Nötigung / Schwere Nötigung in Österreich § 105 StGB – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Schnell eine Anzeige wegen Nötigung – und plötzlich droht eine Verurteilung! 

Viele Menschen unterschätzen, wie leicht eine Anzeige wegen Nötigung erstattet wird – sei es nach einem Streit, im Straßenverkehr oder im beruflichen Umfeld. Doch was oft als harmloser Konflikt beginnt, kann schnell zu einer ernsthaften strafrechtlichen Verfolgung führen. In Österreich regelt § 105 StGB diesen Straftatbestand, der bereits dann erfüllt sein kann, wenn eine Person durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird.

Einmal beschuldigt, drohen ernste Konsequenzen: Eine Verurteilung nach § 105 Abs. 1 StGB kann mit einer Freiheitsstrafe oder einer hohen Geldstrafe geahndet werden – und bei schwerer Nötigung nach § 106 StGB kann es sogar zu einer mehrjährigen Haftstrafe kommen.

Haben Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen Nötigung in Österreich erhalten? Lassen Sie sich nicht unvorbereitet in eine Vernehmung drängen. Als erfahrener Strafverteidiger stehe ich Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie mich für eine erste rechtliche Einschätzung!

Sie finden hier einige Informationen zu den Straftatbeständen der Nötigung und der schweren Nötigung, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung wünschen oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei  der Polizei zum Thema Nötigung oder schwerer Nötigung erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich als Strafverteidiger mit Ihnen einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren.

Rechtsanwalt Mag. Zaid Rauf

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Nötigung in Österreich § 105 StGB

Der Straftatbestand der Nötigung ist in Österreich im § 105 StGB geregelt und ist erfahrungsgemäß einer der häufigsten Vergehen, die an den Straflandesgerichten behandelt werden. Nötigungen erfolgen nicht selten innerhalb einer Partnerschaft, innerhalb der Familie oder zwischen Minderjährigen am Schulhof.

Die Nötigung wird im dritten Abschnitt des Strafgesetzbuch (strafbare Handlungen gegen die Freiheit)  im § 105 StGB gemeinsam mit anderen Delikten gegen die Freiheit – etwa Hausfriedensbruch, oder Stalking – behandelt.

Was bedeutet Nötigung?

Eine Nötigung begeht, wer eine andere Person durch Anwendung von Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Bei der Nötigung handelt es sich um einen sehr weiten Straftatbestand der sehr oft auch im Familien  (etwa im Zuge von Ehestreitigkeiten) – und Freundeskreis  oder auch im Straßenverkehr (leichtfertig) begangen wird.

Was bedeutet Gewalt iSd § 105 StGB?

Gewalt in diesem Sinne bedeutet eine nicht unerhebliche physische Krafteinwirkung, die darauf abzielt den Willen der genötigten Person zu beugen.

Der oberste Gerichtshof hält hierzu bereits 1960 fest (Ris – Justiz,  RS0093700):

„Es genügt eine Gewalt, die wohl geeignet ist, den Willen des Angegriffenen zu beugen, aber nicht die Unfähigkeit herbeiführt, den Willen überhaupt zu betätigen.“

Dabei spielt es keine Rolle wie das Opfer auf die Anwendung von Gewalt “reagiert”, oder ob es die Gewalt als solche überhaupt wahrnimmt. Die Krafteinwirkung muss nur darauf gerichtet sein den Widerstand der Person zu brechen.

Siehe hierzu auch ausführlicher der oberste Gerichtshof (Ris – Justiz, RS0093620):

„Zur Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung bedarf es keiner besonders qualifizierten Gewalt. Es genügt vielmehr die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft, wodurch ein tatsächlicher oder erwarteter Widerstand übernommen werden soll, d. h. mit anderen Worten: die Einsetzung nicht ganz unerheblicher körperlicher Kraft zum Zweck der Willensbeugung. Dass das Opfer die Gewalt als solche empfindet ist nicht nötig. „

Was bedeutet “gefährlich drohen” iSd § 105 StGB?

Drohen bedeutet, dass der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht stellt, dass geeignet ist diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen und in weiterer Folge geeignet ist den Willen des Opfers zu beugen.

Dabei ist nicht jedes Übel als Drohen iSd § 105 StGB zu erachten. Der Gesetzgeber bezieht sich dabei auf die (sperrige) Definition des § 74 Abs 1 Z 5 StGB:

„Eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;“

Die Abgrenzung was jetzt nun als Drohung zu erachten ist und was nicht, kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten.

