Sie haben einen Verkehrsunfall verursacht und jemand wurde verletzt. Oder Ihr Hund hat einen Passanten gebissen. Jetzt liegt eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung auf dem Tisch. § 88 StGB droht mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das klingt bedrohlich – ist aber in den meisten Fällen milder als befürchtet.
Denn fahrlässige Körperverletzung ist kein Schwerverbrechen. Haben Sie nicht grob fahrlässig gehandelt und dauert die Verletzung nicht länger als 14 Tage, bleiben Sie sogar straffrei (§ 88 Abs 2 StGB). Und selbst wenn eine Strafe im Raum steht: Eine Diversion ist bei § 88 StGB in der Praxis häufig möglich. Das bedeutet: keine Vorstrafe, kein Strafregister-Eintrag.
Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, die konkreten Strafrahmen und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis den Unterschied machen.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie haben einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und eine Vorladung erhalten
- Ihr Hund hat jemanden gebissen und eine Anzeige wurde erstattet
- Bei einem Arbeitsunfall oder Sportunfall wurde eine Person verletzt und Sie sollen schuld sein
- Sie wollen wissen, ob Sie straffrei davonkommen oder ob Diversion möglich ist
→ Dann lesen Sie weiter – oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746
Inhaltsverzeichnis
- Was ist fahrlässige Körperverletzung?
- Strafe bei fahrlässiger Körperverletzung in Österreich
- Verfahrensablauf – Von der Anzeige bis zur Erledigung
- Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr
- Hundebiss, Arbeitsunfall und andere typische Fälle
- Diversion – Erledigung ohne Verurteilung
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Verjährung bei fahrlässiger Körperverletzung
- So verteidigt Sie Mag. Zaid Rauf
- Häufige Fragen (FAQ)
Was ist fahrlässige Körperverletzung?
Fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB liegt vor, wenn Sie eine andere Person am Körper verletzen oder an der Gesundheit schädigen, ohne dies gewollt zu haben – aber durch mangelnde Sorgfalt. Es genügt, dass Sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen haben und der Verletzungserfolg vorhersehbar und vermeidbar war.
Im Unterschied zur vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 StGB fehlt bei § 88 StGB der Verletzungsvorsatz. Der Täter will die Verletzung nicht – sie passiert, weil er nicht aufgepasst hat. Typische Beispiele: Verkehrsunfälle, Hundebisse, Arbeitsunfälle, Sportunfälle.
Definition und Tatbestandsmerkmale
Der Tatbestand setzt drei Elemente voraus:
- Sorgfaltswidrigkeit: Sie haben eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt. Maßstab ist das Verhalten eines besonnenen, einsichtigen Menschen in derselben Situation (§ 6 Abs 1 StGB).
- Vorhersehbarkeit: Der Verletzungserfolg war für einen durchschnittlich sorgfältigen Menschen vorhersehbar.
- Vermeidbarkeit: Bei sorgfaltsgemäßem Verhalten wäre die Verletzung nicht eingetreten.
(Einfache) Fahrlässigkeit vs. grobe Fahrlässigkeit
Das Gesetz unterscheidet zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 3 StGB) – und dieser Unterschied ist entscheidend für Ihre Strafe:
- (Einfache) Fahrlässigkeit: Ein Sorgfaltsverstoß, der nicht grob fahrlässig ist. Entscheidend ist, dass die Sorgfaltswidrigkeit den Schadenseintritt nicht geradezu wahrscheinlich erscheinen lässt. Beispiel: kurze Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr. Dauert die Verletzung nicht länger als 14 Tage, greift der Strafaufhebungsgrund des § 88 Abs 2 StGB.
- Grobe Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 3 StGB): Ein ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidriges Verhalten, sodass der Schadenseintritt als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Beispiel: Fahren mit 1,2 Promille oder Überholen im Überholverbot bei unklarer Sicht.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Bei einer Vernehmung wegen fahrlässiger Körperverletzung sagen viele Beschuldigte zu viel. Sie wollen „alles erklären“ und gestehen dabei unbewusst eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung. Mein Rat: Machen Sie keine Aussage ohne Ihren Anwalt. Die Einstufung als (einfache) oder grobe Fahrlässigkeit entscheidet über Straffreiheit oder Verurteilung. Ihr Schweigerecht nach § 7 Abs 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis – es ist Ihr stärkstes Instrument.
