In der heutigen Zeit gewinnt dieses Thema immer mehr an Bedeutung und beschäftigt daher die Justiz auch in einem immer größeren Ausmaß. Durch Whatsapp, Facebook, Instagram, Tiktok, Telegramm und einer schier endlosen Liste an medialen Plattformen, die das Herstellen und Versenden von intimen Bildern und anderem Bildmaterial geradezu ausufern lassen, ist es sehr wichtig den rechtlichen Rahmen dafür zu kennen. Dieser Artikel soll als kurzer Überblick über die (vor allem nach dem Strafgesetzbuch) relevanten Themen dienen.
§ 207a StGB in Österreich
Vorweg ist zu nehmen, dass der Besitz und die Verbreitung von Nacktbildern von Minderjährigen oder von pornografischem Material von Minderjährigen in Österreich äußerst gravierende Tatbestände des Strafgesetzbuchs darstellen und dementsprechend geahndet werden.
Zusätzlich zu einem nicht unbeträchtlichen Strafrahmen kommt hinzu, dass eine Verurteilung nach § 207a StGB (Besitz und Weitergabe von kinderpornographischem Material) eine äußerst stigmatisierende Wirkung nach sich zieht und der Grund der Verurteilung auch im Leumundszeugnis ausgewiesen wird – das bedeutet, dass bei Bewerbungen bei zukünftigen Arbeitgebern ersichtlich ist, dass die Person wegen § 207a StGB verurteilt wurde (siehe “Strafregister und Leumundszeugnis, Tilgungsgesetz”).
Was versteht man unter pornografischer Darstellung minderjähriger gem. § 207a StGB?
Unter pornografischer Darstellung Minderjähriger versteht der Gesetzgeber wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier.
Ferner auch wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt.
Die genannten Darstellungen in Hinblick auf mündige Minderjährige (Personen zwischen 14 und 18 Jahren) fallen ebenfalls unter § 207a StGB.
Unterscheidung Besitz und Weitergabe
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einem Täter, der die pornografischen Bilder minderjähriger besitzt oder verwendet, und einem Täter, der diese herstellt, einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht.
Ersteres ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (in Hinblick auf mündige Minderjährige bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen) bedroht, Letzteres mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Wer gewerbsmäßig derartige Bilder herstellt, anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Hausdurchsuchung wegen pornografischer Bilder
In der Regel findet bei einem Verdacht wegen § 207a StGB eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten statt (siehe „Hausdurchsuchung“). Dabei werden üblicherweise sämtliche elektronischen medialen Geräte (Mobiltelefone, Laptops, PC´s, Ipads) sichergestellt. In weiterer Folge werden diese Geräte von einem Sachverständigen auf inkriminiertes Material überprüft und ausgewertet. Derartige Auswertungen können bisweilen viele Monate in Anspruch nehmen und sind nicht selten sehr kostspielig.
Im Falle einer Verurteilung ist es möglich, dass die Kosten einer solchen Auswertung dem Verurteilten auferlegt werden.
Therapie aufgrund Verurteilung wegen § 207a StGB
Im Falle einer Verurteilung wird regelmäßig auch die Weisung erteilt, der Beschuldigte möge sich einer Therapie unterziehen. Widersetzt sich der Beschuldigte dieser Weisung oder verabsäumt es der Beschuldigte dem Gericht regelmäßig über den Fortschritt der Therapie zu berichten, so kann es sein, dass eine allenfalls bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe (Bewährungsstrafe) widerrufen wird und der Verurteilte die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt verbüßen muss.
§ 207a Abs 5 Voraussetzungen der Straffreiheit
Nicht zu bestrafen ist der Täter, wenn er eine pornografische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder aber eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder einem anderen zu dessen eigenen Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt vorführt oder sonst zugänglich macht.
Darunter fällt jedoch nicht das Versenden von Nacktbildern von Jugendlichen untereinander, wenn die betroffene Person damit nicht einverstanden ist, oder ohne dessen Kenntnis die Bilder versendet wurden.
Versenden von Nacktbildern von erwachsenen Personen
Grundsätzlich ist die Herstellung und das Versenden von Nacktfotos von Erwachsenen nicht strafbar, es bestehen jedoch Ausnahmen:
Gem. § 120a StGB macht sich strafbar, wer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person, ohne deren Einwilligung herstellt. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wer auch noch eine solche Aufnahme ohne Einwilligung der betroffenen Person einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um Ermächtigungsdelikte. Das bedeutet, dass die Täter nur mit Ermächtigung des Betroffenen strafrechtlich verfolgt werden dürfen.
Wenn jemand Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches (darunter fallen naturgemäß Nacktfotos und Aufnahmen beim Geschlechtsverkehr) einer Person ohne deren Zustimmung einer größeren Anzahl von Menschen längere Zeit hindurch wahrnehmbar macht ist gem. § 107c StGB ebenfalls mit einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Wahrnehmbar macht es der Täter bereits dann, wenn er das Passwort zur Verfügung stellt, mit dem die Bilder eingesehen werden können. Was als ‘längere Zeit hindurch’ zu erachten ist, hängt von der Schwere der Beeinträchtigung ab. Das bedeutet, je gravierender die Beeinträchtigung durch die Bilder ausfällt, desto kürzere Zeiten genügen zur Annahme, dass die Tat längere Zeit hindurch erfolgt ist.
Eine größere Anzahl an Menschen ist ab 10 Menschen gegeben, jedoch handelt es sich dabei um einen Richtwert, den es ebenfalls im Einzelfall zu erörtern gilt.
Wenn die Tat sogar einen Selbstmord oder einen Selbstmordversuch zur Folge hat oder die Bilder länger als ein Jahr wahrnehmbar gemacht wurden, so beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Wer jedoch Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht, kann gem. § 107a Abs 2 Z 5 StGB aufgrund von beharrlicher Verfolgung (siehe “Stalking”) belangt und verurteilt werden. Die Strafdrohung für beharrliche Verfolgung gem. § 107a StGB beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Vergehen nach dem Datenschutzgesetz
Nach den §§ 12, 62 und 63 Datenschutzgesetz kann das Anfertigen und Versenden von intimen Bildern gegen den Willen des Betroffenen ebenfalls unter Sanktion gestellt werden.
Abschließend:
Das Anfertigen und Versenden von intimen Fotos von Erwachsenen kann ebenfalls zu Problemen mit dem Gesetz führen. Dieses Thema hat in den letzten Jahren massiv an praktischer Relevanz dazugewonnen und wird aufgrund der zunehmenden Bedeutung und Verbreitung von sozialen Medien auch in Zukunft immer wichtiger werden. Es wird oft übersehen, welche Auswirkungen derartige Handlungen auf die betroffene Person haben können.
Sehr gerne kann ich Sie in diesem Zusammenhang beraten und ich freue mich, mit Ihnen ein Erstgespräch vereinbaren zu dürfen.
Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
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