Ihr Arbeitgeber hat Anzeige wegen Veruntreuung erstattet. Oder die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt bereits. Was gestern noch normaler Arbeitsalltag war, ist heute ein Strafverfahren. Veruntreuung nach § 133 StGB ist kein Bagatelldelikt – bei Werten über EUR 300.000 drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Das Landesgericht Wien verhandelt solche Fälle regelmäßig, oft im Zusammenhang mit Compliance-Verstößen in Unternehmen.
Die gute Nachricht: Ein Vorwurf ist kein Urteil. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass Ihnen das Gut tatsächlich anvertraut war und dass Sie es sich mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet haben. Genau dort setzen erfahrene Strafverteidiger an. Der OGH hat die Voraussetzungen der Veruntreuung in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert – und damit Verteidigungsansätze geschaffen, die den Unterschied machen.
Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien den Tatbestand der Veruntreuung, die aktuellen Strafrahmen, die Abgrenzung zur Unterschlagung und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis funktionieren.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie haben eine Vorladung zur Vernehmung wegen Veruntreuung erhalten
- Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung im beruflichen Umfeld
- Sie wurden wegen Veruntreuung angeklagt und die Hauptverhandlung steht bevor
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Inhaltsverzeichnis
- Veruntreuung in Österreich § 133 StGB
- Ablauf eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung
- Veruntreuung Definition – die Tatbestandsmerkmale
- Veruntreuung Beispiele
- Strafrahmen: Welche Strafe droht?
- Veruntreuung und Unterschlagung – Abgrenzung
- Veruntreuung Verjährung
- Wie ein Strafverteidiger bei Veruntreuung helfen kann
- Häufige Fragen (FAQ)
Ablauf eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung
Das Strafverfahren wegen Veruntreuung gliedert sich in vier Phasen. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten – je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser die Ausgangslage.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Machen Sie bei einer Vernehmung wegen Veruntreuung keine Aussage ohne Ihren Anwalt. Die Abgrenzung zwischen erlaubter Verwendung und strafbarer Zueignung hängt oft von Details ab – etwa ob Sie verpflichtet waren, den Geldbetrag ständig zur Rückgabe bereitzuhalten. Jede unüberlegte Aussage bei der Polizei kann den Nachweis der Zueignung erleichtern. Ihr Recht zu schweigen nach § 7 Abs 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis – es ist der wichtigste Schutz, den Sie haben.
Veruntreuung in Österreich § 133 StGB
Der Tatbestand der Veruntreuung in Österreich setzt voraus, dass jemand ein Gut, das ihm anvertraut wurde, sich oder einem Dritten zueignet, und zwar mit dem Vorsatz sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Es handelt sich dabei um ein recht häufiges Vermögensdelikt, das auch als Compliance-Delikt bezeichnet wird. Aus diesem Grund wird regelmäßig im Rahmen von Compliance-Regeln in Unternehmen darüber aufgeklärt.
Die Veruntreuung setzt sich aus drei Elementen zusammen: ein anvertrautes Gut, die Zueignung dieses Gutes und der Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung. Fehlt eines dieser Elemente, liegt keine Veruntreuung vor.
Veruntreuung Definition – die Tatbestandsmerkmale
Die Veruntreuung nach § 133 StGB erfordert drei Tatbestandsmerkmale: ein anvertrautes Gut, dessen Zueignung und den Bereicherungsvorsatz. Der OGH hat jedes dieser Merkmale in seiner Rechtsprechung präzise definiert.
Was bedeutet anvertraut?
Eine Sache ist dann „anvertraut“, wenn sie aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in die Gewahrsam einer anderen Person gelangt mit der Verpflichtung, dass die andere Person die Sache zu einem vereinbarten Zweck verwendet, verwahrt oder nach einer bestimmten Zeit dem Übergeber zurückstellt oder einer dritten Person weitergibt.
Anvertrautes Geld
Bei Geld gelten besondere Regeln. Vertretbare Sachen wie Geld sind nur dann anvertraut, wenn der Empfänger verpflichtet ist, einen gleich hohen Betrag ständig zur Rückgabe bereitzuhalten. Wird das Geld zur freien Verfügung übergeben – etwa als Geschäftseinlage –, gilt es nicht als anvertraut und kommt als Gegenstand einer Veruntreuung nicht in Betracht.
Was bedeutet „Zueignen“?
