Ihr Kind ist 13 und wurde bei einem Ladendiebstahl erwischt – droht jetzt eine Strafe? Oder Ihr 15-jähriger Sohn hat sich an einer Schlägerei beteiligt – ist er überhaupt strafmündig? Die Frage, ab wann man in Österreich strafrechtlich verfolgt werden kann, ist eine Grundfrage im Jugendstrafrecht. Die Antwort ist differenzierter, als viele Eltern vermuten.
Als Strafverteidiger in Wien und Mitherausgeber des Praxiskommentars zum JGG (Linde Verlag, 2025) berate ich regelmäßig Eltern und junge Beschuldigte zu genau dieser Frage – und zu den Ausnahmen, die das Gesetz vorsieht.
Inhaltsverzeichnis
Strafmündigkeit ab 14 – die Grundregel
Die Strafmündigkeit beginnt in Österreich mit dem vollendeten 14. Lebensjahr (§ 4 Abs 1 JGG). Das bedeutet: Erst ab dem Tag nach dem 14. Geburtstag kann eine Person strafrechtlich verfolgt werden.
Der Gesetzgeber verwendet die sogenannte biologische Methode: Es wird unwiderleglich vermutet, dass Personen unter 14 nicht in der Lage sind, das Unrecht einer Straftat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Selbst wenn im Einzelfall kein Zweifel an der Reife besteht – etwa bei einem schweren Delikt eines 13-Jährigen – bleibt die Straflosigkeit bestehen.
Unter 14: Was passiert mit strafunmündigen Kindern?
Strafunmündigkeit bedeutet nicht, dass es keine Konsequenzen gibt. Folgende Maßnahmen sind möglich:
- Kinder- und Jugendhilfe: Sie kann tätig werden
- Zivilrechtliche Haftung der Eltern: Bei Verletzung der Aufsichtspflicht können Eltern für den Schaden ihres Kindes haften
In der Praxis empfehle ich Eltern auch in diesen Fällen eine anwaltliche Beratung, da die Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe erhebliche Eingriffe in die Familie bedeuten können.
Reifemangel nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG
Auch nach dem 14. Geburtstag ist ein Jugendlicher nicht strafbar, wenn er „aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln" (§ 4 Abs 2 Z 1 JGG).
Voraussetzungen des Reifemangels
Die Judikatur verlangt eine Entwicklungshemmung außergewöhnlichen Grades. Es genügt nicht, dass der Jugendliche „unreifer als andere" ist. Es muss eine echte Unfähigkeit vorliegen, die sich auf zwei Ebenen zeigen kann:
- Einsichtsfähigkeit (Diskretionsfähigkeit): Der Jugendliche konnte das Unrecht der Tat nicht erkennen
- Steuerungsfähigkeit (Dispositionsfähigkeit): Der Jugendliche konnte zwar das Unrecht erkennen, aber nicht danach handeln
Wann kommt Reifemangel in Frage?
Typische Konstellationen in meiner Praxis:
- Geistige Entwicklungsverzögerung oder Lernbehinderung
- Schwere Vernachlässigung und fehlende soziale Erfahrung
- Psychiatrische Erkrankungen, die die Reifung beeinträchtigen
Praxis: Sachverständigengutachten
Ob ein Reifemangel vorliegt, prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht. Sie können die Jugendgerichtshilfe damit betrauen, Entwicklung und Reifegrad des Jugendlichen zu erheben (§ 48 Z 1 JGG). Ist dafür besonderes Fachwissen nötig, wird ein Sachverständiger bestellt (§ 126 Abs 1 StPO).
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Bei Jugendlichen zwischen 14 und 15 Jahren prüfe ich in jedem Fall, ob ein Reifemangel nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG vorliegt. Insbesondere wenn der Jugendliche eine Sonderschule besucht, eine diagnostizierte Entwicklungsverzögerung hat oder aus extrem belasteten Verhältnissen stammt, lohnt sich die Einholung eines Gutachtens. Das kann den Unterschied zwischen Strafverfahren und Einstellung bedeuten.