Strafe bei fahrlässiger Körperverletzung in Österreich
Die Strafe bei fahrlässiger Körperverletzung hängt vom Verschuldensgrad und von der Schwere der Verletzung ab. Der Grundtatbestand sieht bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze vor. Ohne grobe Fahrlässigkeit und bei einer Verletzung von nicht mehr als 14 Tagen gibt es keine Strafe (§ 88 Abs 2 StGB).
| Variante | Paragraph | Strafrahmen | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| Grunddelikt ((einfache) Fahrlässigkeit) | § 88 Abs 1 StGB | Bis 3 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze | Häufigster Fall |
| Straffrei | § 88 Abs 2 StGB | Keine Strafe | Nicht grob fahrlässig + Verletzung max. 14 Tage, Angehörige oder Gesundheitsberuf |
| Grobe Fahrlässigkeit oder Rauschzustand | § 88 Abs 3 StGB | Bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze | Erhöhter Strafrahmen |
| Schwere Verletzungsfolge | § 88 Abs 4 StGB | Bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze | Wenn schwere KV (§ 84 Abs 1) eintritt |
| Grobe Fahrlässigkeit oder Rausch mit schwerer Verletzungsfolge | § 88 Abs 4 zweiter Satz StGB | Bis 2 Jahre Freiheitsstrafe | Grobe Fahrlässigkeit oder Rauschzustand (§ 81 Abs 2 StGB) und schwere Körperverletzung |
| Schwere Verletzung einer größeren Zahl von Menschen | § 88 Abs 4 zweiter Satz StGB | Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe | Grobe Fahrlässigkeit oder Rauschzustand und schwere Körperverletzung einer größeren Zahl von Menschen |
Wann ist fahrlässige Körperverletzung straffrei? (§ 88 Abs 2 StGB)
§ 88 Abs 2 StGB enthält einen Strafaufhebungsgrund, der in der Praxis häufig greift. Sie bleiben straffrei, wenn Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben (§ 6 Abs 3 StGB) und außerdem einer der drei folgenden Fälle vorliegt:
- Verletzungsdauer max. 14 Tage: Die Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit hat nicht länger als 14 Tage gedauert.
- Angehörige: Der Verletzte ist mit Ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, Ihr Ehegatte, eingetragener Partner, Bruder oder Ihre Schwester – oder er lebt mit Ihnen in Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB).
- Gesundheitsberufe: Sie sind Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufs und haben die Verletzung in Ausübung Ihres Berufs zugefügt.
Für Angehörige (das sogenannte Angehörigenprivileg) und für Gesundheitsberufe gilt keine 14-Tage-Grenze. Grob fahrlässig dürfen Sie aber auch hier nicht gehandelt haben. Und: § 88 Abs 2 StGB befreit nur von der Strafe nach Abs 1. Für eine schwere Körperverletzung sieht Abs 4 eine eigene Strafe vor.
Was bedeutet die 14-Tage-Regelung?
Die 14-Tage-Grenze bezieht sich auf die Dauer der Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit. Entscheidend ist die ärztliche Beurteilung – nicht Ihr subjektives Empfinden. Bei Prellungen, Verstauchungen oder Schürfwunden liegt die Heilungsdauer oft unter 14 Tagen. In diesen Fällen gehen Sie straffrei aus, wenn Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Verfahrensablauf – Von der Anzeige bis zur Erledigung
Das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gliedert sich in vier Phasen. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten – je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto besser.
Verfahrenseinleitung und Verfolgungsvoraussetzungen
Fahrlässige Körperverletzung ist in allen Varianten ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft verfolgt von Amts wegen (§ 2 Abs 1 StPO) – auch wenn das Opfer nichts unternimmt.
In der Verteidigung kann ein außergerichtlicher Ausgleich mit dem Verletzten den entscheidenden Unterschied machen — sowohl für eine Verfahrenseinstellung als auch für eine diversionelle Erledigung.
Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr
Der Straßenverkehr ist der häufigste Tatort für fahrlässige Körperverletzung. Wer bei einem Verkehrsunfall einen anderen Verkehrsteilnehmer verletzt, macht sich nach § 88 StGB strafbar, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt – etwa ein Vorrangverstoß, Rotlichtmissachtung oder ungenügender Sicherheitsabstand.
