Fahrlässige Körperverletzung § 88 StGB – Strafverteidiger Wien

Fahrlässige Körperverletzung § 88 StGB Österreich – Strafverteidiger Wien
Letzte Aktualisierung: April 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Sie haben einen Verkehrsunfall verursacht und jemand wurde verletzt. Oder Ihr Hund hat einen Passanten gebissen. Jetzt liegt eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung auf dem Tisch. § 88 StGB droht mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das klingt bedrohlich – ist aber in den meisten Fällen milder als befürchtet.

Denn fahrlässige Körperverletzung ist kein Schwerverbrechen. Beim Fehlen schwerer Schuld und Verletzungen unter 14 Tagen bleiben Sie sogar straffrei (§ 88 Abs 2 StGB). Und selbst wenn eine Strafe im Raum steht: Eine Diversion ist bei § 88 StGB in der Praxis häufig möglich. Das bedeutet: keine Vorstrafe, kein Strafregister-Eintrag.

Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, die konkreten Strafrahmen und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis den Unterschied machen.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und eine Vorladung erhalten
  • Ihr Hund hat jemanden gebissen und eine Anzeige wurde erstattet
  • Bei einem Arbeitsunfall oder Sportunfall wurde eine Person verletzt und Sie sollen schuld sein
  • Sie wollen wissen, ob Sie straffrei davonkommen oder ob Diversion möglich ist

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Was ist fahrlässige Körperverletzung?

Fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB liegt vor, wenn Sie eine andere Person am Körper verletzen oder an der Gesundheit schädigen, ohne dies gewollt zu haben – aber durch mangelnde Sorgfalt. Es genügt, dass Sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen haben und der Verletzungserfolg vorhersehbar und vermeidbar war.

Im Unterschied zur vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 StGB fehlt bei § 88 StGB der Verletzungsvorsatz. Der Täter will die Verletzung nicht – sie passiert, weil er nicht aufgepasst hat. Typische Beispiele: Verkehrsunfälle, Hundebisse, Arbeitsunfälle, Sportunfälle.

Definition und Tatbestandsmerkmale

Der Tatbestand setzt drei Elemente voraus:

  • Sorgfaltswidrigkeit: Sie haben eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt. Maßstab ist das Verhalten eines besonnenen, einsichtigen Menschen in derselben Situation (§ 6 Abs 1 StGB).
  • Vorhersehbarkeit: Der Verletzungserfolg war für einen durchschnittlich sorgfältigen Menschen vorhersehbar.
  • Vermeidbarkeit: Bei sorgfaltsgemäßem Verhalten wäre die Verletzung nicht eingetreten.

(Einfache) Fahrlässigkeit vs. grobe Fahrlässigkeit

Das Gesetz unterscheidet danach, ob schweres Verschulden vorliegt oder nicht – und dieser Unterschied ist entscheidend für Ihre Strafe:

  • (Einfache) Fahrlässigkeit: Ein Sorgfaltsverstoß ohne schweres Verschulden. Entscheidend ist, dass die Sorgfaltswidrigkeit den Schadenseintritt nicht geradezu wahrscheinlich erscheinen lässt. Beispiel: kurze Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr. Bei Verletzungen unter 14 Tagen und Fehlen schwerer Schuld greift der Strafaufhebungsgrund des § 88 Abs 2 StGB.
  • Grobe Fahrlässigkeit (schweres Verschulden): Ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, der den Schadenseintritt geradezu wahrscheinlich macht. Beispiel: Fahren mit 1,2 Promille oder Überholen im Überholverbot bei unklarer Sicht. Der OGH hat die Schwelle für schweres Verschulden hoch angesetzt.
Schweres Verschulden liegt nur ausnahmsweise vor, wenn die Übertretung von Sorgfaltsnormen den Schadenseintritt geradezu wahrscheinlich annehmen lässt. — OGH 15 Os 42/07a vom 30. Mai 2007

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Bei einer Vernehmung wegen fahrlässiger Körperverletzung sagen viele Beschuldigte zu viel. Sie wollen „alles erklären“ und gestehen dabei unbewusst eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung. Mein Rat: Machen Sie keine Aussage ohne Ihren Anwalt. Die Einstufung als (einfache) oder grobe Fahrlässigkeit entscheidet über Straffreiheit oder Verurteilung. Ihr Schweigerecht nach § 7 Abs 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis – es ist Ihr stärkstes Instrument.

