Verhetzung nach § 283 StGB Österreich
Die Verhetzung nach § 283 StGB stellt einen strafrechtlichen Tatbestand dar, der auf die Vermeidung der Verbreitung von Inhalten abzielt, die zu Hass und Gewalt gegen bestimmte Gruppen aufrufen.
Gemäß dieser Bestimmung wird die Verhetzung als strafbares Verhalten geahndet, wenn öffentlich, also für viele Menschen zugänglich, zu Gewalt gegen eine definierte Gruppe oder ihre Mitglieder aufgerufen wird. Dieser Paragraph dient dem Schutz von individuellen und kollektiven Rechten, indem er Hasspropaganda und gewalttätige Aufrufe sanktioniert.
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Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Verhetzung?
Die Bestimmung erstreckt sich dabei über verschiedene Tatbestandsmerkmale wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit, nationaler oder ethnischer Herkunft und Abstammung, Geschlecht, körperliche oder geistige Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung.
Die Norm legt fest, dass die Verhetzung nur dann strafbar ist, wenn sie öffentlich erfolgt und einen Aufruf zu Hass oder Gewalt gegen die geschützte Gruppe darstellt.
Das Strafmaß für Verhetzung kann bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe betragen.
Was bedeutet Aufstacheln im rechtlichen Sinne?
Aufstacheln als strafrechtliches Tatbestandsmerkmal, definiert in Bezug auf intensivere Formen des Aufforderns und stellt eine Erweiterung über das einfache Auffordern hinaus dar. Demnach beinhaltet Aufstacheln nicht nur eine direkte Aufforderung, sondern auch die gezielte Einwirkung auf die Sinne, Leidenschaften und den Intellekt der Adressaten. Das Ziel besteht darin, einen gesteigerten Anreiz zu Hass zu erzeugen, der über bloße rhetorische Aufforderungen hinausgeht.
Diese Definition hebt die tiefgreifendere und manipulative Natur des Aufstachelns hervor, indem es nicht nur auf das Handeln, sondern auch auf die emotionalen und intellektuellen Aspekte der Zielgruppe abzielt. Die Bestimmung soll somit nicht nur vor direkten Gewaltaufrufen schützen, sondern auch vor subtilen Einflüssen, die Hass und feindselige Emotionen gegenüber bestimmten Gruppen oder Individuen fördern.
Öffentlichkeit
Der Straftatbestand der Verhetzung, gemäß § 283 StGB, bezieht sich auf Handlungen, die öffentlich begangen werden und zu Gewalt gegen bestimmte Gruppen oder deren Mitglieder aufrufen. Der Begriff „öffentlich“ bedeutet dabei, dass die Äußerungen oder Handlungen für viele Menschen zugänglich sind, sei es in der realen Welt oder im virtuellen Raum.
Welche Strafe droht bei Verhetzung?
Das Strafmaß für Verhetzung, wie in § 283 StGB festgelegt, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren umfassen.
Diese deutliche Sanktion verdeutlicht die Ernsthaftigkeit der Verletzung von Rechten und der potenziellen Gefährdung der sozialen Harmonie durch öffentliche Aufrufe zu Gewalt und Hass.
Verhetzung in Medien und sozialen Netzwerken
Die Regelung gem. § 283 Abs 2 StGB bezieht sich darauf, dass Handlungen oder Äußerungen, die zu Gewalt gegen bestimmte Gruppen aufrufen und in Druckwerken, Rundfunk oder sozialen Medien begangen werden, gravierendere Konsequenzen nach sich ziehen können.
Die Wahl der Kommunikationsmittel, wie Druckwerke, Rundfunk oder soziale Medien, zeigt die Anpassung des Gesetzgebers an moderne Kommunikationsformen. Die Rechtsnorm zielt darauf ab, die Verbreitung von Hasspropaganda und gewalttätigen Aufrufen in diesen weitreichenden Medien zu unterbinden und so die öffentliche Ordnung zu schützen.
Das Strafmaß für Verhetzung in diesen Medien ist dabei höher angesetzt und kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe betragen.
Leugnung von Kriegsverbrechen
Die Leugnung von Kriegsverbrechen bezieht sich auf Handlungen, die die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung von Kriegsverbrechen, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegenüber bestimmten Gruppen oder deren Mitgliedern darstellen.
Das Strafmaß für die Leugnung von Kriegsverbrechen ist auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt. Die Gesetzgebung verfolgt das Ziel, die Gesellschaft vor Ideologien zu schützen, die die Verbrechen vergangener Konflikte relativieren oder verharmlosen könnten.
Teilen von verhetzenden Inhalten
Die Achtung vor Strafbarkeit beim Teilen von verhetzenden Beiträgen in sozialen Medien ist essenziell, da diese Handlung nicht nur die Verbreitung von schädlichen Inhalten fördert, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Das Teilen von Beiträgen, die Hass, Diskriminierung oder Gewalt propagieren, wird nicht bloß als passive Handlung betrachtet, sondern kann als Zustimmung oder Befürwortung interpretiert werden.
