Veruntreuung § 133 StGB (Österreich) – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Ihr Arbeitgeber hat Anzeige wegen Veruntreuung erstattet. Oder die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt bereits. Was gestern noch normaler Arbeitsalltag war, ist heute ein Strafverfahren. Veruntreuung nach § 133 StGB ist kein Bagatelldelikt – bei Werten über EUR 300.000 drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Das Landesgericht Wien verhandelt solche Fälle regelmäßig, oft im Zusammenhang mit Compliance-Verstößen in Unternehmen.

Die gute Nachricht: Ein Vorwurf ist kein Urteil. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass Ihnen das Gut tatsächlich anvertraut war und dass Sie es sich mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet haben. Genau dort setzen erfahrene Strafverteidiger an. Der OGH hat die Voraussetzungen der Veruntreuung in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert – und damit Verteidigungsansätze geschaffen, die den Unterschied machen.

Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien den Tatbestand der Veruntreuung, die aktuellen Strafrahmen, die Abgrenzung zur Unterschlagung und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis funktionieren.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben eine Vorladung zur Vernehmung wegen Veruntreuung erhalten
  • Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung im beruflichen Umfeld
  • Sie wurden wegen Veruntreuung angeklagt und die Hauptverhandlung steht bevor
  • Ein Angehöriger ist betroffen und Sie suchen einen spezialisierten Strafverteidiger in Wien

→ Dann lesen Sie weiter – oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746

Ablauf eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung gliedert sich in vier Phasen. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten – je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser die Ausgangslage.

ANZEIGE
Anzeige durch Geschädigten oder Compliance-Abteilung
ERMITTLUNG
Vernehmung, Akteneinsicht, Beweissicherung
ANKLAGE
Strafantrag oder Anklageschrift durch die StA
VERHANDLUNG
Hauptverhandlung vor dem Bezirks- oder Landesgericht

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Machen Sie bei einer Vernehmung wegen Veruntreuung keine Aussage ohne Ihren Anwalt. Die Abgrenzung zwischen erlaubter Verwendung und strafbarer Zueignung hängt oft von Details ab – etwa ob Sie verpflichtet waren, den Geldbetrag ständig zur Rückgabe bereitzuhalten. Jede unüberlegte Aussage bei der Polizei kann den Nachweis der Zueignung erleichtern. Ihr Recht zu schweigen nach § 7 Abs 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis – es ist der wichtigste Schutz, den Sie haben.

Veruntreuung in Österreich § 133 StGB

Der Tatbestand der Veruntreuung in Österreich setzt voraus, dass jemand ein Gut, das ihm anvertraut wurde, sich oder einem Dritten zueignet, und zwar mit dem Vorsatz sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Es handelt sich dabei um ein recht häufiges Vermögensdelikt, das auch als Compliance-Delikt bezeichnet wird. Aus diesem Grund wird regelmäßig im Rahmen von Compliance-Regeln in Unternehmen darüber aufgeklärt.

Die Veruntreuung setzt sich aus drei Elementen zusammen: ein anvertrautes Gut, die Zueignung dieses Gutes und der Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung. Fehlt eines dieser Elemente, liegt keine Veruntreuung vor.

Veruntreuung Definition – die Tatbestandsmerkmale

Die Veruntreuung nach § 133 StGB erfordert drei Tatbestandsmerkmale: ein anvertrautes Gut, dessen Zueignung und den Bereicherungsvorsatz. Der OGH hat jedes dieser Merkmale in seiner Rechtsprechung präzise definiert.

Was bedeutet anvertraut?

Eine Sache ist dann „anvertraut“, wenn sie aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in die Gewahrsam einer anderen Person gelangt mit der Verpflichtung, dass die andere Person die Sache zu einem vereinbarten Zweck verwendet, verwahrt oder nach einer bestimmten Zeit dem Übergeber zurückstellt oder einer dritten Person weitergibt.

