Körperverletzung § 83 StGB Österreich – Strafverteidiger Wien

Körperverletzung in Österreich – Strafverteidiger Wien zu § 83 StGB
Letzte Aktualisierung: April 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Körperverletzung nach § 83 StGB

Eine Anzeige wegen Körperverletzung kann Ihr Leben schlagartig verändern. Plötzlich stehen Sie als Beschuldigter da — wegen einer Auseinandersetzung, die vielleicht Sekunden gedauert hat. Körperverletzung nach § 83 StGB ist ein Offizialdelikt. Das bedeutet: Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen. Die Anzeige kann nicht zurückgezogen werden. Es drohen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze.

Die Realität sieht aber differenzierter aus. Bei Ersttätern ist eine Diversion oft realistisch — also eine Erledigung ohne Verurteilung und ohne Eintrag im Strafregister. Der OGH hat die Voraussetzungen für Körperverletzung in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Nicht jede Handgreiflichkeit erfüllt den Tatbestand.

Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien den Tatbestand der Körperverletzung nach § 83 StGB, den konkreten Strafrahmen, die Möglichkeiten der Diversion und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis funktionieren.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben eine Anzeige wegen Körperverletzung erhalten und wissen nicht, was auf Sie zukommt
  • Sie haben eine Vorladung zur Polizei oder zum Bezirksgericht wegen einer körperlichen Auseinandersetzung
  • Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB
  • Ein Angehöriger ist betroffen und Sie suchen einen spezialisierten Strafverteidiger in Wien

→ Dann lesen Sie weiter — oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746

Was ist Körperverletzung nach § 83 StGB?

Körperverletzung nach § 83 StGB liegt vor, wenn jemand einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Die Strafe beträgt bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze. Auch wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, ist nach § 83 Abs 2 strafbar.

Das Gesetz unterscheidet drei Begehungsformen, die alle denselben Strafrahmen haben, sich aber im erforderlichen Vorsatz unterscheiden:

§ 83 Abs 1 — Vorsätzliche Körperverletzung

Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Der Täter muss die Verletzung zumindest billigend in Kauf nehmen (bedingter Vorsatz, dolus eventualis). Eine Verletzung am Körper ist jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit — von der Schürfwunde bis zum Knochenbruch. Eine Gesundheitsschädigung umfasst auch psychische Störungen, sofern sie Krankheitswert haben.

§ 83 Abs 2 — Misshandlung mit fahrlässiger Verletzung

Ebenso strafbar ist, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt. Hier genügt der Vorsatz auf die Misshandlung — die Verletzung selbst muss nicht gewollt sein. Entscheidend ist, dass die Verletzung eine vorhersehbare Folge der Misshandlung war. Die klassischen Fälle: Eine Ohrfeige, ein Stoß, ein Zerren am Arm — Handlungen, bei denen der Täter zwar keine Verletzung beabsichtigt, aber mit einer solchen rechnen muss.

§ 83 Abs 3 — Qualifikation bei Angriffen auf Einsatzkräfte

Richtet sich die Tat gegen Rettungskräfte, Feuerwehrleute oder vergleichbare Personen während einer Hilfeleistung, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Diese 2021 eingeführte Qualifikation betrifft auch Angriffe auf Organe der öffentlichen Aufsicht.

Schmerzen haben die Qualität einer Gesundheitsschädigung iSd § 83 StGB, wenn ein Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt, der die körperliche Einwirkung zeitlich überdauert und einer krankheitswertigen Störung entspricht. — OGH 13 Os 96/12k vom 18. Oktober 2012

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Machen Sie bei einer polizeilichen Einvernahme wegen Körperverletzung keine Aussage ohne anwaltliche Beratung. Selbst wenn Sie sich im Recht fühlen — etwa weil Sie sich nur verteidigt haben — können unbedachte Formulierungen den Vorwurf verschärfen. Die Polizei notiert Ihre Angaben in einem Protokoll, das später vor Gericht verwendet wird. Ihr Recht zu schweigen nach § 7 Abs 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis. Es ist Ihr wichtigstes Recht.

