Üble Nachrede § 111 StGB (Österreich) – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Üble Nachrede Anzeige erstatten Österreich

Sie finden hier einige Informationen zum Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung von einem Strafverteidiger wünschen, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren. Gerne berate und unterstütze ich Sie auch bei einer Anzeigeerstattung wegen übler Nachrede.

Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Rechtsanwaltskanzlei Bleichergasse 8/12 in 1090 Wien, Alsergrund (Nähe Währinger Straße / Volksoper)

Anzeige üble Nachrede und Rufschädigung – Was bedeutet üble Nachrede iSd § 111 StGB in Österreich?

Den Tatbestand nach § 111 StGB erfüllt, wer eine andere Person

  • einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung ‘zeiht’ oder
  • eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt

das

  • geeignet ist ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen

und das

  • in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise.

Im Volksmund ist der Tatbestand der üblen Nachrede auch als “Rufschädigung” bekannt.

Üble Nachrede Privatanklagedelikt

Beim Tatbestand der üblen Nachrede wird das Rechtsgut der Ehre beeinträchtigt und es handelt sich dabei um ein Privatanklagedelikt. Im Gegensatz zu einem Offizialdelikt ermitteln die Behörden nicht von Amtswegen, wenn sie in Kenntnis einer üblen Nachrede gelangen (bei Körperverletzung § 83 StGB oder Betrug § 146 StGB müssen die Behörden einem Anfangsverdacht nachgehen und ermitteln).

Üble Nachrede beweisen

Der in seiner Ehre Beeinträchtigte erstattet privat sozusagen Anklage und hat sämtliche Beweismittel, die die Täterschaft der beschuldigten Person darlegen selbst zu ermitteln und in das Verfahren einzubringen. Der Privatankläger trägt auch im Falle eines Freispruchs die Kosten des Verfahrens.

Allein aus diesem Grund sollte eine Privatanklageerhebung wohlüberlegt sein und gemeinsam mit dem Rechtsanwalt (realistisch) die Erfolgsaussicht erörtert werden, und zwar anhand der Beweisergebnisse, die gegen den Beschuldigten bestehen (und nicht anhand des Unmuts über vermeintlich getätigte Äußerungen).

Welche Äußerungen fallen in den Tatbestand der üblen Nachrede?

Zusammengefasst sind Äußerungen darunter zu verstehen, die eine andere Person eines “unehrenhaften” Verhaltens bezichtigen.

Der Oberste Gerichtshof versteht unter “unehrenhaft” (Ris – Justiz, RS0093181):

“Als „unehrenhaft“ im Sinne des § 111 Abs 1 StGB kann nur ein Verhalten bezeichnet werden, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betreffenden darunter zu leiden hat.”

Üble Nachrede Beispiele

Was auf jeden Fall als “unehrenhaft” zu erachten ist, ist der Vorwurf einer Vorsatztat nach dem StGB. Wenn man also einer Person vorsätzliches strafbares Verhalten vorwirft, so “zeiht” man sie eines unehrenhaften Verhaltens.

Dazu der oberste Gerichtshof (Ris – Justiz, 14 Os 74/13h):

“Zwar gilt die Begehung einer mit gerichtlichen Strafe bedrohten Vorsatztat als Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens, doch sind Fahrlässigkeitsdelikte und (bloße) Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall ausgenommen.”

Der Oberste Gerichtshof formuliert das Tatbestandsmerkmal “gegen die guten Sitten” iSd § 111 StGB wie folgt (Ris – Justiz, RS0093181 )

„Gegen die guten Sitten verstößt jedes Verhalten, das dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht.“

Als Beispiel für “unehrenhaftes” oder “gegen die guten Sitten” verstoßendes Verhalten wird etwa das “Unterhalten einer ehewidrigen Beziehung” erachtet ( OGH 15 Os 42/09d).

Auch stellt die Beschäftigung von Mitarbeitern, ohne sie anzumelden (“Schwarzarbeiter”) ein unehrenhaftes Verhalten darf (OGH 14 Os 74/13h).

