Sie erhalten eine polizeiliche Vorladung – wegen eines Vorfalls, der Jahre zurückliegt. Oder ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, obwohl die Tat scheinbar längst vergessen ist. Die Frage, die sich viele Beschuldigte dann stellen: Ist die Straftat nicht längst verjährt?
Die Verjährung im Strafrecht ist in den §§ 57–60 StGB geregelt und gehört zu den wichtigsten Verteidigungsansätzen in der strafrechtlichen Praxis. Ist eine Tat verjährt, darf sie nicht mehr verfolgt werden – das Verfahren ist einzustellen. Die Fristen reichen von einem Jahr bei Bagatelldelikten bis zur Unverjährbarkeit bei Mord und Völkermord. Dazwischen liegt ein differenziertes System, das Verlängerungen, Hemmungen und Sonderfälle kennt.
Als Strafverteidiger in Wien prüfe ich in jedem Fall als erstes die Verjährungslage – denn eine eingetretene Verjährung beendet das Verfahren sofort und endgültig.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie haben eine Vorladung wegen einer lange zurückliegenden Tat erhalten.
- Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet – obwohl die Tat Jahre her ist.
- Sie fragen sich, ob ein alter Vorfall (Betrug, Körperverletzung, Diebstahl) noch verfolgt werden kann.
- Sie möchten wissen, ob eine verhängte Strafe noch vollstreckt werden kann.
- Gegen Sie wird wegen einer Tat ermittelt, bei der Verlängerungsgründe bestehen könnten.
→ Dann lesen Sie weiter – und lassen Sie die Verjährung von einem Strafverteidiger prüfen.
Inhaltsverzeichnis
- Verjährung auf einen Blick – das Fristensystem
- Verfolgungsverjährung (§ 57 StGB)
- Wann beginnt die Verjährungsfrist?
- Verlängerung und Hemmung (§ 58 StGB)
- Welche Straftaten verjähren nicht?
- Sonderfall: Sexualdelikte an Minderjährigen
- Praxisbeispiele: Verjährung häufiger Delikte
- Vollstreckungsverjährung (§ 59 StGB)
- Verjährung als Verteidigungsstrategie
- Häufige Fragen (FAQ)
Verjährung auf einen Blick – das Fristensystem
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Verjährung prüfen ist der erste Schritt jeder Verteidigung. In meiner Praxis erlebe ich regelmäßig, dass Verfahren eingeleitet werden, obwohl die Verjährung bereits eingetreten ist – oder kurz bevorsteht. Die Verjährungsprüfung ist komplex: Es genügt nicht, einfach die Grundfrist zu kennen. Man muss den genauen Tatbestand, die Strafdrohung, den Fristbeginn, mögliche Verlängerungsgründe nach § 58 StGB und eventuelle Hemmungszeiten prüfen. Ein einziger Fehler bei der Berechnung kann den Unterschied zwischen Einstellung und Verurteilung ausmachen.
Verfolgungsverjährung nach § 57 StGB
Die Verfolgungsverjährung ist ein Strafaufhebungsgrund: Ist die Frist abgelaufen, erlischt die Strafbarkeit der Tat. Das Verfahren ist zwingend einzustellen – unabhängig von der Beweislage. Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung des konkreten Delikts (nicht nach der tatsächlich verhängten Strafe).
