Die Diversion ist das wichtigste Instrument im Jugendstrafrecht – und für Jugendliche deutlich breiter anwendbar als für Erwachsene. Kein Strafregistereintrag, keine Vorstrafe, keine Hauptverhandlung. Das ist das Ergebnis einer gelungenen Diversion. Als Strafverteidiger in Wien ist mein oberstes Ziel bei Jugendlichen in der Regel: die Diversion erreichen.
Das Diversionskonzept wurde 1988 im JGG eingeführt und erst 1999 aufgrund der positiven Erfahrungen ins Erwachsenenstrafrecht übernommen. Im Jugendstrafrecht bleibt die Diversion das Mittel der Wahl – 2022 gab es in Österreich mehr diversionelle Erledigungen als gerichtliche Verurteilungen.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen der Diversion bei Jugendlichen (§ 7 JGG)
Die Diversion nach § 7 JGG setzt voraus:
- Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt – eine Einstellung nach §§ 190-192 StPO kommt nicht in Betracht
- Eine Bestrafung ist nicht geboten, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten
- Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig oder bestreitet den Sachverhalt nicht
Der entscheidende Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht: Bei Jugendlichen ist die Diversion auch bei Straftaten zulässig, die in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fallen. Das bedeutet: Selbst bei schweren Delikten wie Raub oder schwerem Suchtgifthandel ist eine Diversion theoretisch möglich.
Unterschiede zur Erwachsenen-Diversion
| Kriterium | Erwachsene (§§ 198 ff StPO) | Jugendliche (§ 7 JGG) |
|---|---|---|
| Deliktschwere | Max. 5 Jahre Strafdrohung | Keine Obergrenze – auch Schöffen-/Geschworenengerichtsdelikte |
| Gemeinnützige Leistungen | Max. 240 Stunden | Max. 120 Stunden (§ 8 Abs 2 JGG) |
| Tatausgleich | Opferzustimmung erforderlich | Opferzustimmung nicht erforderlich (§ 8 Abs 3 JGG) |
| Leistungsfähigkeit | Allgemeine Verhältnismäßigkeit | Besondere Rücksicht auf Leistungsfähigkeit und Fortkommen (§ 8 Abs 4 JGG) |
| Spezialprävention | Mittel der Sanktionierung | Vorrangiges Ziel – Erziehungsgedanke steht im Vordergrund |
Die vier Diversionsformen
1. Zahlung eines Geldbetrags (§ 200 StPO)
Der Jugendliche zahlt einen Geldbetrag. Die Höhe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit und darf das Fortkommen nicht unbillig erschweren (§ 8 Abs 4 JGG). In der Praxis: deutlich niedrigere Beträge als bei Erwachsenen.
2. Gemeinnützige Leistungen (§ 201 StPO)
Maximal 120 Stunden unentgeltliche Arbeit für gemeinnützige Einrichtungen. Bei Erwachsenen: 240 Stunden. Die geringere Obergrenze berücksichtigt, dass Jugendliche in Ausbildung sind.
3. Probezeit mit Bewährungshilfe und Pflichten (§ 203 StPO)
Probezeit von einem bis zu zwei Jahren, häufig in Verbindung mit Bewährungshilfe und konkreten Auflagen (z.B. Therapie, Drogenberatung, Anti-Aggressions-Training). In der Wiener Praxis die häufigste Diversionsform bei Jugendlichen.
4. Tatausgleich (§ 204 StPO)
Der Jugendliche setzt sich mit der Tat und deren Folgen auseinander und gleicht den Schaden aus. Die Besonderheit: Die Zustimmung des Opfers ist bei Jugendlichen nicht erforderlich (§ 8 Abs 3 JGG iVm § 204 Abs 2 StPO). Das ist eine zentrale Erleichterung gegenüber der Erwachsenen-Diversion. Die Mediation wird über den Verein Neustart abgewickelt.
Tatausgleich: Keine Opferzustimmung nötig
§ 8 Abs 3 JGG stellt klar: Das Zustandekommen eines Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Opfers nicht voraus. Das Opfer ist einzubeziehen, soweit es dazu bereit ist. Aber auch wenn das Opfer die Diversion ablehnt, kann der Tatausgleich durchgeführt werden. Das ist ein erheblicher Vorteil in Fällen, in denen das Opfer auf eine Verurteilung drängt.
Absehen von der Verfolgung (§ 6 JGG) – noch milder als Diversion
Unterhalb der Diversion gibt es für Jugendliche eine noch mildere Reaktion: Das Absehen von der Verfolgung. Die StA verzichtet ganz auf Verfolgung, wenn:
- Die Strafdrohung max. 5 Jahre beträgt
- Die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte
- Keine weitere Intervention nötig ist, um den Jugendlichen von Straftaten abzuhalten
- Keine besonderen generalpräventiven Gründe dagegen sprechen
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen muss die StA von der Verfolgung absehen – es handelt sich um eine Pflicht, kein Ermessen. Ergebnis: Kein Verfahren, kein Eintrag, keine Folgen.
