Sie finden hier einige Informationen zu den Tatbeständen des Raubs (§ 142 Abs 1 StGB), des schweren Raubs (§ 143 StGB) und des minderschweren Raubs (§ 142 Abs 2 StGB), damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können.
Wenn Sie eine eingehendere Rechtsberatung mit einem Strafverteidiger wünschen oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei zu den genannten Tatbeständen erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.
Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
Rechtsanwaltskanzlei Bleichergasse 8/12 in 1090 Wien, Alsergrund (Nähe Währinger Straße / Volksoper)
- Mail: office@ra-rauf.at
- Tel: 06766017746
- Web: https://ra-rauf.at
Erfahrungsgemäß werden Personen, denen ein schwerer Raub nach § 143 StGB vorgeworfen wird – immer häufiger auch ein einfacher Raub nach § 142 StGB – in Untersuchungshaft genommen. In einem solchen Fall kann ich den Beschuldigten in der jeweiligen Justizanstalt auf Wunsch und nach Vereinbarung besuchen.
https://youtube.com/shorts/3MJ6hiv-6nc?feature=share
Definition Raub Österreich § 142 StGB
Der Raub nach § 142 StGB ist als ein sehr schweres Verbrechen zu erachten und wird deshalb sehr streng vom Gesetzgeber geahndet. Der Grund dafür ist naheliegend. Jede Rechtsordnung legt natürlich großen Wert darauf, dass Personen sich nicht mit Gewalt gegenseitig ihre Wertsachen wegnehmen.
Einen Raub nach § 142 StGB begeht in Österreich wer einer anderen Person durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache mit Vorsatz abnötigt oder wegnimmt und zwar mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Gewalt
Der Täter wendet Gewalt gegen eine andere Person an. Der Gewaltbegriff des Raubs nach § 142 StGB ist an den der Nötigung nach § 105 StGB angelehnt. Darunter ist jede physikalische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen, von der angenommen werden kann, dass sie den Widerstand des Opfers zu überwinden vermag.
Der Oberste Gerichtshof hierzu (Ris – Justiz, RS0093886):
“Gewalt ist jede Einwirkung auf den Körper des Opfers (insbesondere jede Handanlegung, mag sie auch keine besondere Kraftanstrengung erfordern), die bestimmt und geeignet ist, einen vorhandenen oder zu erwartenden Widerstand zu überwinden oder von vornherein unmöglich zu machen.”
Das bedeutet, dass es nicht erforderlich ist, dass dem Opfer eine Körperverletzung oder Misshandlung zugefügt wird, um einen Raub anzunehmen. Wie bereits ausgeführt reicht “jede Einwirkung auf den Körper”, wenn sie geeignet ist den Widerstand zu brechen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Opfer sich wehrt oder nicht (Ris – Justiz, RS0094021)
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
Die Begehung des Raubs kann auch durch Drohungen erfolgen, die das Opfer dazu verlassen sich in der vom Täter gewünschten Art und Weise zu verhalten. Allerdings ist nicht jede Drohung nach der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 5 StGB iSd § 142 StGB tatbildlich, sondern nur Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Der Täter stellt dabei dem Opfer ein Übel für Leib und Leben in Aussicht, das von gewisser Intensität sein muss.
Dazu der Oberste Gerichtshof (Ris – Justiz, RS0094153)
“Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Täter ein Übel – im allgemeinen von gewisser Schwere – für Leib oder Leben des Bedrohten ankündigt, diese Ankündigung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben befürchten lässt und der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt wird; diese Kriterien der Raubbedrohung müssen vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst sein.”
Die Drohung muss nicht wörtlich ausgesprochen werden, damit sie tatbildlich iSd § 142 StGB wird. Es genügt bereits eine Geste oder eine Gebärde, die unmissverständlich den Eindruck vermittelt, dass der Täter ein Übel für Leib und Leben in Aussicht stellt, welches er auch sofort verwirklichen kann.