| Strafdrohung | Verjährungsfrist | Beispiele |
|---|---|---|
| Bis 6 Monate oder nur Geldstrafe | 1 Jahr | Diebstahl (§ 127), einfache Sachbeschädigung (§ 125), Entwendung (§ 141) |
| Über 6 Monate – bis 1 Jahr | 3 Jahre | Körperverletzung (§ 83), Nötigung (§ 105), Verleumdung (§ 297 Abs 1 erster Fall) |
| Über 1 Jahr – bis 5 Jahre | 5 Jahre | Schwerer Diebstahl (§ 128), Betrug (§ 146), Hehlerei Wertqualifikation (§ 164 Abs 3), schwere Sachbeschädigung (§ 126) |
| Über 5 Jahre – bis 10 Jahre | 10 Jahre | Schwerer Betrug (§ 147 Abs 3), Vergewaltigung (§ 201 Abs 1), Raub (§ 142) |
| Über 10 Jahre (nicht lebenslang) | 20 Jahre | Schwerer Raub (§ 143), Vergewaltigung mit schwerer Folge |
| 10–20 Jahre oder lebenslang; 25. Abschnitt StGB | Unverjährbar | Mord (§ 75), Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen |
Wichtig: Maßgeblich ist die gesetzliche Strafdrohung des jeweiligen Tatbestands – nicht die im konkreten Fall verhängte Strafe. Auch wenn ein Gericht nur eine Geldstrafe verhängt, richtet sich die Verjährungsfrist nach der im Gesetz vorgesehenen Höchststrafe.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Der Fristbeginn richtet sich nach der Art des Delikts:
Regelfall: Abschluss der strafbaren Tätigkeit
Bei den meisten Straftaten beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung der Tat – also sobald die strafbare Handlung abgeschlossen ist (§ 57 Abs 2 StGB). Beispiel: Am 15. März 2024 stiehlt A dem B einen Laptop. Der Diebstahl (§ 127 StGB, bis 6 Monate) verjährt am 15. März 2025 (1 Jahr).
Dauerdelikte
Bei Dauerdelikten – Taten, bei denen der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten wird – beginnt die Frist erst, wenn das strafbare Verhalten aufhört. Beispiel: Freiheitsentziehung (§ 99 StGB) – die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Freilassung des Opfers.
Erfolgsdelikte mit verzögertem Erfolg
Tritt der tatbestandsmäßige Erfolg erst nach Abschluss der Handlung ein, verlängert sich die Frist gemäß § 58 Abs 1 StGB: Die Verjährung endet nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges an verstrichen ist oder seit Abschluss der Handlung das Eineinhalbfache der Grundfrist (mindestens aber 3 Jahre) abgelaufen ist.
Der Tag der Tatbegehung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
Verlängerung und Hemmung der Verjährungsfrist (§ 58 StGB)
Die Verjährungsfrist kann unter bestimmten Umständen verlängert oder gehemmt werden. Diese Regelungen sind in der Praxis von großer Bedeutung – und werden von Beschuldigten oft übersehen:
Verlängerung durch erneute Straftat (§ 58 Abs 2)
Begeht der Täter während der laufenden Verjährungsfrist eine weitere Straftat, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, tritt die Verjährung der ersten Tat nicht ein, bevor auch die Verjährungsfrist der neuen Tat abgelaufen ist. In der Praxis bedeutet das: Wer etwa einen Diebstahl begeht und innerhalb der Verjährungsfrist erneut stiehlt, setzt die Verjährung für die erste Tat faktisch zurück.
Hemmung der Verjährung (§ 58 Abs 3)
Bestimmte Zeiträume werden in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet – die Frist steht in dieser Zeit still. Der in der Praxis wichtigste Hemmungsgrund ist:
- § 58 Abs 3 Z 2 StGB: Anhängiges Strafverfahren. Sobald ein Verfahren wegen der Tat bei Gericht oder Staatsanwaltschaft anhängig ist, wird die Verjährungsfrist gehemmt – sie läuft während des gesamten Verfahrens nicht weiter. Das ist der häufigste und praxisrelevanteste Hemmungsgrund.
- § 58 Abs 3 Z 1: Zeiten, in denen die Verfolgung aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann (z. B. parlamentarische Immunität).
- § 58 Abs 3 Z 3: Bei Sexualdelikten an Minderjährigen: Ruhen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers (siehe eigener Abschnitt unten).
- § 58 Abs 3 Z 4: Laufzeiten von Diversionsmaßnahmen (Probezeit, Geldbußenfrist, Tatausgleich).