Unter-16-Vergehen nach § 4 Abs 2 Z 2 JGG
Eine weitere Ausnahme betrifft Jugendliche unter 16 Jahren. Nach § 4 Abs 2 Z 2 JGG ist ein Jugendlicher nicht strafbar, wenn:
- Er vor Vollendung des 16. Lebensjahres handelt
- Es sich um ein Vergehen handelt (nicht um ein Verbrechen – die Grenze liegt bei 3 Jahren Strafdrohung)
- Ihn kein schweres Verschulden trifft
- Nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um ihn von strafbaren Handlungen abzuhalten
In der Praxis nutze ich diesen Tatbestand vor allem bei Erstdelikten von 14- bis 15-Jährigen im Bagatellbereich: kleiner Ladendiebstahl, leichte Körperverletzung, Sachbeschädigung. Die Argumentation verbinde ich häufig mit einem Antrag auf Verfahrenseinstellung oder Diversion.
Altersgruppen im Überblick
| Alter | Bezeichnung | Strafbarkeit | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| unter 14 | Unmündige | Nie strafbar | Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe möglich |
| 14–15 | Jugendliche | Grundsätzlich strafbar | Reifemangel § 4/2/1 + Unter-16-Vergehen § 4/2/2 möglich |
| 16–17 | Jugendliche | Strafbar | Nur Reifemangel § 4/2/1 als Ausnahme; volle JGG-Milderungen |
| 18–20 | Junge Erwachsene | Strafbar | JGG teilweise (§§ 19, 46a), seit 1.1.2020 bei bestimmten schweren Delikten eingeschränkt (§ 19 Abs 4) |
| ab 21 | Erwachsene | Strafbar | Allgemeines Strafrecht |
Debatte: Senkung der Strafmündigkeit auf 12 Jahre?
Ob die Strafmündigkeit auf 12 Jahre gesenkt werden soll, ist eine politische Frage. Das geltende Recht (Stand Oktober 2026) ist klar: Strafmündig ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 1 JGG). Eine Senkung bräuchte eine Änderung des JGG.
Was Eltern tun sollten
Wenn Ihr Kind eine Vorladung als Beschuldigter erhalten hat oder von der Polizei befragt wurde:
- Sofort einen Strafverteidiger kontaktieren – auch wenn Ihr Kind unter 14 ist, können Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe eingeleitet werden
- Keine Aussage ohne Anwalt – bei einem Verbrechen muss ein Jugendlicher durch einen Verteidiger vertreten sein, sobald er über die Ermittlungen zu informieren ist (§ 39 Abs 1 Z 1 JGG); bei einem Vergehen, sobald nach dem Polizeibericht weiter ermittelt wird (§ 39 Abs 1 Z 2 JGG). Nach einer Festnahme ist ihm ein Verteidiger in Bereitschaft beizuziehen; darauf kann er nicht verzichten (§ 39 Abs 3 JGG)
- Reifemangel prüfen lassen – ist ein Jugendlicher noch nicht reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen oder danach zu handeln, ist er nicht strafbar (§ 4 Abs 2 Z 1 JGG)
- Auf Diversion hinarbeiten – um einen Strafregistereintrag zu vermeiden
Häufige Fragen zur Strafmündigkeit
Mit dem vollendeten 14. Lebensjahr (§ 4 Abs 1 JGG). Kinder unter 14 sind strafunmündig und können nicht strafrechtlich verfolgt werden – unabhängig von der Schwere der Tat.
Ja, in zwei Fällen: Bei Reifemangel (§ 4 Abs 2 Z 1 JGG), wenn der Jugendliche noch nicht reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Und bei Vergehen vor dem 16. Geburtstag ohne schweres Verschulden (§ 4 Abs 2 Z 2 JGG).
Kein Strafverfahren möglich. Die Kinder- und Jugendhilfe kann jedoch tätig werden. Zivilrechtlich können Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht für den Schaden haften.
Das geltende Recht (Stand Oktober 2026) sieht das nicht vor: Strafmündig ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 1 JGG). Eine Senkung bräuchte eine Änderung des JGG.
Zum Tatzeitpunkt. Wer eine Straftat mit 13 begeht, wird nie dafür verfolgt – auch wenn die Tat erst mit 16 entdeckt wird. Umgekehrt: Wer mit 17 handelt, wird nach Jugendstrafrecht beurteilt, auch wenn die Verhandlung erst mit 20 stattfindet.
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