Strafe bei fahrlässiger Körperverletzung in Österreich

Die Strafe bei fahrlässiger Körperverletzung hängt vom Verschuldensgrad und von der Schwere der Verletzung ab. Der Grundtatbestand sieht bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze vor. Beim Fehlen schwerer Schuld und Verletzungen unter 14 Tagen gibt es keine Strafe (§ 88 Abs 2 StGB).

Variante Paragraph Strafrahmen Anmerkung
Grunddelikt ((einfache) Fahrlässigkeit) § 88 Abs 1 StGB Bis 3 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze Häufigster Fall
Straffrei § 88 Abs 2 StGB Keine Strafe Keine schwere Schuld + Verletzung max. 14 Tage oder Angehörige/Heilbehandlung
Grobe Fahrlässigkeit § 88 Abs 3 StGB Bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze Erhöhter Strafrahmen
Schwere Verletzungsfolge § 88 Abs 4 StGB Bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze Wenn schwere KV (§ 84 Abs 1) eintritt
Dauerfolgen / mehrere Verletzte § 88 Abs 4 zweiter Fall StGB Bis 2 Jahre Freiheitsstrafe Sowohl grobe Fahrlässigkeit als auch schwere Körperverletzung

Wann ist fahrlässige Körperverletzung straffrei? (§ 88 Abs 2 StGB)

§ 88 Abs 2 StGB enthält einen Strafaufhebungsgrund, der in der Praxis häufig greift. Sie bleiben straffrei, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

  1. Keine schwere Schuld: Es liegt kein schweres Verschulden vor — Ihr Sorgfaltsverstoß war nicht besonders schwerwiegend.
  2. Verletzungsdauer max. 14 Tage: Die Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit hat nicht länger als 14 Tage gedauert.
  3. Keine lebensgefährliche Verletzung: Es liegt keine an sich schwere Verletzung vor.

Alternativ greift § 88 Abs 2 StGB auch bei Verletzungen unter Angehörigen (Familienangehörige, Lebensgefährten) sowie bei Verletzungen im Rahmen einer lege artis durchgeführten Heilbehandlung – das sogenannte Angehörigenprivileg und Heilbehandlungsprivileg.

Was bedeutet die 14-Tage-Regelung?

Die 14-Tage-Grenze bezieht sich auf die Dauer der Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit. Entscheidend ist die ärztliche Beurteilung – nicht Ihr subjektives Empfinden. Bei Prellungen, Verstauchungen oder Schürfwunden liegt die Heilungsdauer oft unter 14 Tagen. In diesen Fällen gehen Sie beim Fehlen schwerer Schuld straffrei aus.

Verfahrensablauf – Von der Anzeige bis zur Erledigung

Das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gliedert sich in vier Phasen. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten – je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto besser.

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Polizeibericht oder Ermächtigungsantrag des Opfers
ERMITTLUNG
Vernehmung, Unfallgutachten, medizinisches Gutachten
DIVERSION
Geldbuße, Tatausgleich oder Probezeit – häufig möglich
VERHANDLUNG
Nur wenn Diversion scheitert: Bezirksgericht Wien

Verfahrenseinleitung und Verfolgungsvoraussetzungen

Ob die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt oder eine Mitwirkung des Opfers erforderlich ist, hängt von der konkreten Variante des § 88 StGB ab. Die verfolgungsrechtliche Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen. Bei grob fahrlässiger KV (§ 88 Abs 3 und 4 StGB) handelt es sich jedenfalls um ein Offizialdelikt – die Staatsanwaltschaft verfolgt von Amts wegen.

In der Verteidigung kann ein außergerichtlicher Ausgleich mit dem Verletzten den entscheidenden Unterschied machen — sowohl für eine Verfahrenseinstellung als auch für eine diversionelle Erledigung.

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

Der Straßenverkehr ist der häufigste Tatort für fahrlässige Körperverletzung. Wer bei einem Verkehrsunfall einen anderen Verkehrsteilnehmer verletzt, macht sich nach § 88 StGB strafbar, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt – etwa ein Vorrangverstoß, Rotlichtmissachtung oder ungenügender Sicherheitsabstand.

Verkehrsunfall mit Personenschaden

Nach einem Unfall mit Personenschaden erstellt die Polizei einen Unfallbericht und leitet ihn an die Staatsanwaltschaft weiter. In manchen Fällen wird ein Kfz-technisches Gutachten eingeholt, um die Verschuldensfrage zu klären. Die Verletzungsdauer bestimmt ein medizinisches Gutachten – und damit auch, ob Straffreiheit nach § 88 Abs 2 StGB möglich ist.