Verkehrsunfall mit Personenschaden
Nach einem Unfall mit Personenschaden erstellt die Polizei einen Unfallbericht und leitet ihn an die Staatsanwaltschaft weiter. In manchen Fällen wird ein Kfz-technisches Gutachten eingeholt, um die Verschuldensfrage zu klären. Die Verletzungsdauer bestimmt ein medizinisches Gutachten – und damit auch, ob Straffreiheit nach § 88 Abs 2 StGB möglich ist.
In der Praxis sehe ich folgende Szenarien regelmäßig: Vorrangverletzungen an Kreuzungen, Auffahrunfälle bei Ablenkung, Kollisionen mit Fußgängern auf Schutzwegen und Unfälle beim Abbiegen. Bei den meisten dieser Fälle liegt keine schwere Schuld vor – und damit ein guter Ausgangspunkt für eine diversionelle Erledigung.
Alkohol und Drogen am Steuer
Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (ab 0,8 Promille bzw. bei Beeinträchtigung durch Drogen) einen Unfall mit Personenschaden verursacht, wird nach § 88 Abs 3 StGB bestraft. Der Strafrahmen beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze. Zusätzlich droht der Führerscheinentzug nach dem FSG – die Behörde entzieht die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, in einem eigenen Verfahren neben dem Strafverfahren.
Bei einer einfachen Verletzung bleibt Diversion auch bei alkoholisierter Fahrt möglich. Auch bei schwerer Körperverletzung ist Diversion nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Schuld als schwer anzusehen wäre (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO). Eine professionelle Verteidigung, die auf Schadenswiedergutmachung und Alkoholberatung setzt, erhöht die Chancen bei einfachen Verletzungen erheblich.
OGH: Schutzweg-Kollision bedeutet nicht automatisch schwere Schuld
Ein verbreiteter Irrtum: Wer einen Fußgänger auf dem Schutzweg anfährt, trägt automatisch schwere Schuld und bekommt keine Diversion. Der OGH sieht das anders.
Hundebiss, Arbeitsunfall und andere typische Fälle
Fahrlässige Körperverletzung beschränkt sich nicht auf den Straßenverkehr. Hundehalter, Arbeitgeber und Sportler können ebenso betroffen sein. In allen Fällen gilt derselbe Maßstab: Wurde eine Sorgfaltspflicht verletzt, und war die Verletzung vorhersehbar und vermeidbar?
Hundebiss – Wann haftet der Halter strafrechtlich?
Wenn Ihr Hund einen Menschen beißt und verletzt, prüft die Staatsanwaltschaft, ob Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Entscheidend ist: War der Hund angeleint? War ein Maulkorb vorgeschrieben? Handelt es sich um einen als gefährlich bekannten Hund? In Wien gelten nach dem Wiener Tierhaltegesetz strenge Leinen- und Maulkorbpflichten. Ein Verstoß dagegen begründet regelmäßig eine Sorgfaltswidrigkeit im Sinne des § 88 StGB.
Hundebiss-Fälle können mit Straffreiheit oder Diversion enden. Straffrei sind Sie, wenn die Verletzung nicht länger als 14 Tage dauert und kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt (§ 88 Abs 2 StGB).
Arbeitsunfall – Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers
Bei Arbeitsunfällen richtet sich der Fahrlässigkeitsvorwurf häufig gegen den Arbeitgeber oder den Verantwortlichen für Arbeitssicherheit. Fehlende Schutzausrüstung, mangelnde Einweisung oder defekte Maschinen können eine Sorgfaltspflichtverletzung begründen. Der Maßstab orientiert sich an den Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).
Sportunfall – Das sportspezifische Risiko
Im Sport gilt ein eigener Sorgfaltsmaßstab. Nicht jeder Regelverstoß ist automatisch fahrlässig. Wer beim Fußball foult oder auf der Skipiste mit einem anderen Fahrer kollidiert, handelt nur dann sorgfaltswidrig, wenn das sportspezifische Risiko erheblich überschritten wird.
Diversion – Erledigung ohne Verurteilung
Ja, fahrlässige Körperverletzung kann in vielen Fällen per Diversion erledigt werden. Die Schwelle für diversionshindernde „schwere Schuld“ liegt bei § 88 StGB hoch — bei (einfacher) Fahrlässigkeit wird sie nur ausnahmsweise erreicht (vgl. OGH 15 Os 42/07a; OGH 15 Os 128/07y). Das bedeutet: kein Strafregister-Eintrag, kein Gerichtsverfahren, keine Vorstrafe.
