Notwehr § 3 StGB Österreich – Strafverteidiger Wien

Notwehr in Österreich – § 3 StGB Strafverteidiger Wien
Letzte Aktualisierung: April 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Sie haben sich gegen einen Angriff gewehrt. Jetzt haben Sie eine Anzeige wegen Körperverletzung am Tisch. Was vor einer Stunde noch Selbstverteidigung war, wird plötzlich zum Strafverfahren. Notwehr nach § 3 StGB ist zwar ein anerkannter Rechtfertigungsgrund — aber ob Ihre Verteidigung tatsächlich gerechtfertigt war, entscheidet sich an Details. An der Verhältnismäßigkeit. Am gelindesten Mittel. An der Frage, ob der Angriff noch gegenwärtig war.

Die gute Nachricht: In Österreich gibt es keine generelle Fluchtpflicht. Wer angegriffen wird, darf sich wehren. Und mit der richtigen Verteidigungsstrategie kann ein Notwehr-Fall mit Einstellung, Diversion oder Freispruch enden. Der OGH hat die Grenzen der Notwehr in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert — und diese Rechtsprechung ist oft günstiger, als Beschuldigte erwarten.

Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien die Voraussetzungen der Notwehr, ihre Grenzen, die Notwehrüberschreitung und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis funktionieren.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben sich gegen einen Angriff verteidigt und wurden wegen Körperverletzung angezeigt
  • Sie haben einen Einbrecher gestellt und fragen sich, ob Ihre Reaktion rechtlich gedeckt war
  • Sie wurden in eine Schlägerei verwickelt und wissen nicht, ob Sie sich auf Notwehr berufen können
  • Ein Angehöriger hat sich gewehrt und steht jetzt als Beschuldigter da

→ Dann lesen Sie weiter — oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746

Ablauf eines Strafverfahrens nach einer Notwehr-Situation

Wer sich in einer Notwehrsituation verteidigt und dabei den Angreifer verletzt, wird häufig selbst angezeigt. Das Verfahren läuft in vier Phasen ab — in jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten.

ANZEIGE
Anzeige wegen Körperverletzung durch den Angreifer oder die Polizei
ERMITTLUNG
Vernehmung, Zeugen, Akteneinsicht durch den Strafverteidiger
NOTWEHR-PRÜFUNG
Staatsanwaltschaft prüft Rechtfertigung nach § 3 StGB
ERGEBNIS
Einstellung, Diversion oder Hauptverhandlung mit Freispruch

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Wenn Sie sich in einer Notwehrsituation verteidigt haben und die Polizei eintrifft: Sagen Sie, dass Sie sich verteidigt haben, aber machen Sie keine detaillierte Aussage ohne Ihren Anwalt. Die Beurteilung der Notwehr hängt an Nuancen — ob der Angriff noch gegenwärtig war, ob Ihre Reaktion das gelindeste Mittel war, ob Sie im Affekt gehandelt haben. Jedes Detail, das Sie der Polizei ohne anwaltliche Beratung schildern, kann später gegen Sie verwendet werden. Ihr Recht zu schweigen nach § 7 Abs 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis — es ist Ihr wichtigstes Werkzeug.

Was ist Notwehr nach § 3 StGB?

Notwehr nach § 3 Abs 1 StGB berechtigt jeden, der einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen ausgesetzt ist, sich mit der notwendigen Verteidigung zu wehren. Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund: Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig — und kann daher nicht bestraft werden.

Bei erfolgreicher Notwehr gibt es keinen Schuldspruch, keinen Eintrag im Strafregister und keinen Grund für Schadenersatzansprüche des Angreifers.

Der Gesetzestext: § 3 Abs 1 StGB

„Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.“

Zwei Kernelemente ergeben sich aus dem Gesetz: Es muss eine Notwehrlage vorliegen (gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff), und die Notwehrhandlung muss notwendig sein (gelindestes Mittel). Fehlt eines dieser Elemente, liegt keine Notwehr vor.

