Grundlegendes zur Schlepperei nach dem österreichischen Recht
In diesem Text finden Sie grundlegende Informationen über den Straftatbestand der Schlepperei gemäß § 114 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG). Dies soll Ihnen einen ersten Einblick geben. Falls Sie tiefergehende Rechtsberatung benötigen oder eine Vorladung von der Polizei wegen Verdachts auf Schlepperei nach § 114 FPG erhalten haben, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Gerne bespreche ich mit Ihnen in einem ersten Gespräch Ihr Anliegen.
Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
- Mail: office@ra-rauf.at
- Tel: 06766017746
- Web: https://ra-rauf.at
Inhaltsverzeichnis
Was tun bei Festnahme wegen Schlepperei?
Was ist Schlepperei?
Schlepperei, auch Schleusen genannt, ist eine der Hauptaktivitäten krimineller Organisationen weltweit. Inzwischen hat der Menschenhandel den Drogenhandel als Haupteinnahmequelle vieler krimineller Organisationen abgelöst
Österreich, als Binnenland mit Verbindungen zu beliebten Flüchtlingszielen, ist stark von Schlepperei betroffen. Menschen auf der Flucht werden illegal, oft in LKW, nach Österreich oder durch das Land transportiert. Die Herkunftsländer dieser Menschen sind oft weit entfernt, wie Afghanistan, der nahe Osten oder nordafrikanische Staaten. Sie zahlen hohe Summen, um nach Österreich oder in andere europäische Länder gebracht zu werden.
Was bedeutet Schlepperei nach österreichischem Recht?
Nach § 114 FPG macht sich eine Person strafbar, die die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden über die Grenze in oder durch einen Staates der Europäischen Union oder einem Nachbarland Österreichs unterstützt. Dies umfasst nicht nur die physische Beförderung, sondern auch die Bereitstellung gefälschter Reisedokumente oder Visa. Der österreichische Gesetzgeber betrachtet jede Unterstützungshandlung bei der illegalen Ein- oder Durchreise als strafbar. Auch das Bereitstellen von Verpflegung kann unter Umständen als Schlepperei gewertet werden, wenn es Teil des Plans ist.
Wer gilt als „Fremder“ im Sinne des § 114 FPG?
Im Gesetz ist ein „Fremder“ jemand, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Dies bezieht sich hauptsächlich auf Personen aus Nicht-EU-Staaten. EU-Bürger gelten zwar auch als „Fremde“, ihre Ein- und Durchreise ist jedoch aufgrund von EU-Richtlinien erlaubt und fällt nicht unter den Tatbestand der Schlepperei.
Grundlagen des Vorsatzes in der Schlepperei
Der Täter (Schlepper) muss bei der Schlepperei Vorsatz bezüglich aller Tatbestandsmerkmale haben. Das heißt, er muss es ernsthaft für möglich halten und sich damit abfinden, dass er die rechtswidrige Ein- oder Durchreise einer fremden Person zumindest erleichtert.
Erweiterter Vorsatz und unrechtmäßige Bereicherung
Eine zusätzliche Bedingung für die strafbare Schlepperei ist, dass der Täter mit dem Ziel handelt, sich durch das erhaltene Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Der Gesetzgeber definiert „Entgelt“ als jede bewertbare Gegenleistung in Geld, die auch an Dritte gehen kann, einschließlich Sach- und Dienstleistungen. Unrechtmäßige Bereicherung liegt vor, wenn der Täter mehr als einen angemessenen und ortsüblichen Betrag verlangt.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu unrechtmäßiger Bereicherung
Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) bezieht sich das Element der unrechtmäßigen Bereicherung auf die subjektive Tatseite. Es geht nicht um eine tatsächlich eingetretene Bereicherung, sondern um den darauf gerichteten Vorsatz. Wenn ein Taxifahrer beispielsweise mehrere Tausend Euro für eine Fahrt verlangt, kann dies nicht als angemessener Fuhrlohn gerechtfertigt werden. In solchen Fällen liegt der Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung vor.
Unterscheidung zur Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 3 Z 1 FPG
Wenn der Täter keine Bezahlung für die Unterstützung der Ein- oder Durchreise einer fremden Person erhält, begeht er „nur“ eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 3 Z 1 FPG. Diese wird mit einer Geldstrafe zwischen 1.000 und 5.000 Euro geahndet und führt nicht zu einer gerichtlichen Verurteilung. Eine Verwaltungsübertretung liegt auch vor, wenn der Täter den unbefugten Aufenthalt eines Fremden erleichtert und sich dessen bewusst ist.
Strafmaß für Schlepperei in Österreich
Bei Schlepperei gemäß § 114 Abs 1 FPG droht in Österreich eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Falls der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre bereits wegen Schlepperei verurteilt wurde, erhöht sich das mögliche Strafmaß auf bis zu drei Jahre. Dabei werden auch Verurteilungen durch ausländische Gerichte berücksichtigt, sofern das Verfahren fair und nach den Kriterien des Art 6 MRK abgelaufen ist.