Ablauf bei einer Anzeige wegen Körperverletzung

Ein Strafverfahren wegen Körperverletzung folgt einem klaren Ablauf. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten — je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser die Ausgangslage.

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Polizei oder Opfer erstattet Anzeige — Offizialdelikt
ERMITTLUNG
Einvernahme, Beweissicherung, Akteneinsicht
DIVERSION
Geldbuße, Probezeit oder Tatausgleich möglich
VERHANDLUNG
Hauptverhandlung am Bezirksgericht Wien

Körperverletzung nach § 83 StGB ist ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft muss ermitteln, sobald sie vom Verdacht erfährt — unabhängig davon, ob das Opfer eine Anzeige erstattet hat oder diese zurückziehen möchte. Eine „Rücknahme der Anzeige“ ist rechtlich nicht möglich. Allerdings kann das Opfer auf eine Privatbeteiligung verzichten, was die Verhandlungsbereitschaft der Staatsanwaltschaft für eine diversionelle Erledigung erhöht.

Im Ermittlungsverfahren werden Sie typischerweise zu einer Einvernahme bei der Polizei geladen. Ihr Anwalt beantragt Akteneinsicht nach § 51 StPO und analysiert die Beweislage, bevor Sie eine Aussage tätigen. Oft fällt die Entscheidung zwischen Diversion und Anklage bereits in dieser Phase.

Welche Strafe droht bei Körperverletzung?

Bei einfacher Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen ist eine bedingte Strafe oder Diversion realistisch. Bei Angriffen auf Rettungskräfte oder Feuerwehrleute (§ 83 Abs 3) erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre.

Delikt Paragraph Strafrahmen Zuständigkeit
Körperverletzung § 83 Abs 1 StGB bis 1 Jahr oder 720 Tagessätze Bezirksgericht
Misshandlung mit Verletzung § 83 Abs 2 StGB bis 1 Jahr oder 720 Tagessätze Bezirksgericht
KV gegen Einsatzkräfte § 83 Abs 3 StGB bis 2 Jahre Landesgericht (Einzelrichter)
Schwere Körperverletzung § 84 StGB bis 3 Jahre Landesgericht (Einzelrichter)
Absichtlich schwere KV § 87 StGB 1 bis 10 Jahre Landesgericht (Schöffengericht)
Fahrlässige KV § 88 StGB bis 3 Monate oder Geldstrafe Bezirksgericht

Was bedeutet „720 Tagessätze“?

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen. Ein Tagessatz entspricht dem Nettoeinkommen eines Tages, mindestens aber EUR 4 und höchstens EUR 5.000. Bei 720 Tagessätzen ergibt sich je nach Einkommen:

  • Mindestbetrag: 720 x EUR 4 = EUR 2.880
  • Bei EUR 1.500 Netto/Monat: 720 x EUR 50 = EUR 36.000
  • Bei EUR 2.500 Netto/Monat: 720 x ca. EUR 83 = ca. EUR 60.000
  • Höchstbetrag: 720 x EUR 5.000 = EUR 3.600.000

In der Praxis werden bei § 83 StGB selten 720 Tagessätze verhängt. Bei Ersttätern mit geringem Verschulden bewegt sich die Geldstrafe typischerweise zwischen 60 und 180 Tagessätzen — oft bedingt nachgesehen.

Bedingte Strafe und Milderungsgründe

Eine bedingte Strafnachsicht bedeutet: Die Strafe wird ausgesprochen, aber nicht vollstreckt. Sie erhalten eine Probezeit von ein bis drei Jahren. Typische Milderungsgründe bei Körperverletzung:

  • Unbescholtenheit (keine Vorstrafen)
  • Geständnis und Einsicht
  • Schadensgutmachung an das Opfer
  • Provokation durch das Opfer
  • Alkoholisierung (kann mildernd wirken, wenn ungewohnt)
  • Längeres Zurückliegen der Tat

Beispiele für Körperverletzung

Ob eine Handlung als Körperverletzung nach § 83 StGB strafbar ist, hängt von der konkreten Einwirkung und deren Folgen ab. Die Grenze zwischen strafloser Bagatelle und strafbarer Verletzung zieht der OGH anhand der Intensität und Dauer der Beeinträchtigung.