Voraussetzungen für Diversion bei fahrlässiger KV
Die Diversion nach §§ 198 ff StPO setzt voraus:
- Strafdrohung bis zu fünf Jahre: Bei § 88 StGB immer erfüllt (max. 3 Jahre beim schwersten Fall).
- Hinreichend geklärter Sachverhalt: Der Vorwurf muss im Wesentlichen feststehen.
- Keine schwere Schuld: Die zentrale Hürde – aber bei fahrlässiger KV nur selten überschritten.
- Kein Bedarf nach Strafverfolgung: Keine spezial- oder generalpräventiven Gründe dagegen.
OGH: Die Schwelle für schwere Schuld liegt bei § 88 hoch
Der OGH hat die Schwelle für diversionshindernde „schwere Schuld“ bei fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB bewusst hoch angesetzt. Sie ist nur in besonderen Ausnahmefällen erreicht, nämlich „wenn ein außergewöhnlich gravierender Sorgfaltsverstoß vorliegt, der einen Schadenseintritt mehr als wahrscheinlich erscheinen lässt, wobei die Tat mit einem erheblichen sozialen Störwert einhergehen muss“ (OGH 15 Os 42/07a). In der Praxis bedeutet das: Beim Grunddelikt nach § 88 Abs 1 StGB kommt Diversion in aller Regel in Betracht.
Formen der Diversion
Bei fahrlässiger Körperverletzung kommen in der Praxis drei Diversionsformen vor:
- Geldbuße (§ 200 StPO): Einmalige Zahlung – höchstens so viel wie eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich der Verfahrenskosten (§ 200 Abs 2 StPO).
- Außergerichtlicher Tatausgleich – ATA (§ 204 StPO): Mediation mit dem Verletzten über den Verein Neustart. Besonders bei Hundebiss- und Nachbarschaftsfällen bewährt.
- Probezeit (§ 203 StPO): Verfahren wird für ein bis zwei Jahre auf Probe eingestellt. Keine Zahlung, aber Bewährungsfrist.
Abgrenzung zu anderen Delikten
Die korrekte rechtliche Einordnung entscheidet über Strafrahmen, Zuständigkeit und Verteidigungsstrategie. Fahrlässige Körperverletzung grenzt sich klar von drei verwandten Delikten ab.
Fahrlässige KV (§ 88) vs. vorsätzliche Körperverletzung (§ 83)
Der entscheidende Unterschied: der Vorsatz. Bei § 83 StGB will der Täter die Verletzung oder nimmt sie zumindest billigend in Kauf. Bei § 88 StGB fehlt dieser Vorsatz vollständig. In der Praxis ist die Abgrenzung nicht immer einfach – gerade bei Raufhandel oder spontanen Auseinandersetzungen. Ein Strafverteidiger kann hier oft eine Umqualifizierung auf § 88 StGB erreichen – mit erheblich milderem Strafrahmen.
| Merkmal | § 88 StGB (fahrlässig) | § 83 StGB (vorsätzlich) |
|---|---|---|
| Innere Tatseite | Fahrlässigkeit | Vorsatz (mind. dolus eventualis) |
| Strafrahmen (Grunddelikt) | Bis 3 Monate | Bis 1 Jahr |
| Zuständigkeit | Bezirksgericht | Bezirksgericht |
| Diversion | Häufig möglich | Möglich, aber strengere Prüfung |
| Straffreiheit möglich | Ja (§ 88 Abs 2) | Nein |
Fahrlässige KV (§ 88) vs. fahrlässige Tötung (§ 80)
Der Unterschied liegt ausschließlich im Erfolg: Bei § 88 wird das Opfer verletzt, bei § 80 StGB stirbt es. Der Fahrlässigkeitsmaßstab ist identisch. In der Praxis kann sich der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zur fahrlässigen Tötung wandeln, wenn das Opfer nachträglich an den Verletzungsfolgen verstirbt.
