Veruntreuung § 133 StGB (Österreich) – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Veruntreuung in Österreich § 133 StGB

Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Der Tatbestand der Veruntreuung in Österreich setzt voraus, dass jemand ein Gut, das ihm anvertraut wurde, sich oder einem Dritten zueignet, und zwar mit dem Vorsatz sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Es handelt sich dabei um ein recht häufiges Vermögensdelikt, das auch als  Compliance Delikt bezeichnet wird. Aus diesem Grund wird regelmäßig im Rahmen von Compliance Regeln in Unternehmen darüber aufgeklärt.

Wenn Sie eine eingehendere Rechtsberatung wünschen, oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei  der Polizei zum genannten Thema erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren. Das hat nichts mit der Definition zu tun :). 

Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Rechtsanwaltskanzlei Bleichergasse 8/12 in 1090 Wien, Alsergrund (Nähe Währinger Straße / Volksoper)

Inhaltsverzeichnis

Veruntreuung Definition

Was bedeutet anvertraut?

Eine Sache ist dann “anvertraut”, wenn sie aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in die Gewahrsam einer anderen Person gelangt mit der Verpflichtung, dass die andere Person die Sache zu einem vereinbarten Zweck verwendet, verwahrt oder nach einer bestimmten Zeit dem Übergeber zurückstellt oder einer dritten Person weitergibt.

“Anvertraut ist eine fremde Sache, wenn aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses alleiniger Gewahrsam daran erlangt wird, jedoch verbunden mit der Verpflichtung, die Sache im Interesse eines anderen zu verwenden, zu verwahren, zurückzustellen oder an einen Dritten weiterzugeben.”

Anvertrautes Geld

Bei anvertrautem Geld hat der Oberste Gerichtshof festgehalten

“Werden vertretbare Sachen (z. B. Geld) übergeben, kann man von einem „Anvertrauen” nur sprechen, wenn der Täter verpflichtet ist, eben soviel derselben Art (z. B. einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Daher sind Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden, etwa in eigenen Geschäften anlegen darf, nicht anvertraut. Geldbeträge, mit denen sich jemand an einem Geschäft beteiligt, etwa indem er sie als Geschäftseinlage leistet, gehen wirtschaftlich in die freie Verfügungsmacht des Empfängers über und sind deshalb (im Allgemeinen) nicht Gegenstand einer Veruntreuung. 

Was bedeutet “Zueignen”?

Der Täter eignet sich die Sache zu, indem er den Wert der Sache in sein eigenes Vermögen überführt, sodass zumindest für einen bestimmten Zeitraum ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Berechtigte den Wert der Sache zurückerlangt.

“Die Tathandlung der Veruntreuung nach § 133 StGB besteht im Zueignen des anvertrauten Gutes für sich oder einen Dritten zueignen ist die Überführung eines Gutes beziehungsweise des in ihm verkörperten Wertes in das eigene freie Vermögen (oder das eines Dritten). Sie muss nicht eine dauernde Herrschaft über die Sache begründen; es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Zweifel stellt, sie also der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt.”

Was bedeutet unrechtmäßige Bereicherung?

Der Täter eignet sich den Wert der Sache zu mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig am Wert der anvertrauten Sache zu bereichern. Das bedeutet, dass er den Wert der anvertrauten Sache in sein Vermögen überführen möchte, wodurch ein Vermögensschaden entsteht, da er eine andere Person dabei am Vermögen schädigt. Dabei genügt bedingter Vorsatz – das bedeutet, dass er es ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet, dass der Wert der Sache in sein Vermögen überführt wird, ohne dass er einen Anspruch darauf hat (Ris – Justiz, RS0093496)

“Unrechtmäßig bereichert ist, wer keinen Anspruch auf die infolge der Tat bewirkte Vermehrung seines Vermögens hat.”

Aufrechnungswille

Wenn der Täter (von Anfang an) jedoch vorhatte, den Wert der anvertrauten Sache mit Gegenforderungen aufzurechnen, kann man ihm nicht vorwerfen, dass er sich unrechtmäßig bereichern wollte. Ausschlaggebend dafür ist jedoch, dass das klargestellt wurde. Wenn der Täter keinen Vorsatz hatte, dann hat er die Sache auch nicht veruntreut.

