Sie finden hier einige Informationen zu den Straftatbeständen gegen Leib und Leben, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehender Rechtsberatung wünschen oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei zum genannten Thema erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren.
Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
Rechtsanwaltskanzlei Bleichergasse 8/12 in 1090 Wien, Alsergrund (Nähe Währinger Straße / Volksoper)
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Mord – § 75 StGB
Mord – § 75 StGB ist jede Verursachung einer Todesfolge bei der der Täter es zumindest ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet, dass das Opfer stirbt – somit jede vorsätzlich verursachte Todesfolge. Mit anderen Worten: Der Täter setzt ein Verhalten und nimmt es dabei in Kauf, dass eine andere Person stirbt.
Totschlag – § 76 StGB
Totschlag – § 76 StGB ist im Grunde das Gleiche wie Mord mit dem Unterschied, dass die Tat in einer sogenannten allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung (darunter versteht man in der Regel Wut, aber auch Angst und Verzweiflung) begangen wird. Allgemein begreiflich bedeutet, dass auch ein mit den rechtlichen Werten verbundener Mensch aus dem gleichen Anlass in eine gleichartige heftige Gemütsbewegung geraten wäre (nicht, dass er die Tathandlung aus gleichem Anlass begangen hätte). Eine Mutter rastet aus und tötet den Mörder ihres Kindes, nachdem dieser vor ihren Augen ihr Kind ermordet hat.
Bei beiden Tatbeständen hat der Täter einen Vorsatz auf Tötung eines Menschen – der Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt somit in der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung.
Totschlag spielt heutzutage in der Theorie eine weitaus größere Rolle als in der Praxis – früher hat der Totschlag vor allem in Abgrenzung zum Mord eine große Rolle gespielt. In der Praxis wird Totschlag nunmehr selten angenommen.
Wem es darauf ankommt einer anderen Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen und dabei den Tod einer anderen Person verursacht (ohne, dass der Täter einen Vorsatz auf die Todesfolge hat), so droht dem Täter eine höhere Strafdrohung als bei Totschlag (5 – 15 Jahre anstatt 5 – 10 Jahre). Die Abgrenzung zwischen Mord und absichtlich schwerer Körperverletzung mit Todesfolge spielt in der heutigen Spruchpraxis eine weitaus größere Rolle als die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag.
Fahrlässige Tötung – § 80 StGB
Fahrlässige Tötung – § 80 StGB ist die Verursachung der Todesfolge, jedoch ohne einen Vorsatz darauf zu haben – der Täter hat die Todesfolge jedoch objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig begangen (sehr einfach ausgedrückt: der Täter hat sich sorglos Verhalten und ist ihm dieses Verhalten auch zuzurechnen bzw. war ihm ein rechtmäßiges Verhalten zumutbar).
Wenn das fahrlässige Verhalten eine Körperverletzung zur Folge hat, so spricht man von einer fahrlässigen Körperverletzung – § 88 StGB.. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung wird sehr häufig im Straßenverkehr verübt.
Ab wann ist es eine Körperverletzung?
(Leichte) Körperverletzung § 83 StGB: Eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit von Leib und Leben oder eine Gesundheitsschädigung deren Dauer 24 Tage nicht überschreitet oder eine Berufsunfähigkeit, deren Dauer 24 Tage nicht überschreitet. Darunter fällt auch die Misshandlung, die eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hat. Eine Misshandlung ist eine nicht bloß geringfügige Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens (etwa eine leichte Ohrfeige).
Versuchte Körperverletzung
Wenn eine Person einen Vorsatz darauf hat eine andere Person zu verletzen und auch eine Ausführungs- bzw. ausführungsnahe Handlung vornimmt, so begeht die Person eine strafbare versuchte Körperverletzung. Wenn jemand etwa einen Aschenbecher nach einer anderen Person wirft, diese aber verfehlt, so kann sie den Tatbestand der versuchten Körperverletzung nach § 15, 83 StGB erfüllen.
Schwere Körperverletzung
Eine Gesundheitsschädigung deren Dauer 24 Tage überschreitet oder eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit von Leib und Leben, von bestimmter Intensität (Knochenbrüche oder Verletzungen von Organen). Dabei genügt es, dass der Täter es ernsthaft für möglich hält, dass er eine Person am Körper auch nur misshandelt und sich damit abfindet und dann in weiterer Folge wenn auch fahrlässig eine schwere Körperverletzung eintritt. Der oberste Gerichtshof hält zur Beurteilung ob eine schwere Körperverletzung vorliegt oder nicht fest:
„Das Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigung ist durch eine wertende Gesamtschau aller relevanten Umstände unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Medizin zu ermitteln.“
Eine schwere Körperverletzung liegt auch vor, wenn der Täter eine andere Person auf eine Art und Weise verletzt mit der in der Regel Lebensgefahr einhergeht (etwa ein Messerstich in eine bestimmte Region) oder die Tat auf besonders qualvolle Weise begangen wird (eher selten in der Spruchpraxis). Ein verabredeter Angriff mehrere Personen ist ebenfalls eine schwere Körperverletzung (ebenfalls eher selten in der Spruchpraxis).