Die Notwehr gilt auch zugunsten Dritter — sogenannte Nothilfe. Wer einem Angegriffenen zu Hilfe kommt und den Angreifer dabei verletzt, kann sich ebenso auf § 3 StGB berufen wie der Angegriffene selbst.

„Notwendig ist stets nur jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das schonendste darstellt, um den Angriff verlässlich und endgültig abzuwehren.“ — OGH RS0088842

Voraussetzungen der Notwehr

Notwehr setzt eine Notwehrlage und eine verhältnismäßige Notwehrhandlung voraus. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt auch nur ein Element, greift die Rechtfertigung nicht — und die Verteidigungshandlung bleibt rechtswidrig.

1. Die Notwehrlage

Eine Notwehrlage besteht, wenn ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorliegt.

Gegenwärtig ist ein Angriff, der gerade stattfindet oder unmittelbar bevorsteht. Der OGH hat klargestellt: Ein Angriff ist noch nicht abgeschlossen, wenn der Angreifer zwar niedergeschlagen, aber weiterhin angriffsfähig bleibt (OGH 12 Os 73/92). Umgekehrt darf nach Beendigung des Angriffs nicht mehr zugeschlagen werden — das wäre Vergeltung, keine Verteidigung.

Rechtswidrig muss der Angriff sein. Polizeiliche Zwangsmaßnahmen auf gesetzlicher Grundlage sind nicht rechtswidrig — dagegen gibt es kein Notwehrrecht. Ebenso ist Notwehr gegen Notwehr nicht möglich: Wer sich rechtmäßig verteidigt, greift nicht rechtswidrig an (OGH 11 Os 166/94).

Notwehrfähige Rechtsgüter sind Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen. Nicht notwehrfähig ist die bloße Ehre — gegen eine Beleidigung darf man nicht zuschlagen.

2. Die Notwehrhandlung

Die Verteidigung muss notwendig sein. Das bedeutet: Sie muss das gelindeste verfügbare Mittel darstellen, das den Angriff verlässlich und endgültig abwehrt. Der OGH definiert die Notwendigkeit als „jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen heraus gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann“ (OGH 12 Os 14/87).

Erforderlichkeit (gelindestes Mittel): Wer einem Angriff durch Ausweichen oder Festhalten begegnen kann, darf nicht sofort zuschlagen. Wer aber angegriffen wird und keine mildere Abwehrmöglichkeit hat, darf auch einen starken Faustschlag setzen — selbst wenn dieser schwere Verletzungen verursacht (OGH 1 Ob 137/24i).

Verhältnismäßigkeit: Die Verteidigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Angriff stehen. Ein Stoß mit einem Weinglas gegen einen überlegenen Angreifer kann eine „zulässige Reaktion zur verlässlichen Abwehr“ sein (OGH 13 Os 67/90). Umgekehrt wäre es unverhältnismäßig, auf eine bloße Ohrfeige mit einem Messerstich zu reagieren.

Keine Fluchtpflicht: In Österreich gibt es keine generelle Pflicht, einem Angriff auszuweichen. Wer angegriffen wird, darf stehen bleiben und sich verteidigen. Flucht ist eine Option, aber keine Voraussetzung der Notwehr.

Betrunkene Angreifer: Betrunkene genießen keinen besonderen Schutz. Das Notwehrrecht besteht ihnen gegenüber in vollem Umfang (OGH 4 Ob 191/24b). Auch ausgebildete Personen — etwa ein pensionierter Polizeibeamter — dürfen ein Mittel wählen, das den Angriff verlässlich beendet.

Notwehr in der Praxis — Typische Szenarien

Ob eine Verteidigungshandlung als Notwehr gerechtfertigt ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Die folgende Tabelle zeigt typische Konstellationen und ihre rechtliche Einordnung.

