Der Vorwurf lautet schwerer Betrug. Die Schadenssumme liegt über EUR 5.000 – vielleicht sogar über EUR 300.000. Plötzlich stehen nicht mehr sechs Monate im Raum, sondern bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Oder bis zu zehn Jahre. Was eben noch ein zivilrechtlicher Streit schien, wird zur strafrechtlichen Existenzfrage. Das Landesgericht Wien verhandelt schwere Betrugsfälle regelmäßig – ich verteidige dort ebenso regelmäßig.
Die entscheidende Frage ist: Liegt tatsächlich schwerer Betrug nach § 147 StGB vor – oder handelt es sich um einfachen Betrug, bei dem die Wertgrenze oder das qualifizierte Tatmittel fehlt? Diese Abgrenzung bestimmt den Strafrahmen, die Gerichtszuständigkeit und damit die gesamte Verteidigungsstrategie. Der OGH hat die Anforderungen an die Schadensqualifikation konkretisiert (OGH 15 Os 156/23i) – und genau dort setzt eine effektive Verteidigung an.
Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien die Wertgrenzen des schweren Betrugs, die einzelnen Qualifikationsstufen und die Strategien, mit denen aus einem schweren Betrug ein einfacher wird – oder ein Freispruch.
Erkennen Sie sich wieder?
- Gegen Sie wird wegen Betrugs mit einer Schadenssumme über EUR 5.000 ermittelt
- Sie haben eine Anklage wegen schweren Betrugs nach § 147 StGB erhalten
- Man wirft Ihnen den Einsatz falscher Urkunden oder gefälschter Dokumente bei einem Betrug vor
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Inhaltsverzeichnis
- Ab wann liegt schwerer Betrug vor?
- Wertgrenzen: EUR 5.000 und EUR 300.000
- Qualifizierte Täuschungsmittel nach § 147 Abs 1 StGB
- Strafrahmen bei schwerem Betrug in Österreich
- Verteidigung gegen die Qualifikation
- Diversion bei schwerem Betrug – wann möglich?
- Verjährung bei schwerem Betrug
- Aus meiner Praxis: Erfolgreiche Verteidigung bei schwerem Betrug
- Häufige Fragen (FAQ)
Wann wird Betrug zu schwerem Betrug?
Schwerer Betrug liegt vor, wenn zum Grundtatbestand des Betrugs nach § 146 StGB ein qualifizierendes Merkmal hinzutritt: entweder ein besonderes Täuschungsmittel oder eine Schadenssumme über EUR 5.000. Diese Qualifikation verdreifacht den Strafrahmen – von maximal sechs Monaten auf bis zu drei Jahre.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Die Schadenssumme entscheidet über den Strafrahmen – und sie ist anfechtbar. Bei Serienbetrug muss die Staatsanwaltschaft für jede einzelne Tat den konkreten Schaden nachweisen. Eine pauschale Gesamtsumme genügt nicht (OGH 11 Os 136/20i). Jede Tat, bei der Zeitpunkt oder Schadenshöhe unklar bleibt, kann angefochten werden. Das kann die Gesamtsumme unter die entscheidende Wertgrenze drücken – und den Strafrahmen halbieren.
Wertgrenzen beim schweren Betrug: EUR 5.000 und EUR 300.000
Die Schadenshöhe bestimmt, in welche Stufe des schweren Betrugs ein Fall fällt. § 147 Abs 2 StGB setzt die erste Schwelle bei EUR 5.000, § 147 Abs 3 StGB die zweite bei EUR 300.000. Jede Stufe verdoppelt oder vervielfacht den Strafrahmen – und verschiebt die Zuständigkeit vom Bezirksgericht zum Landesgericht.
Betrug über 5.000 Euro – § 147 Abs 2 StGB
Übersteigt der Schaden EUR 5.000, liegt schwerer Betrug nach § 147 Abs 2 StGB vor. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Zuständig ist das Landesgericht – in Wien als Einzelrichter. Diese Schwelle ist in der Praxis häufig Gegenstand der Verteidigung: Lässt sich der Schaden unter EUR 5.000 drücken, fällt der Fall auf den Grundtatbestand des § 146 StGB zurück – mit maximal sechs Monaten Strafdrohung.