„Anvertraut ist eine fremde Sache, wenn aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses alleiniger Gewahrsam daran erlangt wird, jedoch verbunden mit der Verpflichtung, die Sache im Interesse eines anderen zu verwenden, zu verwahren, zurückzustellen oder an einen Dritten weiterzugeben.“ — OGH (Ris-Justiz, RS0093947)

Anvertrautes Geld

Bei Geld gelten besondere Regeln. Vertretbare Sachen wie Geld sind nur dann anvertraut, wenn der Empfänger verpflichtet ist, einen gleich hohen Betrag ständig zur Rückgabe bereitzuhalten. Wird das Geld zur freien Verfügung übergeben – etwa als Geschäftseinlage –, gilt es nicht als anvertraut und kommt als Gegenstand einer Veruntreuung nicht in Betracht.

„Werden vertretbare Sachen (z. B. Geld) übergeben, kann man von einem „Anvertrauen“ nur sprechen, wenn der Täter verpflichtet ist, eben soviel derselben Art (z. B. einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Daher sind Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden, etwa in eigenen Geschäften anlegen darf, nicht anvertraut. Geldbeträge, mit denen sich jemand an einem Geschäft beteiligt, etwa indem er sie als Geschäftseinlage leistet, gehen wirtschaftlich in die freie Verfügungsmacht des Empfängers über und sind deshalb (im Allgemeinen) nicht Gegenstand einer Veruntreuung.“ — OGH (Ris-Justiz, RS0093947)

Was bedeutet „Zueignen“?

Der Täter eignet sich die Sache zu, indem er den Wert der Sache in sein eigenes Vermögen überführt, sodass zumindest für einen bestimmten Zeitraum ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Berechtigte den Wert der Sache zurückerlangt. Eine dauernde Herrschaft über die Sache ist nicht erforderlich.

„Die Tathandlung der Veruntreuung nach § 133 StGB besteht im Zueignen des anvertrauten Gutes für sich oder einen Dritten zueignen ist die Überführung eines Gutes beziehungsweise des in ihm verkörperten Wertes in das eigene freie Vermögen (oder das eines Dritten). Sie muss nicht eine dauernde Herrschaft über die Sache begründen; es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Zweifel stellt, sie also der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt.“ — OGH (Ris-Justiz, RS0094102)

Was bedeutet unrechtmäßige Bereicherung?

Der Täter eignet sich den Wert der Sache zu mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig am Wert der anvertrauten Sache zu bereichern. Das bedeutet, dass er den Wert der anvertrauten Sache in sein Vermögen überführen möchte, wodurch ein Vermögensschaden entsteht, da er eine andere Person dabei am Vermögen schädigt. Dabei genügt bedingter Vorsatz – das bedeutet, dass er es ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet, dass der Wert der Sache in sein Vermögen überführt wird, ohne dass er einen Anspruch darauf hat.

„Unrechtmäßig bereichert ist, wer keinen Anspruch auf die infolge der Tat bewirkte Vermehrung seines Vermögens hat.“ — OGH (Ris-Justiz, RS0093496)

Aufrechnungswille

Wenn der Täter von Anfang an vorhatte, den Wert der anvertrauten Sache mit Gegenforderungen aufzurechnen, kann man ihm nicht vorwerfen, dass er sich unrechtmäßig bereichern wollte. Ausschlaggebend ist, dass dieser Aufrechnungswille klargestellt wurde. Fehlt der Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung, liegt keine Veruntreuung vor.

„Es fehlt an der Schädigungsabsicht, wenn der Täter gewillt ist, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen; im Allgemeinen kann aber aus dem Verschweigen eines solchen Vorganges geschlossen werden, dass der Täter keine Kompensationsabsicht hatte, andernfalls würde ihm nämlich, sollten seine Verfehlungen unentdeckt bleiben, die Möglichkeit offenstehen, die Gegenforderungen geltend zu machen, ohne dass sein Widerpart seinerseits, bzw. mangels Kenntnis seiner Forderung, diese im Kompensationsweg geltend machen könnte.“ — OGH (Ris-Justiz, RS0094353)

Veruntreuung Beispiele

Veruntreuung kommt in der Praxis in verschiedenen Konstellationen vor. Entscheidend ist immer, dass dem Täter eine Sache anvertraut wurde und er sie sich zueignet. Typische Fälle:

  • Kassier: Ein Kassier, der mit der Tageslosung „durchbrennt“ – das Geld war ihm zur Verwahrung anvertraut.
  • Geliehene Sache: Ein Freund, der das geliehene Fahrrad nicht zurückgibt, sondern verkauft und das Geld behält.
  • Treuhandkonto: Ein Anwalt, der Geld von einem Mandanten-Treuhandkonto für persönliche Zwecke verwendet.