Der Oberste Gerichtshof führt hierzu an (Ris – Justiz, RS0094153):
“Eine „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ im Sinne des § 142 Abs 1 StGB setzt eine wörtliche Bekundung gegenüber dem Opfer nicht voraus; vielmehr kann ein dem in Rede stehenden normativen Begriff entsprechendes Verhalten in den verschiedensten Formen – auch ohne direkte mündliche Äußerung, etwa in einer Gebärde – zum Ausdruck kommen, sofern beim hievon Betroffenen (ausgehend von den Empfindungen eines Durchschnittsmenschen) der Eindruck entsteht, der Täter könne das angedrohte – gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit – gerichtete Übel auch unmittelbar verwirklichen.”
Als Beispiel kann hier etwa die “Halsabschneidergeste” angeführt werden.
“Abnötigt oder wegnimmt”
Die Anwendung von Gewalt oder das Drohen mit Gefahr für Leib und Leben zielt auf den Erhalt eines Vermögenswertes, welches sich in der Gewahrsame des Opfers befindet. Auch Sachen geringen Werts wie etwa Zigarettenpackungen oder dergleichen fallen darunter.
Dabei haben die genannten Tatmittel entweder die Folge, dass das Opfer die Sache herausgibt, dann nötigt der Täter dem Opfer die Sache ab, oder aber, dass dem Opfer die Sache (gegen seinen Willen) weggenommen wird.
Wegnehmen bedeutet, dass der Täter die Gewahrsame des Opfers an der Sache bricht und Eigengewahrsam begründet.
Der Täter nötigt die Sache ab, indem er das Opfer zu einer Handlung verleitet, nämlich die Herausgabe der Sache.
Bereicherungsvorsatz – Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern
Der Täter hat den Vorsatz sich unrechtmäßig am Wert der abgenötigten oder weggenommenen Sache zu bereichern. Das bedeutet, dass die Tathandlungen der Gewalt oder des Drohens mit Gefahr für Leib und Leben setzt, damit der Wert der Sache in sein Vermögen übergeht. Dabei genügt, dass er es ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet, dass der Wert der Sache in sein Vermögen überführt wird, ohne dass er einen Anspruch darauf hat. (Ris – Justiz, RS0093496)
„Unrechtmäßig bereichert ist, wer keine Anspruch auf die infolge der Tat bewirkte Vermehrung seines Vermögens hat.“
In der Praxis spielt dieser Punkt beim Raub eine große Rolle. Wer nämlich davon ausgeht, dass er Anspruch auf die Sache hat oder die Sache gar nicht behalten möchte und sie gleich wieder zurückgibt, der handelt nicht mit Bereicherungsvorsatz.
Was nach juristischer Fachsimpelei klingt, wirkt sich dramatisch auf den Strafrahmen aus. Ein Raub hat den Zehnfachen Strafrahmen wie eine Nötigung oder eine Körperverletzung und sogar den Zwanzigfachen wie ein Diebstahl.
Selbstverständlich ist es da besonders wichtig zu erörtern, ob der Täter tatsächlich mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat oder nicht.
Wie hoch ist die Strafe für Raub nach § 142 Abs 1 StGB
Wie bereits angeführt wird der Raub aus guten Gründen sehr streng geahndet und liegt die Strafdrohung bei einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Schwerer Raub § 143 StGB
Bei einem schweren Raub liegt die Strafdrohung seit 01.01.2016 bei einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. (Davor lag die Strafdrohung bei fünf bis zu fünfzehn Jahren!)
Einen schweren Raub begeht, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Einwirkung eines anderen Mitglieds einer kriminellen Vereinigung begeht oder – was die häufigste Variante des schweren Raubs darstellt – unter Verwendung einer Waffe. Ein Messer oder ein schwerer Gegenstand stellt bereits eine Waffe iSd § 143 StGB dar.