Betrug über 300.000 Euro – § 147 Abs 3 StGB
Bei einem Schaden über EUR 300.000 springt der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Das Schöffengericht verhandelt. Es gibt eine Mindeststrafe von einem Jahr – bedingte Nachsicht der gesamten Strafe ist damit deutlich schwieriger zu erreichen. Diese Stufe trifft häufig Wirtschaftsstrafsachen, Anlagebetrügereien und Immobilienbetrug.
Schadenssumme bei mehreren Taten
Bei Serienbetrug werden die einzelnen Schadensbeträge zusammengerechnet, wenn sie demselben Tatentschluss entspringen. Der OGH verlangt allerdings, dass für jede einzelne Tat der konkrete Zeitpunkt und die konkrete Schadenssumme festgestellt werden (OGH 11 Os 136/20i vom 12. Februar 2021). Pauschale Anschuldigungen ohne Konkretisierung halten einer Anfechtung nicht stand.
| Stufe | Paragraph | Schadensschwelle | Strafrahmen | Zuständigkeit |
|---|---|---|---|---|
| Einfacher Betrug | § 146 StGB | bis EUR 5.000 | bis 6 Monate oder Geldstrafe | Bezirksgericht |
| Schwerer Betrug | § 147 Abs 1 / Abs 2 StGB | qualifiziertes Mittel oder > EUR 5.000 | bis 3 Jahre | Landesgericht (Einzelrichter) |
| Schwerer Betrug (Wertqualifikation) | § 147 Abs 3 StGB | > EUR 300.000 | 1 bis 10 Jahre | Landesgericht (Schöffengericht) |
| Gewerbsmäßig schwerer Betrug | § 148 zweiter Fall StGB | § 147 + Gewerbsmäßigkeit | 6 Monate bis 5 Jahre | Landesgericht (Schöffengericht) |
Qualifizierte Täuschungsmittel – schwerer Betrug mit falscher Urkunde
Schwerer Betrug liegt auch ohne hohen Schaden vor, wenn der Täter bestimmte qualifizierte Täuschungsmittel einsetzt. § 147 Abs 1 StGB zählt diese Mittel abschließend auf. Die Verwendung eines solchen Mittels hebt den Betrug auf die Stufe des schweren Betrugs – unabhängig davon, ob der Schaden unter EUR 5.000 liegt.
Die qualifizierten Tatmittel nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB
- Falsche oder verfälschte Urkunden: Gefälschte Verträge, manipulierte Rechnungen, nachgemachte behördliche Dokumente. Für die Qualifikation ist es unerheblich, ob der Täter selbst oder ein Dritter die Fälschung vorgenommen hat – entscheidend ist die Verwendung zur Täuschung.
- Unbare Zahlungsmittel: Kreditkartenbetrug, Missbrauch von EC-Karten, Verwendung gestohlener oder kopierter Kartendaten.
- Ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels: Phishing, Skimming, Online-Banking-Betrug mit abgefangenen Zugangsdaten.
- Andere Beweismittel: Verfälschte Gutachten, manipulierte Messergebnisse. Der OGH hat etwa Zähler von Spielautomaten als Messgeräte im Sinne des § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifiziert.
§ 147 Abs 1a StGB – Amtsmissbrauch als Tatmittel
Begeht ein Beamter den Betrug unter Ausnützung seiner Amtsstellung, liegt ebenfalls schwerer Betrug vor. Der Strafrahmen beträgt auch hier bis zu drei Jahre. Diese Variante betrifft typischerweise Fälle, in denen Behördenmitarbeiter ihre Zugangsrechte oder ihre Vertrauensstellung für betrügerische Handlungen missbrauchen.
§ 147 Abs 1b StGB – Betrug im Zusammenhang mit Doping
Seit der StGB-Novelle erfasst § 147 Abs 1b StGB auch Betrugshandlungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung verbotener Wirkstoffe oder Methoden nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz stehen. Die Strafdrohung: bis zu drei Jahre.
Strafrahmen bei schwerem Betrug – welche Strafe droht?