Hingegen zu behaupten, dass eine Person “lästig” sei, fällt nicht darunter (Ris – Justiz, RS0093173) :

“Durch die Erklärung des Inhalts, jemand sei lästig, wird – solange sie keinen weitergehenden Vorwurf, wie etwa die in Beziehung zu einer Frauensperson gesetzte Anschuldigung einer unsittlichen Belästigung (im Sinne einer moralisch abzulehnenden sexuellen Attacke) enthält – kein Unwerturteil über den Betroffenen im Sinne des § 111 Abs 1 StGB („unehrenhaftes Verhalten“) gefällt.”

Kritik (vor allem sachliche) an Werken, Entscheidungen, Erklärungen oder Leistungen anderer ist nicht Gegenstand der üblen Nachrede (Ris – Justiz, RS0075710):

“Kritik an Leistungen, Entscheidungen und Erklärungen anderer, wie beispielsweise an wissenschaftlichen Arbeiten, Gerichtsurteilen, künstlerischen oder literarischen Werken bedeutet freie Meinungsäußerung, auf die gemäß Art 10 Abs 1 MRK jedermann – grundsätzlich (vgl Abs 2 dieser Konventionsbestimmung) – Anspruch hat. Ob sich der sachlich Kritisierte irritiert oder verletzt fühlt, ist unmaßgeblich.”

Wann ist üble Nachrede strafbar?

Wenn man jemanden “unter vier Augen” ein unehrenhaftes Verhalten vorwirft, so ist das nicht Gegenstand einer üblen Nachrede iSd § 111 StGB, da mindestens noch eine weitere Person anwesend sein muss, die die Äußerung hört. “Mitbeleidigte” fallen nicht darunter (Ris – Justiz, RS0093188)

“Ein Mitbeleidigter ist niemals „Dritter“; folglich ist der Tatbestand erst verwirklicht, wenn außer den mehreren Beleidigten wenigstens ein nicht Beleidigter die üble Nachrede wahrnehmen konnte”.

Diese Dritte Person muss die Äußerung auch tatsächlich wahrnehmen, ansonsten besteht keine Gefahr, dass die Ehre durch die Äußerung verletzt werden kann (Ris – Justiz, RS0093120):

„Dritter“ ist nur ein solcher Außenstehender, bei dem oder durch den das Ansehen des Bezichtigten wenigstens der (abstrakten) Gefahr der Beeinträchtigung der Ehre ausgesetzt ist.

Wahrheitsbeweis und Grund zur Annahme, dass die Behauptungen wahr sind

Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Täter darlegen kann, dass die Behauptung wahr ist oder zumindest im Wesentlichen als wahr erachtet werden kann.

Dazu der Oberste Gerichtshof (Ris – Justiz, RS0079693):

“Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt.”

Gleiches gilt, wenn der Täter hinreichend Gründe hatte die Behauptungen als wahr zu erachten und die Umstände erwiesen werden.

Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens können jedoch nicht erbracht werden bei Behauptungen über

  • Tatsachen des Privat- oder Familienlebens
  • strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden.

Wie hoch ist die Strafe für eine “üble Nachrede” iSd § 111 StGB

Dem Täter droht eine Strafe bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe.

Qualifikation nach Abs 2

Der Gesetzgeber knüpft an die Verbreitung einer üblen Nachrede in Medien eine höhere Strafdrohung.

Wer die üble Nachrede jedoch

  • in einem Druckwerk
  • im Rundfunk
  • oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (üble Nachrede im Internet),

dem drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Auch findet die Privilegierung nach Abs 3, wonach die Strafbarkeit entfällt, wenn hinreichend Gründe dargelegt werden, weshalb der Täter die Behauptungen als wahr erachten konnte keine Anwendung auf die Qualifikation nach Abs 2.

Üble Nachrede Verjährung

Der Tatbestand der üblen Nachrede verjährt nach drei Jahren (§ 57 StGB)

Ehrenbeleidigung § 1330 ABGB

Eine Anzeige wegen übler Nachrede nach § 111 StGB kann in Verbindung mit einer zivilrechtlichen Klage nach § 1330 ABGB wegen Ehrenbeleidigung bei einem österreichischen Zivilgericht eingebracht werden, um materielle zivilrechtliche Ansprüche  geltend zu machen.