Strafrahmen: Welche Strafe droht bei Veruntreuung?

Die Strafe für Veruntreuung richtet sich nach dem Wert des veruntreuten Gutes. Das Grunddelikt sieht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Bei höheren Werten greifen die Qualifikationen des § 133 Abs 2 StGB.

Delikt Paragraph Strafrahmen Zuständigkeit
Veruntreuung (Grunddelikt) § 133 Abs 1 StGB bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze Bezirksgericht
Wert über EUR 5.000 § 133 Abs 2 erster Fall StGB bis 3 Jahre Freiheitsstrafe Landesgericht (Einzelrichter)
Wert über EUR 300.000 § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe Landesgericht (Schöffengericht)

Veruntreuung und Unterschlagung – Abgrenzung

Veruntreuung und Unterschlagung unterscheiden sich im Kern durch die Art, wie der Gewahrsam an der Sache erlangt wurde. Bei der Veruntreuung wurde dem Täter die Sache vom Eigentümer anvertraut – er soll sie verwahren, verwenden oder zurückgeben. Bei der Unterschlagung gelangt die Sache ohne Zutun des Eigentümers in die Gewahrsam des Täters.

„Veruntreuung und Unterschlagung unterscheiden sich (im wesentlichen) nur durch die Art, wie der Gewahrsam an dem den Gegenstand der deliktischen Handlung bildenden Gut erlangt wurde („durch Anvertrauen“ bzw „auf andere Weise“) nicht aber darin, wenn der Entschluß dieses Gut vorzuenthalten, gefaßt wurde.“ — OGH (Ris-Justiz, RS0094591)

Veruntreuung Verjährung

Die Verjährungsfrist bei Veruntreuung richtet sich nach dem Wert des veruntreuten Gutes und damit nach der Höhe der Strafdrohung. Je höher der Wert, desto länger die Verjährungsfrist.

Wert des veruntreuten Gutes Strafdrohung Verjährungsfrist
bis EUR 5.000 bis 6 Monate / Geldstrafe 1 Jahr
über EUR 5.000 bis EUR 300.000 bis 3 Jahre 5 Jahre
über EUR 300.000 1 bis 10 Jahre 10 Jahre

Wie ein Strafverteidiger bei Veruntreuung helfen kann

Ein erfahrener Strafverteidiger prüft bei Veruntreuung systematisch alle Tatbestandsmerkmale – und greift dort an, wo die Beweislage der Staatsanwaltschaft am schwächsten ist. Die entscheidenden Verteidigungsansätze:

Tatbestandsmerkmale prüfen

War das Gut tatsächlich „anvertraut“ im Sinne des § 133 StGB? Bei Geld stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte verpflichtet war, den Betrag ständig bereitzuhalten. War er berechtigt, das Geld zwischenzeitlich für eigene Zwecke zu verwenden, liegt kein anvertrautes Gut vor – und damit keine Veruntreuung.

Bereicherungsvorsatz bestreiten

Lag ein Aufrechnungswille vor? Hatte der Beschuldigte von Anfang an die Absicht, mit Gegenforderungen aufzurechnen, fehlt der Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung. Ebenso wenn er ernsthaft vorhatte, den Betrag zurückzuzahlen.

Schadensgutmachung und tätige Reue

Vollständige Schadensgutmachung vor Entdeckung der Tat kann nach § 167 StGB (tätige Reue) zur Straffreiheit führen. Nach Einleitung des Verfahrens wirkt sie zumindest stark strafmildernd und kann den Weg zur Diversion ebnen.

Akteneinsicht und Beweisanalyse

Der Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht nach § 51 StPO, analysiert Verträge, Transaktionen und Geschäftsunterlagen. Ziel: die Kette Anvertrauen – Zueignung – Bereicherungsvorsatz aufbrechen.