Ohrfeige

Eine Ohrfeige ist nach § 83 Abs 2 StGB strafbar, wenn sie Schmerzen von einiger Dauer verursacht. Der OGH hat in seiner Entscheidung 13 Os 96/12k klargestellt: Anhaltende Kieferschmerzen nach einer heftigen Ohrfeige haben Krankheitswert und erfüllen den Tatbestand der Gesundheitsschädigung. Eine leichte Ohrfeige ohne Schmerzfolgen kann dagegen unter die Bagatellgrenze fallen.

Faustschlag

Ein Faustschlag ins Gesicht oder gegen den Körper erfüllt regelmäßig § 83 Abs 1 StGB. Der Vorsatz auf eine Verletzung wird bei einem Faustschlag typischerweise angenommen — wer mit der Faust zuschlägt, nimmt Verletzungen zumindest billigend in Kauf. Typische Folgen: Hämatome, Nasenbluten, Zahnschäden, Jochbeinfrakturen.

Stoßen und Schubsen

Ein kräftiger Stoß ist als Misshandlung nach § 83 Abs 2 strafbar, wenn er zu einer Verletzung führt. Der OGH hat in 10 Os 77/80 einen Fall entschieden, in dem ein einziger Stoß zum Sturz auf Asphalt führte — mit offenem Schädelbruch, Berufsunfähigkeit und epileptischen Anfällen als Folge. Das Gericht stellte klar: Auch eine scheinbar harmlose Handlung kann zu schwersten Folgen führen und erhöhte Strafbarkeit begründen.

Kratzen, Beißen, Haareziehen

Kratzer, Bisswunden und das Zerren an den Haaren erfüllen den Tatbestand, wenn sie sichtbare Verletzungen hinterlassen — Schürfwunden, Blutergüsse oder Rötungen, die über die unmittelbare Einwirkung hinaus andauern.

Was ist KEINE Körperverletzung?

Nicht jede körperliche Berührung ist strafbar. Ein leichtes Anrempeln, ein Griff an den Arm ohne Schmerzen oder eine symbolische Geste ohne physische Einwirkung fallen unter die Bagatellgrenze. Entscheidend ist immer: Hat die Handlung eine Verletzung oder einen Schmerzzustand von einiger Dauer verursacht?

Die beiden Begehungsweisen nach § 83 Abs 1 (Verletzungsvorsatz) und Abs 2 (Misshandlungsvorsatz) StGB sind rechtlich gleichwertige Begehungsformen ein und desselben Delikts, auch hinsichtlich der Haftung für nicht vom Vorsatz umfasste schwerere Folgen. — OGH 10 Os 77/80 vom 17. Juni 1980

Misshandlung — § 83 Abs 2 StGB

Misshandlung im Sinne des § 83 Abs 2 StGB liegt vor, wenn jemand einem anderen vorsätzlich körperliches Ungemach zufügt, das über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht. Die Verletzung muss dabei nicht beabsichtigt sein — es genügt, dass sie eine fahrlässige Folge der Misshandlung ist.

Der Unterschied zu § 83 Abs 1 liegt im Vorsatz: Bei Absatz 1 muss der Täter die Verletzung zumindest billigend in Kauf nehmen. Bei Absatz 2 genügt der Vorsatz auf die Misshandlung selbst. Die Verletzung muss nur vorhersehbar gewesen sein.

Typische Misshandlungen: Ohrfeigen, Stöße, Zerren an Gliedmaßen, Festhalten mit Kraftaufwand, Bespritzen mit heißem oder kaltem Wasser. Keine Misshandlung: Bloßes Berühren, leichtes Antippen, verbale Provokationen (letzteres fällt ggf. unter § 115 StGB — Beleidigung).