Szenario Notwehr? Begründung
Einbrecher in der Wohnung, Bewohner schlägt zu Ja Einbruch = klare Notwehrlage. Körperliche Gewalt als gelindestes Mittel zulässig, wenn kein milderes Mittel verfügbar.
Betrunkener greift in Lokal an, Angegriffener wehrt sich mit Faust Ja Auch starker Faustschlag kann gerechtfertigt sein, wenn keine andere Abwehrmöglichkeit besteht (OGH 1 Ob 137/24i).
Beleidigung, Angegriffener schlägt zu Nein Ehre ist kein notwehrfähiges Rechtsgut. Körperliche Gewalt gegen Beleidigung ist nicht gerechtfertigt.
Angreifer liegt am Boden, Verteidiger tritt nach Nein Wenn der Angriff beendet ist, entfällt die Notwehrlage. Nachtreten ist Vergeltung, keine Verteidigung.

Entscheidend ist immer die konkrete Situation im Moment der Verteidigung. Als Strafverteidiger rekonstruiere ich den genauen Ablauf des Geschehens, bewerte Zeugenaussagen und arbeite die Notwehrlage für die Staatsanwaltschaft oder das Gericht heraus.

„Auch ein starker Faustschlag in das Gesicht kann als Notwehr gerechtfertigt sein, wenn dem Angegriffenen keine anderen verlässlichen Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung stehen.“ — OGH 1 Ob 137/24i vom 9. Oktober 2024

Notwehrüberschreitung (§ 3 Abs 2 StGB)

Wer die Grenzen der notwendigen Verteidigung überschreitet, handelt rechtswidrig — aber § 3 Abs 2 StGB privilegiert den Notwehrexzess aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken. In diesen Fällen entfällt die Strafbarkeit für vorsätzliches Handeln. Das ist kein Rechtfertigungsgrund, sondern ein Entschuldigungsgrund.

Intensiver Notwehrexzess

Ein intensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn die Notwehrlage zwar besteht, der Verteidiger aber ein härteres Mittel als notwendig einsetzt. Beispiel: Der Angreifer droht mit Fäusten, der Verteidiger greift zum Messer, obwohl er den Angriff auch mit den Fäusten abwehren könnte. Die Verteidigung überschreitet das Maß der Erforderlichkeit.

Extensiver Notwehrexzess

Ein extensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn die Verteidigung zeitlich über das Ende des Angriffs hinausgeht. Der Angreifer liegt bereits am Boden und ist nicht mehr angriffsfähig, der Verteidiger schlägt aber weiter zu. Hier fehlt bereits die Notwehrlage — aber die Nachzüglerhandlung kann unter § 3 Abs 2 StGB fallen, wenn sie aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken erfolgte.

Asthenischer Affekt — Voraussetzung der Entschuldigung

Die Entschuldigung nach § 3 Abs 2 StGB setzt einen asthenischen Affekt voraus: Bestürzung, Furcht oder Schrecken. Das sind Zustände der Schwäche und der Überwältigung. Wer in Panik überreagiert, weil er um sein Leben fürchtet, handelt im asthenischen Affekt.

Ein sthenischer Affekt — also Zorn, Wut, Rachsucht oder Entrüstung — reicht hingegen nicht für die Entschuldigung. Wer aus Wut über den Angriff hinaus zuschlägt, kann sich nicht auf § 3 Abs 2 StGB berufen. Diese Abgrenzung ist in der Praxis entscheidend und oft Gegenstand der Befragung in der Hauptverhandlung.

Liegt ein asthenischer Affekt vor, entfällt die Strafbarkeit für vorsätzliches Handeln. Für fahrlässige Folgen (etwa eine fahrlässige Tötung nach § 80 StGB) bleibt die Strafbarkeit bestehen, wenn den Verteidiger daran ein Verschulden trifft.

Putativnotwehr — Wenn die Notwehrlage nur eingebildet war

Putativnotwehr liegt vor, wenn jemand irrtümlich annimmt, angegriffen zu werden, und sich deshalb verteidigt — obwohl objektiv gar keine Notwehrlage besteht. Rechtlich wird dieser Fall über § 8 StGB gelöst: den Rechtsirrtum über Sachverhaltsumstände. In der Praxis ist die Putativnotwehr allerdings ein sehr seltener Ausnahmefall — die weit überwiegende Zahl der Notwehr-Verfahren dreht sich um die Frage der Verhältnismäßigkeit, nicht um einen Irrtum über die Angriffslage.