Die Strafe bei schwerem Betrug in Österreich richtet sich nach der konkreten Qualifikationsstufe. Bei § 147 Abs 1 und Abs 2 StGB drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Bei § 147 Abs 3 StGB (Schaden über EUR 300.000) liegt der Rahmen bei einem bis zehn Jahre. Eine bedingte Strafe ist grundsätzlich bei allen Stufen möglich – bei Abs 3 aber deutlich seltener.
Bedingte Strafe bei schwerem Betrug
Bei § 147 Abs 1 und Abs 2 StGB (bis drei Jahre) kann die gesamte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 43 StGB vorliegen: günstiger Lebenswandel des Täters und keine spezialpräventiven Bedenken. In meiner Praxis erreiche ich bei Ersttätern mit Schadensgutmachung regelmäßig bedingte Strafen.
Bei § 147 Abs 3 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr ist eine gänzlich bedingte Nachsicht zwar theoretisch möglich (bis zu zwei Jahre können bedingt nachgesehen werden), aber die Gerichte urteilen hier deutlich strenger. Teilbedingte Strafen – ein Teil unbedingt, der Rest bedingt – sind bei Schadenssummen über EUR 300.000 die Regel.
Strafzumessung: Was wiegt schwer, was hilft?
| Mildernd (§ 34 StGB) | Erschwerend (§ 33 StGB) |
|---|---|
| Unbescholtenheit | Einschlägige Vorstrafen |
| Geständnis und reumütiges Verhalten | Langer Tatzeitraum |
| Vollständige oder teilweise Schadensgutmachung | Besonders hohe Schadenssumme |
| Längeres Zurückliegen der Tat | Vielzahl der Geschädigten |
| Schwierige persönliche oder wirtschaftliche Lage | Professionelles, planmäßiges Vorgehen |
| Junges Alter (JGG-Anwendung bei unter 21) | Ausnutzung einer Vertrauensstellung |
Gerichtszuständigkeit bei schwerem Betrug
Bei einfachem Betrug (§ 146 StGB) ist das Bezirksgericht zuständig. Schwerer Betrug nach § 147 Abs 1 und Abs 2 StGB wird vor dem Landesgericht als Einzelrichter verhandelt. Ab § 147 Abs 3 StGB (Schaden über EUR 300.000) entscheidet das Schöffengericht – ein Berufsrichter und zwei Schöffen. In Wien bedeutet das: Landesgericht für Strafsachen Wien, Landesgerichtsstraße 11.
Verteidigung gegen die Qualifikation – wie wird aus schwerem Betrug einfacher?
Die Verteidigung bei schwerem Betrug zielt darauf ab, die Qualifikation zu Fall zu bringen. Gelingt das, sinkt der Strafrahmen erheblich – und damit die tatsächlich verhängte Strafe. In meiner Praxis als Strafverteidiger in Wien greife ich die Qualifikation systematisch auf drei Ebenen an.
1. Angriff auf die Schadenssumme
Die Schadenshöhe ist das entscheidende Kriterium für die Wertqualifikation. Jeder Euro zählt – buchstäblich. Liegt der Schaden bei EUR 4.800 statt EUR 5.200, fällt die Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB weg. Die Verteidigung prüft:
- Schadensberechnung korrekt? Der maßgebliche Schaden ist der tatsächliche Vermögensnachteil. Entgangener Gewinn, Zinsen oder ideelle Schäden fließen nicht ein.
- Gegenleistung erbracht? Wenn der Beschuldigte eine Leistung erbracht hat, die einen messbaren Wert hatte, mindert dieser den Schaden. Teilleistungen können die Summe unter die Wertgrenze drücken.
- Konkretisierung bei Serienbetrug: Pauschale Schadenssummen ohne Zuordnung zu einzelnen Taten sind anfechtbar (OGH 11 Os 136/20i). Jede Tat, deren Schaden nicht konkret festgestellt wird, muss herausgerechnet werden.
2. Angriff auf das qualifizierte Tatmittel
Bei § 147 Abs 1 StGB muss ein qualifiziertes Täuschungsmittel tatsächlich zur Täuschung eingesetzt worden sein. Ansatzpunkte:
- Keine Urkunde im Rechtssinne: Nicht jedes Schriftstück ist eine Urkunde. Interne Notizen, Entwürfe oder unvollständige Dokumente fehlt oft die Beweismittelqualität.
