Hehlerei Österreich – § 164 StGB

Strafverteidiger für Hehlerei § 164 StGB in Wien – Kanzlei RAUF Rechtsanwälte

Ein Anruf von der Polizei, eine Vorladung im Briefkasten – der Vorwurf: Hehlerei nach § 164 StGB. Sie haben auf Willhaben ein Smartphone zu einem günstigen Preis gekauft, und jetzt stellt sich heraus, dass es gestohlen war. In Wien werden jährlich hunderte Ermittlungsverfahren wegen des Ankaufs oder der Weitergabe gestohlener Waren eingeleitet. Viele Beschuldigte hatten keine Ahnung, dass die gekaufte Sache aus einer Straftat stammt.

Die Hehlerei zählt zu den klassischen Vermögensdelikten – und der Strafrahmen reicht von Geldstrafen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bei gewerbsmäßiger Begehung. Doch gerade bei diesem Delikt bietet die Verteidigung besonders starke Ansatzpunkte: Hehlerei ist ein reines Vorsatzdelikt, eine fahrlässige Begehung gibt es in Österreich nicht.

Der Oberste Gerichtshof hat klare Maßstäbe für den Vorsatznachweis gesetzt (etwa OGH 14 Os 17/06s). Als Strafverteidiger in Wien setze ich genau hier an – beim subjektiven Tatbestand, wo die Staatsanwaltschaft ihren Beweis oft nicht erbringen kann.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben einen Gegenstand gekauft, der sich als gestohlen herausstellte.
  • Die Polizei hat Sie vorgeladen oder Ihren Gegenstand beschlagnahmt.
  • Sie sind Gebrauchtwaren-Händler und werden mit einem Hehlereivorwurf konfrontiert.
  • Sie haben jemandem beim Verkauf oder Verstecken einer Sache geholfen.
  • Sie haben einen Strafantrag wegen § 164 StGB erhalten.

→ Dann lesen Sie weiter – und holen Sie sich so früh wie möglich anwaltliche Unterstützung.

So läuft ein Hehlereiverfahren in Österreich ab

1. Anzeige / Sicherstellung
Polizei identifiziert gestohlene Sache beim Käufer (z.B. IMEI, Rahmennummer)
2. Ermittlungsverfahren
StA prüft Vortat und Vorsatz – Gegenstand wird beschlagnahmt
3. Diversion / Anklage
Einstellung, Diversion oder Strafantrag durch die StA
4. Hauptverhandlung
Einzelrichter entscheidet über Freispruch oder Verurteilung

Ein Hehlereiverfahren beginnt meist damit, dass die Polizei eine gestohlene Sache beim Beschuldigten identifiziert – etwa über die IMEI-Nummer eines Smartphones, die Rahmennummer eines Fahrrads oder den Typenschein eines PKW. Der Gegenstand wird beschlagnahmt und dem rechtmäßigen Eigentümer zugeordnet. Die Staatsanwaltschaft prüft anschließend, ob der Beschuldigte die kriminelle Herkunft der Sache kannte oder zumindest für möglich hielt.

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Sagen Sie nichts ohne Anwalt. Hehlerei ist ein reines Vorsatzdelikt. Die Staatsanwaltschaft muss beweisen, dass Sie die kriminelle Herkunft der Sache zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben. Ein einziger unbedachter Satz bei der Polizei – etwa „der Preis kam mir schon billig vor" – kann als entscheidendes Indiz für den Vorsatz gewertet werden. Berufen Sie sich auf Ihr Schweigerecht und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger.

Was ist Hehlerei nach § 164 StGB?

Die Hehlerei ist als Anschlussdelikt konzipiert: Ohne eine vorangegangene Straftat gegen fremdes Vermögen – die Vortat – gibt es keine Hehlerei. Der Tatbestand schützt das Vermögen des Opfers der Vortat, indem er die nachträgliche Förderung des widerrechtlichen Zustands unter Strafe stellt.

Fremdnützige Hehlerei (§ 164 Abs 1 StGB)

Wer den Täter einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, die durch die Tat erlangte Sache zu verheimlichen oder zu verwerten, macht sich der fremdnützigen Hehlerei schuldig. Der Hehler handelt hier im Interesse des Vortäters – etwa indem er beim Transport der Beute hilft, ein Versteck organisiert oder Kaufinteressenten vermittelt.