Wer aufgrund eines unvermeidbaren Irrtums über die Notwehrlage handelt, bleibt straflos. Wer bei gehöriger Sorgfalt den Irrtum hätte erkennen können, haftet nicht für vorsätzliches Handeln, kann aber wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts bestraft werden — sofern ein solches existiert.

Typisches Beispiel: Jemand sieht nachts eine Person, die schnell auf ihn zugeht und eine Hand in der Jacke hat. Er nimmt an, die Person habe eine Waffe, und schlägt zu. Tatsächlich hatte die Person nur ihr Handy in der Hand. Wenn die Annahme einer Bewaffnung unter den konkreten Umständen nachvollziehbar war, liegt Putativnotwehr vor.

Die Verteidigung bei Putativnotwehr konzentriert sich darauf, die subjektive Wahrnehmung des Beschuldigten im Moment der Handlung zu rekonstruieren. Lichtverhältnisse, Vorgeschichte, Bedrohungssignale — all das fließt in die Beurteilung ein.

„Betrunkene genießen insoweit keinen besonderen Schutz, sondern das Notwehrrecht besteht ihnen gegenüber in vollem Umfang.“ — OGH 4 Ob 191/24b vom 24. Juni 2025

Aus meiner Praxis: Erfolgreiche Verteidigung bei Notwehr

Körperverletzung bei Auseinandersetzung — Freispruch

Ausgangslage: Mein Mandant wurde von drei Zeugen belastet, den Angriff begonnen zu haben. Anklage wegen Körperverletzung.

Verteidigungsstrategie: Systematische Aufarbeitung der Zeugenaussagen. Widersprüche zwischen den drei Belastungszeugen herausgearbeitet und in der Befragung vor Gericht offengelegt.

Ergebnis: Freispruch in der Hauptverhandlung. Einer der Zeugen wurde in weiterer Folge selbst angeklagt.

Häufige Fragen zur Notwehr in Österreich

1. Wann liegt Notwehr nach § 3 StGB vor?

Notwehr liegt vor, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Erstens muss ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen vorliegen. Zweitens muss die Verteidigung das gelindeste verfügbare Mittel sein, um den Angriff verlässlich abzuwehren.

2. Was passiert, wenn ich wegen Notwehr angezeigt werde?

Die Polizei nimmt den Sachverhalt auf und leitet ein Ermittlungsverfahren ein. Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob Ihre Handlung durch § 3 StGB gerechtfertigt war. War die Notwehr berechtigt, wird das Verfahren eingestellt — es kommt zu keiner Anklage. War die Notwehr fraglich, kann es zu einer Anklage wegen Körperverletzung kommen. Ein Strafverteidiger sollte so früh wie möglich eingeschaltet werden, um die Notwehr-Argumentation gegenüber der Staatsanwaltschaft aufzubauen.

3. Darf ich einen Einbrecher verletzen?

Ja. Ein Einbruch in die eigene Wohnung begründet eine klare Notwehrlage — es liegt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf Ihr Vermögen und potenziell auf Ihre körperliche Unversehrtheit vor. Sie dürfen sich mit den notwendigen Mitteln verteidigen, einschließlich körperlicher Gewalt. Die Grenze ist die Verhältnismäßigkeit: Die Verteidigung muss das gelindeste Mittel sein, das den Einbrecher verlässlich stoppt. Einen fliehenden Einbrecher zu verfolgen und zu schlagen, wäre hingegen keine Notwehr mehr — der Angriff ist dann beendet.

4. Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und Notwehrüberschreitung?

Notwehr nach § 3 Abs 1 StGB ist ein Rechtfertigungsgrund — die Handlung ist nicht rechtswidrig. Notwehrüberschreitung liegt vor, wenn die Verteidigung das Maß des Notwendigen überschreitet (intensiver Exzess) oder zeitlich über den Angriff hinausgeht (extensiver Exzess). Die Überschreitung ist rechtswidrig, kann aber nach § 3 Abs 2 StGB entschuldigt sein, wenn sie aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken erfolgte — also einem asthenischen Affekt. Handeln aus Zorn oder Wut (sthenischer Affekt) wird nicht entschuldigt.