Der oberste Gerichtshof hat zum Beispiel entschieden, dass die Androhung von (leichten) Ohrfeigen, noch kein Androhung einer Verletzung am Körper darstellt, weil leichte Ohrfeigen als Misshandlung zu erachten sind, die keine Körperverletzung zur Folge haben. In Österreich muss eine Körperverletzung zumindest eine gewisse Intensität der körperlichen Beeinträchtigung haben (Ris – Justiz, RS0092969).

Hingegen ist es als geeignete Drohung zu erachten, wenn ein Geschäftsführer einem anderen Geschäftsführer androht, er mache “die Firma kaputt” (Entscheidung des obersten Gerichtshofs vom 19.09.1995, 14Os97/95).

Auch ist das “Hetzen von Rottweilern” auf eine andere Person als Drohung zu werten (siehe Ris – Justiz, RS0093662).

Diese Drohungen müssen nicht direkt dem Opfer mitgeteilt, sondern können auch “mittelbar” an das Opfer herangetragen werden.

Dazu hält der oberste Gerichtshof fest (Ris – Justiz, RS0093718):

„Als Begehungsmittel der Nötigung kommt auch eine nur mittelbar gefährliche Drohung in Betracht, sofern sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters auch darauf erstreckt, dass die in Abwesenheit des Opfers geäußerte Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt.“

Das bedeutet, dass der Täter auch eine Person bedrohen kann, wenn diese nicht anwesend ist, sofern er davon ausgeht, dass diese Drohung der Person von den anderen mitgeteilt wird.

Nötigung im Straßenverkehr

Wenn jemand etwa mit dem Auto auf eine andere Person zufährt, dann ist das jedenfalls als Drohung zu erachten (Ris – Justiz, RS0093608).

Das schnelle Zufahren auf eine Person um sich eine freie Parklücke zu verschaffen oder “freie Bahn” zu erlangen kann unter Umständen als Nötigung im Straßenverkehr gewertet werden und ist dann jedenfalls strafbar.

Ein häufiges Szenario ist die “Verkehrs-Nötigung” – etwa aggressives Verhalten auf der Autobahn. In einem vielbeachteten Fall zwang ein Autofahrer einen anderen auf der Autobahn zu einer Vollbremsung: Der Täter wechselte plötzlich (ohne zu blinken) auf die Fahrspur vor dem Opfer und bremste grundlos bis zum Stillstand ab, sodass der Hintermann nur knapp einen Unfall vermeiden konnte

Der OGH bestätigte 2021, dass ein solches Verhalten den Tatbestand der Nötigung nach § 105 StGB erfüllt. Insbesondere wurde klargestellt, dass hier der Gewaltbegriff erfüllt ist: Obwohl die Bremswirkung technisch vom Opfer ausgeht, hat der Täter durch sein Verhalten die vom Opfer hervorgerufene physikalische Kraft (Masse × Beschleunigung) gezielt gegen die körperliche Sphäre des Opfers gelenkt – „physikalisch nicht anders als durch ein Losfahren des Täters auf ein Opfer“
Mit anderen Worten: Das provozierte, abrupte Abbremsen wird rechtlich wie ein vom Täter ausgeübter körperlicher Zwang gewertet. In diesem Fall wurde der Angeklagte in erster Instanz nicht nur wegen Nötigung, sondern auch wegen vorsätzlicher Gemeingefährdung (§ 176 StGB) und wegen Imstichlassens eines Verletzten (§ 94 StGB) verurteilt.
Der OGH hob jedoch den Strafausspruch teilweise auf und verwies die Sache zur neuerlichen Strafzumessung ans Erstgericht offenbar weil die Bemessung der Gesamtstrafe fehlerhaft war. Dieses Beispiel zeigt, dass Gerichte hart gegen gefährliche “Road Rage”-Manöver vorgehen; ein derartiges Ausbremsen kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (inklusive mehrerer Monate Freiheitsstrafe, teils unbedingt, insbesondere bei zusätzlicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer).

 

Nötigung zur Unterschrift

Es ist auch als Nötigung zu werten, wenn eine Person bedroht wird, damit sie ein Schriftstück unterschreibt.

Eignung der Drohung

Es spielt keine Rolle, ob die bedrohte Person tatsächlich Furcht bekommt oder nicht. Die Drohung muss lediglich geeignet sind beim Opfer Furcht auszulösen (damit sich das Opfer in der vom Täter verlangten Weise verhält).