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB)
§ 86 StGB ist ein anderes Delikt. Es setzt zumindest einen Misshandlungsvorsatz voraus und bestraft den unbeabsichtigten Tod als Erfolgsqualifikation. Im Unterschied zu § 88 StGB liegt bei § 86 StGB immer zumindest ein Misshandlungsvorsatz vor – der Tod ist lediglich die ungewollte Folge der vorsätzlichen Tat.
Verjährung bei fahrlässiger Körperverletzung
Die Verjährungsfrist bei fahrlässiger Körperverletzung ist kurz. Beim Grunddelikt (§ 88 Abs 1 StGB) beträgt sie ein Jahr ab Tatbegehung. Bei den qualifizierten Formen (§ 88 Abs 3 und 4 erster Fall) ebenfalls ein Jahr. Hat eine Tat nach § 88 Abs 3 (grob fahrlässig oder im Rauschzustand) eine schwere Körperverletzung zur Folge (§ 88 Abs 4 zweiter Satz, bis zwei bzw. bei einer größeren Zahl schwer Verletzter bis drei Jahre Strafe), beträgt die Frist fünf Jahre.
| Variante | Strafrahmen | Verjährungsfrist |
|---|---|---|
| § 88 Abs 1 (Grunddelikt) | Bis 3 Monate | 1 Jahr |
| § 88 Abs 3/4 erster Fall | Bis 6 Monate | 1 Jahr |
| § 88 Abs 4 zweiter Satz | Bis 2 bzw. 3 Jahre | 5 Jahre |
Die Frist beginnt mit Abschluss der Tat (§ 57 Abs 2 StGB). Ab der ersten Vernehmung als Beschuldigter, der ersten Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen gegen Sie oder einem vergleichbaren Schritt steht die Frist still, bis das Verfahren rechtskräftig beendet ist (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB). Das Eineinhalbfache der Frist kommt nur ins Spiel, wenn der Erfolg erst nach der Tat eintritt (§ 58 Abs 1 StGB).
So verteidigt Sie Mag. Zaid Rauf
Verkehrsunfall mit Alkoholisierung – Diversion erreicht
Ausgangslage: Mein Mandant verursachte alkoholisiert einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Die Staatsanwaltschaft erhob den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGB.
Strategie: Sofortige Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Verletzten, Nachweis einer freiwillig begonnenen Alkoholberatung und kooperatives Verhalten im Ermittlungsverfahren. In einer schriftlichen Stellungnahme konnte ich darlegen, dass trotz der Alkoholisierung keine schwere Schuld im Sinne des § 198 Abs 2 Z 2 StPO vorlag.
Ergebnis: Diversionelle Erledigung durch Geldbuße. Keine Vorstrafe, kein Strafregister-Eintrag.
Kind stürzt aus dem Fenster – Freispruch vom Fahrlässigkeitsvorwurf
Ausgangslage: Ein Kind stürzte aus dem 6. Stock. Meinem Mandanten wurde fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Ein tragischer Unfall – aber war es auch eine Sorgfaltspflichtverletzung?
Strategie: Systematischer Nachweis, dass kein sorgfaltswidriges Verhalten vorlag. Nicht jeder Unfall ist eine Fahrlässigkeit – auch wenn das Ergebnis tragisch ist. Der Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Sorgfaltsverstoß und dem Sturz konnte nicht hergestellt werden.
Ergebnis: Freispruch. Dieses Prinzip gilt auch für § 88-Fälle: Die Staatsanwaltschaft muss die konkrete Sorgfaltspflichtverletzung und deren Kausalität für den Verletzungserfolg beweisen.
Häufige Fragen zur fahrlässigen Körperverletzung
Beim Grunddelikt nach § 88 Abs 1 StGB drohen bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Bei grober Fahrlässigkeit oder einer Tat im Rauschzustand (§ 88 Abs 3 StGB) erhöht sich der Rahmen auf bis zu sechs Monate oder 360 Tagessätze. Hat eine solche Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge, sind bis zu zwei Jahre möglich, bei einer größeren Zahl schwer Verletzter bis zu drei Jahre (§ 88 Abs 4 StGB). Bei § 88 Abs 1 StGB kommt Diversion in aller Regel in Betracht – also eine Erledigung ohne Verurteilung (OGH 15 Os 128/07y).