- Keine Fälschung: Das Dokument ist echt, aber der Inhalt wird als irreführend bewertet. Dann liegt keine falsche Urkunde vor – allenfalls ein einfacher Betrug.
- Kein Kausalzusammenhang: Die Urkunde wurde vorgelegt, aber der Geschädigte hat seine Verfügung nicht deshalb getroffen. Die Täuschung beruhte auf anderen Umständen.
3. Angriff auf den Grundtatbestand
Wenn kein Betrug nach § 146 StGB vorliegt, kann es auch keinen schweren Betrug geben. Die klassischen Ansatzpunkte:
- Zivilrechtlicher Streit, kein Betrug: Vertragliche Meinungsverschiedenheiten über Leistung und Gegenleistung sind kein Betrug. Der Beschuldigte war zahlungswillig, die Zahlungsunfähigkeit trat erst nachträglich ein.
- Fehlender Schädigungsvorsatz: Der Beschuldigte ging davon aus, die Leistung sei werthaltig. Nachträgliche wirtschaftliche Entwicklungen begründen keinen Betrug zum Tatzeitpunkt.
- Kein Vermögensschaden: Das Opfer hat eine äquivalente Gegenleistung erhalten. Der vermeintliche Schaden ist ein Scheinden.
4. Tätige Reue nach § 167 StGB
Wer den Schaden freiwillig und vollständig gutmacht, bevor die Behörde davon erfährt, bleibt straffrei. Das gilt auch beim schweren Betrug. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens wirkt die Schadensgutmachung zumindest erheblich strafmildernd – und öffnet bei § 147 Abs 1 und Abs 2 die Tür zur Diversion.
Diversion bei schwerem Betrug – wann ist das möglich?
Eine Diversion ist bei § 147 Abs 1 und Abs 2 StGB (Strafdrohung bis drei Jahre) grundsätzlich möglich. Bei § 147 Abs 3 StGB (Schaden über EUR 300.000, Strafdrohung ein bis zehn Jahre) ist Diversion ausgeschlossen – die Strafdrohung liegt über der Fünfjahresgrenze des § 198 StPO.
Voraussetzungen für eine Diversion
Die Diversion nach §§ 198 ff StPO setzt voraus:
- Die Strafdrohung beträgt nicht mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe
- Die Schuld ist nicht als schwer anzusehen
- Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt
- Eine Bestrafung ist aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten
- In der Regel: vollständige Schadensgutmachung
Diversion in der Praxis
Bei schwerem Betrug nach § 147 Abs 1 und Abs 2 StGB erreiche ich eine diversionelle Erledigung vor allem dann, wenn der Mandant unbescholten ist, den Schaden vollständig gutgemacht hat und die Tat situativ – nicht planmäßig – erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft Wien zeigt sich bei Erstdelinquenten mit klarer Schadenswiedergutmachung grundsätzlich diversionswillig.
Bei gewerbsmäßig schwerem Betrug nach § 148 zweiter Fall StGB (sechs Monate bis fünf Jahre) ist Diversion theoretisch denkbar, in der Praxis aber selten. Die gewerbsmäßige Begehung spricht regelmäßig gegen eine geringe Schuld.
Verjährung bei schwerem Betrug in Österreich
Die Verjährungsfrist bei schwerem Betrug richtet sich nach der Strafdrohung. Bei § 147 Abs 1 und Abs 2 StGB (bis drei Jahre) beträgt sie fünf Jahre. Bei § 147 Abs 3 StGB (ein bis zehn Jahre) beträgt sie zehn Jahre. Die Frist beginnt mit Abschluss der letzten Tathandlung.