Besonderheit: Hemmung bleibt wirksam (§ 58 Abs 3a)
Eine einmal eingetretene Hemmung bleibt auch dann wirksam, wenn durch eine spätere Gesetzesänderung die Tat nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre. Der Gesetzgeber hat damit sichergestellt, dass einmal laufende Ermittlungen nicht durch Rechtsänderungen untergraben werden.
Praxis-Tipp: Die „schädliche Neigung" kann zur Falle werden
Die Verlängerung durch erneute Straftaten auf Basis der gleichen schädlichen Neigung (§ 58 Abs 2 StGB) ist einer der tückischsten Verjährungsmechanismen. Was als „gleiche schädliche Neigung" gilt, definiert § 71 StGB: Es geht um Taten, die auf gleichartige verwerfliche Grundeinstellungen zurückgehen. In der Praxis werden Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug, Hehlerei) regelmäßig als Taten gleicher schädlicher Neigung gewertet. Ein neuer Betrugsvorwurf kann also die Verjährung eines alten Diebstahls verhindern – selbst wenn zwischen den Taten Jahre liegen.
Welche Straftaten verjähren nicht?
Nach § 57 Abs 1 StGB verjähren folgende Straftaten niemals:
- Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind – insbesondere Mord (§ 75 StGB)
- Strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des StGB: Völkermord (§ 321), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 321a), Kriegsverbrechen (§§ 321b ff)
Allerdings: Nach Ablauf von 20 Jahren tritt an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren. Das Delikt bleibt verfolgbar, aber die Höchststrafe wird begrenzt.
Sonderfall: Sexualdelikte an Minderjährigen
Seit Juli 2009 gilt für Sexualstraftaten an Minderjährigen eine besondere Hemmungsregelung nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB: Die Verjährungsfrist beginnt in diesen Fällen erst mit der Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers zu laufen.
In der Praxis bedeutet das: Bei einem schweren sexuellen Missbrauch eines 10-jährigen Kindes, der mit einer Strafdrohung von bis zu 10 Jahren bedroht ist (10 Jahre Verjährungsfrist), beginnt die Frist erst am 28. Geburtstag des Opfers – die Tat verjährt also frühestens mit dem 38. Geburtstag des Opfers. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Opfer von Missbrauch häufig erst Jahre oder Jahrzehnte nach der Tat in der Lage sind, darüber zu sprechen und Anzeige zu erstatten.
Praxisbeispiele: Verjährung häufiger Delikte
| Delikt | Strafdrohung | Verjährungsfrist |
|---|---|---|
| Diebstahl (§ 127) | Bis 6 Monate | 1 Jahr |
| Einfache Sachbeschädigung (§ 125) | Bis 6 Monate | 1 Jahr |
| Körperverletzung (§ 83) | Bis 1 Jahr | 3 Jahre |
| Schwere Körperverletzung (§ 84) | Bis 3 Jahre | 5 Jahre |
| Betrug (§ 146) | Bis 6 Monate | 1 Jahr |
| Schwerer Betrug über € 5.000 (§ 147 Abs 2) | Bis 3 Jahre | 5 Jahre |
| Schwerer Betrug über € 300.000 (§ 147 Abs 3) | 1 – 10 Jahre | 10 Jahre |
| Hehlerei Grunddelikt (§ 164 Abs 1, 2) | Bis 6 Monate | 1 Jahr |
| Schwere Sachbeschädigung (§ 126 Abs 1) | Bis 2 Jahre | 5 Jahre |
| Untreue (§ 153) | Bis 6 Monate – 10 Jahre (je nach Schaden) | 1 – 10 Jahre |
| Vergewaltigung (§ 201 Abs 1) | 1 – 10 Jahre | 10 Jahre |
| Mord (§ 75) | 10 – 20 Jahre / lebenslang | Unverjährbar |
Vollstreckungsverjährung (§ 59 StGB)
Neben der Verfolgungsverjährung kennt das österreichische Strafrecht die Vollstreckungsverjährung (§ 59 StGB): Nach Ablauf bestimmter Fristen darf eine bereits rechtskräftig verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden. Diese Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Unverjährbare Vollstreckung
Die Vollstreckbarkeit folgender Strafen verjährt nicht: lebenslange Freiheitsstrafe, Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, Strafen wegen Völkermord / Verbrechen gegen die Menschlichkeit / Kriegsverbrechen, Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§ 59 Abs 1 StGB).