Eine Körperverletzung eines Beamten, Zeugen oder Sachverständigen in Erfüllung seiner Pflicht ist ebenfalls in jedem Fall eine schwere Körperverletzung.
Kommt es dem Täter gerade darauf an eine schwere Körperverletzung zu verursachen, dann muss er sich wegen einer absichtlich schweren Körperverletzungverantworten (weitaus höherer Strafrahmen als die anderen Begehungsformen der Körperverletzung).
Eine Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Eine Körperverletzung mit tödlichem Ausgang ist jede Körperverletzung bei der fahrlässig die Todesfolge Eintritt.
Der Gesetzgeber unterscheidet hier jedoch, ob jemand einen Vorsatz auf Misshandlung (nicht bloß geringfügige Beeinträchtigung des Wohlbefindens) oder einen Vorsatz auf Körperverletzung (Beeinträchtigung der Unversehrtheit von Leib und Leben) hat. Letzteres hat eine höhere Strafdrohung.
Tötung auf Verlangen
Wegen Tötung auf Verlangen muss sich jemand verantworten, der den Tod einer anderen Person herbeiführt, jedoch auf dessen Wunsch hin handelt. Dieser Wunsch muss eine bestimmte Intensität aufweisen, weshalb der Gesetzgeber sogar festhält, dass das Verlangen „ernstlich und eindringlich“ zu sein hat.
Wer zahlt Schmerzensgeld (in Österreich Schmerzengeld) bei einer Körperverletzung?
Schmerzengeld kann im Rahmen eines Privatbeteilgtenanspruchs im Strafverfahren oder im Rahmen eines schadenersatzrechtlichen Anspruchs in einem Zivilverfahren geltend gemacht werden. Der Verursacher der Schmerzen zahlt das Schmerzengeld. Die Schmerzperioden werden üblicherweise von einem Sachverständigen als Gutachter anhand der Schmerzengeldtabelle erörtert.
Mehr Informationen zum Thema Körperverletzung.
In der Praxis:
Prozesse wegen einem Mordvorwurf (wie gesagt – ein Vorwurf wegen Totschlag wird erfahrungsgemäß eher selten erhoben) gehören sicherlich zu den größten Herausforderungen eines Strafverteidigers. Es geht um nichts weniger als um das restliche Leben des Mandanten.
Wird über den Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, so ist das natürlich das verheerendste Übel, dass der Staat über ihn verhängen konnte und ändert das sein restliches Leben auf eine dramatische und radikale Weise. Als Verteidiger muss man bei solchen Prozessen eine besondere Sorgfalt an den Tag legen, zumal diese Verfahren auch vor Geschworenen geführt werden. Das bedeutet, dass 8 Laienrichter aus dem Volk über das restliche Leben des Angeklagten entscheiden.
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass Geschworenenprozesse sich für den Verteidiger anders anfühlen. Ganze Verhandlungstage verfliegen wie Minuten – hingegen das Warten auf den Wahrspruch der Geschworenen, während diese beraten, kommen einem vor wie halbe Ewigkeiten.
Sie sollten sich sorgfältig überlegen, wen Sie mit dieser Aufgabe betrauen wollen. Es ist kein Leichtes einen Angeklagten vor Geschworenen zu vertreten und empfiehlt es sich daher jemanden, der bereit solche Verfahren (auch erfolgreich) geführt hat. Nicht jeder Anwalt hat bereits vor Geschworenen verhandelt (und konnte dort auch Freisprüche erzielen).
Ich sehe es als besondere Ehrung an, wenn Mandanten mich mit dieser Aufgabe betrauen und kann Ihnen versichern, dass ich diese höchste Herausforderung mit aller gebotenen Ernsthaftigkeit und Sorgfalt angehe.
Doch auch Verfahren wegen absichtlich schwerer Körperverletzung (§ 87 StGB) – ein Vorwurf, der relativ häufig erhoben wird, können eine Herausforderung darstellen. Diese Verfahren werden ebenfalls vor Laien geführt und zwar vor einem Schöffengericht, bestehend aus zwei Laienrichtern und einem oder zwei Berufsrichtern. Im Gegensatz zu einem Geschworenenverfahren entscheiden die Laienrichter gemeinsam mit den Berufsrichtern über die Frage der Schuld und der Vorsitzende hat ein sogenanntes Dirimierungsrecht – das bedeutet, dass ihm bei der Abstimmung über die Schuldfrage zwei Stimmen zukommen (und er somit die Schöffen in bestimmten Situationen überstimmen kann).
Beim Vorwurf nach § 87 StGB ergehen aus meiner Erfahrung teilweise sehr unterschiedliche Urteile. Ich habe schon erlebt, dass Strafen zur Gänze bedingt ausgesprochen wurden – aber auch, dass Angeklagte mehrjährige Freiheitsstrafen bekommen haben. Selbstverständlich hängt dies immer vom Einzelfall ab.