Für die Praxis ist die Unterscheidung zwischen Abs 1 und Abs 2 strafrechtlich weniger bedeutsam als man vermuten würde. Der OGH hat festgestellt, dass beide Begehungsformen „rechtlich gleichwertig“ sind und denselben Strafrahmen haben. Für die Verteidigung kann die Unterscheidung aber taktisch relevant sein — etwa wenn der Verletzungsvorsatz bestritten wird.

Anzeige wegen Körperverletzung — was jetzt?

Wenn Sie eine Anzeige wegen Körperverletzung erhalten haben, befinden Sie sich im Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft Wien prüft, ob genügend Beweise für eine Anklage vorliegen. In dieser Phase werden die entscheidenden Weichen gestellt — für oder gegen Sie.

Die ersten Schritte nach der Anzeige

  • Schweigen: Machen Sie keine Aussage ohne anwaltliche Beratung. Sie haben das Recht dazu (§ 7 Abs 2 StPO).
  • Anwalt kontaktieren: Je früher, desto besser. Im Ermittlungsverfahren kann Ihr Anwalt die Richtung des Verfahrens beeinflussen.
  • Beweise sichern: Fotos, Nachrichten, Zeugen — alles, was Ihre Version stützt. Vernichten Sie nichts.
  • Akteneinsicht: Ihr Anwalt beantragt Akteneinsicht nach § 51 StPO und analysiert die Vorwürfe im Detail.

Kann eine Anzeige wegen Körperverletzung fallen gelassen werden?

Eine Anzeige wegen § 83 StGB kann nicht „zurückgezogen“ werden, da es ein Offizialdelikt ist. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren aber aus verschiedenen Gründen einstellen:

  • Kein ausreichender Tatverdacht (§ 190 Z 2 StPO) — die Beweise reichen nicht
  • Diversion (§§ 198 ff StPO) — Erledigung ohne Verurteilung
  • Verjährung — die Tat liegt mehr als 3 Jahre zurück
  • Notwehr (§ 3 StGB) — die Handlung war gerechtfertigt

In meiner Praxis als Strafverteidiger in Wien erlebe ich regelmäßig, dass Verfahren wegen Körperverletzung im Ermittlungsverfahren eingestellt werden — durch gezielte Stellungnahmen, Beweissicherung und Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft.

Diversion bei Körperverletzung

Diversion ist bei Körperverletzung nach § 83 StGB möglich, da der Strafrahmen unter fünf Jahren liegt. Voraussetzung: Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt, die Schuld ist nicht schwer, und der Beschuldigte übernimmt Verantwortung. Typische Diversionsformen sind Geldbuße, Probezeit oder außergerichtlicher Tatausgleich.

Wann ist Diversion realistisch?

Die Chancen auf Diversion sind besonders hoch bei:

  • Ersttätern ohne Vorstrafen
  • Geringem Verletzungsgrad (Prellungen, leichte Hämatome)
  • Alkohol- oder Affekttat ohne Planmäßigkeit
  • Bereitschaft zur Schadensgutmachung
  • Einverständnis des Opfers (nicht zwingend, aber förderlich)

Die vier Diversionsformen

Form Was passiert? Praxis bei § 83
Zahlung einer Geldbuße Einmalzahlung an die Republik Häufigste Form, typisch EUR 500–2.000
Probezeit 1–2 Jahre Bewährung, ggf. mit Auflagen Bei geringem Verschulden
Gemeinnützige Leistungen Unentgeltliche Arbeit für die Allgemeinheit Seltener bei KV
Außergerichtlicher Tatausgleich Mediation zwischen Täter und Opfer Gut geeignet bei Beziehungstaten

Der entscheidende Vorteil der Diversion: Kein Eintrag im Strafregister. Kein Führungszeugnis-Vermerk. Ihr Arbeitgeber erfährt nichts. Für viele Mandanten ist das der wichtigste Aspekt — wichtiger als die Geldbuße selbst.

Schmerzengeld bei Körperverletzung

Bei Körperverletzung hat das Opfer Anspruch auf Schmerzengeld nach § 1325 ABGB. Die Höhe richtet sich nach Art, Dauer und Intensität der erlittenen Schmerzen. In Österreich orientieren sich die Gerichte an sogenannten Schmerzengeldrichtsätzen der OLG-Rechtsprechung.