Der Täter eignet sich die Sache zu, indem er den Wert der Sache in sein eigenes Vermögen überführt, sodass zumindest für einen bestimmten Zeitraum ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Berechtigte den Wert der Sache zurückerlangt. Eine dauernde Herrschaft über die Sache ist nicht erforderlich.
Was bedeutet unrechtmäßige Bereicherung?
Der Täter eignet sich den Wert der Sache zu mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig am Wert der anvertrauten Sache zu bereichern. Das bedeutet, dass er den Wert der anvertrauten Sache in sein Vermögen überführen möchte, wodurch ein Vermögensschaden entsteht, da er eine andere Person dabei am Vermögen schädigt. Dabei genügt bedingter Vorsatz – das bedeutet, dass er es ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet, dass der Wert der Sache in sein Vermögen überführt wird, ohne dass er einen Anspruch darauf hat.
Aufrechnungswille
Wenn der Täter von Anfang an vorhatte, den Wert der anvertrauten Sache mit Gegenforderungen aufzurechnen, kann man ihm nicht vorwerfen, dass er sich unrechtmäßig bereichern wollte. Ausschlaggebend ist, dass dieser Aufrechnungswille klargestellt wurde. Fehlt der Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung, liegt keine Veruntreuung vor.
Veruntreuung Beispiele
Veruntreuung kommt in der Praxis in verschiedenen Konstellationen vor. Entscheidend ist immer, dass dem Täter eine Sache anvertraut wurde und er sie sich zueignet. Typische Fälle:
- Kassier: Ein Kassier, der mit der Tageslosung „durchbrennt“ – das Geld war ihm zur Verwahrung anvertraut.
- Geliehene Sache: Ein Freund, der das geliehene Fahrrad nicht zurückgibt, sondern verkauft und das Geld behält.
- Treuhandkonto: Ein Anwalt, der Geld von einem Mandanten-Treuhandkonto für persönliche Zwecke verwendet.
Strafrahmen: Welche Strafe droht bei Veruntreuung?
Die Strafe für Veruntreuung richtet sich nach dem Wert des veruntreuten Gutes. Das Grunddelikt sieht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Bei höheren Werten greifen die Qualifikationen des § 133 Abs 2 StGB.
| Delikt | Paragraph | Strafrahmen | Zuständigkeit |
|---|---|---|---|
| Veruntreuung (Grunddelikt) | § 133 Abs 1 StGB | bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze | Bezirksgericht |
| Wert über EUR 5.000 | § 133 Abs 2 erster Fall StGB | bis 3 Jahre Freiheitsstrafe | Landesgericht (Einzelrichter) |
| Wert über EUR 300.000 | § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB | 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe | Landesgericht (Schöffengericht) |
Veruntreuung und Unterschlagung – Abgrenzung
Veruntreuung und Unterschlagung unterscheiden sich im Kern durch die Art, wie der Gewahrsam an der Sache erlangt wurde. Bei der Veruntreuung wurde dem Täter die Sache vom Eigentümer anvertraut – er soll sie verwahren, verwenden oder zurückgeben. Bei der Unterschlagung gelangt die Sache ohne Zutun des Eigentümers in die Gewahrsam des Täters.
Veruntreuung Verjährung
Die Verjährungsfrist bei Veruntreuung richtet sich nach dem Wert des veruntreuten Gutes und damit nach der Höhe der Strafdrohung. Je höher der Wert, desto länger die Verjährungsfrist.
| Wert des veruntreuten Gutes | Strafdrohung | Verjährungsfrist |
|---|---|---|
| bis EUR 5.000 | bis 6 Monate / Geldstrafe | 1 Jahr |
| über EUR 5.000 bis EUR 300.000 | bis 3 Jahre | 5 Jahre |
| über EUR 300.000 | 1 bis 10 Jahre | 10 Jahre |
Wie ein Strafverteidiger bei Veruntreuung helfen kann
Ein erfahrener Strafverteidiger prüft bei Veruntreuung systematisch alle Tatbestandsmerkmale – und greift dort an, wo die Beweislage der Staatsanwaltschaft am schwächsten ist. Die entscheidenden Verteidigungsansätze:
Tatbestandsmerkmale prüfen
War das Gut tatsächlich „anvertraut“ im Sinne des § 133 StGB? Bei Geld stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte verpflichtet war, den Betrag ständig bereitzuhalten. War er berechtigt, das Geld zwischenzeitlich für eigene Zwecke zu verwenden, liegt kein anvertrautes Gut vor – und damit keine Veruntreuung.