 

Rechtsanwalt Mag. Zaid Rauf IconRechtsanwalt Mag. Zaid Rauf

Bleichergasse 8/12, Wien

5,0 251 Rezensionen

  • Avatar Bagayim Kubanychbek ★★★★★ vor einem Monat
    Herr Rauf ist nicht nur ein fachlich kompetenter Anwalt, sondern auch ein außergewöhnlich emphatischer und einfühlsamer Mensch. Er nahm sich viel Zeit, ging unsere Unterlagen gründlich durch und erklärte alle rechtlichen Schritte sehr verständlich. … Mehr Was uns am meisten beeindruckt hat war jedoch seine menschliche Art. Herr Rauf hört wirklich zu und hat die Fähigkeit, sich in unsere Lage zu versetzen. Man merkt, dass ihm die Menschen hinter den Fällen wichtig sind. Das schätzen wir sehr! Wir sind sehr dankbar für die Unterstützung und können ihn ohne Einschränkungen weiterempfehlen.
  • Avatar Dominik Pfandl ★★★★★ vor einem Monat
    Ich wurde in einer rechtlichen Angelegenheit im Bereich Strafrecht von Herrn Magister Rauf vertreten und bin äußerst zufrieden.
    Die Beratung war von Anfang an kompetent, strukturiert und verständlich. Besonders positiv fand ich, dass alle
    … Mehr Schritte transparent erklärt wurden und ich mich jederzeit gut informiert gefühlt habe. Auch bei Rückfragen wurde schnell reagiert.
    Fachlich sehr stark und gleichzeitig menschlich angenehm im Umgang – eine Kombination, die man nicht überall findet.
    Ich habe mich durchgehend gut aufgehoben gefühlt und würde die Kanzlei jederzeit weiterempfehlen.
  • Avatar Karin Linke-Sentesch ★★★★★ vor einem Monat
    Ich habe mit Herrn Mag. Zaid Rauf die allerbesten Erfahrungen gemacht. Er besitzt mein vollstes Vertrauen und meine größte Hochachtung und Wertschätzung. Durch seine hohe fachliche Expertise und seinem mehr als 100%igen Engagement zusammen … Mehr mit seiner ruhigen, verständnisvollen und einfühlsamen Art habe ich eine Unterstützung erfahren, wie ich sie mir besser nicht hätte wünschen können. Absolute Weiterempfehlung!
  • Avatar Onur Ercan ★★★★★ vor 5 Monaten
    Wenn der Hut brennt: Better Call Rauf!😎
    Als Allererstes möchte ich mich bei Herrn Mag. Zaid Rauf herzlichst für seine hervorragende Arbeit bedanken, die er mit höchster Professionalität geleistet hat.
    Ich kann mit voller Überzeugung sagen,
    … Mehr dass er sowohl menschlich als auch fachlich gesehen zu den besten Anwälten in unserem Land zählt.
    Er nimmt sich Zeit, hört aufmerksam zu und gibt eine ehrliche, realistische Einschätzung ab.(Ganz ohne leere Versprechen, was ich persönlich als äußerst wichtig empfinde.)
    Seine ruhige und auch lösungsorientierte Art hat mich durch den gesamten Prozess begleitet.
    Herr Mag. Rauf ist ein Anwalt, den ich uneingeschränkt weiterempfehlen kann und auch definitiv weiterempfehlen werde.
    Nochmals vielen Dank für Ihre Unterstützung!
  • Avatar Sabrina Ungersböck ★★★★★ vor 6 Monaten
    ⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️
    Herr Mag. Rauf ist für mich der Inbegriff eines perfekten Rechtsanwalts. Schon beim ersten Gespräch hatte ich das Gefühl, in den allerbesten Händen zu sein – kompetent, engagiert und gleichzeitig menschlich unglaublich angenehm.
    … Mehr Er hat sich weit über das Erwartbare hinaus für unser Anliegen eingesetzt und uns jederzeit das Gefühl gegeben, wichtig zu sein. Fachlich brillant, persönlich absolut vertrauenswürdig und menschlich ein Gewinn – besser hätte ich es mir nicht wünschen können. Uneingeschränkte Empfehlung!

Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Bürozeiten

Mo – Fr: 09:00 – 18:00 Uhr

Sprachen

Deutsch, Englisch, Spanisch, Arabisch