Schmerzgrad Richtsatz pro Tag Beispiel
Leichte Schmerzen ca. EUR 110 Prellungen, leichte Hämatome
Mittlere Schmerzen ca. EUR 220 Knochenbruch, stärkere Verletzungen
Starke Schmerzen ca. EUR 330 Operationsbedarf, Krankenhausaufenthalt

Das Opfer kann sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließen und den Schmerzengeldbetrag direkt vor dem Strafgericht geltend machen. Für den Beschuldigten bedeutet das: Die Schadensgutmachung kann Teil einer Diversionsvereinbarung sein — und damit gleichzeitig das Zivilverfahren erledigen.

Raufhandel — § 91 StGB

Der Raufhandel nach § 91 StGB erfasst die Beteiligung an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer Personen, durch die ein Mensch getötet oder schwer verletzt wird. Im Unterschied zu § 83 StGB richtet sich der Vorwurf nicht gegen den konkreten Verursacher der Verletzung, sondern gegen alle Beteiligten der Rauferei.

Der Strafrahmen beträgt bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe — also gleich hoch wie bei einfacher Körperverletzung. Die praktische Relevanz liegt darin, dass bei einer Massenschlägerei oft nicht feststellbar ist, wer genau die schwere Verletzung verursacht hat. § 91 StGB ermöglicht dann eine Bestrafung aller Teilnehmer.

Für die Verteidigung ist entscheidend: Wer nachweisen kann, dass er an der Schlägerei nicht „tätlich“ teilgenommen hat — etwa weil er nur anwesend war oder sich herausgehalten hat — ist nicht strafbar. Auch Notwehr schließt die Strafbarkeit aus.

Aus meiner Praxis: Erfolgsgeschichten

Freispruch und Diversion nach Baseballschläger-Vorwurf

Ausgangslage: Einem Paar wurde vorgeworfen, eine Person wegen eines Parkplatzstreits mit einem Baseballschläger angegriffen zu haben. Der Vorwurf hätte bei Verurteilung erhebliche Konsequenzen gehabt.

Verteidigungsstrategie: Durch detaillierte Analyse der Zeugenaussagen und Rekonstruktion des Tathergangs konnten Widersprüche in der Darstellung des angeblichen Opfers aufgedeckt werden.

Ergebnis: Ein Beschuldigter wurde freigesprochen, der andere erhielt eine Diversion — kein Eintrag im Strafregister für beide.

Freispruch trotz drei Belastungszeugen

Ausgangslage: Ein junger Mann war wegen Körperverletzung angeklagt. Drei Zeugen belasteten ihn übereinstimmend — auf den ersten Blick eine schwierige Beweislage.

Verteidigungsstrategie: In der Hauptverhandlung wurden durch gezielte Befragung systematische Widersprüche zwischen den Zeugenaussagen herausgearbeitet. Die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen konnte erschüttert werden.

Ergebnis: Freispruch. Einer der Zeugen wurde anschließend selbst wegen Körperverletzung am ursprünglich Angeklagten angezeigt.

Diversion statt Verurteilung bei behaupteten Dauerfolgen

Ausgangslage: Ein junger Mann war wegen Körperverletzung mit Dauerfolgen angeklagt. Das Opfer behauptete bleibende Schäden, die den Vorwurf von einfacher KV zur schweren KV eskaliert hätten.

Verteidigungsstrategie: Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, das die behaupteten Dauerfolgen nicht bestätigen konnte. Die Verletzungen waren weniger schwerwiegend als vom Opfer dargestellt.

Ergebnis: Herabstufung auf § 83 StGB und Erledigung per Diversion — kein Eintrag im Strafregister, keine Verurteilung.