“Es fehlt an der Schädigungsabsicht, wenn der Täter gewillt ist, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen; im Allgemeinen kann aber aus dem Verschweigen eines solchen Vorganges geschlossen werden, dass der Täter keine Kompensationsabsicht hatte, andernfalls würde ihm nämlich, sollten seine Verfehlungen unentdeckt bleiben, die Möglichkeit offenstehen, die Gegenforderungen geltend zu machen, ohne dass sein Widerpart seinerseits, bzw. mangels Kenntnis seiner Forderung, diese im Kompensationsweg geltend machen könnte.”

Veruntreuung Beispiele

Als Beispiel kann für die Veruntreuung der Kassier genannt werden, der mit der Tageslosung “durchbrennt” oder aber der Freund, der das geliehene Fahrrad nicht wie vereinbart zurückgibt, sondern auf Ebay verkauft und das Geld behält.

Wie hoch ist die Strafe?

Die Strafdrohung liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder bei einer Geldstrafe zu 360 Tagessätzen.

Begehung der Tat nach § 133 Abs 2 StGB

Wenn der Wert der anvertrauten Sache EUR 5000,– übersteigt, so ist die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Bei einem EUR 300 000,– übersteigenden Schaden, so liegt die Strafdrohung bei einem bis zu zehn Jahren.

Veruntreuung / Unterschlagung. Abgrenzung?

Die Abgrenzung zur Unterschlagung liegt darin, dass bei der Unterschlagung ohne Zutun des Eigentümers die Sache in die Gewahrsame des Täters gelangt, ohne dass diese dem Täter anvertraut wurde. Bei der Veruntreuung wurde dem Täter die Sache vom Eigentümer anvertraut, damit er sie behält, verwendet oder nach einer Zeit wieder zurückgibt.

“Veruntreuung  und Unterschlagung unterscheiden sich (im wesentlichen) nur durch die Art, wie der Gewahrsam an dem den Gegenstand der deliktischen Handlung bildenden Gut erlangt wurde (“durch Anvertrauen” bzw “auf andere Weise”) nicht aber darin, wenn der Entschluß dieses Gut vorzuenthalten, gefaßt wurde.”

Veruntreuung Verjährung

Je nachdem, ob der Wert der veruntreuten Sache bis zu EUR 5000,– oder bis zu EUR 300 000 beträgt, verjährt die Tat in erstem Fall nach einem Jahr. Im zweiten Fall nach fünf Jahren und wenn die Tat EUR 300.000 übersteigt, dann beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

Wie ein Rechtsanwalt beim Vorwurf der Veruntreuung helfen kann

Der Vorwurf der Veruntreuung ist ein ernstes strafrechtliches Delikt in Österreich, das erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts für Veruntreuung ist in solchen Fällen entscheidend, um die rechtlichen Möglichkeiten vollständig auszuschöpfen und die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten. Hier erfahren Sie, wie ein Strafverteidiger für Veruntreuung Ihnen bei einem solchen Vorwurf helfen kann.

Ein Rechtsanwalt für Veruntreuung wird Sie zunächst umfassend über die rechtlichen Grundlagen und die spezifischen Umstände Ihres Falls aufklären. Er erklärt Ihnen, was unter Veruntreuung gemäß § 133 StGB zu verstehen ist, und welche Konsequenzen drohen. Dies umfasst die Definition der Veruntreuung, bei der jemand ein anvertrautes Gut mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, zueignet.

Der Anwalt wird die gegen Sie erhobenen Vorwürfe gründlich prüfen. Dies beinhaltet die Analyse, ob das Gut tatsächlich „anvertraut“ war, was gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) bedeutet, dass es aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Verhältnisses in Ihre Verwahrung gelangt ist. Der Anwalt wird prüfen, ob alle Voraussetzungen der Veruntreuung erfüllt sind und ob es Ansatzpunkte für eine Verteidigung gibt.