Bereicherungsvorsatz bestreiten
Lag ein Aufrechnungswille vor? Hatte der Beschuldigte von Anfang an die Absicht, mit Gegenforderungen aufzurechnen, fehlt der Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung. Ebenso wenn er ernsthaft vorhatte, den Betrag zurückzuzahlen.
Schadensgutmachung und tätige Reue
Vollständige Schadensgutmachung vor Entdeckung der Tat kann nach § 167 StGB (tätige Reue) zur Straffreiheit führen. Nach Einleitung des Verfahrens wirkt sie zumindest stark strafmildernd und kann den Weg zur Diversion ebnen.
Akteneinsicht und Beweisanalyse
Der Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht nach § 51 StPO, analysiert Verträge, Transaktionen und Geschäftsunterlagen. Ziel: die Kette Anvertrauen – Zueignung – Bereicherungsvorsatz aufbrechen.
Häufige Fragen zur Veruntreuung
Veruntreuung nach § 133 StGB liegt vor, wenn jemand ein ihm anvertrautes Gut sich oder einem Dritten zueignet, um sich oder den Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Es handelt sich um ein Vermögensdelikt, das häufig im beruflichen Kontext als Compliance-Delikt auftritt.
Eine Sache ist „anvertraut“, wenn sie aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Verhältnisses in die Obhut einer anderen Person gelangt, mit der Verpflichtung, sie zu verwenden, zu verwahren oder zurückzugeben. Der OGH verlangt alleinigen Gewahrsam verbunden mit einer Rückgabe- oder Verwendungspflicht (RS0093947).
Geld gilt als anvertraut, wenn der Empfänger verpflichtet ist, einen gleich hohen Betrag ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Wird das Geld jedoch zur freien Verfügung übergeben – beispielsweise als Geschäftseinlage –, geht es wirtschaftlich in die freie Verfügungsmacht des Empfängers über und gilt nicht als anvertraut.
Zueignen bedeutet die Überführung des Wertes der anvertrauten Sache in das eigene Vermögen. Es muss keine dauernde Herrschaft über die Sache begründet werden – es genügt eine widerrechtliche Verfügung, die ernsthafte Zweifel daran aufkommen lässt, dass der Berechtigte den Wert zurückerlangt (OGH RS0094102).
Unrechtmäßige Bereicherung liegt vor, wenn der Täter den Wert der anvertrauten Sache mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten zu bereichern, in sein Vermögen überführt. Es genügt bedingter Vorsatz – der Täter muss es ernsthaft für möglich halten und sich damit abfinden, keinen Anspruch auf den Wert zu haben (OGH RS0093496).
Wenn der Täter von Anfang an beabsichtigt hat, den Wert der anvertrauten Sache mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen, fehlt es am Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung. Entscheidend ist, dass dieser Aufrechnungswille klargestellt wurde. Hat der Täter den Vorgang verschwiegen, wird der OGH regelmäßig daraus schließen, dass keine Kompensationsabsicht bestand (RS0094353).
Typische Beispiele: Ein Kassier, der mit der Tageslosung verschwindet. Ein Freund, der ein geliehenes Fahrrad verkauft und das Geld behält. Ein Anwalt, der Geld von einem Mandanten-Treuhandkonto für persönliche Zwecke verwendet. Entscheidend ist immer, dass die Sache dem Täter anvertraut war.
Die Grundstrafe beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Bei einem Wert über EUR 5.000 drohen bis zu drei Jahre, bei einem Wert über EUR 300.000 liegt der Strafrahmen bei ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
§ 133 Abs 2 StGB enthält zwei Qualifikationen: Übersteigt der Wert EUR 5.000, drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Bei einem Wert über EUR 300.000 erhöht sich der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre. In diesem Fall ist das Landesgericht als Schöffengericht zuständig.
Der Unterschied liegt darin, wie der Täter die Sache erlangt hat. Bei der Veruntreuung wurde die Sache dem Täter anvertraut – durch ein Rechtsgeschäft oder vertragsähnliches Verhältnis. Bei der Unterschlagung gelangte sie ohne Zutun des Eigentümers in seine Gewahrsam, etwa durch Zufall oder Irrtum.
Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem Wert: Bis EUR 5.000 beträgt sie ein Jahr, bis EUR 300.000 beträgt sie fünf Jahre, über EUR 300.000 beträgt sie zehn Jahre. Werden innerhalb der Frist Ermittlungsschritte gesetzt, verlängert sich die Frist um die Hälfte.
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