Wenn die Tat schwere Dauerfolgen nach sich zieht, so liegt der Strafrahmen bei 10 bis zu 20 Jahren Freiheitstrafe und wenn die Tat den Tod des Opfers zur Folge hat, so drohen 10 bis zu 20 oder lebenslanger Freiheitsstrafe.
Wenn die Tat Dauerfolgen nach sich zieht, so liegt der Strafrahmen bei Zehn bis zu Zwanzig Jahren Freiheitstrafe und wenn die Tat den Tod des Opfers zur Folge hat, so drohen zehn bis zu zwanzig oder lebenslanger Freiheitsstrafe.
Minderschwerer Raub § 142 Abs 2 StGB (Bagatellschaden)
Wenn der Täter keine oder nur unerhebliche Gewalt anwendet, es sich um keinen Fall des schweren Raubs nach § 143 StGB handelt und die Sache, die weggenommen oder abgenötigt wird lediglich von geringem Wert ist, so liegt die Strafdrohung bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe.
Was ist der Unterschied zwischen Raub und Diebstahl?
Abgrenzung zu Diebstahl
Beide Tatbestände haben gemeinsam, dass der Täter sich unrechtmäßig an einer Sache bereichern möchte. Der Unterschied liegt in der Art und Weise wie der Täter in die Gewahrsam der Sache gelangt. Bei einem Diebstahl bricht der Täter die Gewahrsam an der Sache und begründet selbst Gewahrsam daran, ohne dass er Gewalt anwendet oder eine andere Person mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht. Bei einem Raub hingegen wendet der Täter die genannten Tatmittel an, um Gewahrsam an der Sache zu erlangen.
Verjährungfrist Raub?
Die Strafbarkeit des Raubs verjährt nach 10 Jahren.
Wann verjährt schwerer Raub?
Der schwere Raub verjährt nach 20 Jahren
In der Praxis:
Wie bereits Eingangs erwähnt, werden Personen die des Raubs oder gar des schweren Raubs beschuldigt werden nicht selten in Untersuchungshaft genommen. Dies passiert auch bei Jungen Erwachsenen und sogar auch bei jugendlichen Beschuldigten.
Wenn eine Person bereits eine einschlägige Vorstrafe erlitten hat, so ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen und im Falle einer Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe über ihn verhängt wird. Bei einem schweren Raub drohen sehr lange Freiheitsstrafen die sich naturgemäß dramatisch auf das Leben des Betroffenen auswirken.
Der Wert der Beute spielt in der Regel keine überwiegende Rolle bei der Strafbemessung – insbesondere nicht beim schweren Raub. So habe ich schon erlebt, dass Personen, die einen Raub wegen einem geringen EUR Betrag (50 – 200 EUR) eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgefasst haben. Dem Gesetzgeber geht es in erster Linie darum klar zu demonstrieren, dass die Bürger sich darauf verlassen dürfen nicht durch Gewalt oder gar Waffengewalt enteignet zu werden.
Bei Konfliktverteidigungen (Verteidigungen bei denen sich der Angeklagte nicht geständig verantwortet) liegt der Schwerpunkt der Verteidigung (je nach Sachverhalt) darin, darzulegen, dass der Täter keinen Vorsatz hatte sich unrechtmäßig zu bereichern (weil er dachte, dass der Wert der Sache ihm zusteht), oder aber, dass der Täter (vor allem bei einem Raub verübt durch mehrere Personen) keine Beitragshandlung (§ 12 StGB) geleistet hat.
Verhandlungen wegen Raub werden vor einem Schöffensenat geführt und sind in der Regel anspruchsvoll. Es empfiehlt sich daher einen erfahrenen Strafverteidiger in einem solchen Fall an der Seite zu haben. Mittlerweile kann ich auf eine Vielzahl an Verfahren wegen dem Vorwurfs des Raubs und des schweren Raubs zurückblicken, die ich auch in allen Instanzen vertreten habe.
Sehr gerne unterstütze ich Sie oder einen Ihrer Liebsten, wenn er sich einem solchen Verfahren stellen muss.