Ihr Strafverteidiger für Veruntreuung wird alle relevanten Beweise sammeln und analysieren, um eine fundierte Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Dies schließt die Prüfung von Verträgen, Transaktionen und anderen Dokumenten ein, die zeigen könnten, dass keine unrechtmäßige Bereicherung vorliegt. Ein Beispiel hierfür ist die Überprüfung, ob der Täter das anvertraute Gut tatsächlich für sich oder einen Dritten verwendet hat, wodurch der ursprüngliche Eigentümer ernsthafte Zweifel daran haben müsste, das Gut zurückzubekommen.

Basierend auf der Analyse der Beweise wird Ihr Anwalt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwickeln. Wenn beispielsweise ein „Aufrechnungswille“ vorliegt, kann dies ein wesentlicher Verteidigungspunkt sein. Hierbei geht es darum, ob Sie von Anfang an die Absicht hatten, den Wert des anvertrauten Guts mit Gegenforderungen aufzurechnen.

Ein erfahrener Rechtsanwalt für Veruntreuung wird Sie professionell vor Gericht vertreten. Er wird Ihre Verteidigung präsentieren, Zeugen befragen und die Argumente der Anklage in Frage stellen. Ziel ist es, die Vorwürfe zu entkräften und entweder einen Freispruch zu erwirken oder eine möglichst milde Strafe zu erreichen.

Sollte es zur Verurteilung kommen, wird Ihr Anwalt versuchen, mildernde Umstände geltend zu machen, um eine Reduktion der Strafe zu erreichen. Dies kann z.B. die Bereitschaft zur Wiedergutmachung des Schadens umfassen.

Ihr Strafverteidiger für Veruntreuung wird Sie auch über die weiteren Schritte nach dem Urteil beraten, einschließlich der Möglichkeiten eines Rechtsmittels wie Berufung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde.

Wenn Sie mit einem Vorwurf der Veruntreuung konfrontiert sind, zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Kontaktieren Sie Mag. Zaid Rauf, Ihren Anwalt für Strafrecht in Wien, um eine erste Beratung zu vereinbaren.

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    Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

    Häufige Fragen meiner Klienten und FAQs: ​

    Veruntreuung liegt vor, wenn jemand ein ihm anvertrautes Gut sich oder einem Dritten zueignet, um sich oder den Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

    Eine Sache ist „anvertraut“, wenn sie aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Verhältnisses in die Obhut einer anderen Person gelangt, mit der Verpflichtung, sie zu verwenden, zu verwahren oder zurückzugeben.

    Geld gilt als anvertraut, wenn der Empfänger verpflichtet ist, einen gleich hohen Betrag zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Wird das Geld jedoch zur freien Verfügung übergeben, beispielsweise als Geschäftseinlage, gilt es nicht als anvertraut.

    Zueignen bedeutet, dass der Täter den Wert der anvertrauten Sache in sein eigenes Vermögen überführt, sodass ernsthafte Zweifel bestehen, dass der Berechtigte den Wert der Sache zurückerlangt.

    Unrechtmäßige Bereicherung liegt vor, wenn der Täter den Wert der anvertrauten Sache mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten zu bereichern, in sein Vermögen überführt. Es genügt, dass der Täter es für möglich hält und sich damit abfindet, keinen Anspruch auf den Wert zu haben.

    Wenn der Täter von Anfang an beabsichtigt hat, den Wert der anvertrauten Sache mit Gegenforderungen aufzurechnen und dies klargestellt wurde, kann ihm keine unrechtmäßige Bereicherung vorgeworfen werden.

    • Ein Kassier, der mit der Tageslosung verschwindet.
    • Ein Freund, der ein geliehenes Fahrrad verkauft und das Geld behält.
    • Ein Anwalt, der Geld von einem Mandanten-Treuhandkonto für persönliche Zwecke verwendet.

    Die Strafe kann bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen betragen.

    Wenn der Wert über 5.000 EUR liegt, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Übersteigt der Wert 300.000 EUR, liegt die Strafdrohung bei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

    Der Unterschied liegt darin, wie der Täter die Sache erlangt hat. Bei der Veruntreuung wurde die Sache dem Täter anvertraut, bei der Unterschlagung gelangte sie ohne Zutun des Eigentümers in seine Gewahrsam.

    • Bis zu einem Wert von 5.000 EUR: 1 Jahr.
    • Bis zu einem Wert von 300.000 EUR: 5 Jahre.
    • Über 300.000 EUR: 10 Jahre.