5. Was ist Putativnotwehr?

Putativnotwehr bedeutet, dass jemand irrtümlich annimmt, angegriffen zu werden, und sich deshalb verteidigt. Objektiv liegt keine Notwehrlage vor — subjektiv glaubt der Handelnde aber, sich wehren zu müssen. Dieser Fall wird über § 8 StGB gelöst: Bei einem unvermeidbaren Irrtum bleibt man straflos. Bei einem vermeidbaren Irrtum haftet man nicht für Vorsatz, aber möglicherweise für Fahrlässigkeit — sofern ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt existiert.

6. Muss ich flüchten statt mich zu wehren?

Nein. In Österreich gibt es keine generelle Fluchtpflicht. Wer angegriffen wird, darf stehen bleiben und sich verteidigen — auch wenn eine Flucht möglich wäre. Die Flucht kann allerdings bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eine Rolle spielen: Wenn ein offensichtlich ungefährlicher Angriff durch einfaches Weggehen vermeidbar gewesen wäre, kann das Zuschlagen als unverhältnismäßig gewertet werden. In der Praxis ist das aber die Ausnahme.

7. Darf ich eine Waffe zur Selbstverteidigung verwenden?

Grundsätzlich ja — wenn der Waffeneinsatz das gelindeste verfügbare Mittel zur verlässlichen Abwehr des Angriffs ist. Wer einem bewaffneten oder deutlich überlegenen Angreifer gegenübersteht, darf auch eine Waffe einsetzen. Der OGH hat etwa den Stoß mit einem Weinglas gegen einen überlegenen Angreifer als zulässige Notwehrhandlung anerkannt (OGH 13 Os 67/90). Allerdings gilt: Wenn ein milderes Mittel ausreicht, ist der Waffeneinsatz nicht mehr notwendig und damit nicht gerechtfertigt. Auch waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt — der Besitz einer verbotenen Waffe kann unabhängig von der Notwehrfrage strafbar sein.

8. Was ist ein Notwehrexzess und wann ist er strafbar?

Ein Notwehrexzess liegt vor, wenn die Verteidigung das notwendige Maß überschreitet. Beim intensiven Exzess wird ein härteres Mittel eingesetzt als nötig. Beim extensiven Exzess geht die Verteidigung zeitlich über den Angriff hinaus. Ein Notwehrexzess ist grundsätzlich rechtswidrig — aber § 3 Abs 2 StGB entschuldigt ihn, wenn er aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (asthenischem Affekt) erfolgte. In diesem Fall entfällt die Strafbarkeit für vorsätzliches Handeln. Für fahrlässige Folgen kann der Verteidiger aber weiterhin haften — etwa bei fahrlässiger Tötung nach § 80 StGB.

9. Kann ein Notwehr-Fall mit Diversion enden?

Ja. Wenn die Notwehr nicht vollständig greift — etwa weil die Verhältnismäßigkeit fraglich ist — kann eine Diversion nach § 198 StPO eine sinnvolle Lösung sein. Voraussetzungen: die Strafdrohung beträgt nicht mehr als fünf Jahre, die Schuld ist nicht als schwer anzusehen, und die Folgen sind überschaubar. Die Diversion vermeidet eine Verurteilung und einen Strafregistereintrag. In meiner Praxis erreiche ich bei Notwehr-Grenzfällen regelmäßig diversionelle Erledigungen.

10. Was kostet ein Anwalt bei einer Notwehr-Anzeige?

Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250. In diesem Gespräch analysiere ich Ihren Fall, schätze die Rechtslage ein und bespreche die Verteidigungsstrategie. Das Honorar wird auf ein späteres Mandat angerechnet. Die weiteren Kosten hängen vom Verfahrensabschnitt ab — ob es beim Ermittlungsverfahren bleibt oder eine Hauptverhandlung nötig wird — und werden im Erstgespräch transparent besprochen.