Verschärfte Strafen bei gewerbsmäßiger Schlepperei
Bei gewerbsmäßiger Begehung der Schlepperei, also wenn die Tat mit der Absicht wiederholter Ausführung zur Einkommenserzielung erfolgt, erhöht sich das Strafmaß auf sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dies gilt auch, wenn die Schlepperei mindestens drei Fremde betrifft oder wenn die Personen dabei in einen qualvollen Zustand geraten, wie zum Beispiel durch langanhaltenden Mangel an Nahrung und Trinken oder beengte Transportbedingungen.
Höhere Strafen bei Schlepperei im Rahmen krimineller Vereinigungen
Das Strafmaß steigt auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, wenn die Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wird. Eine solche Vereinigung besteht, wenn sich mindestens drei Personen zusammenschließen, um Straftaten nach § 114 FPG zu begehen. Oftmals wird von Gerichten schnell angenommen, dass eine kriminelle Vereinigung vorliegt, da viele Schleppungen im Rahmen größerer Strukturen erfolgen und die Beteiligung mehrerer Personen ersichtlich ist.
Die Rolle eines Anwalts bei Fällen der Schlepperei
In komplexen Rechtslagen, wie sie der Straftatbestand der Schlepperei nach § 114 FPG darstellt, ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt unerlässlich. Ein Anwalt kann in mehreren Schlüsselbereichen wertvolle Hilfe leisten:
Rechtsberatung und Strategieentwicklung:
Ein Anwalt kann Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten aufklären und eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwickeln. Dies ist besonders wichtig, da der Tatbestand der Schlepperei verschiedene Facetten wie Vorsatz, unrechtmäßige Bereicherung und das Konzept des „Fremden“ umfasst.
Interpretation und Anwendung relevanter Rechtsprechung:
Die Urteile des Obersten Gerichtshofs bieten wichtige Orientierungspunkte für die Auslegung von § 114 FPG. Ein Anwalt kann diese Entscheidungen interpretieren und in Ihrem spezifischen Fall anwenden, um Ihre Position zu stärken.
Vertretung vor Gericht und bei Vernehmungen:
In Fällen von Schlepperei ist es häufig erforderlich, vor Gericht oder bei polizeilichen Vernehmungen aufzutreten. Ein Anwalt kann Sie in diesen Situationen vertreten, Ihre Interessen verteidigen und sicherstellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Unterstützung bei der Haftprüfung und Besuchsorganisation:
Falls eine Festnahme erfolgt ist, kann ein Anwalt bei der Haftprüfung assistieren und Ihnen helfen, Besuche in Justizanstalten zu organisieren.
Analyse von Beweismaterial und Gegenbeweisen:
Ein Anwalt kann das gegen Sie vorliegende Beweismaterial prüfen und gegebenenfalls Gegenbeweise erbringen, um Ihre Verteidigung zu stärken.
Indem Sie einen Anwalt konsultieren, der sich mit der Materie der Schlepperei nach österreichischem Recht auskennt, stellen Sie sicher, dass Sie fachkundig und effektiv vertreten werden. Diese professionelle Unterstützung kann entscheidend sein, um das bestmögliche Ergebnis in Ihrem Fall zu erzielen.
Häufige Fragen meiner Klienten und FAQs:
Was ist Schlepperei und wie wird sie nach österreichischem Recht definiert?
Antwort: Schlepperei ist das rechtswidrige Einschleusen von Menschen nach Österreich oder durch das Land. Nach § 114 FPG wird jemand, der die Ein- oder Durchreise einer fremden Person in die Europäische Union oder durch ein Nachbarland Österreichs unterstützt, der Schlepperei beschuldigt. Dazu zählt nicht nur die physische Beförderung, sondern auch das Bereitstellen gefälschter Dokumente oder Visa.
Bei einer Festnahme wegen Schlepperei kommt der Beschuldigte oft in Untersuchungshaft. In diesem Fall unterstütze ich Sie dabei, das weitere Vorgehen zu planen, einschließlich der Organisation von Besuchen in der Justizanstalt.
Im Sinne des § 114 FPG ist ein „Fremder“ eine Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Dies bezieht sich vor allem auf Personen aus Nicht-EU-Staaten, da EU-Bürger aufgrund von EU-Richtlinien rechtlich ein- und durchreisen dürfen.
Vorsatz bedeutet, dass der Täter die rechtswidrige Ein- oder Durchreise einer fremden Person nach Österreich zumindest erleichtert und dies ernsthaft in Betracht zieht.
Unrechtmäßige Bereicherung liegt vor, wenn der Täter mehr als einen angemessenen und ortsüblichen Betrag für seine Dienste verlangt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Taxifahrer weit überhöhte Preise für eine Fahrt fordert.
Eine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn der Täter keine Bezahlung für die Unterstützung der Ein- oder Durchreise einer fremden Person erhält. Sie wird mit einer Geldstrafe geahndet, führt jedoch nicht zu einer gerichtlichen Verurteilung.
Das Strafmaß reicht von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bei schwerwiegenderen Fällen, wie Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder gewerbsmäßiger Schlepperei.
Wenn der Täter die Schlepperei wiederholt begeht, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, gilt dies als gewerbsmäßige Schlepperei.
Wenn Schlepperei als Teil einer Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zum Zweck der Begehung von Straftaten zusammenschließen, erfolgt, gilt sie als Teil einer kriminellen Vereinigung.
Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
- Mail: office@ra-rauf.at
- Tel: 06766017746