Eigennützige Hehlerei (§ 164 Abs 2 StGB)

Die in der Praxis häufigere Variante: Wer eine durch eine Vortat erlangte Sache kauft, sonstwie an sich bringt oder einem Dritten verschafft. Unter „Ansichbringen" versteht die Rechtsprechung jede Begründung des Gewahrsams – egal ob entgeltlich oder unentgeltlich, dauerhaft oder vorübergehend. Der OGH hat klargestellt, dass das Ansichbringen nur den Erwerb des Gewahrsams, nicht aber die Erlangung durch Gewahrsamsbruch erfasst (RS0093878).

Vortat – was kommt in Frage?

Die Vortat muss eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen sein: Diebstahl (§ 127 ff StGB), Raub (§ 142 f StGB), Betrug (§ 146 ff StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB) oder Unterschlagung (§ 134 StGB). Auch die Hehlerei selbst kann Vortat sein – man spricht dann von Kettenhehlerei. Die Vortat muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig sein, schuldhaftes Handeln des Vortäters ist hingegen nicht erforderlich. Entscheidend: Der Hehler darf an der Vortat nicht beteiligt gewesen sein – wer am Diebstahl selbst mitwirkte, kann nicht zugleich Hehler sein. Tatobjekt ist stets eine körperliche Sache – bei unkörperlichen Vermögensbestandteilen greift die Geldwäscherei nach § 165 StGB.

OGH 14 Os 17/06s: Die Qualifikation der Hehlerei nach § 164 Abs 4 dritter Fall StGB setzt voraus, dass der Hehler die Umstände positiv kennt, die die erhöhte Strafdrohung der Vortat begründen. Allein der Besitz eines Originalschlüssels eines gestohlenen Fahrzeugs reicht nicht aus, um auf den Vorsatz hinsichtlich eines Einbruchsdiebstahls als Vortat zu schließen.

Strafrahmen und Qualifikationen

Die Strafe für Hehlerei richtet sich maßgeblich nach dem Wert der verhehlten Sache und nach der Schwere der Vortat:

Qualifikation Voraussetzung Strafrahmen
Grunddelikt (Abs 1 + 2) Sachwert bis € 5.000 Bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze
Wertqualifikation I (Abs 3) Sachwert über € 5.000 Bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe
Wertqualifikation II (Abs 4, 1. Fall) Sachwert über € 300.000 6 Monate – 5 Jahre
Gewerbsmäßigkeit (Abs 4, 2. Fall) Wiederholt zur Einkommensquelle 6 Monate – 5 Jahre
Schwere Vortat (Abs 4, 3. Fall) Vortat mit Strafdrohung ≥ 5 Jahre + Kenntnis 6 Monate – 5 Jahre
Privilegierung (Abs 5) Geringer Wert + Not/Unbesonnenheit/Gelüste Bis 1 Monat oder Geldstrafe bis 60 Tagessätze

Privilegierung und Familienprivileg (Abs 5–7)

Eine deutlich mildere Strafe sieht § 164 Abs 5 StGB vor, wenn der Hehler aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes handelt und die Sache nur einen geringen Wert hat. Diese Privilegierung greift allerdings nicht bei schweren Vortaten wie Einbruchsdiebstahl (§ 129 Abs 2), Raub (§ 142 f) oder Erpressung (§ 144 f). Die privilegierte Hehlerei ist ein Ermächtigungsdelikt (Abs 6) – sie wird nur auf Antrag des Opfers der Vortat verfolgt. Und sie ist sogar straffrei (Abs 7), wenn die Vortat zum Nachteil des Ehegatten, eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, eines Geschwisters oder eines Angehörigen in Hausgemeinschaft begangen wurde – das sogenannte Familienprivileg.

Typische Fälle in der Praxis

In meiner Praxis als Strafverteidiger in Wien sehe ich bestimmte Sachverhaltskonstellationen besonders häufig:

Online-Käufe auf Willhaben, Kleinanzeigen & Co

Der häufigste Fall: Ein Mandant kauft auf einer Online-Plattform ein Smartphone, Notebook oder Fahrrad zu einem günstigen Preis. Wochen oder Monate später meldet sich die Polizei – die Ware war gestohlen. Allein ein günstiger Preis begründet noch keinen Vorsatz. Bei Online-Plattformen sind Preise regelmäßig unter Neupreis, und es gibt zahlreiche legitime Gründe dafür.