→ Mehr Erfolge: ra-rauf.at/erfolge

Verjährung bei Körperverletzung

Die Verjährungsfrist bei Körperverletzung nach § 83 StGB beträgt drei Jahre (§ 57 Abs 3 StGB). Die Frist beginnt mit Abschluss der Tat. Werden innerhalb dieser Frist Ermittlungsschritte gesetzt, verlängert sich die Frist um die Hälfte auf viereinhalb Jahre.

Bei schwerer Körperverletzung (§ 84 StGB, Strafrahmen bis 3 Jahre) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Bei absichtlich schwerer Körperverletzung (§ 87 StGB, Strafrahmen 1–10 Jahre) sind es zehn Jahre.

Schwere Körperverletzung, § 87 und fahrlässige KV — Überblick

Das österreichische Strafgesetzbuch kennt neben § 83 StGB weitere Körperverletzungsdelikte mit unterschiedlichen Strafrahmen. Diese Seite konzentriert sich auf die einfache Körperverletzung. Für die Qualifikationen finden Sie ausführliche Artikel in unserem Cluster:

Schwere Körperverletzung — §§ 84, 87 StGB

Schwere Körperverletzung nach § 84 StGB liegt vor, wenn die Verletzung eine Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen Dauer verursacht oder besonders schwere Folgen hat. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre. Bei absichtlich schwerer Körperverletzung (§ 87 StGB) drohen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. → Ausführlicher Artikel zu §§ 84, 87 StGB

Fahrlässige Körperverletzung — § 88 StGB

Fahrlässige Körperverletzung nach § 88 StGB ist das Pendant ohne Vorsatz — typisch im Straßenverkehr, bei Arbeitsunfällen oder Hundebissen. Der Strafrahmen ist deutlich niedriger: bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. → Ausführlicher Artikel zu § 88 StGB

Häufige Fragen zur Körperverletzung

1. Ist eine Ohrfeige Körperverletzung?

Ja, eine Ohrfeige kann Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB sein — nämlich dann, wenn sie Schmerzen von einiger Dauer verursacht. Der OGH hat in 13 Os 96/12k entschieden, dass anhaltende Kieferschmerzen nach einer heftigen Ohrfeige die Qualität einer Gesundheitsschädigung haben. Eine leichte Ohrfeige ohne Schmerzfolgen kann dagegen unter die Bagatellgrenze fallen und straflos bleiben.

2. Wie viel sind 720 Tagessätze in Euro?

720 Tagessätze sind das gesetzliche Maximum der Geldstrafe bei § 83 StGB. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen. Mindestens beträgt ein Tagessatz EUR 4, maximal EUR 5.000. Bei einem Nettoeinkommen von EUR 1.500 pro Monat ergibt sich ein Tagessatz von ca. EUR 50 — also 720 x EUR 50 = EUR 36.000. Bei EUR 2.500 Netto wären es ca. EUR 60.000. In der Praxis werden bei einfacher Körperverletzung selten 720 Tagessätze verhängt. Üblich sind 60 bis 180 Tagessätze.

3. Wann wird eine Anzeige wegen Körperverletzung fallen gelassen?

Eine Anzeige wegen Körperverletzung kann nicht „zurückgezogen“ werden, da § 83 StGB ein Offizialdelikt ist. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren aber einstellen: wenn der Tatverdacht nicht ausreichend ist (§ 190 Z 2 StPO), wenn eine Diversion erfolgt (§§ 198 ff StPO), bei Verjährung oder bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes wie Notwehr. Ein erfahrener Strafverteidiger kann durch gezielte Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinwirken.

4. Kann man wegen Körperverletzung ins Gefängnis kommen?

Ja, bei Körperverletzung nach § 83 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. In der Praxis kommt eine unbedingte Freiheitsstrafe bei einfacher Körperverletzung aber nur in Ausnahmefällen vor — typischerweise bei einschlägigen Vorstrafen, besonderer Brutalität oder Bewährungsversagen. Unbescholtene Ersttäter erhalten in der Regel eine Diversion oder eine bedingte Strafe.