Aus der ständigen Rsp des OGH geht hierzu hervor (Ris – Justiz, RS0092753):

„Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist objektiv zu beurteilen, wobei wohl in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind (objektiv-individueller Maßstab), es aber nicht darauf ankommt, ob die Drohung in dem Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat.“

Je massiver die Bedrohung, desto eher kann die objektive Eignung der Drohung angenommen werden (siehe dazu auch Ris Justiz, RS0092753).

Wie hoch ist die Strafe?

Die Nötigung ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Sie fällt aufgrund der Sonderzuständigkeit des Tatbestands in die Zuständigkeit der Landesgerichte für Strafsachen.

Diversion und außergerichtlicher Tatausgleich

Nicht jeder Nötigungsfall endet mit einer Verurteilung; gerade bei jugendlichen Ersttätern oder weniger gravierenden Konstellationen nutzen Gerichte auch Diversionsmaßnahmen (außergerichtlicher Tatausgleich, gemeinnützige Leistungen, Probezeitauflagen), sofern das Gesetz dies zulässt und das Opfer zustimmt. 

Ein sehr aktuelles Beispiel (Jänner 2025) ist der “Mitschülerinnen-Fall” in Linz: Fünf Schüler eines Gymnasiums wurden angeklagt, während einer Schulprojektreise eine Klassenkollegin in ein Zimmer gezerrt, sie zu einer Handlung gezwungen (sie musste einem Burschen über den Rücken gehen, um ihn “einzurenken”) und dann kurz eingesperrt zu haben. 

Die Tat erfüllte den Nötigungstatbestand durch Gewaltanwendung. Das Verfahren vor dem Landesgericht Linz wurde jedoch schließlich diversionell erledigtDie Beschuldigten zeigten Reue, zwei legten ein Geständnis ab, alle entschuldigten sich beim Opfer. Noch im Gerichtssaal leisteten sie eine finanzielle Schadensgutmachung (Schmerzensgeld) an das Opfer, woraufhin der Richter das Verfahren einstellte

Es kam somit nicht zu Schuldsprüchen, die Jugendlichen “kamen mit einer Diversion davon”. Diese Vorgangsweise – die bei Erwachsenen in Fällen mittlerer Kriminalität ebenfalls möglich ist – berücksichtigt die speziellen Umstände: kein gravierender Dauerschaden, Einsicht der Täter und Wiedergutmachung. 

Der Fall zeigt, dass Gerichte bei Nötigungen flexibel reagieren: Im Schulhof-Kontext mit juvenilen Tätern kann ein Tatausgleich den Strafzweck (Opfer-Ausgleich und Prävention) ebenso gut erfüllen wie eine Verurteilung. 

Wichtig ist aber, dass auch solche Taten überhaupt vor Gericht gebracht werden – die Diversion erfolgte hier erst nach Anklageerhebung und im Rahmen einer Gerichtsverhandlung, was signalisiert, dass das Verhalten der Schüler durchaus ernsthaft als Straftat behandelt wurde.

 

Was ist eine schwere Nötigung § 106 StGB?

Grafik: Was ist eine schwere Nötigung? Eine schwere Nötigung in Österreich nach § 106 StGB begeht, wer eine andere Person mit

dem Tod
einer erheblichen Verstümmelung oder auffallenden Verunstaltung
einer Brandstiftung
einer Entführung
der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz
der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung
Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
droht.
Grafik: Was ist eine schwere Nötigung?
 

Eine “schwere Nötigung” ist – wie die Bezeichnung schon erahnen lässt – eine intensivere Form der Nötigung, bei der entweder die Tatmittel des Drohens oder der Anwendung der Gewalt erheblicher ausfallen oder aber die Folgen der Tat als gravierender zu erachten sind.

Eine schwere Nötigung in Österreich nach § 106 StGB begeht, wer eine andere Person mit

  • dem Tod
  • einer erheblichen Verstümmelung oder auffallenden Verunstaltung
  • einer Brandstiftung
  • einer Entführung
  • der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz
  • der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung
  • Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel

droht.

Eine Nötigung bei der das Opfer der Gewalt oder der Drohung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird,

Eine Nötigung bei der das Opfer zur Prostitution, Mitwirkung kinderpornografischer Darbietung oder sonstiger Handlungen, die das besondere Interesse des Opfers beeinträchtigen genötigt wird.

Dann ist die Tat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr bedroht.

Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Opfers der Gewalt oder der Drohungen zur Folge, so ist die Tat mit einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

Im Detail jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/106.

Sexuelle Nötigung –  Geschlechtliche Nötigung § 202 StGB)

Wenn Gewalt oder gefährliches Drohen oder die Entziehung der Freiheit angewendet wird um eine geschlechtliche Handlung (außer den in § 201 StGB genannten geschlechtlichen Handlungen) zu erzwingen, so macht man sich nach § 202 StGB strafbar.