Gebrauchtwaren-Handel (KFZ, Elektronik, Schmuck)

Gewerbliche Händler stehen unter einer gewissen „Branchenüblichkeit" – ihnen wird schneller zugemutet, verdächtige Umstände zu erkennen. Wer etwa als KFZ-Händler ein Fahrzeug ohne Typenschein und mit unklarer Herkunft ankauft, riskiert eher einen Vorsatzvorwurf als ein privater Gelegenheitskäufer.

Flohmarkt und Straßengeschäfte

Gerade bei typischen Diebstahlsgegenständen wie Fahrrädern, Werkzeug oder Elektronik werden in Wien regelmäßig Ermittlungsverfahren eingeleitet, wenn beschlagnahmte Ware zu einem Käufer zurückverfolgt wird.

Kettenhehlerei

A stiehlt ein Fahrrad. B kauft es von A (erste Hehlerei). C kauft es von B (zweite Hehlerei). Jeder Erwerber in der Kette, der um die deliktische Herkunft weiß oder diese für möglich hält, macht sich separat strafbar.

Praxis-Tipp: So argumentiert die Staatsanwaltschaft beim Vorsatz

Die Staatsanwaltschaft stützt den Vorsatznachweis typischerweise auf Indizien: ein auffällig niedriger Kaufpreis, das Fehlen einer Rechnung oder Originalverpackung, ein Verkauf „aus dem Kofferraum" oder unter verdächtigen Umständen, einschlägige Vorstrafen des Verkäufers oder eine Branchenkenntnis des Käufers. Hehlerei ist aber ein reines Vorsatzdelikt – eine fahrlässige Begehung gibt es nicht. Es genügt bedingter Vorsatz: Der Käufer muss die kriminelle Herkunft zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben. Bloße Sorglosigkeit oder Nachlässigkeit reicht nicht.

Abgrenzung: Hehlerei vs. Geldwäscherei (§ 165 StGB)

Die Abgrenzung von Hehlerei und Geldwäscherei ist dogmatisch anspruchsvoll und in der Praxis häufig relevant:

Kriterium Hehlerei (§ 164) Geldwäscherei (§ 165)
Tatobjekt Nur körperliche Sachen Vermögensbestandteile (auch Bankguthaben, Krypto)
Vortat Strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen Kriminelle Tätigkeit (Strafdrohung > 1 Jahr)
Vortäter als Täter? Nein – Hehler muss Dritter sein Ja – Eigengeldwäscherei möglich
Tathandlung Verheimlichen, Verwerten, Kaufen, Ansichbringen Verbergen, Verschleiern, Umwandeln, Übertragen

Wichtig: Der OGH hat klargestellt, dass Hehlerei und Geldwäscherei zueinander im Verhältnis echter Konkurrenz stehen. Wer eine gestohlene Sache kauft und anschließend den Erlös verschleiert, kann sich sowohl wegen Hehlerei als auch wegen Geldwäscherei strafbar machen.

Verjährung der Hehlerei

Die Verjährung richtet sich nach dem Strafrahmen der konkreten Tat (§ 57 StGB):

Qualifikation Strafrahmen Verjährungsfrist
Grunddelikt (Abs 1, 2) Bis 6 Monate 1 Jahr
Wertqualifikation > € 5.000 (Abs 3) Bis 2 Jahre 5 Jahre
Schwere Hehlerei (Abs 4) 6 Monate – 5 Jahre 5 Jahre
Privilegierung (Abs 5) Bis 1 Monat 1 Jahr

Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat. Bei der eigennützigen Hehlerei (Abs 2) ist das der Zeitpunkt des Ansichbringens. Bei der fremdnützigen Hehlerei (Abs 1) dauert die Tat an, solange die Unterstützungshandlung fortgesetzt wird. Die kurze Verjährungsfrist von nur einem Jahr beim Grunddelikt bietet einen wichtigen Verteidigungsansatz – gerade bei lange zurückliegenden Käufen auf Flohmärkten oder Online-Plattformen.

Ist eine Diversion bei Hehlerei möglich?

Ja – unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Diversion bei Hehlerei möglich und oft das primäre Ziel der Verteidigung, wenn ein Freispruch nicht realistisch erscheint. Die Diversion nach §§ 198 ff StPO ermöglicht die Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch und ohne Eintrag im Strafregister.

