Veruntreuung Definition:
Der Tatbestand der Veruntreuung in Österreich setzt voraus, dass jemand ein Gut, das ihm anvertraut wurde, sich oder einem Dritten zueignet, und zwar mit dem Vorsatz sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
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Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
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Was bedeutet anvertraut?
Eine Sache ist dann “anvertraut”, wenn sie aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in die Gewahrsam einer anderen Person gelangt mit der Verpflichtung, dass die andere Person die Sache zu einem vereinbarten Zweck verwendet, verwahrt oder nach einer bestimmten Zeit dem Übergeber zurückstellt oder einer dritten Person weitergibt.
Der OGH hält dazu fest (Ris – Justiz, RS0093947)
„Anvertraut ist eine fremde Sache, wenn aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses alleiniger Gewahrsam daran erlangt wird, jedoch verbunden mit der Verpflichtung, die Sache im Interesse eines anderen zu verwenden, zu verwahren, zurückzustellen oder an einen Dritten weiterzugeben.“
Anvertrautes Geld
Bei anvertrautem Geld hat der Oberste Gerichtshof festgehalten (Ris-Justiz, RS0093947):
„Werden vertretbare Sachen (z. B. Geld) übergeben, kann man von einem „Anvertrauen“ nur sprechen, wenn der Täter verpflichtet ist, eben soviel derselben Art (z. B. einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Daher sind Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden, etwa in eigenen Geschäften anlegen darf, nicht anvertraut. Geldbeträge, mit denen sich jemand an einem Geschäft beteiligt, etwa indem er sie als Geschäftseinlage leistet, gehen wirtschaftlich in die freie Verfügungsmacht des Empfängers über und sind deshalb (im Allgemeinen) nicht Gegenstand einer Veruntreuung. “
Was bedeutet “Zueignen”?
Der Täter eignet sich die Sache zu, indem er den Wert der Sache in sein eigenes Vermögen überführt, sodass zumindest für einen bestimmten Zeitraum ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Berechtigte den Wert der Sache zurückerlangt.
Dazu der OGH (Ris-Justiz, RS0094102):
„Die Tathandlung der Veruntreuung nach § 133 StGB besteht im Zueignen des anvertrauten Gutes für sich oder einen Dritten zueignen ist die Überführung eines Gutes beziehungsweise des in ihm verkörperten Wertes in das eigene freie Vermögen (oder das eines Dritten). Sie muss nicht eine dauernde Herrschaft über die Sache begründen; es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Zweifel stellt, sie also der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt.“
Was bedeutet unrechtmäßige Bereicherung?
Der Täter eignet sich den Wert der Sache zu mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig am Wert der anvertrauten Sache zu bereichern. Das bedeutet, dass er den Wert der anvertrauten Sache in sein Vermögen überführen möchte, wodurch ein Vermögensschaden entsteht. Dabei genügt bedingter Vorsatz – das bedeutet, dass er es ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet, dass der Wert der Sache in sein Vermögen überführt wird, ohne dass er einen Anspruch darauf hat (Ris – Justiz, RS0093496)
„Unrechtmäßig bereichert ist, wer keinen Anspruch auf die infolge der Tat bewirkte Vermehrung seines Vermögens hat.“
Aufrechnungswille
Wenn der Täter (von Anfang an) jedoch vorhatte, den Wert der anvertrauten Sache mit Gegenforderungen aufzurechnen, kann man ihm nicht vorwerfen, dass er sich unrechtmäßig bereichern wollte. Ausschlaggebend dafür ist jedoch, dass das klargestellt wurde. Wenn der Täter keinen Vorsatz hatte, dann hat er die Sache auch nicht veruntreut.
Der OGH hält hiezu fest (Ris – Justiz, RS0094353):
„Es fehlt an der Schädigungsabsicht, wenn der Täter gewillt ist, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen; im Allgemeinen kann aber aus dem Verschweigen eines solchen Vorganges geschlossen werden, dass der Täter keine Kompensationsabsicht hatte, andernfalls würde ihm nämlich, sollten seine Verfehlungen unentdeckt bleiben, die Möglichkeit offenstehen, die Gegenforderungen geltend zu machen, ohne dass sein Widerpart seinerseits, bzw. mangels Kenntnis seiner Forderung, diese im Kompensationsweg geltend machen könnte.“
Veruntreuung Beispiele
Als Beispiel kann für die Veruntreuung der Kassier genannt werden, der mit der Tageslosung “durchbrennt” oder aber der Freund, der das geliehene Fahrrad nicht wie vereinbart zurückgibt, sondern auf Ebay verkauft und das Geld behält.
Wie hoch ist die Strafe?
Die Strafdrohung liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder bei einer Geldstrafe zu 360 Tagessätzen.
Begehung der Tat nach § 133 Abs 2 StGB
Wenn der Wert der anvertrauten Sache EUR 5000,– übersteigt, so ist die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Übersteigt der Wert hingegen EUR 300 000,– so liegt die Strafdrohung bei einem bis zu zehn Jahren.
Veruntreuung / Unterschlagung. Abgrenzung?
Die Abgrenzung zur Unterschlagung liegt darin, dass bei der Unterschlagung ohne Zutun des Eigentümers die Sache in die Gewahrsame des Täters gelangt, ohne dass diese dem Täter anvertraut wurde. Bei der Veruntreuung wurde dem Täter die Sache vom Eigentümer anvertraut, damit er sie behält, verwendet oder nach einer Zeit wieder zurückgibt.
Dazu der Oberste Gerichtshof Ris – Justiz, RS0094591:
„Veruntreuung und Unterschlagung unterscheiden sich (im wesentlichen) nur durch die Art, wie der Gewahrsam an dem den Gegenstand der deliktischen Handlung bildenden Gut erlangt wurde („durch Anvertrauen“ bzw „auf andere Weise“) nicht aber darin, wenn der Entschluß dieses Gut vorzuenthalten, gefaßt wurde.“
Veruntreuung Verjährung
Je nachdem, ob der Wert der veruntreuten Sache bis zu EUR 5000,– oder bis zu EUR 300 000 beträgt, verjährt die Tat in erstem Fall nach einem Jahr. Im zweiten Fall nach fünf Jahren und wenn die Tat EUR 300.000 übersteigt, dann beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.