Vereinigung

Wird der Diebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen, drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.

Wann verjährt Diebstahl?

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung des jeweiligen Delikts. Je schwerer die Qualifikation, desto länger die Frist. Bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verlängert sich die Frist um die Hälfte.

Delikt Strafdrohung Verjährungsfrist
Einfacher Diebstahl (§ 127 StGB) bis 6 Monate 1 Jahr
Schwerer Diebstahl (§ 128 Abs 1) / Einbruch (§ 129 Abs 1) / Gewerbsm. Diebstahl (§ 130 Abs 1–2) bis 3 Jahre 5 Jahre
Wohnungseinbruch (§ 129 Abs 2) / Gewerbsm. schwerer Diebstahl (§ 130 Abs 3) 6 Monate bis 5 Jahre 5 Jahre
Schwerer Diebstahl – Wert > EUR 300.000 (§ 128 Abs 2) 1 bis 10 Jahre 10 Jahre

Diebstahl in Österreich – Zusammenfassung

Diebstahl ist eines der häufigsten Delikte in Österreich. In den meisten Verfahren geht es nicht um den einfachen Diebstahl nach § 127 StGB, sondern um qualifizierte Formen: schwerer Diebstahl wegen Überschreitung der Wertgrenze, Einbruchsdiebstahl oder gewerbsmäßiger Diebstahl. Die Strafrahmen reichen von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Gerade bei Diebstahlsvorwürfen gibt es regelmäßig wirksame Verteidigungsansätze – sei es die Frage der Wertberechnung, der Nachweis der Gewerbsmäßigkeit oder die Möglichkeit einer Diversion. Ich habe zahlreiche Verfahren wegen Diebstahl verteidigt und unterstütze Sie gerne in Ihrem Verfahren.

Häufige Fragen zum Diebstahl in Österreich

1. Was gilt in Österreich als Diebstahl?

Ein Diebstahl liegt vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern (§ 127 StGB). Die Sache muss im Eigentum einer anderen Person stehen und einen wirtschaftlichen Wert haben. Völlig wertlose Sachen scheiden als Diebstahlsobjekt aus.

2. Welche Strafe droht für einfachen Diebstahl?

Einfacher Diebstahl nach § 127 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Bei Unbescholtenheit und geringem Wert der gestohlenen Sache ist eine bedingte Strafnachsicht oder eine Diversion möglich.

3. Wann liegt ein schwerer Diebstahl nach § 128 StGB vor?

Ein schwerer Diebstahl liegt vor, wenn der Wert der gestohlenen Sache EUR 5.000 übersteigt (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) – das ist der häufigste Fall. Weitere Varianten: Diebstahl während einer Katastrophe, in einem Gotteshaus, an Gegenständen von besonderem öffentlichen Wert oder an kritischer Infrastruktur. Die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei Werten über EUR 300.000 ein bis zehn Jahre.

4. Was versteht man unter Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen?

Ein Einbruchsdiebstahl nach § 129 StGB liegt vor, wenn jemand in ein Gebäude, Transportmittel oder eine Wohnstätte einbricht, sich mit einem falschen Schlüssel oder Zugangscode Zutritt verschafft oder eine Sperrvorrichtung aufbricht. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre, bei Wohnungseinbruch sechs Monate bis fünf Jahre. Bewaffneter Diebstahl – also das bloße Mitführen einer Waffe – wird ebenfalls mit sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft.

5. Wann verjährt ein Diebstahl in Österreich?

Die Verjährungsfrist hängt von der Schwere des Delikts ab: Einfacher Diebstahl verjährt nach einem Jahr. Schwerer Diebstahl und Einbruchsdiebstahl nach fünf Jahren. Bei Werten über EUR 300.000 beträgt die Frist zehn Jahre. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, verlängert sich die Frist jeweils um die Hälfte.

6. Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Raub?

Beim Diebstahl nimmt der Täter die Sache weg, ohne Gewalt anzuwenden. Beim Raub (§ 142 StGB) wendet der Täter Gewalt gegen eine Person an oder droht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, um die Sache wegzunehmen. Die Strafen für Raub sind deutlich höher – der Grundtatbestand sieht bereits ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor.

7. Was passiert bei einem Ladendiebstahl in Österreich?

Ein Ladendiebstahl wird als einfacher Diebstahl nach § 127 StGB mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Bei geringem Wert und Unbescholtenheit kommt häufig eine Diversion in Betracht – etwa eine Geldbuße oder Probezeit. Ist die Ware elektronisch gesichert und wird der Täter an der Kasse gestellt, liegt nach OGH-Rechtsprechung nur ein Versuch vor.

8. Was bedeutet der Vorsatz, „sich unrechtmäßig zu bereichern“?

Der Täter nimmt die Sache mit der Absicht weg, sie seinem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten zuzuführen, obwohl er keinen rechtmäßigen Anspruch darauf hat. Fehlt dieser Bereicherungsvorsatz – etwa weil der Täter irrtümlich glaubt, die Sache gehöre ihm – liegt kein Diebstahl vor.

9. Welche Rolle spielt ein Strafverteidiger bei Diebstahlsvorwürfen?

Ein erfahrener Strafverteidiger prüft die Beweislage, deckt Verfahrensfehler auf und entwickelt eine Verteidigungsstrategie. Das kann die Anfechtung der Wertberechnung sein, die Bekämpfung der Gewerbsmäßigkeit oder die Vorbereitung einer diversionellen Erledigung. Je früher der Anwalt eingeschaltet wird, desto mehr Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

10. Welche Kosten entstehen für die Verteidigung bei Diebstahl?

Die Kosten richten sich nach der Schwere des Falls und dem Verfahrensabschnitt. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten werden im Erstgespräch transparent besprochen. Eine genaue Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.

11. Wie läuft ein Strafverfahren wegen Diebstahls ab?

Das Verfahren beginnt mit der Anzeige oder Betretung auf frischer Tat. Es folgt die polizeiliche Vernehmung, bei schwerem Diebstahl eventuell die Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage oder stellt einen Strafantrag. In der Hauptverhandlung wird über Schuld oder Freispruch entschieden. In jedem Verfahrensstadium bestehen Verteidigungsmöglichkeiten.

12. Welche Alternativen gibt es zur Verurteilung?

Bei geringfügigen Diebstählen kommt eine Diversion in Betracht. Die Möglichkeiten: Zahlung einer Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit oder ein Tatausgleich mit dem Opfer. Voraussetzung ist, dass die Schuld nicht als schwer anzusehen ist und keine generalpräventiven Bedenken bestehen. Bei diversioneller Erledigung bleibt das Strafregister unbelastet.