Die Voraussetzungen für eine Diversion bei Hehlerei:

  • Die Tat ist mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht – das trifft auf alle Qualifikationsstufen der Hehlerei zu.
  • Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt.
  • Es liegt keine schwere Schuld vor – beim gutgläubigen Gelegenheitskäufer regelmäßig gegeben.
  • Keine einschlägigen Vorstrafen und keine spezial-/generalpräventive Notwendigkeit einer Bestrafung.

In der Praxis bedeutet das: Gerade bei Personen, die erstmals und ohne kriminelle Absicht eine gestohlene Sache erworben haben, ist eine Diversion in Form einer Geldbuße (§ 200 StPO), gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO) oder einer Probezeit (§ 203 StPO) eine realistische Option. Kein Eintrag im Strafregister, keine Vorstrafe. Die Diversion wird intern für zehn Jahre gespeichert, ist aber für Dritte nicht einsehbar.

Tätige Reue nach § 167 StGB

Der Hehler kann sich unter bestimmten Voraussetzungen durch tätige Reue strafbefreiend verhalten. § 167 StGB sieht vor, dass der Täter nicht zu bestrafen ist, wenn er den durch die Tat verursachten Schaden freiwillig und vollständig gutmacht, bevor die Behörde von seiner Schuld erfahren hat.

In der Praxis: Wer die gestohlene Sache vor einer behördlichen Verfolgung an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgibt oder den gesamten Wert ersetzt, kann Straffreiheit erlangen. Voraussetzung ist die Freiwilligkeit – nicht unter dem Druck eines bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. Aber auch nach Verfahrensbeginn wirkt eine Schadensgutmachung zumindest als Milderungsgrund bei der Strafbemessung und erhöht die Chancen auf eine Diversion.

Verteidigungsstrategien bei Hehlerei

Die Verteidigung in Hehlereiverfahren erfordert eine präzise Analyse des Einzelfalls. Folgende Ansatzpunkte prüfe ich als Strafverteidiger systematisch:

Vorsatz bestreiten

Der häufigste und erfolgversprechendste Ansatz. Die Staatsanwaltschaft muss beweisen, dass der Beschuldigte die kriminelle Herkunft der Sache zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Kann sie diesen Beweis nicht erbringen, muss ein Freispruch erfolgen. Ich analysiere sämtliche Umstände des Erwerbs – Kaufpreis, Verkäufer, Ort, Begleitumstände – und zeige auf, warum mein Mandant keinen Anlass hatte, an der Herkunft zu zweifeln.

Fehlende oder nicht nachweisbare Vortat

Ohne Vortat keine Hehlerei. Steht nicht fest, dass die Sache tatsächlich aus einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen stammt, fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal. In manchen Fällen ist die Vortat nicht ausreichend geklärt – etwa wenn unklar ist, ob ein Diebstahl oder nur eine Fundunterschlagung vorliegt.

Beteiligung an der Vortat

Wer an der Vortat beteiligt war, kann nicht zugleich Hehler sein. In Grenzfällen – etwa wenn jemand erst nach einem Diebstahl hinzugezogen wird – kann die Abgrenzung zwischen Beitragstäterschaft und Hehlerei verteidigungsrelevant sein.

Verjährung

Insbesondere beim Grunddelikt (1 Jahr) und bei der Wertqualifikation über € 5.000 (5 Jahre) kann das Verfahren bereits verjährt sein, bevor die Polizei die Sache zum Käufer zurückverfolgt hat.

Diversion anstreben

Wenn ein Freispruch nicht realistisch erscheint, ist die Diversion das zweitbeste Ergebnis – kein Strafregistereintrag, keine Vorstrafe. Ein erfahrener Strafverteidiger kann bereits im Ermittlungsverfahren die Weichen dafür stellen.

Häufige Fragen zur Hehlerei

1. Was ist Hehlerei nach österreichischem Recht?

Hehlerei nach § 164 StGB ist ein Vermögensdelikt, bei dem jemand den Täter einer Vortat gegen fremdes Vermögen beim Verheimlichen oder Verwerten der erlangten Sache unterstützt (fremdnützige Hehlerei) oder die Sache selbst kauft, an sich bringt oder einem Dritten verschafft (eigennützige Hehlerei). Es handelt sich um ein Anschlussdelikt – ohne vorangegangene Straftat gibt es keine Hehlerei.

2. Welche Strafe droht bei Hehlerei in Österreich?

Beim Grunddelikt drohen bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze. Bei einem Sachwert über € 5.000 bis zu 2 Jahre, bei über € 300.000 oder gewerbsmäßiger Begehung 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. In der privilegierten Form (geringer Wert, Not oder Unbesonnenheit) maximal 1 Monat oder 60 Tagessätze.