Nach § 88 Abs 2 StGB bleiben Sie straffrei, wenn Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben und außerdem einer von drei Fällen vorliegt: (1) Die Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit hat nicht länger als 14 Tage gedauert, (2) der Verletzte ist ein naher Angehöriger, etwa Ihr Kind, ein Elternteil, Ihr Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte oder Ihre Geschwister (Angehörigenprivileg), oder (3) Sie haben als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufs in Ausübung Ihres Berufs gehandelt. § 88 Abs 2 StGB befreit nur von der Strafe nach Abs 1. Für eine schwere Körperverletzung sieht Abs 4 eine eigene Strafe vor.
Ja, in den meisten Fällen. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass bei fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schwere Schuld nur in Ausnahmefällen vorliegt (OGH 15 Os 42/07a). Selbst bei einer Schutzweg-Kollision ist Diversion nicht automatisch ausgeschlossen (OGH 15 Os 128/07y). Eine mögliche Diversionsform ist die Geldbuße (§ 200 StPO).
Der zentrale Unterschied ist der Vorsatz. Bei fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 StGB) fehlt der Verletzungswille – die Verletzung passiert durch Unachtsamkeit. Bei vorsätzlicher Körperverletzung (§ 83 StGB) will der Täter die Verletzung oder nimmt sie zumindest billigend in Kauf. Der Strafrahmen unterscheidet sich erheblich: bis zu drei Monate bei § 88 vs. bis zu ein Jahr bei § 83. Zudem gibt es bei § 88 die Möglichkeit der Straffreiheit nach Abs 2 – bei § 83 nicht.
Fahrlässige Körperverletzung ist in allen Varianten ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft verfolgt von Amts wegen (§ 2 Abs 1 StPO), unabhängig vom Willen des Opfers.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Sorgfaltsverstoß besonders schwerwiegend ist und den Schadenseintritt geradezu wahrscheinlich macht (§ 6 Abs 3 StGB). Typische Beispiele: Fahren mit erheblicher Alkoholisierung, grobe Missachtung von Verkehrsregeln bei unklaren Sichtverhältnissen, Ignorieren grundlegender Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz. Bloße Unaufmerksamkeit oder ein alltäglicher Fehler reicht nicht. Die Schwelle liegt bewusst hoch.
Nicht zwingend. Bei Straffreiheit nach § 88 Abs 2 StGB (nicht grob fahrlässig + Verletzung nicht länger als 14 Tage) gibt es keinen Eintrag. Bei Diversion gibt es keinen Strafregister-Eintrag. Vermerkt wird sie nur in den Namensverzeichnissen der Justiz; der Zugriff darauf wird spätestens zehn Jahre nach dem Rücktritt gesperrt (§ 75 Abs 2 Z 2 StPO). Nur bei einer Verurteilung durch das Gericht erfolgt ein Eintrag im Strafregister. Bei § 88 Abs 1 StGB kommt Diversion in aller Regel in Betracht (OGH 15 Os 128/07y).
Beim Grunddelikt (§ 88 Abs 1 StGB) und bei den qualifizierten Formen bis sechs Monate Strafdrohung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Tatbegehung. Hat eine Tat nach § 88 Abs 3 eine schwere Körperverletzung zur Folge (§ 88 Abs 4 zweiter Satz, bis zwei bzw. drei Jahre Strafe), beträgt sie fünf Jahre. Ab der ersten Vernehmung als Beschuldigter, der ersten Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen gegen Sie oder einem vergleichbaren Schritt steht die Frist still, bis das Verfahren rechtskräftig beendet ist (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB).
Wenn Ihr Hund jemanden beißt und verletzt, droht Ihnen eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 StGB. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben – etwa durch fehlende Leine oder fehlenden Maulkorb. Haben Sie nicht grob fahrlässig gehandelt und dauert die Verletzung nicht länger als 14 Tage, kommen Sie straffrei davon. Ansonsten ist eine Diversion möglich. Daneben kommen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche des Verletzten in Betracht.
Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten richten sich nach dem Umfang des Falls und dem Verfahrensabschnitt (Ermittlungsverfahren, Diversionsverhandlung, Hauptverhandlung). Da § 88-Fälle in der Regel weniger komplex sind als Vorsatzdelikte, bewegen sich die Kosten am unteren Ende des Spektrums. Eine genaue Einschätzung erhalten Sie im Erstgespräch nach Prüfung Ihres Falls.
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