Strafregister und Folgen einer Diversion
| Maßnahme | Strafregistereintrag? | Im Leumundszeugnis? | Für Arbeitgeber sichtbar? |
|---|---|---|---|
| Absehen von Verfolgung § 6 JGG | Nein | Nein | Nein |
| Diversion § 7 JGG | Nein (behördeninterner Vermerk) | Nein | Nein |
| Schuldspruch ohne Strafe § 12 | Ja | Nein | Nein |
| Verurteilung | Ja | Je nach Höhe | Je nach Höhe |
Der entscheidende Punkt: Eine Diversion führt zu keinem Strafregistereintrag. Lediglich ein behördeninterner Vermerk wird angelegt, der für Arbeitgeber, Universitäten oder den Führerschein nicht sichtbar ist.
Rückfallstatistik: Diversion wirkt
Die kriminologische Forschung bestätigt die Wirksamkeit der Diversion: Nach einem Tatausgleich werden nur rund 15 % der Beschuldigten bei Körperverletzungsdelikten rückfällig – gegenüber 41 % nach einer gerichtlichen Verurteilung. Insgesamt wurden 2022 in Österreich etwa 83 % aller Diversionsverfahren erfolgreich abgeschlossen. Das JGG war 1988 der Ausgangspunkt für die Diversion in Österreich – die positiven Ergebnisse führten 1999 zur Übernahme ins allgemeine Strafrecht.
Achtung: Eine Diversion ist zwar kein Schuldspruch, aber der behördeninterne Vermerk kann bei einem späteren Strafverfahren herangezogen werden. Wird der Jugendliche innerhalb der Probezeit erneut straffällig, kann das Verfahren nach § 205 StPO fortgesetzt werden.
Verteidigungsstrategie: So erreiche ich die Diversion
Als Strafverteidiger in Wien verfolge ich bei Jugendlichen eine klare Strategie:
- Frühzeitige Kontaktaufnahme mit der StA – idealerweise noch im Ermittlungsverfahren, bevor eine Anklage erhoben wird
- Positive Prognose aufbauen: Lehrstelle gesichert, Schulbesuch regelmäßig, familiäres Umfeld stabil, ggf. Therapie bereits begonnen
- Schadenswiedergutmachung anbieten – freiwillige Zahlung oder Entschuldigung an das Opfer noch vor der Diversion stärkt die Position
- Diversionsrüge als Sicherheitsnetz: Lehnt das Gericht die Diversion ab, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, kann die Berufung wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO erhoben werden
Häufige Fragen zur Diversion bei Jugendlichen
Nein. Eine Diversion führt zu keinem Strafregistereintrag und zu keiner Vorstrafe. Es wird lediglich ein behördeninterner Vermerk angelegt, der für Arbeitgeber nicht sichtbar ist.
Bei Jugendlichen grundsätzlich ja – anders als bei Erwachsenen gibt es keine Obergrenze bei der Strafdrohung. In der Praxis wird eine Diversion bei schweren Delikten allerdings nur in Ausnahmefällen gewährt, insbesondere bei Erstdelikten mit günstiger Prognose.
Die Diversion selbst verursacht je nach Form unterschiedliche Kosten: bei Geldzahlung den festgesetzten Betrag (bei Jugendlichen reduziert), bei gemeinnützigen Leistungen keine direkten Kosten, bei Tatausgleich eventuell Schadenswiedergutmachung. Dazu kommt ein Pauschalkostenbeitrag von max. 250 Euro.
Wenn das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen nicht mit einer Diversion vorgeht, kann das Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit erhoben werden (Diversionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO). Der OGH hat wiederholt festgestellt, dass ein Rechtsanspruch auf Prüfung der Diversion besteht.
Wird die Diversion nicht erfolgreich abgeschlossen – etwa weil der Jugendliche die Auflagen nicht erfüllt oder erneut straffällig wird – kann das Strafverfahren nach § 205 StPO fortgesetzt werden. Der Jugendliche wird dann angeklagt und es kommt zur Hauptverhandlung.
Weiterführende Artikel
Jugendstrafrecht Österreich
Cornerstone: Strafrahmen, Sanktionen, Verfahren, Strafregister
Diversion in Österreich (allgemein)
Allgemeine Diversion für Erwachsene und Jugendliche
Strafmündigkeit Österreich
Ab wann strafbar? Reifemangel und Unter-16-Vergehen
Körperverletzung (§§ 83 ff StGB)
Verteidigung bei Körperverletzungsdelikten