Bei fortgesetzten Betrugshandlungen verschiebt sich der Fristbeginn auf die letzte Tat. Werden innerhalb der Verjährungsfrist Ermittlungsschritte gesetzt, verlängert sich die Frist um die Hälfte (§ 58 Abs 3 Z 2 StPO).
| Delikt | Strafdrohung | Verjährungsfrist | Verlängert (bei Ermittlung) |
|---|---|---|---|
| Einfacher Betrug (§ 146 StGB) | bis 6 Monate | 1 Jahr | 1,5 Jahre |
| Schwerer Betrug (§ 147 Abs 1/2 StGB) | bis 3 Jahre | 5 Jahre | 7,5 Jahre |
| Schwerer Betrug (§ 147 Abs 3 StGB) | 1 bis 10 Jahre | 10 Jahre | 15 Jahre |
| Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 erster Fall) | bis 3 Jahre | 5 Jahre | 7,5 Jahre |
Aus meiner Praxis: Erfolgreiche Verteidigung bei schwerem Betrug
Freispruch – Schwerer Betrug durch Subunternehmen
Ausgangslage: Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, als Unternehmer durch die Weiterleitung von Aufträgen an ein Subunternehmen einen schweren Betrug begangen zu haben. Die Schadenssumme lag im fünfstelligen Bereich.
Verteidigungsstrategie: Detaillierte Aufarbeitung der Leistungserbringung. Ich konnte nachweisen, dass die tatsächlich erbrachten Leistungen dem Marktwert entsprachen – es fehlte am Vermögensschaden. Zudem war kein Schädigungsvorsatz erkennbar: Der Mandant ging von einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch das Subunternehmen aus.
Ergebnis: Freispruch in der Hauptverhandlung.
Einstellung – Betrug bei Liegenschaftsvertrag im sechsstelligen Bereich
Ausgangslage: Vorwurf des schweren Betrugs im Zusammenhang mit einem Liegenschaftsvertrag. Die behauptete Schadenssumme lag bei mehreren hunderttausend Euro.
Verteidigungsstrategie: Schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Wien, in der ich die Vorwürfe systematisch widerlegte. Die vermeintliche Täuschung entpuppte sich als divergierende Vertragsauslegung – ein zivilrechtlicher Streit, kein strafrechtlich relevantes Verhalten.
Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Keine Anklage.
Wertqualifikation weggefallen – Betrug über EUR 2 Millionen
Ausgangslage: Anklage wegen schweren Betrugs nach § 147 Abs 3 StGB mit einer behaupteten Schadenssumme von über EUR 2 Millionen. Mein Mandant war zur Tatzeit Anfang 20.
Verteidigungsstrategie: Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und konsequente Bekämpfung der Wertqualifikation. Der Vorsatz auf einen Schaden über EUR 300.000 konnte nicht nachgewiesen werden – die Wertqualifikation nach § 147 Abs 3 StGB fiel weg. Zusätzlich Antrag auf Strafaussetzung für den Abschluss einer Ausbildung.
Ergebnis: Teilbedingte Freiheitsstrafe mit lediglich 5 Monaten unbedingtem Anteil – bei einer ursprünglichen Anklage, die bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe vorsah.
20 Monate bedingt – Schwerer gewerbsmäßiger Betrug über EUR 300.000
Ausgangslage: Anklage wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs. Die behauptete Schadenssumme überstieg EUR 300.000. Umfangreiche Medienberichterstattung.
Verteidigungsstrategie: Teilgeständnis in Bezug auf einzelne Fakten, gleichzeitig konsequente Bestreitung des Großteils der Vorwürfe. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Mehrzahl der angeklagten Handlungen nicht nachweisbar war.
Ergebnis: Freispruch beim Großteil der Vorwürfe. Verurteilung nur wegen eines Teils – 20 Monate bedingte Freiheitsstrafe statt mehrjähriger unbedingter Haft.
Häufige Fragen zum schweren Betrug
Schwerer Betrug nach § 147 StGB liegt vor, wenn entweder der Schaden EUR 5.000 übersteigt (§ 147 Abs 2) oder qualifizierte Täuschungsmittel eingesetzt werden – etwa falsche Urkunden, unbare Zahlungsmittel oder ausgespähte Daten (§ 147 Abs 1 Z 1). Ab einem Schaden über EUR 300.000 greift § 147 Abs 3 mit einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahre.