In der Praxis sehe ich folgende Szenarien regelmäßig: Vorrangverletzungen an Kreuzungen, Auffahrunfälle bei Ablenkung, Kollisionen mit Fußgängern auf Schutzwegen und Unfälle beim Abbiegen. Bei den meisten dieser Fälle liegt kein schweres Verschulden vor – und damit ein guter Ausgangspunkt für eine diversionelle Erledigung.

Alkohol und Drogen am Steuer

Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (ab 0,8 Promille bzw. bei Beeinträchtigung durch Drogen) einen Unfall mit Personenschaden verursacht, wird nach § 88 Abs 3 StGB bestraft. Der Strafrahmen beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze. Zusätzlich droht der Führerscheinentzug nach dem FSG – eine Verwaltungsstrafe, die neben dem Strafverfahren läuft.

Bei einer einfachen Verletzung bleibt Diversion auch bei alkoholisierter Fahrt möglich. Bei schwerer Körperverletzung ist eine diversionelle Erledigung dagegen ausgeschlossen. Eine professionelle Verteidigung, die auf Schadenswiedergutmachung und Alkoholberatung setzt, erhöht die Chancen bei einfachen Verletzungen erheblich.

OGH: Schutzweg-Kollision ist kein automatisch schweres Verschulden

Ein verbreiteter Irrtum: Wer einen Fußgänger auf dem Schutzweg anfährt, hat automatisch grob fahrlässig gehandelt. Der OGH sieht das anders.

Eine Kollision mit einem Fußgänger auf einem Schutzweg bedeutet nicht notwendigerweise ein schweres Verschulden des Fahrzeuglenkers. Die Schwelle für schwere Schuld ist beim Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung generell überhaupt nur in Ausnahmefällen überschritten. — OGH 15 Os 128/07y vom 22. Oktober 2007

Hundebiss, Arbeitsunfall und andere typische Fälle

Fahrlässige Körperverletzung beschränkt sich nicht auf den Straßenverkehr. Hundehalter, Arbeitgeber und Sportler können ebenso betroffen sein. In allen Fällen gilt derselbe Maßstab: Wurde eine Sorgfaltspflicht verletzt, und war die Verletzung vorhersehbar und vermeidbar?

Hundebiss – Wann haftet der Halter strafrechtlich?

Wenn Ihr Hund einen Menschen beißt und verletzt, prüft die Staatsanwaltschaft, ob Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Entscheidend ist: War der Hund angeleint? War ein Maulkorb vorgeschrieben? Handelt es sich um einen als gefährlich bekannten Hund? In Wien gelten nach dem Wiener Tierhaltegesetz strenge Leinen- und Maulkorbpflichten. Ein Verstoß dagegen begründet regelmäßig eine Sorgfaltswidrigkeit im Sinne des § 88 StGB.

In der Praxis laufen Hundebiss-Fälle überwiegend auf Diversion oder Straffreiheit hinaus – sofern die Verletzung unter 14 Tagen bleibt und kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Arbeitsunfall – Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers

Bei Arbeitsunfällen richtet sich der Fahrlässigkeitsvorwurf häufig gegen den Arbeitgeber oder den Verantwortlichen für Arbeitssicherheit. Fehlende Schutzausrüstung, mangelnde Einweisung oder defekte Maschinen können eine Sorgfaltspflichtverletzung begründen. Der Maßstab orientiert sich an den Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).

Sportunfall – Das sportspezifische Risiko

Im Sport gilt ein eigener Sorgfaltsmaßstab. Nicht jeder Regelverstoß ist automatisch fahrlässig. Wer beim Fußball foult oder auf der Skipiste mit einem anderen Fahrer kollidiert, handelt nur dann sorgfaltswidrig, wenn das sportspezifische Risiko erheblich überschritten wird.

Wird durch eine Spielweise das in der Natur der Sportart gelegene Risiko erheblich vergrößert, kann ein Regelverstoß nicht mehr als spieltypisch bezeichnet werden. — OLG Wien 11 Bs 244/13i vom 29. Oktober 2013

Diversion – Erledigung ohne Verurteilung

Ja, fahrlässige Körperverletzung kann in vielen Fällen per Diversion erledigt werden. Die Schwelle für diversionshindernde „schwere Schuld“ liegt bei § 88 StGB hoch — bei (einfacher) Fahrlässigkeit wird sie nur ausnahmsweise erreicht (vgl. OGH 15 Os 42/07a; OGH 15 Os 128/07y). Das bedeutet: kein Strafregister-Eintrag, kein Gerichtsverfahren, keine Vorstrafe.