Sexuelle Nötigung – Beispiele

Wenn etwa eine Person eine andere festhält, um der anderen Person zwischen die Beine auf das Geschlechtsteil zu greifen, so begeht die Person eine geschlechtliche Nötigung iSd § 202 StGB.

Ausführlicher dazu: Artikel zu Sexualstrafrecht.

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    Häufige Fragen:

    Eine Nötigung ist eine Straftat gemäß § 105 Abs. 1 StGB, wenn eine Person eine andere durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Dabei zählt sowohl körperliche Gewalt (physische Krafteinwirkung) als auch eine gefährliche Drohung, die geeignet ist, das Opfer in Angst zu versetzen. Der Straftatbestand der Nötigung ist weit gefasst und kommt oft in Familien, Partnerschaften oder im Straßenverkehr vor (Nötigung im Straßenverkehr).

    Laut Strafgesetzbuch (StGB) beträgt die Freiheitsstrafe für eine einfache Nötigung bis zu einem Jahr oder es kann eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen verhängt werden (Nötigung Strafe Österreich).
    Eine schwere Nötigung (§ 106 StGB), etwa wenn mit dem Tod, der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder der Gesellschaftlichen Stellung gedroht wird, kann mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

    Nein. Laut 105 StGB muss entweder Gewalt oder eine gefährliche Drohung vorliegen, um den Straftatbestand der Nötigung zu erfüllen. Eine bloße unangenehme oder moralische Drucksituation reicht nicht aus.

    • Beweise sichern (z. B. Chatverläufe, Videos, Zeugenaussagen).
    • Keine Aussage ohne Anwalt machen.
    • Widersprüche in der Aussage des Anzeigenden prüfen.
    • Einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt einschalten.
      Sollte es sich um eine Drohung mit Rechtsanwalt wegen Nötigung handeln, ist es ratsam, eine anwaltliche Einschätzung der Vorwürfe einzuholen.

    in Anwalt sollte konsultiert werden, wenn:

    • Eine Anzeige erstattet oder gegen Sie ermittelt wird.
    • Sie Opfer einer Nötigung sind und rechtlich gegen den Täter vorgehen wollen.
    • Eine Drohung oder Erpressung gegen Sie vorliegt.

    Kann ich eine Nötigung anonym zur Anzeige bringen?

    Die Dauer variiert je nach Beweislage und Gerichtsbelastung. Ein einfaches Verfahren kann mehrere Monate dauern, während komplexe Fälle (z. B. mit Gutachten oder vielen Zeugen) bis zu ein Jahr oder länger in Anspruch nehmen können.

    Ja, gemäß Strafgesetzbuch beträgt die Verjährungsfrist für einfache Nötigung (§ 105 StGB) dreiJahre. Bei schwerer Nötigung (§ 106 StGB) kann die Frist bis zu zehn Jahre betragen.

    Ja, eine Nötigung innerhalb einer Beziehung oder durch einen Ex-Partner ist strafbar. Besonders häufig treten solche Fälle bei Trennungen oder Stalking auf. Auch Hausfriedensbruch kann im Zusammenhang mit einer Nötigung strafrechtlich relevant sein.

    • Nötigung (§ 105 StGB): Erzwingt eine Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Gewalt oder gefährliche Drohung.
    • Erpressung (§ 144 StGB): Verlangt eine Leistung mit dem Ziel, sich oder anderen einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.
    • Gefährliche Drohung (§ 107 StGB): Stellt lediglich eine Drohung mit einem erheblichen Übel dar, ohne eine bestimmte Handlung zu verlangen.

    Ja, laut Rechtsprechung kann ein bewusstes Zufahren auf einen Fußgänger, um ihn zum Ausweichen zu zwingen oder eine freie Parklücke zu sichern, als gefährliche Drohung und somit als Nötigung im Straßenverkehr gewertet werden.

    Ja, eine gefährliche Drohung muss nicht direkt gegenüber dem Opfer geäußert werden. Laut Rechtsprechung kann eine Drohung auch dann als Nötigung gelten, wenn sie über Dritte übermittelt wird (Gefährliche Drohung richtet sich auch mittelbar an das Opfer).

    Eine sexuelle Nötigung liegt vor, wenn eine Person durch Anwendung der Gewalt, eine gefährliche Drohung oder die Entziehung der Freiheit zu einer geschlechtlichen Handlung gezwungen wird. Besondere Fälle sind die Mitwirkung an einer pornographischen Handlung. 

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