Fristen der Vollstreckungsverjährung (§ 59 Abs 3 StGB)
Für alle anderen Strafen gelten gestaffelte Fristen, die sich nach der konkret verhängten Strafe (nicht der abstrakten Strafdrohung) richten:
| Verhängte Strafe | Vollstreckungsverjährung |
|---|---|
| Freiheitsstrafe über 1 Jahr – bis 10 Jahre | 15 Jahre |
| Freiheitsstrafe über 3 Monate – bis 1 Jahr; oder Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe über 3 Monate | 10 Jahre |
| Freiheitsstrafe bis 3 Monate; Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis 3 Monate | 5 Jahre |
Sind mehrere Strafen gleichzeitig verhängt worden, richtet sich die Verjährung nach der Strafe mit der längsten Frist (§ 59 Abs 4 StGB). Auch bei der Vollstreckungsverjährung kann es gemäß § 60 StGB zu Verlängerungen kommen – etwa wenn in der Verjährungsfrist eine neue Strafe verhängt wird.
In der Praxis ist die Vollstreckungsverjährung vor allem bei alten Verurteilungen relevant, bei denen der Verurteilte die Strafe nicht angetreten hat – etwa nach einer Flucht ins Ausland.
Verjährung als Verteidigungsstrategie
Verjährungsprüfung als erster Verteidigungsschritt
In jedem Strafverfahren prüfe ich als erstes die Verjährungslage. Ist die Verjährung eingetreten, ist das Verfahren sofort einzustellen – unabhängig von Beweislage oder Geständnis. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, die Verjährung zu beachten.
Subsumtionsfragen nutzen
Die Verjährungsfrist hängt von der rechtlichen Einordnung der Tat ab. Gelingt es, eine Qualifikation (z. B. schwerer Betrug) auf ein Grunddelikt (einfacher Betrug) zu reduzieren, verkürzt sich damit auch die Verjährungsfrist – manchmal entscheidend.
Fristbeginn prüfen
Bei Dauerdelikten und Erfolgsdelikten ist der exakte Fristbeginn oft strittig. Eine präzise Analyse des Tatzeitpunkts kann den Unterschied zwischen Verjährung und Verurteilung ausmachen.
Verlängerungsgründe angreifen
Die Verlängerung durch „gleiche schädliche Neigung" (§ 58 Abs 2 StGB) wird von der Staatsanwaltschaft häufig geltend gemacht. In der Verteidigung lässt sich oft argumentieren, dass die Taten nicht auf derselben verwerflichen Grundeinstellung beruhen – und die Verjährung daher ungehindert eingetreten ist.
Bevorstehende Verjährung: Grenzen der Strategie
Steht die Verjährung kurz bevor, könnte man meinen, dass eine geschickte Verfahrensverzögerung zum Ziel führt. In der Praxis ist das allerdings in aller Regel nicht möglich: Sobald ein Verfahren anhängig ist, wird die Verjährungsfrist nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB gehemmt – sie läuft während des gesamten Verfahrens nicht weiter. Beweisanträge oder Verfahrensanträge ändern daran nichts. Der entscheidende Zeitraum ist daher vor Einleitung des Verfahrens – ist dieser verstrichen, ohne dass die Behörde tätig wurde, liegt Verjährung vor.