Voraussetzungen für Diversion bei fahrlässiger KV

Die Diversion nach §§ 198 ff StPO setzt voraus:

  • Strafdrohung bis zu fünf Jahre: Bei § 88 StGB immer erfüllt (max. 2 Jahre beim schwersten Fall).
  • Hinreichend geklärter Sachverhalt: Der Vorwurf muss im Wesentlichen feststehen.
  • Keine schwere Schuld: Die zentrale Hürde – aber bei fahrlässiger KV nur selten überschritten.
  • Kein Bedarf nach Strafverfolgung: Keine spezial- oder generalpräventiven Gründe dagegen.

OGH: Die Schwelle für schwere Schuld liegt bei § 88 hoch

Der OGH hat die Schwelle für diversionshindernde „schwere Schuld“ bei fahrlässiger Körperverletzung bewusst hoch angesetzt. Nur bei einem „außergewöhnlich gravierenden Sorgfaltsverstoß mit erheblichem sozialem Störwert“ ist Diversion ausgeschlossen. In der Praxis bedeutet das: Bei fast allen § 88-Fällen ist Diversion möglich.

Der OGH unterschied ausdrücklich zwischen schwerem Verschulden (§ 88 Abs 2 StGB, Straffreiheitshindernis) und schwerer Schuld (§ 90a Abs 2 Z 2 StPO, Diversionshindernis). Bei leichteren Delikten liegt die Schwelle für diversionshindernde Schuld erheblich höher. — OGH 15 Os 42/07a vom 30. Mai 2007

Formen der Diversion

Bei fahrlässiger Körperverletzung kommen in der Praxis drei Diversionsformen vor:

  • Geldbuße (§ 200 StPO): Einmalige Zahlung – in § 88-Fällen typischerweise zwischen EUR 300 und EUR 1.500. Häufigste Form.
  • Außergerichtlicher Tatausgleich – ATA (§ 204 StPO): Mediation mit dem Verletzten über den Verein Neustart. Besonders bei Hundebiss- und Nachbarschaftsfällen bewährt.
  • Probezeit (§ 203 StPO): Verfahren wird für ein bis zwei Jahre auf Probe eingestellt. Keine Zahlung, aber Bewährungsfrist.

Abgrenzung zu anderen Delikten

Die korrekte rechtliche Einordnung entscheidet über Strafrahmen, Zuständigkeit und Verteidigungsstrategie. Fahrlässige Körperverletzung grenzt sich klar von drei verwandten Delikten ab.

Fahrlässige KV (§ 88) vs. vorsätzliche Körperverletzung (§ 83)

Der entscheidende Unterschied: der Vorsatz. Bei § 83 StGB will der Täter die Verletzung oder nimmt sie zumindest billigend in Kauf. Bei § 88 StGB fehlt dieser Vorsatz vollständig. In der Praxis ist die Abgrenzung nicht immer einfach – gerade bei Raufhandel oder spontanen Auseinandersetzungen. Ein Strafverteidiger kann hier oft eine Umqualifizierung auf § 88 StGB erreichen – mit erheblich milderem Strafrahmen.

Merkmal § 88 StGB (fahrlässig) § 83 StGB (vorsätzlich)
Innere Tatseite Fahrlässigkeit Vorsatz (mind. dolus eventualis)
Strafrahmen (Grunddelikt) Bis 3 Monate Bis 1 Jahr
Zuständigkeit Bezirksgericht Bezirksgericht
Diversion Häufig möglich Möglich, aber strengere Prüfung
Straffreiheit möglich Ja (§ 88 Abs 2) Nein

Fahrlässige KV (§ 88) vs. fahrlässige Tötung (§ 80)

Der Unterschied liegt ausschließlich im Erfolg: Bei § 88 wird das Opfer verletzt, bei § 80 StGB stirbt es. Der Fahrlässigkeitsmaßstab ist identisch. In der Praxis kann sich der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zur fahrlässigen Tötung wandeln, wenn das Opfer nachträglich an den Verletzungsfolgen verstirbt.

Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB)

§ 86 StGB ist ein anderes Delikt. Es setzt einen Körperverletzungsvorsatz voraus und bestraft den unbeabsichtigten Tod als Erfolgsqualifikation. Im Unterschied zu § 88 StGB liegt bei § 86 StGB immer ein Verletzungsvorsatz vor – der Tod ist lediglich die ungewollte Folge der vorsätzlichen Tat.

Verjährung bei fahrlässiger Körperverletzung

Die Verjährungsfrist bei fahrlässiger Körperverletzung ist kurz. Beim Grunddelikt (§ 88 Abs 1 StGB) beträgt sie ein Jahr ab Tatbegehung. Bei den qualifizierten Formen (§ 88 Abs 3 und 4 erster Fall) ebenfalls ein Jahr. Nur bei Dauerfolgen oder mehreren schwer Verletzten (§ 88 Abs 4 zweiter Fall, bis 2 Jahre Strafe) verlängert sich die Frist auf drei Jahre.

Variante Strafrahmen Verjährungsfrist
§ 88 Abs 1 (Grunddelikt) Bis 3 Monate 1 Jahr
§ 88 Abs 3/4 erster Fall Bis 6 Monate 1 Jahr
§ 88 Abs 4 zweiter Fall Bis 2 Jahre 3 Jahre

Die Frist beginnt mit Abschluss der Tat (§ 58 Abs 1 StGB) und wird durch Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft nicht unterbrochen, aber die Verjährungsfrist verlängert sich bei Setzung von Ermittlungsschritten um die Hälfte. Bei einem Unfall am 1. März 2026 und anschließenden Ermittlungen wäre die Verjährung des Grunddelikts frühestens am 1. September 2027 eingetreten.

So verteidigt Sie Mag. Zaid Rauf

Verkehrsunfall mit Alkoholisierung – Diversion erreicht

Ausgangslage: Mein Mandant verursachte alkoholisiert einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Die Staatsanwaltschaft erhob den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGB.

Strategie: Sofortige Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Verletzten, Nachweis einer freiwillig begonnenen Alkoholberatung und kooperatives Verhalten im Ermittlungsverfahren. In einer schriftlichen Stellungnahme konnte ich darlegen, dass trotz der Alkoholisierung keine schwere Schuld im Sinne des § 198 Abs 2 Z 2 StPO vorlag.

Ergebnis: Diversionelle Erledigung durch Geldbuße. Keine Vorstrafe, kein Strafregister-Eintrag.

Kind stürzt aus dem Fenster – Freispruch vom Fahrlässigkeitsvorwurf

Ausgangslage: Ein Kind stürzte aus dem 6. Stock. Meinem Mandanten wurde fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Ein tragischer Unfall – aber war es auch eine Sorgfaltspflichtverletzung?

Strategie: Systematischer Nachweis, dass kein sorgfaltswidriges Verhalten vorlag. Nicht jeder Unfall ist eine Fahrlässigkeit – auch wenn das Ergebnis tragisch ist. Der Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Sorgfaltsverstoß und dem Sturz konnte nicht hergestellt werden.

Ergebnis: Freispruch. Dieses Prinzip gilt auch für § 88-Fälle: Die Staatsanwaltschaft muss die konkrete Sorgfaltspflichtverletzung und deren Kausalität für den Verletzungserfolg beweisen.

Häufige Fragen zur fahrlässigen Körperverletzung

1. Welche Strafe droht bei fahrlässiger Körperverletzung in Österreich?

Beim Grunddelikt nach § 88 Abs 1 StGB drohen bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Bei grober Fahrlässigkeit (§ 88 Abs 3 StGB) erhöht sich der Rahmen auf bis zu sechs Monate oder 360 Tagessätze. Bei schweren Verletzungsfolgen mit Dauerfolgen sind bis zu zwei Jahre möglich (§ 88 Abs 4 zweiter Fall StGB). In der Praxis wird die überwiegende Mehrheit der § 88-Fälle per Diversion erledigt – also ohne Verurteilung.

2. Wann ist fahrlässige Körperverletzung straffrei?

Nach § 88 Abs 2 StGB bleiben Sie straffrei, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: (1) keine schwere Schuld, (2) die Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit hat nicht länger als 14 Tage gedauert, und (3) es liegt keine an sich schwere Verletzung vor. Zusätzlich greift Straffreiheit bei Verletzungen unter Angehörigen (Angehörigenprivileg) und bei lege artis durchgeführten Heilbehandlungen (Heilbehandlungsprivileg).