3. Mache ich mich strafbar, wenn ich unwissentlich gestohlene Ware kaufe?

Nein – Hehlerei ist ein reines Vorsatzdelikt. Wer beim Kauf keine Ahnung hatte und auch keinen Anlass zum Verdacht hatte, handelt ohne Vorsatz und macht sich nicht strafbar. Eine fahrlässige Hehlerei gibt es in Österreich nicht. Allerdings reicht bedingter Vorsatz: Wer die kriminelle Herkunft zumindest für möglich hält und sich damit abfindet, handelt vorsätzlich.

4. Was ist der Unterschied zwischen Hehlerei und Geldwäscherei?

Der wesentliche Unterschied liegt im Tatobjekt: Hehlerei (§ 164 StGB) betrifft nur körperliche Sachen, Geldwäscherei (§ 165 StGB) auch unkörperliche Vermögensbestandteile wie Bankguthaben oder Kryptowährungen. Zudem ist bei der Hehlerei der Vortäter selbst ausgeschlossen, während bei der Geldwäscherei auch Eigengeldwäscherei möglich ist. Beide Delikte stehen laut OGH in echter Konkurrenz.

5. Was ist Kettenhehlerei?

Von Kettenhehlerei spricht man, wenn die Hehlerei selbst als Vortat einer weiteren Hehlerei dient. Beispiel: A stiehlt ein Fahrrad, B kauft es von A (erste Hehlerei), C kauft es von B (zweite Hehlerei). Jeder Erwerber in der Kette, der um die deliktische Herkunft weiß oder diese für möglich hält, macht sich separat strafbar.

6. Ist Hehlerei ein Offizialdelikt?

Ja – die Hehlerei nach § 164 Abs 1–4 StGB ist ein Offizialdelikt und wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt. Ausnahme: Die privilegierte Hehlerei nach Abs 5 ist ein Ermächtigungsdelikt und wird nur auf Antrag des durch die Vortat Verletzten verfolgt.

7. Kann das Verfahren wegen Hehlerei mit einer Diversion enden?

Ja – eine Diversion ist bei allen Qualifikationsstufen der Hehlerei grundsätzlich möglich, da die Höchststrafe 5 Jahre nicht übersteigt. Voraussetzung ist ein geklärter Sachverhalt, keine schwere Schuld und keine einschlägigen Vorstrafen. Eine Diversion führt zu keinem Eintrag im Strafregister.

8. Wann verjährt Hehlerei in Österreich?

Die Verjährungsfrist hängt von der Qualifikation ab: beim Grunddelikt (bis 6 Monate Strafe) nach 1 Jahr, bei der Wertqualifikation über € 5.000 (bis 2 Jahre Strafe) nach 5 Jahren, bei schwerer Hehlerei nach Abs 4 (bis 5 Jahre Strafe) nach 5 Jahren. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat.

9. Was ist das Familienprivileg bei Hehlerei?

Nach § 164 Abs 7 StGB ist die privilegierte Hehlerei (Abs 5) straffrei, wenn die Vortat zum Nachteil des Ehegatten, eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, eines Geschwisters oder eines Angehörigen in Hausgemeinschaft begangen wurde. Beispiel: Ihr Bruder stiehlt einen Gegenstand geringen Wertes und Sie nehmen diesen aus Unbesonnenheit an sich – Sie bleiben straffrei.

10. Kann ich mich durch tätige Reue strafbefreiend verhalten?

Ja – nach § 167 StGB ist Straffreiheit möglich, wenn der gesamte Schaden freiwillig und vollständig gutgemacht wird, bevor die Behörde von der Schuld des Täters erfährt. In der Praxis: Rückgabe der Sache oder vollständiger Wertausgleich vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Auch nach Verfahrensbeginn wirkt Schadensgutmachung zumindest strafmildernd.

11. Ab wann liegt gewerbsmäßige Hehlerei vor?

Gewerbsmäßig handelt nach § 70 StGB, wer die Tat in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ein einmaliger Kauf gestohlener Ware reicht nicht. Die Strafdrohung steigt bei gewerbsmäßiger Hehlerei auf 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Besonders Gebrauchtwaren-Händler geraten bei wiederholten Ankäufen verdächtiger Ware in den Fokus dieser Qualifikation.