Verleumdung § 297 StGB (Österreich)

Sie finden hier einige Informationen zu den Straftatbeständen der Verleumdung, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehender Rechtsberatung wünschen, oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei  der Polizei zum Thema der Verleumdung erhalten haben und nun einen Strafverteidiger in Wien – oder einer anderen Region in Österreich – benötigen, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.

Rechtsanwalt Mag. Zaid Rauf

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Verleumdung § 297 StGB Österreich

Bedeutung: Was bedeutet Verleumdung eigentlich in Österreich?

Im Sinner einer Verleumdung nach § 297 StGB macht sich in Österreich strafbar, wer – einfach gesagt – eine andere Person unrichtigerweise einer Straftat bezichtigt und diesen dadurch der Gefahr der Verfolgung aussetzt.

Aber nicht jede unrichtige Bezichtigung einer Straftat ist im Sinne einer Verleumdung nach dem StGB in Österreich strafbar. Der Gesetzgeber knüpft bestimmte Voraussetzungen an die Annahme des Straftatbestands der Verleumdung in Österreich.

Durch welche Behauptungen macht man sich strafbar?

Strafbar im Sinner einer Verleumdung in Österreich ist nicht jede unrichtige Bezichtigung einer anderen Person, sondern eben die Behauptung, dass eine andere Person eine strafbare Handlung begangen habe.

Dabei muss es sich um ein Delikt handeln, das von Amts wegen zu verfolgen ist (also keine Privatanklagedelikte). Maßgeblich ist dabei, dass die Tat, der man eine andere Person bezichtigt (noch) “strafbar” ist. Somit fallen Taten, die bereits verjährt sind, weg.

Auch wenn man eine Person eine “schwerere” Tat bezichtigt, als die sie tatsächlich begangen hat, ist es strafbar.

Der oberste Gerichtshof hält dazu fest  (Ris – Justiz, RS0096827):

„Es genügt zur Tatbestandsverwirklichung, dass der Angeschuldigte einer schwerer verpönten Tat geziehen wird als der tatsächlich begangenen; es erfüllt allerdings den Tatbestand der Verleumdung nicht, wenn nur zusätzliche Belastungsmomente und Qualifikationsmomente erfunden werden.“

Dabei genügt es auch, dass man den “Verdacht auf eine Person lenkt” (Oberster Gerichtshof, 9 Os43/85):

„Für die Annahme einer Verleumdung ist eine direkte Bezichtigung nicht erforderlich, unter Umständen kann schon das Unterschieben eines das Opfer belastenden Beweismittels genügen.“

Strafbar macht man sich auch, wenn man den Namen der falsch bezichtigten Person nicht nennt! ( Ris – Justiz, RS0096738):

„Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB ist keineswegs eine exakte namentliche Bezeichnung jener Person erforderlich, die durch die Äußerung des falschen Verdachts einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbedrohten Handlung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird; genug daran, daß der solcherart Verleumdete durch auf ihn passende Merkmale derart beschrieben wird, daß der gegen ihn erhobene Verdacht die konkrete Eignung aufweist, ihn dieser Gefahr auszusetzen. Treffen jene Merkmale innerhalb eines überschaubaren Kreises auf mehrere Personen zu, dann haftet der Täter nach Maßgabe seines (zumindest bedingten) Vorsatzes für die Gefährdung einer jeden von ihnen.“

Verletzung einer Amts- oder Standespflicht

Nicht nur die Bezichtigung mit Strafe bedrohter Handlungen sind strafbar, sondern auch Behauptungen, die geeignet sind eine disziplinarrechtliche Verfolgung nach sich zu ziehen.

Wenn etwa eine Person vor Organen der Rechtsanwaltskammer wissentlich unrichtige Bezichtigungen über einen Rechtsanwalt tätigt oder wenn eine Person über einen Beamten, der einer Disziplinargewalt unterworfen ist wissentlich falsch bezichtigt, macht sich nach § 297 im Sinne einer Verleumdung nach dem StGB in Österreich strafbar.

Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzen – Abgrenzung zur Üblen Nachrede (§ 111 StGB)

Entscheidend ist auch vor wem diese Behauptung getätigt wird. Maßgeblich ist dabei, dass die Bezichtigung die Gefahr einer behördlichen Verfolgung nach sich zieht. Dabei genügt es, dass die Behauptung vor “irgendeiner Behörde” getätigt wird, bei der die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung gegeben ist:

Der oberste Gerichtshof hält hiezu fest (Ris – Justiz, RS0096788)

„Zum Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, daß der Täter einen anderen konkret der Gefahr einer (strafbehördlichen) behördlichen Verfolgung aussetzt. Es muß daher nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, daß irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird. „

Es muss nicht tatsächlich zu einer Verfolgung kommen, für die Annahme des Straftatbestands der Verleumdung (Ris – Justiz, RS0102827):

  • 297 StGB verlangt nicht, daß es wirklich zu einer behördlichen Verfolgung der fälschlich verdächtigten Personen gekommen ist, vielmehr genügt die Herbeiführung der konkreten Gefahr einer solchen. Dabei muß wohl eine Verfolgung nicht bloß möglich, sondern als regelmäßige Folge unmittelbar zu erwarten sein, doch genügt jede, wenn auch bloß der Aufklärung des Verdachtes dienende Erhebung.

Eine Verfolgung ist jede behördliche Tätigkeit, die mit der Aufklärung der Bezichtigung verbunden ist (Ris – Justiz, RS0096801):

„Jede der Aufklärung des Tatverdachts dienende Erhebung mit dem Ziel einer allfälligen Strafverfolgung stellt einen behördlichen Verfolgungsschritt im Sinn des § 297 Abs 1 StGB dar.“

Wenn man die Behauptungen setzt, jedoch ohne, dass die Gefahr einer behördlichen Verfolgung besteht (etwa im privaten Rahmen), so besteht die Gefahr, dass man unter Umständen eine “üble Nachrede” iSd § 111 StGB begeht – dabei handelt es sich jedoch um ein Privatanklagedelikt.

Die Abgrenzung zur üblen Nachrede iSd § 111 StGB (Link) liegt somit darin, ob man eine andere Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt.

Wissentlichkeit  (“wissentlich falsch verdächtigt”)

Der Täter muss wissen, dass die Bezichtigung nicht richtig ist und die Gefährdung der Verfolgung dabei ernsthaft für möglich halten und sich damit abfinden.

Der OGH hält dazu fest (Ris – Justiz, RS0096574)

„Der Täter muß wissen (§ 5 Abs 3 StGB), daß seine Anschuldigung falsch ist; die Gefährdung des Verleumdeten muß von seinem zumindest bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) umfaßt sein. Hingegen ist die Kenntnis davon, daß die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, nicht notwendig; der Täter muß (lediglich) die Tatumstände kennen, die die strengere Bestrafung des Verleumdeten nach sich ziehen können.“

Erfahrungsgemäß ist dieser Umstand in Verfahren wegen Verleumdung in Österreich entscheidend, da es einen Unterschied macht, ob man sich nicht sicher, ob eine andere Person die Tat begangen hat oder nicht.

Dennoch ist dringend zu beachten:

Erfahrungsgemäß übersehen viele Personen, dass es auch strafbar ist zu behaupten, dass eine andere Person “womöglich” etwas begangen habe, man aber nicht sicher sei, ob es stimmt (solange man weiß, dass die Person die Tat garantiert nicht begangen hat!):

Dazu hält der oberste Gerichtshof fest (Ris – Justiz, RS0096520):

„Auch ein nicht eindeutiger, mehrere Möglichkeiten (zumal im Vorsatzbereich) offenlassender, wahrheitswidriger Vorwurf (einer gefährlichen Drohung) verwirklicht wegen der Gefahr des behördlichen Einschreitens den Tatbestand der Verleumdung.“

Verleumdung: Wie hoch ist die Strafe?