3. Kann ein Verkehrsunfall mit Personenschaden per Diversion erledigt werden?

Ja, in den meisten Fällen. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass bei fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schwere Schuld nur in Ausnahmefällen vorliegt (OGH 15 Os 42/07a). Selbst bei einer Schutzweg-Kollision ist Diversion nicht automatisch ausgeschlossen (OGH 15 Os 128/07y). Die übliche Diversionsform ist eine Geldbuße zwischen EUR 300 und EUR 1.500.

4. Was ist der Unterschied zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Körperverletzung?

Der zentrale Unterschied ist der Vorsatz. Bei fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 StGB) fehlt der Verletzungswille – die Verletzung passiert durch Unachtsamkeit. Bei vorsätzlicher Körperverletzung (§ 83 StGB) will der Täter die Verletzung oder nimmt sie zumindest billigend in Kauf. Der Strafrahmen unterscheidet sich erheblich: bis zu drei Monate bei § 88 vs. bis zu ein Jahr bei § 83. Zudem gibt es bei § 88 die Möglichkeit der Straffreiheit nach Abs 2 – bei § 83 nicht.

5. Ist fahrlässige Körperverletzung ein Antrags- oder Offizialdelikt?

Die verfolgungsrechtliche Einordnung hängt von der konkreten Variante des § 88 StGB ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Bei grob fahrlässiger KV (§ 88 Abs 3 und 4 StGB) handelt es sich jedenfalls um ein Offizialdelikt — hier verfolgt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen, unabhängig vom Willen des Opfers.

6. Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Sorgfaltsverstoß besonders schwerwiegend ist und den Schadenseintritt geradezu wahrscheinlich macht (OGH 15 Os 42/07a). Typische Beispiele: Fahren mit erheblicher Alkoholisierung, grobe Missachtung von Verkehrsregeln bei unklaren Sichtverhältnissen, Ignorieren grundlegender Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz. Bloße Unaufmerksamkeit oder ein alltäglicher Fehler reicht nicht. Die Schwelle liegt bewusst hoch.

7. Bekomme ich bei fahrlässiger Körperverletzung eine Vorstrafe?

Nicht zwingend. Bei Straffreiheit nach § 88 Abs 2 StGB (keine schwere Schuld + Verletzung unter 14 Tagen) gibt es keinen Eintrag. Bei Diversion gibt es keinen Strafregister-Eintrag – nur einen Eintrag im Diversionsregister, der nach maximal 10 Jahren getilgt wird und im Strafregisterauszug nicht aufscheint. Nur bei einer Verurteilung durch das Gericht erfolgt ein Eintrag im Strafregister. Da die meisten § 88-Fälle per Diversion erledigt werden, bleibt die Mehrheit der Beschuldigten ohne Vorstrafe.

8. Wie lang ist die Verjährungsfrist bei fahrlässiger Körperverletzung?

Beim Grunddelikt (§ 88 Abs 1 StGB) und bei den qualifizierten Formen bis sechs Monate Strafdrohung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Tatbegehung. Bei schweren Folgen mit Dauerfolgen (§ 88 Abs 4 zweiter Fall, bis 2 Jahre Strafe) beträgt sie drei Jahre. Werden Ermittlungsschritte gesetzt, verlängert sich die Frist um die Hälfte.

9. Was passiert bei einem Hundebiss strafrechtlich?

Wenn Ihr Hund jemanden beißt und verletzt, droht Ihnen eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 StGB. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben – etwa durch fehlende Leine oder fehlenden Maulkorb. Beim Fehlen schwerer Schuld und Verletzungen unter 14 Tagen kommen Sie straffrei davon. Ansonsten ist Diversion der wahrscheinlichste Ausgang. Daneben kommen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche des Verletzten in Betracht.

10. Was kostet ein Strafverteidiger bei fahrlässiger Körperverletzung?

Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten richten sich nach dem Umfang des Falls und dem Verfahrensabschnitt (Ermittlungsverfahren, Diversionsverhandlung, Hauptverhandlung). Da § 88-Fälle in der Regel weniger komplex sind als Vorsatzdelikte, bewegen sich die Kosten am unteren Ende des Spektrums. Eine genaue Einschätzung erhalten Sie im Erstgespräch nach Prüfung Ihres Falls.