Bei § 147 Abs 1 und Abs 2 StGB (Schaden über EUR 5.000 oder qualifiziertes Tatmittel) drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Bei § 147 Abs 3 StGB (Schaden über EUR 300.000) liegt der Strafrahmen bei ein bis zehn Jahre. Eine bedingte Strafe ist bei Abs 1 und 2 häufig, bei Abs 3 eher die Ausnahme.
Einfacher Betrug nach § 146 StGB erfasst jeden Betrug mit einem Schaden bis EUR 5.000 ohne qualifizierte Tatmittel. Schwerer Betrug nach § 147 StGB setzt entweder eine Überschreitung der Wertgrenzen (EUR 5.000 oder EUR 300.000) oder den Einsatz qualifizierter Täuschungsmittel voraus. Der Unterschied wirkt sich massiv auf den Strafrahmen aus: maximal 6 Monate beim einfachen Betrug, bis zu 3 Jahre oder sogar 10 Jahre beim schweren.
Ja. Bei § 147 Abs 1 und Abs 2 StGB (bis drei Jahre) ist eine gänzlich bedingte Strafe bei Ersttätern mit Schadensgutmachung durchaus üblich. Bei § 147 Abs 3 StGB (Mindeststrafe ein Jahr) wird die Strafe häufig teilbedingt verhängt – ein Teil unbedingt zu verbüßen, der Rest bedingt nachgesehen. Eine gänzlich bedingte Strafe ist hier zwar rechtlich möglich, in der Praxis aber selten.
Bei § 147 Abs 1 und Abs 2 StGB (Strafdrohung bis drei Jahre): ja, grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist vor allem vollständige Schadensgutmachung, geringe Schuld und keine spezialpräventiven Bedenken. Bei § 147 Abs 3 StGB (Strafdrohung ein bis zehn Jahre): nein, Diversion ist ausgeschlossen – die Strafdrohung überschreitet die Fünfjahresgrenze.
Bei § 147 Abs 1 und Abs 2 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Abschluss der Tat. Bei § 147 Abs 3 StGB (Schaden über EUR 300.000) beträgt sie zehn Jahre. Werden innerhalb der Frist Ermittlungsschritte gesetzt, verlängert sie sich um die Hälfte – also auf 7,5 bzw. 15 Jahre. Bei fortgesetzten Betrugstaten beginnt die Frist erst mit der letzten Tat zu laufen.
§ 147 Abs 1 Z 1 StGB zählt diese abschließend auf: falsche oder verfälschte Urkunden, unbare Zahlungsmittel (Kredit- und EC-Karten), ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels und andere Beweismittel (z.B. manipulierte Gutachten). Die Verwendung eines solchen Mittels macht den Betrug zum schweren Betrug – unabhängig von der Schadenssumme. Der Strafrahmen steigt auf bis zu drei Jahre.
Unbedingt. Die Strafdrohung bei schwerem Betrug reicht bis zu drei Jahre, bei einem Schaden über EUR 300.000 bis zu zehn Jahre. Ab einer Strafdrohung von mehr als drei Jahren besteht sogar notwendige Verteidigung – das Gericht muss Ihnen einen Verteidiger beiordnen, wenn Sie keinen haben. Aber auch darunter entscheidet ein erfahrener Strafverteidiger über die Qualifikation: Ob der Fall als einfacher oder schwerer Betrug gewertet wird, hängt von der Verteidigung ab.
Ja, erheblich. Vollständige Schadensgutmachung vor Entdeckung führt nach § 167 StGB (tätige Reue) zur Straffreiheit. Auch nach Einleitung des Verfahrens wirkt sie strafmildernd und kann bei § 147 Abs 1 und Abs 2 den Weg zur Diversion ebnen. Bei § 147 Abs 3 wirkt die Gutmachung zumindest als gewichtiger Milderungsgrund bei der Strafzumessung – oft ist sie der Unterschied zwischen unbedingter und teilbedingter Strafe.
Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten richten sich nach dem Umfang des Falls – Aktenumfang, Verfahrensabschnitt (Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittel) und Komplexität. Bei schwerem Betrug mit hohen Schadenssummen ist der Aufwand typischerweise höher als bei einfachem Betrug. Eine genaue Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.
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