In Österreich wird auch das Teilen von verhetzenden Inhalten als strafbare Handlung betrachtet, um die öffentliche Ordnung, den sozialen Frieden und individuelle Rechte zu schützen.
Entwicklung der Rechtsprechung den letzten Jahren
In den letzten zehn Jahren hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich mehrere bedeutsame Entscheidungen im Zusammenhang mit § 283 StGB getroffen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Strafrechts, insbesondere im Kontext von Hassreden und digitalen Medien, beschäftigen.
Erlass des Bundesministeriums zu Hasspostings (BMJ-S884.024/0014-IV/2016):
Dieser Erlass vom 20. Juli 2016 behandelt die strafrechtliche Verantwortung von Betreibern sozialer Medien, insbesondere Facebook, im Falle ihrer Untätigkeit nach Bekanntgabe von Hasspostings. Gemäß diesem Erlass kann sich das Nichtlöschen bekannter Hasspostings als Beihilfe zur Verhetzung durch Unterlassen qualifizieren, wobei § 283 StGB als relevantes Gesetz herangezogen wird. Dieser Schritt stellt eine bedeutende Entwicklung dar, indem er soziale Medien und deren Verantwortliche in den Fokus der strafrechtlichen Verantwortung rückt und Hassrede im digitalen Raum unter Strafe stellt.
OGH Entscheidung 15 Os 129/17k und 15 Os 130/17g (Dauerdeliktqualifikation):
In dieser Entscheidung hat der OGH § 283 Abs. 1, 2 und 4 StGB als Dauerdelikt qualifiziert. Dies ist von besonderer Bedeutung für Fälle, in denen die Publizität eines Inhalts über den Zeitpunkt der Veröffentlichung hinausgeht. Der OGH erklärte, dass das Delikt nicht nur das erstmalige Zugänglichmachen, sondern auch die Aufrechterhaltung der Zugänglichkeit umfasst. Diese Auslegung erweitert die Tragweite von § 283 StGB, indem sie die anhaltende Verfügbarkeit von Hasspostings im Internet und deren fortschreitende negative Auswirkungen auf das Rechtsgut berücksichtigt.
Diese Entwicklungen im österreichischen Rechtssystem zeigen die Anpassungsfähigkeit und Responsivität des Rechtssystems an die Herausforderungen des digitalen Zeitalters, insbesondere im Hinblick auf Hassreden und die Rolle sozialer Medien. Sie verdeutlichen zudem die Wichtigkeit einer präzisen juristischen Argumentation und Auslegung in der Rechtsprechung.
Häufig gestellte Fragen (FAQs) zu Verhetzung nach § 283 StGB in Österreich
Verhetzung nach § 283 StGB ist ein Straftatbestand, der die öffentliche Verbreitung von Inhalten, die zu Hass und Gewalt gegen bestimmte Gruppen aufrufen, unter Strafe stellt. Dies umfasst Aufrufe gegen Gruppen, definiert durch Merkmale wie Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht und mehr.
Eine Handlung wird als Verhetzung eingestuft, wenn sie öffentlich erfolgt und einen Aufruf zu Hass oder Gewalt gegen eine geschützte Gruppe darstellt. „Öffentlich“ bedeutet hier, dass die Handlung für eine breite Anzahl von Menschen zugänglich ist.
Für den Straftatbestand der Verhetzung kann in Österreich eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden, abhängig von der Schwere des Vergehens und den Umständen des Einzelfalls.
Ja, die Verhetzung erstreckt sich auch auf Inhalte, die in sozialen Medien und auf digitalen Plattformen verbreitet werden. Inhalte, die zu Hass und Gewalt aufrufen, sind unabhängig vom Medium strafbar.
„Aufstacheln“ im Kontext von Verhetzung bezeichnet eine intensivere Form des Aufforderns, die darauf abzielt, Hass gegen eine geschützte Gruppe zu erzeugen oder zu steigern. Es umfasst die Einflussnahme auf Emotionen und den Intellekt der Adressaten.
Ja, das Teilen von verhetzenden Inhalten in sozialen Medien kann als strafbare Handlung gelten, da es als Zustimmung oder Befürwortung der Inhalte angesehen werden kann.
Die Leugnung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist ebenfalls strafbar und fällt unter den Straftatbestand der Verhetzung. Dies zielt darauf ab, die historische Wahrheit und die Menschenwürde der Opfer zu schützen.
Ja, die Beschimpfung oder Herabwürdigung einer Gruppe aufgrund ihrer Zugehörigkeit ist nach § 283 StGB strafbar und kann als Verletzung der Menschenwürde gewertet werden.
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