Der Straftatbestand der Verleumdung nach § 297 StGB ist in Österreich mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Wenn die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, so beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu fünf Jahren.

Wenn man jedoch die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt bevor es zur ersten Verfolgungshandlung durch die Behörde gekommen ist, so wird man wieder straffrei (§ 297 Abs 2 StGB)!

Wann verjährt Verleumdung?

Je nachdem, ob der Vorwurf nach § 297 Abs 1 erster Fall (verleumdet wird über eine Tat, die nicht mit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist) oder zweiter (verleumdet wird über eine Tat, die mit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist) beträgt die Verjährungsfrist für den ersten Fall drei Jahre und für den zweiten Fall fünf Jahre (§ 57 Abs 3 StGB).

Verleumdungsklage Österreich

Was im allgemeinen Sprachgebrauch als Verleumdungsklage verstanden wird, ist juristisch als eine Anzeige wegen Verleumdung bei der Polizei zu verstehen.

Eine Anzeige wegen Verleumdung erfolgt am besten in Form einer Sachverhaltsdarstellung oder einer Sachverhaltsschilderung der Geschehnisse bei der Polizei unter Darlegung sämtlicher relevanten Beweismittel, die geeignet sind Ihr Vorbringen zu stützen. Die Polizei nimmt dann die Ermittlungen auf und übermittelt nach Abschluss der Ermittlungen sämtliche Ermittlungsergebnisse in Form eines Abschlussberichts der Staatsanwaltschaft, die dann darüber entscheidet ob ein Strafantrag gegen den Beschuldigten eingebracht wird oder nicht. Dies hängt in erster Linie davon ab, ob ausgehend von den bisherigen Beweisergenissen eine Verurteilung nahe liegt.

Eine solche Anzeige kann in Verbindung mit einer zivilrechtlichen Klage nach § 1330 ABGB wegen Kreditschädigung bei einem österreichischen Zivilgericht eingebracht werden um materielle zivilrechtliche Ansprüche  geltend zu machen.

In der Praxis

In der Praxis spielt der Tatbestand der Verleumdung in Österreich vor allem in Zusammenhang mit Behauptungen in Hinblick auf Polizeibeamte eine Rolle, da nicht selten behauptet wird Polizeibeamten hätten sich im Zuge der Ausführung ihrer Amtspflicht nicht richtig verhalten.

Da ein solcher Vorwurf in der Regel entweder einen Straftatbestand oder zumindest einen für Polizeibeamte disziplinären Sachverhalt enthält, birgt er die Gefahr einer Anzeige wegen Verleumdung und haben Polizeibeamte naturgemäß auch keine Hemmungen die Personen wegen § 297 StGB anzuzeigen. 

Erfahrungsgemäß bildet der Kernpunkt eines Verfahrens wegen Verleumdung nach dem österreichischen StGB die Frage, ob der Täter gewusst hat, dass er die Unwahrheit sagt, oder ob er sich bewusst war, dass er die andere Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat. Ein Beispiel dafür wäre die pauschale Behauptung über soziale Medien, jemand hätte eine strafbare Handlung begangen – die Staatsanwaltschaft kann in einem solchen Fall davon ausgehen, dass es der Person bewusst war, dass auch Organe der Strafverfolgung davon Kenntnis erlangen können, weshalb auch in solchen Fällen auch der Vorwurf der Verleumdung erhoben werden kann. 

Nicht selten wird im Zuge eines Obsorgestreits entweder vor Gericht oder aber auch in sozialen Medien behauptet, dass der andere Elternteil das Kind schlage oder vernachlässige. Ich habe erlebt, dass in einem solchen Fall auch der Tatbestand der Verleumdung in Hinblick auf die behauptende Person zur Anklage gebracht wurde. 

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