5. Was gilt als Misshandlung?

Misshandlung im Sinne des § 83 Abs 2 StGB ist das vorsätzliche Zufügen von körperlichem Ungemach, das über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht. Beispiele: Ohrfeigen, Stoßen, Zerren an Gliedmaßen, Festhalten mit erheblicher Kraft, Bespritzen mit heißer Flüssigkeit. Keine Misshandlung: leichtes Berühren, Antippen oder verbale Provokationen. Entscheidend ist die Intensität der körperlichen Einwirkung.

6. Ist ein Faustschlag Körperverletzung?

Ja. Ein Faustschlag erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. Der Vorsatz auf eine Verletzung wird bei einem Faustschlag typischerweise angenommen — wer mit der Faust zuschlägt, nimmt zumindest billigend in Kauf, den anderen zu verletzen (bedingter Vorsatz). Je nach Intensität und Folgen kann ein Faustschlag auch als schwere Körperverletzung nach § 84 StGB qualifiziert werden.

7. Ist versuchte Körperverletzung strafbar?

Ja. Der Versuch der Körperverletzung ist nach §§ 15, 83 StGB strafbar und wird mit demselben Strafrahmen bedroht wie die vollendete Tat. Der OGH hat in 15 Os 87/15f klargestellt, dass es für den Versuch keiner gattungsmäßigen Umschreibung der beabsichtigten Verletzung bedarf. Es genügt, wenn der Täter eine Verletzung herbeiführen wollte — unabhängig davon, welche konkret. In der Praxis werden versuchte Körperverletzungen aber milder bestraft als vollendete.

8. Was ist der Unterschied zwischen Körperverletzung und Misshandlung?

Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Verletzung zumindest billigend in Kauf nimmt (Verletzungsvorsatz). Misshandlung nach § 83 Abs 2 StGB erfordert nur den Vorsatz auf die körperliche Einwirkung — die Verletzung selbst muss nur fahrlässig herbeigeführt worden sein. Beide Begehungsformen sind nach dem OGH „rechtlich gleichwertig“ und haben denselben Strafrahmen. Die Unterscheidung ist vor allem für die Verteidigungsstrategie relevant.

9. Wie lange ist die Verjährungsfrist bei Körperverletzung?

Die Verjährungsfrist bei einfacher Körperverletzung nach § 83 StGB beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Tat (§ 57 Abs 3 StGB). Werden innerhalb dieser Frist Ermittlungsschritte gesetzt, verlängert sich die Frist um die Hälfte auf viereinhalb Jahre. Bei schwerer Körperverletzung (§ 84 StGB) beträgt die Frist fünf Jahre, bei absichtlich schwerer KV (§ 87 StGB) zehn Jahre.

10. Wie hoch ist das Schmerzengeld bei Körperverletzung?

Die Höhe des Schmerzengeldes richtet sich nach Art, Dauer und Intensität der erlittenen Schmerzen. Die österreichischen Gerichte orientieren sich an OLG-Richtsätzen: ca. EUR 110 pro Tag für leichte Schmerzen, ca. EUR 220 für mittlere und ca. EUR 330 für starke Schmerzen. Bei einer einfachen Körperverletzung (Prellungen, Hämatome, Schürfwunden) liegen die Schmerzengeldbeträge typischerweise zwischen EUR 500 und EUR 3.000.

11. Ist Körperverletzung ein Offizialdelikt?

Ja. Körperverletzung nach § 83 StGB ist ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft muss ermitteln, sobald sie vom Verdacht Kenntnis erlangt — unabhängig davon, ob das Opfer eine Anzeige erstattet hat. Eine „Rücknahme“ der Anzeige ist rechtlich nicht möglich und beendet das Verfahren nicht. Das Opfer kann aber auf die Geltendmachung von Schadenersatz verzichten, was die Bereitschaft zur Diversion erhöhen kann.

12. Was kostet ein Strafverteidiger bei Körperverletzung?

Die Kosten richten sich nach Umfang und Komplexität des Falls. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten werden im Erstgespräch transparent besprochen — je nach Verfahrensabschnitt (Ermittlungsverfahren, Diversion, Hauptverhandlung). Eine genaue Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich. Rufen Sie mich an: 0676 601 7746