Häufige Fragen zur Veruntreuung

1. Was versteht man unter Veruntreuung?

Veruntreuung nach § 133 StGB liegt vor, wenn jemand ein ihm anvertrautes Gut sich oder einem Dritten zueignet, um sich oder den Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Es handelt sich um ein Vermögensdelikt, das häufig im beruflichen Kontext als Compliance-Delikt auftritt.

2. Was bedeutet „anvertraut“?

Eine Sache ist „anvertraut“, wenn sie aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Verhältnisses in die Obhut einer anderen Person gelangt, mit der Verpflichtung, sie zu verwenden, zu verwahren oder zurückzugeben. Der OGH verlangt alleinigen Gewahrsam verbunden mit einer Rückgabe- oder Verwendungspflicht (RS0093947).

3. Wann gilt Geld als anvertraut?

Geld gilt als anvertraut, wenn der Empfänger verpflichtet ist, einen gleich hohen Betrag ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Wird das Geld jedoch zur freien Verfügung übergeben – beispielsweise als Geschäftseinlage –, geht es wirtschaftlich in die freie Verfügungsmacht des Empfängers über und gilt nicht als anvertraut.

4. Was bedeutet „Zueignen“?

Zueignen bedeutet die Überführung des Wertes der anvertrauten Sache in das eigene Vermögen. Es muss keine dauernde Herrschaft über die Sache begründet werden – es genügt eine widerrechtliche Verfügung, die ernsthafte Zweifel daran aufkommen lässt, dass der Berechtigte den Wert zurückerlangt (OGH RS0094102).

5. Was ist eine unrechtmäßige Bereicherung?

Unrechtmäßige Bereicherung liegt vor, wenn der Täter den Wert der anvertrauten Sache mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten zu bereichern, in sein Vermögen überführt. Es genügt bedingter Vorsatz – der Täter muss es ernsthaft für möglich halten und sich damit abfinden, keinen Anspruch auf den Wert zu haben (OGH RS0093496).

6. Was versteht man unter „Aufrechnungswille“?

Wenn der Täter von Anfang an beabsichtigt hat, den Wert der anvertrauten Sache mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen, fehlt es am Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung. Entscheidend ist, dass dieser Aufrechnungswille klargestellt wurde. Hat der Täter den Vorgang verschwiegen, wird der OGH regelmäßig daraus schließen, dass keine Kompensationsabsicht bestand (RS0094353).

7. Welche Beispiele gibt es für Veruntreuung?

Typische Beispiele: Ein Kassier, der mit der Tageslosung verschwindet. Ein Freund, der ein geliehenes Fahrrad verkauft und das Geld behält. Ein Anwalt, der Geld von einem Mandanten-Treuhandkonto für persönliche Zwecke verwendet. Entscheidend ist immer, dass die Sache dem Täter anvertraut war.

8. Wie hoch ist die Strafe für Veruntreuung?

Die Grundstrafe beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Bei einem Wert über EUR 5.000 drohen bis zu drei Jahre, bei einem Wert über EUR 300.000 liegt der Strafrahmen bei ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

9. Was passiert, wenn der Wert der veruntreuten Sache höher ist?

§ 133 Abs 2 StGB enthält zwei Qualifikationen: Übersteigt der Wert EUR 5.000, drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Bei einem Wert über EUR 300.000 erhöht sich der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre. In diesem Fall ist das Landesgericht als Schöffengericht zuständig.

10. Was ist der Unterschied zwischen Veruntreuung und Unterschlagung?

Der Unterschied liegt darin, wie der Täter die Sache erlangt hat. Bei der Veruntreuung wurde die Sache dem Täter anvertraut – durch ein Rechtsgeschäft oder vertragsähnliches Verhältnis. Bei der Unterschlagung gelangte sie ohne Zutun des Eigentümers in seine Gewahrsam, etwa durch Zufall oder Irrtum.

11. Wie lange ist die Verjährungsfrist für Veruntreuung?

Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem Wert: Bis EUR 5.000 beträgt sie ein Jahr, bis EUR 300.000 beträgt sie fünf Jahre, über EUR 300.000 beträgt sie zehn Jahre. Werden innerhalb der Frist Ermittlungsschritte gesetzt, verlängert sich die Frist um die Hälfte.