Häufige Fragen zur Verjährung im Strafrecht
Die Verjährungsfrist richtet sich nach der gesetzlichen Strafdrohung: 1 Jahr bei bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, 3 Jahre bei bis zu 1 Jahr, 5 Jahre bei bis zu 5 Jahren, 10 Jahre bei bis zu 10 Jahren und 20 Jahre bei über 10 Jahren. Straftaten mit Strafdrohung von 10–20 Jahren oder lebenslang sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verjähren nie.
Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von 10–20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren nicht – insbesondere Mord (§ 75 StGB). Ebenso unverjährbar sind alle Straftaten nach dem 25. Abschnitt des StGB: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Nach 20 Jahren tritt allerdings an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 10–20 Jahren.
Die Frist beginnt, sobald die strafbare Tätigkeit abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 StGB). Bei Dauerdelikten beginnt sie erst mit dem Ende des rechtswidrigen Zustands. Bei Erfolgsdelikten mit verzögertem Eintritt verlängert sich die Frist nach § 58 Abs 1 StGB. Der Tag der Tatbegehung wird nicht mitgezählt.
Ja – § 58 StGB kennt mehrere Verlängerungsgründe. Die wichtigsten: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist eine weitere Tat auf Basis der gleichen schädlichen Neigung, tritt die Verjährung erst ein, wenn auch die neue Tat verjährt ist. Außerdem werden Zeiten, in denen die Verfolgung gesetzlich gehemmt ist (z. B. Immunität), nicht eingerechnet.
Die Verfolgungsverjährung (§ 57 StGB) betrifft die Frage, ob eine Tat noch verfolgt werden darf – ist sie abgelaufen, erlischt die Strafbarkeit. Die Vollstreckungsverjährung (§ 59 StGB) betrifft die Frage, ob eine bereits verhängte Strafe noch vollstreckt werden darf. Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach der Strafdrohung, die Vollstreckungsverjährung nach der konkret verhängten Strafe.
Nein – Mord nach § 75 StGB verjährt nicht, da er mit einer Freiheitsstrafe von 10–20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist. Allerdings tritt nach 20 Jahren an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 10–20 Jahren. Die Strafverfolgung selbst bleibt zeitlich unbegrenzt möglich.
Begeht der Täter während der laufenden Verjährungsfrist eine neue Straftat, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht (§ 58 Abs 2 StGB), tritt die Verjährung der ersten Tat nicht ein, bevor auch die Verjährungsfrist der neuen Tat abgelaufen ist. Als gleiche schädliche Neigung gelten etwa Vermögensdelikte untereinander (Diebstahl, Betrug, Hehlerei).
Ja – bei Sexualstraftaten an Minderjährigen ruht die Verjährungsfrist gemäß § 58 Abs 3 Z 3 StGB bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers. Erst dann beginnt die reguläre Verjährungsfrist zu laufen. Dies kann dazu führen, dass solche Taten erst Jahrzehnte nach der Begehung verjähren.
Das hängt von der Schadenshöhe ab: Einfacher Betrug (§ 146 StGB, bis 6 Monate) verjährt nach 1 Jahr. Schwerer Betrug mit Schaden über € 5.000 (§ 147 Abs 2, bis 3 Jahre) nach 5 Jahren. Schwerer Betrug mit Schaden über € 300.000 (§ 147 Abs 3, 1–10 Jahre) nach 10 Jahren. Gewerbsmäßiger Betrug kann nach § 148 StGB sogar bis zu 10 Jahre Strafdrohung haben – mit einer Verjährungsfrist von 10 Jahren.
Grundsätzlich wird die Verjährung durch ein anhängiges Verfahren gehemmt (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB) – die Frist läuft also während des Verfahrens nicht weiter. Allerdings gibt es Ausnahmen und Streitfälle, etwa wenn das Verfahren ruht oder verzögert wird. Ein Strafverteidiger prüft genau, ob und wann die Hemmung eingetreten ist.
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